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BGH Entscheidung vom 04.10.1960 – 1 StR 386/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner und Möbelhändler Kurt R EEE aus MD; seboren ar GE 925 in zu
zur Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen Betrugs u. &
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, __
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. Februar 1960 mit den leststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs im Falle B III der Urteilsgründe und wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist,
b) im übrigen im gesamten Strafausspruch.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetztenBrtrugs in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen versuchten Betrugs, betrügerischen Bankrotts und einfachen Bankrotts zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Sie hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen vernommen. Die Anhörung, eines weiteren Sachverständigen war nicht geboten, da schon der vernommene Sachverständige keine Anhaltspunkte auch nur für verminderte Zurechnungsfähigkeit gefunden hatte und keine Umstände vorlagen, die den Gedanken an die Unrichtigkeit des Gutachtens hätten nahelegen können. Kiner ausführlichen Begründung bedurfte die Nichtanwendung des § 51 StGB bei der gegebenen Sachlage nicht.
2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Strafkammer eine Reihe von Zeugen, die Verletzte waren, vereidigt hat. Die Vereidigung ist, auch wenn das Gericht nach seinem iirmessen davon absehen kann (§ 61 Nr. 2 StPO), die Regel, kine Begründung für die Vereidigung braucht das Gericht, wie sich aus § 64 StPO ergibt, nicht zu geben.
Aus der Nichtangabe von Gründen kann daher nicht darauf geschlossen werden, daß die Strafkammer ihr Ermessen verkannt hat.
T[. Die Sachbeschwerde:
1. Fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Finanzierungsinstitute (B I der Urteilsgründe).
Die Strafkammer hat mit Recht den Tatbestand des Betrugs darin gefunden, daß der Angeklagte die Finanzierungsinstitute (WKV, BKKB und Gefa) durch Vortäuschung von Warenverkäufen oder bereits vorgenommener Lieferungen oder auch durch Vortäuschen höherer Kaufpreise und geleisteter Anzahlungen bei abgeschlossenen Möbelverkäufen zur Gewährung von Darlehen veranlaßt hat. Daß die Finanzierungsinstitute dadurch geschädigt wurden, bedarf insoweit keiner näheren Erörterüng, als der Darlehensgewährung überhaupt keine -Verkäufe zugrunde lagen. Denn eine wesentliche Sicherung der Institute bestand in der sicherungsweisen Übereignung der verkauften Gegenstände. Solche waren bei der Vortäuschung von Warenverkäufen überhaupt nicht vorhanden. Eine Vermögensschädigung der Kreditinstitute entstand aber auch, soweit zwar den Darlehen ein Verkauf zugrunde lag, der Angeklagte aber, um ein höheres Darlehen zu erlangen, den Kaufpreis in den Darlehensamträgen höher angesetzt und eine Anzahlung angegeben hatte, die entweder Überhaupt nicht oder nicht in der angegebenen Höhe von den Käufern geleistet worden war. Nach den Finanzierungsbestimmungen hatte der Käufer eine Anzahlung von durchschnittlich 1/4 bis 1/3 des Kaufpreises zu leisten und nur für den überschießenden Betrag wurde ein Darlehen gewährt. Wie die Strafkamwer mit Recht ausführt, verloren die Möbel mit der Lieferung an die Käufer und mit der Ingebrauchnahme erheblich an Wert, so daß die Kreditinstitute nicht voll gesichert waren, wenn der Angeklagte durch Angabe höherer Kaufpreise und Anzahlungen erreichte, daß das Darlehen in Höhe des vollen Kaufpreises gewährt wurde.
Rechtliche Bedenken bestehen nur in folgenden Einzelfällen;
a) Nach den Feststellungen auf 8. 25 des Urteils betrug der Kaufpreis der an Georg Schi gelieferten Höbel 1630 DM. Im Darlehensamtrag wurde der Kaufpreis mit 1430 DM, also niedriger angegeben, als’er in Wirklichkeit war. Die im Antrag angegebene Anzahlung von 430 DM war zwar nicht geleistet. Dafür hatte Sci aber, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, einen Wechsel über 600 DM gegeben. Ks ist in diesem Falle nicht zu ersehen, wie der BKKB, die das beantragte Darlehen von 1000 DU gewährte, ein Schaden entstanden sein kann. Sie war durch Übereignung der gekauften und gelieferten Möbel voll gesichert. Dieser Einzelfall muß also ausschciden.
b) Im Falle Kgggw (S. 24, 25 des Urteils) ist zwar ein überhöhter Kaufpreis und eine nicht geleistete Anzahlung im Darlehensamtrag aufgeführt worden. Es wurde aber ein Darlehen nicht in der beantragten Höhe von 2300 DM, sondern nur in Höhe von 1500 DM gewährt. Hier liegt nur - was die Strafkammer anscheinend verkamt hat - versuchter Betrug vor.
c) Im Einzelfall Wilfried Ogg (S. 27 des Urteils) ergibt sich ebenfalls nicht, daß der BKKB ein Schaden entstehen konnte, da nicht ersichtlich ist, daß der Kaufpreis niedriger war, als im Darlehensamtrag angegeben.
d) Auszuscheiden hat der Fall 29 a S. 31 des Urteils (Josef PIE). Die im Antrag behauptete Anzahlung von 500 DM war zwar noch nicht geleistet, sie war aber vorgeschen. Jedenfalls trat eine Schädigung der BKKB nicht
ein, da für das beantragte Darlehen von ca. 700 DM die gekauften Möbel (Preis 1312 DM) sicherungsweise übereignet wurden.
e) In Falle Nr. 33 S. 33 des Urteils (Josef Vi) wurden für ein Darlehen von 600 DM Möbel zum Preise von 1107,30 DM sicherungsweise übereignet. Ein Vermögensschaden des Finanzierungsinstituts ist auch hier offensichtlich nicht entstanden, auch wenn fälschlicherweise eine Anzahlung von 507,30 DM im Antrag angegeben war.
Der Wegfall oder - im Falle b —- die andere rechtliche Würdigung (als versuchter Betrug) dieser Einzelfülle gefährdet jedoch den Schuldspruch nicht. Hingegen ist der Strafausspruch aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die genannten kinzelfälle für die Strafhöhe mitbestimmend waren.
Die Revision rügt allerdings noch, daß die Strafkammer ein fortgesetztes Vergehen des Betrugs, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung angenommen hat. Gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung bestehen zwar erhebliche rechtliche Bedenken. Die Strafkammer stellt darauf ab, daß der Angeklagte sich einen gewissen Gesamterfolg, nämlich die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs durch krlangung von Darlehen vorgestellt habe, den er "durch fortlaufende einzelnc Bemühungen um Darlehen" zu verwirklichen getrachtet habe. Aber der außerhalb des strafrechtlichen Tatbestandes liegende einheitliche Endzweck mehrerer Einzelstraftaten vermag diese nicht zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen. Der Gesamtvorsatz, der die einzelnen Straftaten als unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Tat erschceinen läßt (vgl. BGHSt 1, 315), muß diese selbst von vorn-
herein in ihren wesentlichen Grundzügen umfassen. Der festgestellte Sachverhalt spricht mehr dafür, daß der Angeklagte nur den unbestimmten Vorsatz hatte, bei sich bietender Gelegenheit die Darlehensamträge unrichtig abzufassen, um die Kreditgeschäfte voll zu finanzieren. Das würde für den Gesamtvorsatz einer forkesetzten Handlung nicht genügen.
Diese Bedenken zwingen jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Denn der Angeklagte ist durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht beschwert. Das gilt auch für die Verurteilung wegen der beiden anderen Fälle fortgesetzten Betrugs (B II und B III der Urteilsgründe).
Soweit die Strafkammer auf S. 64 des Urteils für den Fall B II Nr. 22 den Tatbestand der Urkundenfälschung angenommen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils klar, daß es sich dabei nur um ein Schreibversehen handelt und es Nr. 23 heißen muß.
2. Daß die Strafkammer in den in B II angeführten Fällen den Tatbestand des Betrugs zum Schaden der Kunden des Angeklagten gefunden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen den Kaufpreis der Möbel vor der Lieferung von seinem Kunden be-+ zahlen lassen, obwohl er sich bewußt war, daß er die Möbel später nicht mehr werde liefern können. Die Feststellungen, die die Strafkammer zu dem Vorbringen des Angeklagten trifft, der Textilkaufmann EEE nabe inm im Januar 1957 ein Darlehen von 50000 DM aus den Mitteln einer von ihm erwarteten Erbschaft zugesagt, sind weder in sich widersprüchlich noch stehen sie in Widerspruch mit anderen Fest-
stellungen. Hiernach war die Aussicht, daß die Erbschaft I ——| anfallen würde, "weniger als gering". Auch für den Angeklagten war es "äußerst unwahrscheinlich, daß er auf Grund des Versprechens wirklich 50000 DM oder überhaupt einen Betrag geliehen erhalten würde", Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte, mochte er auch eine geringe Hoffnung haben, das Darlehen zu bekommen, doch damit rechnete, von FÜ nichts zu erhalten; daß er also auch damit rechnete, von dieser Seite nicht die Möglichkeit zu erhalten, seine Verpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen.
Diese Feststellungen widersprechen nicht der allgemeinen Feststellung auf S. 37 des Urteils, daß der Angeklagte seinen Kunden die Liefermöglichkeit und seinen Lieferwillen vorgetäuscht habe.
3. In den Fällen der Begebung von Dreimonatsakzepten durch den Angeklagten (B III 1 der Urteilsgründe) bleibt es unklar, ob der Angeklagte in allen diesen Fällen nur die Stundung einer schon bestehenden Schuld erreicht hat oder ob - wenigstens in einzelnen Fällen - ein Eingehungsbetrug vorliegt. Pür das erste spricht die Feststellung auf S. 47 des Urteils, daß die Gläubiger "bei Kenntnis der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten zur Verfallzeit der Wechsel" sich umgehend um entsprechende Sicherung ihrer Forderung bemüht, allenfalls diese auch gerichtlich beigetrieben und vollstreckt hätten. Vollendeter Betrug würde aber in diesen Fällen nur dann gegeben sein, wenn sich die Vermögenslage der Gläubiger durch die in der Entgegennahme der Wechsel liegende Stundung verschlechtert hätte, wenn also ihre Forderung gerade durch die Stundung in ihrem Wert gemindert worden wäre (vgl. EGHSt 1, 262, 264; RGSt 16, 161, 164). Es genügt hierzu nicht die Feststellung, daß sie sich um Sicherung ihrer Forderung bemüht,
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auch gerichtliche Schritte unternommen hätten. Es wäre vielmehr die Feststellung erforderlich, daß diese Schritte wenigstens teilweise auch Erfolg gehabt hätten. Solche Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen, sie lassen sich auch nicht dem übrigen Sachverhalt entnehmen, aus dem sich vielmehr ergibt, daß sich das Geschäft des Angeklagten schon seit Ende Oktober 1956 in unaufhaltsamem Niedergang befand. Einzelne Wechsel wurden kurze Zeit vor dem Tag der Zahlungseinstellung - 28. März 1957 - begeben.
Schon diese Mängel in den Feststellungen, die auch bei den auf S. 47 des Urteils unter B III 2 aufgeführten Wechseln vorliegen, zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fortgesetzten Betrugs, und zwar hinsichtlich aller unter B III der Urteilsgründe behandelten Einzelfälle, weil die Strafkammer - hier sicher rechtsfehlerhaft - auch die unter B III 2 a bis d aufgeführten Fülle mit in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat.
Zum Falle B III 2 e der Urteilsgründe (Betrug zum Schaden der AB-Möbelwerke) ist noch zu bemerken, daß der Schaden durch die betrügerische Handlung des Angeklagten, soweit sie darin liegt, daß er durch Täuschung einen Scheck erlangte, nicht 1266,15 DM beträgt, sondern nur in Höhe des von dem Angeklagten erschwindelten Schecks (626,15 DM), den er nicht bestimmungsgemäß verwendete, entstanden sein kann. Ein Betrug hinsichtlich der Wechselforderung von 640 DM, deren Stundung der Angeklagte durch seine Täuschung ebenfalls erreichte, dürfte ausscheiden, da der Angeklagte schon am Tage der Fälligkeitd&s ersten VWechsels seine Zahlungen völlig einstellte, durch die weitere Stundung also kein Schaden entstanden sein kann. Inwieweit bei der Begebung des ersten Wechsels ein Betrug
begangen wurde, wird die Strafkammer im Zusammenhang
mit den unter B III 1 und 2 angeführten Fällen zu prüfen haben. Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, daß der Wechsel der AB Möbelwerke über 640 II, fällig am 28. Februar 1957, ebenso wie der Wechsel der Firma Helmut | über 361,55 DM außer unter B III 2 auch unter B III 1 - also doppelt - aufgeführt ist.
4. Betrügerischer Bankrott (B VI der Urteilsgründe),
Die Strafkammer geht davon aus, daß der angeklagte nach Zahlungseinstellung keine Zahlungen von einzelnen Kunden mehr entgegennehmen durfte. Das ist zwar unrichtig; sein Verfügungsrecht wurde erst durch die Konkurseröffnung beschränkt. Dieser unrichtige Ausgangspunkt gefährdet jedoch im Ergebnis den Schuldspruch nicht.
Der Angeklagte hatte nach Zahlungseinstellung seinem Kunden Zvg eine Scheinquittung über dessen Restschuld von 447 DM ausgestellt und ihm gesagt, wenn jemand komme, solle er sagen, der ganze Preis sei schon bezahlt. Er habe nur einen Vergleich, das dauere nicht lange, er dürfe noch Geld annehmen. Hierin, nicht erst in der einige Tage später erfolgten Entgegennahme eines Teilbetrages von 80 DM, liegt schon ein Verheimlichen eines Vermögensstückes im Sinne des § 239 Abs. I Nr. 1 KO. Daß der Angeklagte damit den Zweck verfolgte, die Forderung gegen Evggp seinen Gläubigern zu entziehen, daß er also in der Absicht handelte, diese zu benachteiligen, ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen. Besonderer Ausführungen bedurfte die Feststellung dieser Absicht nicht. Sie ergibt sich in der Tat, wie das Landgericht bezüglich der Einziehung des Teilbetrages von 80 DM bemerkt, "aus den Umständen".
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5, Einfacher Bankrott (B VII der Urteilsgründe).
Das Urteil kann insoweit nicht bestehenbleiben.
Die Urteilsgründe lassen den Umfang der Tat schon nach der äußeren Tatseite nicht mit Sicherheit erkennen. Auf 5. 56 des Urteils wird ausgeführt, daß der Angeklagte geführt habe;
"ein Yareneingangsbuch für Altmaterial vom 1.7.52 - 5.57
" D) " " " Januar 52 bis April 56,
" " n " für das Kalenderjahr
1955;
n N) " H vom Mai 1956 bis Februar 57 u.
" u" u n Januar 1956 bis Februar 57."
Diese Feststellung ist widerspruchsvoll. Wenn ein Wareneingangsbuch für Altmaterial vom 1. Juli 1952 bis zum Mai 1957 geführt wurde, wäre es nicht erforderlich, wiederholt die Führung dieses Buches in Zeiten anzugeben, die ohnehin fast ganz in jenen Zeitraum fallen. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob hier Schreibverschen vorliegen, oder das Landgericht von einem unrichtigen Tat- und Schuldumfang ausgegangen ist. Es läßt sich nicht ausschließen, daß möglicherweise noch andere Bücher als das Wareneingangsbuch für Altmaterial geführt wurden, Diese Unklarheit ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in diesem Punkte führen muß.
In der neuen Hauptverhandlung, in der der gesamte Sachverhalt zu diesem Punkte nochmals festgestellt werden
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nuß, wird die Strafkammer auch erneut zu prüfen haben,
ob der Angeklagte seine Pflicht zur Führung von Handelsbüchern, was an sich nahe liegt, gekannt hat. Es kann daher im jetzigen Verfahren davon abgesehen werden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Nichtkenntnis der Buchführungspflicht ein Verbots- (oder Gebots-) Irrtum ist oder ob sie nicht als Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) anzusehen wäre. Es sei jedoch jetzt schon darauf hingewiesen, daß auch ein fahrlässiger Verstoß gegen die Buchführungspflicht nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO strafbar ist (hierzu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmte Kntscheidung des Senats vom 2. August 1960, 1 StR 229/60).
6. Die Ausführungen der Strafkammer zu BIVund BV der Urteilsgründe lassen keinen Rechtsirrtum ersehen.
7. Da die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in einem Falle und wegen einfachen Bankrotts, ferner der Strafausspruch im Falle B 1 der Urteilsgründe, aufgehoben werden müssen, entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe und damit über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (vel. § 76 StGB). Da möglicherweise die Strafhöhe bei den übrigen Einzelstrafen durch die jetzt aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt war, erscheint es angebracht, den Strafausspruch auch bei den Verurteilungen aufzuheben, die an sich zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß geben.
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In der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.
Dr. Peetz Seibert Willms
Hübner Fischer