Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 15.06.1960 – 2 StR 617/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in Haınıenh des Volkes

In der Stiraisache

gegen

„den Obersekretär z.Wv. Johann W EB aus BB-TB-EB. zevoren an. > EB in Be;

wegen Anstiftung zum Meineid u-&a.

hatrder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichtier Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt HERE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung *n übrigen wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, Das Urteil muß auf die Verfahrensrüge des Angeklagten, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

seien verletzt, aufgehcven werden.

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte das Landgericht vor der Vernehmung der Zeugin Vo die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Danach ist nicht mehr Öffentlich verhandelt worden. Auch die Verkündung fand unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Damit hat das Landgericht gegen die Vorschrift des § 173UGVG verstoßen. Die Verkündung des Urteilssaizes in «nichtöffentlicher Sitzung war nach § 175 Abs. 1 GVG schlechthin unzulässig; ein besonderer Beschluß nach 8 173 Abs. 2 GVG über die nichtöffonmtliche Verkündung der Urteilsgründe ist nicht ergangen (vgl. BGHSt 4, 279). Zwar hat der Vorsitzende der Strafkammer, allerdings erst nach Erhebung der Verfahrensrüge, dienstlich erklärt, das Urteil sei öffentlich verkündet worden. Diese dienstliche Äußerung kann vom Senat jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Vorschriften über den Ausschluß und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu den Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehören, deren Beobachtung nach den §§ 273, 274 StPO

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„ausschließlich durch die Sitzungsniederscnhriit bewiess;

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