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BGH Entscheidung vom 12.07.1960 – 1 StR 228/60

1. Strafsenat

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StR 228/60

In Yaunmen des Volkes Ian der Stralsache zvegen

I.) den Kaufmann bnrenfried aus KB; :-- , .

boren au WW 15317 in 2,)-üen Kaufmonn Klaus Koland L WEB zevoren an 1932 in Y

wesen Erpressung [> Dr: DE

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Buhdesrichter Dr. Peetz. 0... als Vorsitzender, Bundesrichter Werner . Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesenwalt Dr. sznd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunösbeauter der Geschäftsstell

für Recht erkannt:

I. Auf. die Revision des Angeklagten EB ira das Urteil des Landgerichts freiburg vom 27. Novenber 1969, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellun- ‚gen. aufgehoben. -

Insoweit wird die Sache zus neuer, Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechteni ttels, on. das Landgericht zurückverwiesen.

IX. Die kevision des Angeklagten IB :ze5::: :o: vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu vwragen.

Von Rechts wegen

I. Die Str afkanmer- nat verurteilt

Untreue in

1. SB vczen irpressung (Yall Tateinheit mit Urkundenfälschung (SgB-\echsei), wegen cines weiteren Falles der Untreue (zum Nachteil Sc sowie wegen Betrugs in drei Fällen (VE: rw. CE): unter Freisprechung in einem weiteren Fall, zu einer Gesamtstrufe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen,

Ferner ist ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs eines Srethänders und MHaklers sowie jede severbsmäßige Vernittlertätigkeit untersagt worden.

2. Den Wi tongeklägten een dreier Fälle des Betrugs (Hab, He Sc). veger eines weiteren Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Haie ) sowie wegen Beihilfe zum Betrug (Fall VB); unter :inbezichung gegen ihn früher verhängter Strafen, zu einer Gcsamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis.

"IIe Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten Iggp und Ta. EB züst die Verletzung des Yerfahrensrechts und erhebt allgemein die Sachbeschwerde. Der Angeklagte IC rüst die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts,

III. Die Kevision des Angeklagten Bi) muß schon aus

.verfahrensrechtlichen Gründen ärfolg haben. Dieser Angellaxte var in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger. Bei ih war je-Goch nach § 140 Abs. I Nr. 3 StPO die Mitwirkung eines Ver idigers notwendig, weil das Verfahren zur Untersagung der rufsaueübung fürzgn. konnte (vgl. den. Hinweis wmf‘% 421 der Anklageschrift, Bl. 779/730 d.A.) und dann auch

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ssführt hat (vgl. buust 4, 520). Der Angeklagte hatte avmr sunBchst einen "ahlvert eidiger. Dieser hatte aber am 3./4: Nuvenber 1959 dem Landgericht angezeigt, deß er die Ververdigung niederliege (31, 833 d.A.). Nunnehr mußte dem Anseklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden {3 141 StPO; vgl. auch § 145 Abs. 1 StPO). Dies ist nicht geschehen und duher der § 140 Abs. I Nr. 3 in Verbindung wit § 5 141 übs. 2, 358 ür. 5 StPO verletzt worden, Dies rügst dio xevi-

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sion (Begründungsschrift vom 9. März 1960) in noch ausreichender Weise, Daß der Verteidiger den § 140 Abs. 2 StPO als verlevzt bezeichnet, ist unschädlich (3 352 Abe. 2 5120)

Das Urteil gegen den Beschwerdeführer Fu: daher ui den Feststellungen. aufgehoben werden, ohne daß es darauf ‚ankommt, ob im Fall Ger Beiordnung und Hitwirkung eines Pflichtverteiäigers ein dem Angeklagten günstigeres KErgebnis erzielt worden wäre. Denn in solchen Fällen ist das urteil "stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen" (§ 358 St?O, erster Satz).

u ıV. Da sonit die Sache gegen diesen Beschwerdeführer neu verhandelt werden muß, erübrigen sich abschließende Br-

Örterungen in sachlich-rechtlicher Hinsicht. Doch sei Denerkt:

3. Zu der Verurteilung wegen Erpressung (§ 25% Abs. 1 und 2 SiüB)s .

Bei der Nötigung wie bei der ürpressung kana auch die

wirkliche oder vorgetäuschte Beärchung eines Dritten, inzhe-

sondere eines den Genötigten nahestehenden Menschen den Tut-

bestand erfüllen, sofern nur "das dem Dritten zeürohte Übel geeignet ist, auch von demjenigen._ der genötigt werden soll,

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als ein Ünsl angeschen zu. werden! (ReRspr. 3, 347, 339 und,

4 üorevf Bezug nehmend: RGSt 17, 82, 85; aurach, Besond.ücii; i .

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3, Aufl. $ id II A 1b, S. 104). So war es nach den Feststellungen auch hier. Die Tante hat die - angeblich - ihrer Jichte durch den Täter ürohende Verhaftung auch für sich selbst uls emvfindliches Übel, als eigene Sinbuße auffassen söllen und empfunden und ist dadurch zur Geldhergabre genötigt worden. Dies hat die Strafkammer mit ihren Darlegungen 5. 56 UA auch zum Ausdruck bringen wollen. Damit sind die Voraussetzungen einer Erpressung dargetan.

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Die Verwendung der SB echsei:

-a) Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte "habe durch die Weitergabe der Wechsel an die Volksbank in To zum zweck der eigenen Diskontierung bezw. an die Firmen So@WB und Bei zur Yilsung eigener Verbindlichkeiten fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Firma Sg» begangen (5. 33 zu IV 1 UR). Der Tatrichter hat infolge der Urteilsaufhebung Gelegenheit, insofern deutlichere Fesi- „tollungen zu treffen. Die erwähnte rechtliche Würdigung spricht von 17, Wechseln, die Hi iurch die Firma sg ‚überlassen worden seien. Die zunächst von ERBED >= <>: 0:0: 18 Wechsel hatten jedoch nach Ss. 10 YA nicht untergebrach werden können, und waren Witte Mai 1956 an die Firma sm zurückgel angt. Dafür akzeptierte HE ann 18_ neue Wechsel, die von der Firma SEE zur Vornahme der Finanzierung an sie ED ir: SCHERER zesanat wurden. Diese 18 vechsel erhielt HB später von se zun Zweck eigener Ninanzierung ausgehändigt (Ss. 10 .unten UA). Es geht aus den Beststellungen nicht hervor, wie ‚dies möglich war; z.B. ob Bi die Wechsel vergehentlich mn BE nerauscar (so 5. 17 der änklageschrift; Bl. 751 d.A.), ob Tip si: it ID seneinsane sache machte oder von ihm getäusent wurde, oäer was sonst der Grund für diese Aushändigung war, is war alle erdings. Egg, gelungen), ie (Bezählungi-des-Rest=

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kaufpreises zu erreichen. In diesem Fall mußten aber die Wechsel doch wohl von Egg an die Firma SEE zurückgesandt werden; denn die Wechsel hatten der Finanzierung zugunsten der Firma SW dienen sollen und nicht der Ausnutzung durch Hin eigenen Interesse. Gegenstand der tachenschaften Hs waren übrigens insgesamt 16 Wechsel (5. 11 VA). Was mit den zwei weiteren Wechseln geschehen ist, wird nicht gesagt.

Jedenfalls ist einstweilen nicht ausreichend dargelegt, daß bezüglich dieser neuen Wechsel ein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB zwischen der Firma Se als Treugeberin und —_ PB Treunehmer bestand. oder zustande gekonmen ist. Es müßten insoweit noch nähere Feststellungen über die Vereinbarungen zwischen der Firma SCHE v3: uni mit der U jo ) sowie über die: Wechselaushändi- ‘gung durch Eggwn ar Hg getroffen werden. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob etwa Hg die Wechsel von Eu durch \ . Betrug erlangt hatte oder ob EG sie aumtlich oder zum Teil ,; unterschlagen hat (wegen der Konkurrenzfragen vgl. BGHSt 14 S. 38, 44, 47). |

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b) Die Strafkammer hat weiter darın eine von He »-- ; gangene fortgesetzte Urkundenfälschung. (Blankettfälschung) ; gesehen, daß er ohne Wissen und Willen der Ausstellerin (Fa. h SEE) die Wechselnehmer sog und Bei einsetzte bzw. | einsetzen ließ (S. 33 UA). Hiergegen bestehen keine recht- a lichen Bedenken. Es hatte sich um unvollständige Wechsel } (Art. 10 des Wechselgesetzes) gehandelt: Der Angeklagte hat den Wechseln nachträglich einen bestimmten urkundlichen In- | halt gegeben--oder geben lassen, ohne die Erlaubnis der Ausstellerin dazu zu besitzen. Ein solches Vorgehen ist vom: Reichsgericht von je her als Blankettfälschung nach dem da-

mals geltenden § 269 StGB gewertet worden (RGSt 3, 142/143;

15, 67 ££f). Es fällt jetzt unter den § 267 StGB (Herstel-

lung einer unechten Urkunde), wie sich aus BuNSst 5, 234 ZZ ergibt, Yaruaı nach ännahne der Verteidigung die Grundsätze aleser wntscheidung in vorliegenden Fall unanwendbar sein

sollten, ist nicht ersichtlich. Wechselblankett-Fälschung ’ B

itogt nicht nur dann vor, wenn unhefust die VWechselsumue oder ein zu hoher Wochselbeirag eingesetzt wird. - Die Blanketifälschung und das Gebräuchmachen geschahen auch zur Täuschung im Kechtsverkehr (vgl. dazu: BGHSt 5, 149 £f£). Getäuscht werden sollten zwar wohl nicht die Ta. Si.

versmtlich aber die Gläubiger Sog uni Bein.

Die Darlegung des Landgerichts, daß sich Habel durch seine kachenschaften des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil Frau VE; seluidig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Watrichter hat indes Gelegenheit, zur inneren tatseite eindeutigere Ausführungen zu machen, insbesondere hinsichtlich des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils. Nach S. 12/13, 24 unten Ua ging die Absicht des Angeklagten dahin, die Situation auszunutzen, Frau Ve GB :inanzie1ı an sich zu binden und sie, zu seinen Vorteil, zu schädigen. Bei der rechtlichen Würdigung (S. 34 Ur) wird dargelegt, io JB: sei eg darum gegangen, die Wechse >L zu erlangen, Auf 8. 29.0 ist ‚von "reditschöpfung auf Wechsclbasis" die Rede. Nach der - in anderem Zusammenhang xemachten - beiläufigen Bewerkung S. 35 UA erstrebte Hgg ‚als Vorteil "die Erlangung des gesamten Wechselbetrages", atso von 2.745.- IM (5. 14 UA). üinen Betrag in dieser vollen Höhe für sich (öder zu einem Teil für Lip ) herausholen zu können, wird der geschäftlich erfahrene

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- Angek ste aber wohl kaum erwartet haben, zumal schon die

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Wechsel nicht unterzubringen waren ($S. 13 Un):

Jeicnflalls ist eins 50 weitgehende Absicht bisher nicht uoveichend dargelezt. Diese Üustiumigkeiten würden jedoch oine Verurteilung nicht hindern, Lenn Freu Ve 2: jedenfalls in köne der Jechselsunmen in ihren Vermögen gelihrdet (S. 34-Ua; BGHSt 1, 92).

A, Fall der Firma rg»:

Dass Landgericht hat den Betrug zum Nachteil des Zuto- : re darin gesehen, daß “er Angeklagte im April 1957 er Wirma einen Finanzwechsel des Akzeptanten Ve :iheitewidrie als Weren(kKunden- Wechsel übergab, um eine wei tere Stundung seiner bei dem. Autohaus bestehenden Benzinschuld und außerdem von diesem die Herauszahlung eines Üser-. scnaußbetrages zu erreichen ($S. 37 UA). Bezüglich des Stunuungsbetrugs wird der Tatrichter Gelegenheit haben, im neuen Urteil darzulegen, daß die rorderung der Fa. PB ::: ihcer Benzinlieferungen trotz der 5. 8 UA geschilderten bedrängten virtschaftlichen Lage Ms durch die von diesem erreichte Stundung noch weiter an Wert verlor (Beust 1, 262, 264).

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5. Die Fälle w und pP

Insowei und zur Strafzunessung erübrigen sich sachiichrechtliche Ausi führungen. |

V. Kevision des Angeklagten I : Dieses ech‘ bsmittel kann keinen £rfolzg haben.

1. Betrug zum Nachteil der Firma Hab in ci 2:2.- in einen "all in Nateinheit. wit Urkundenfälschungr

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Von den äurch Frau VD =xzertierten und Hggn ausgehändigten Wechseln "erhielt" (behielt 7) Tg den Sicherungswechsel über %00.- DM Tür sich, nachden er ihm von HP übergeben worden war. IB versch sen wechsel olne Wissen und Erlaubnis der Akzeptantin vg» a :ii seiner Unterschrift als Aussteller, datierte ihn auf den 5. April 1957 und gab ihn, um weiteres Benzin auf Kredit zu erhalten, der Firma HabW zur Wilgung seiner Benzinschulden, die damals etwa 800.- DM ausmachten. Nur im Vertrauen darauf, daß es sich um einen kundenwechsel handelte, der bei Fälligkeit eingelöst werde, lieferie die Yirma daraufhin weiteres Benzin. zum Gesamtbetrag von etwa

390.- DM an "EEE

Die Annähme einer Ürkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. IV 2 b dieses Urteils). Der von der Revision (S. 3 zu NT. 2) behauptete Widerspruch besteht nicht. Es beschwert LP nicht, daß die Strafkauner bei Ro 1 (8.. 35 oben UA) im Fell VD Urkundenzür-

schung verneint hat. - Auch die Varlegungen zum Betrug sind nicht angreifbar. Lie Verteidigung verweist zwar auf dio Urteilsfeststellung (S. 9 Mitte UA), daß das Benzin-Konto DD 7 ständig anwuchs und Ende 1957 über 1.700.- DH erreichte, Dies hinderte aber nicht. die Annahme, daß zn > ii: Lieferung des Behzins zum Betrag von ca. 390.- Dä auf betrügerische Weise erveaicht hat. Die Lieferung weiteren üreibstoffs erklärt sich zwanglos daraus, daß emmmed den Wechsel schließlich eingelöst hat (S. 16: UA) und spä ter bei der Firma Hab einen weiteren Wechsel a zeptantı Br ) unterzubringen verstand. (S. 19 UA). DsS es sich bei den Wechseln über 300 .—;- und 500.- DM um betrügevische achenschaften I: handclte, hat die Firma Hab ofienpar erst später erkannt. In dem Gesamt-üebet ver übrigens, wle die. Revision selbst angibt, die zück-

- 9 _ , des PRPEHER eis nit enthalten (ve such 5, 13

i kerüioisichtigt werden (§ 337 StP0).

2, Betrug zum Nachteil des kentners HB inü ses

F) Koufnsnns SB (5. 2i - 23, 31 - 35, 38 Un):

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ie Angriffe der kevision gehen offensichtlich fehl:

Es kommt nicht darauf an, was in den "Kaufantrag" wit den Datum

von 27.8.1957 steht, sondern was vereinbart worden ist. Lie

Behauptungen der kevision widersprechen den Feststellungen.

Der Angeklagte selbst hatte dergleichen nicht vorgebracht (5. 31 - 33 UA). Die Vernehmung von Gegp und zB prauchte sich dem Tatrichter.:nicht aufzudrängen.

#3. Beihilfe zum Betrug im Fall vB:

Auch hier ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Verteidigung erhebt insoweit keine besonderen kinwendungen.

Das Landgericht hat bei U] u.a. strasschlißfena gevertei, dab er kein , unbeschriebenes Blatt mehr ist und schon einschlägige" Vernögensstrafen" erhalten hat, bs ist an BLOCH richtig, daß die nier abzeurteilt en Taten vor den Verurteilungen durch das Autsgericht Lörrach und das schöffTengericht Zuttlingen vom 27. Mai und 4. Juni 1959 lagen. Vie-Ser Umstand brauchte aber äie Strafkammer nicht zu hindern, die Üstsache dieser Verurteilipgen zur Persönlichkällttsverng Ges Anugeklag zten mit heranzuzichen. Zuden lagen die be-

2. Pe 5 vom Schöffengericht Tuttlingen abgeurteilten Tat (Frünjenr

Be Was die Verteidisung aus den Akten vorhringt, Warn nic!

> He So (August 1957) zeitlich nach der \ EEE u Et rn nr er

und nach TG: vorüberschender Verhaftung in vorliesender Sache ($S. 6, 7 UA). Schließlich war für das Laudgericht der ausschlaggebende Strafschärfungszrund das als.

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jahrien Rentner HP, der um 1.000.- Di geschädigt ist (5. 41, 23 UA).

Dr. teetz Werner Seibert

Hübner Fischer