Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 06.05.1960 – 4 StR 92/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2162 090
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Stadtinspektor Helmut E c EB au: PoEEEB-GEB, iort geboren an @. EBD m.
2. die Hausfrau Erna H ‚ geborene CB, geschiedene u aus R ‚ geboren m@. uiEE> ED in a n- Sch I 107 )E
3. den Fachingenieur Otto 7 ED aus Keretife
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eboren am @. um ED ir TORE Tanikrei cSR),
wegen Bestechlichkeit u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEB ei der Verkündung, als Vertreser der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochun vom 4. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten EciiB, HB und VW freigesprochen worden sind.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Nach dem Zröffnungsbeschluß lagen zur Last:
a) dem Angeklagten Sc und dem Stadtoberinspektor kB je ein gemeinschaftlich begangenes Verbrechen der schweren Bestechlichkeit (§§ 332, 47 StGB) im Falle Hg, der Angeklagten Erna Hg ein Vergenen der Sestechung der Vorgenannten (§ 333 StGB) und dem Angeklagten TB ein Verbrechen der Beihilfe zu den von Te und Ha begangenen Straftaten (§§ 332, 333, 49 StGB);
b) dem Angeklagten EB ein weiteres Verbrechen der schweren Bestechlichkeit (§§ 332, 74 StGB) im Falle He und dem Elektromeister Hei ein Vergehen der Bestechung äckaräts (§ 333 StGB).
2. Das Landgericht hat den Angeklagten EB im Falle Hein wegen einfacher Bestechlichkeit zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, im Falle Hggp dagegen mangels Beweises freigesprochen. Es hat ferner alle übrigen Angeklagten ebenfalls mangels Beweises freigesprochen.
3. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit EcB, Hp und TB (im
Falle HP) freigesprochen worden sind.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem beantragten Umfang.
II.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bearbeitete der Angeklagte EciB zur Zeit der ihm zur Last lie-
genden Vorgänge (Juli/September 1954) als Stadtinspektor bei dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Rn-GERD iie Sachgebiete "Einzelhandel und Handwerk" und "Unterbringung von Obdachlosen". Er war mit dem Arbeit. geber der Angeklagten Erna Hg, dem NMitangeklagten OD, befreundet, in dessen Gaststätte er verkehrte,
vas wußte Frau Hggp, die mit ihrem Ehemann nur ein Zimmer bewohnte und deshalb eine andere Wohnung suchte. Sie fragte Weiss, ob er ihr durch seine Beziehungen zu „ckardt und anderen städtischen Beamten zu einer Wohnung verhelfen könne. Weiss wandte sich an EcB; dieser erklärte, das lasse sich schon machen, es gehe aber nicht ohne Geld. Daraufhin fand sich Frau Hg» zur Zahlung von 400 DM dafür bereit, daß Eciip "sehen sollte, was zu machen sei, weil bei der Stadt die Fäden zusammen-liefen", und daß er zur Beschaffung einer Wohnung für die zsheleute Hom "seine kollegialen :eziehungen bei den zuständigen städtischen Beamten einsetzen sollte". Daß Ei nicht selbst im wWohnungsamt arbeitete und Wohnungen vergab, wußten Frau IB und vB.
SC wandte sich an den ihm gut bekannten Stadtoberinspektor XD vom Yohrungsamt FE; dieser war gerne bereit, ZCD gefällig zu sein. EciiiB mad: te “OB nit Frau Hp persönlich bekannt, die ihm ihre wohnungswünsche vortrug. Auch vermittelte er Frau Hg» das "jedermann erhältliche" Formblatt für einen Dringl1ichkeitsamtrag, ohne dessen Genel:migung eine Wohnungszuweisung unmöglich war. Schon am Tage nach dem Eingang des Antrags beim Yohnungsamt bescheinigte KW den Areleuten Hg» die Dringlichkeit des Bedarfs an 2 1/2 “iohnräumen, ohne die Verhältnisse - wie vorgeschrieben - vorher durch einen Außenbeamten prüfen zu lassen und obwohi
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die Eheleute Hg als kinderloses, nicht nur notdürftig untergebrachtes Ehepaar die Dringlichkeitsbescheinigung nach den geltenden Richtlinien noch nicht hätten bekommen dürfen. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung verschaffte sodann KW unter Mitwirkung EciilB den Eheleuten He durch den im angefochtenen Urteil näher geschilderten, der Kenntnis der Beteiligten vorentlaltenen verwickelten Ringtausch eine 3 1/2 Zimmerwohnung. An dem Ringtausch war u. a. der rechtskräftig freigesprochene Mitangeklagte Hegg beteiligt. Er war zur Räumung seiner bisherigen \ohnung vemrteilt worden.
In seine anderweitige Unterbringung konnte sich Eck als Obdachlosen-Sachbearbeiter dienstlich unmittelbar einschalten; er tat dies auch zum Zwecke der Bereitstellung einer Tauschwohnung für die Eheleute Hg: Ferner veranlaßte er den Hauseigentümer, der Einweisung des thepaares Hg in die ihm von EciiP zugedachte 3 1/2 Zimmerwohnung zuzustimmen, die "förmlich" einer Familie N mit mehreren Kindem zugewiesen war.
Nachdem das Ehepaar Hgg den Mietvertrag über die ihnen auf dem geschilderten Wege verschatfte Wohnung abgeschlossen hatte, zahlte Frau Hgg an EC ie vereinbarten 400 DM.
2. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß
KEEEB als Sachbearbeiter des ‘/ohnungsamts Ruui>-
@&B seine Amtspflicht verletzt hat, glaubte aber, ihn nicht nachweisen zu können, daß er etwas von dem an EB gezahlten Geld erhielt, und hat ihn deshalb freigesprochen.
Bei EB nieit die Strafkammer nicht für erwiesen, daß er die 400 DM für eine in sein Amt einschlagende
Handlung erhalten sollte und erhielt. Dadurch, daß der Angeklagte - wie mit Weiss und Frau Hefe besprochen - den ihm gut bekannten Tohnungssachbearbeiter KB zur bevorzugten Zuweisung einer Wohnung an die Eheleute He veranlaßt habe, so erwägt das Landgericht,habe er auf diesen nur persönlich und rein kollegial, nicht dienstlich Zinfluß genommen. Amtshandlungen habe er aber auch nicht dadurch vorgenommen, daß er den Eheleuten Has das Dringlichkeitsformular vermittelt, die Unterschrift des Hau seigentümers beschafft und Hein -un Tausch
mit AED sowie zum Verzicht auf dessen Wohnung bewogen habe; denn alle diese Tätigkeiten seien nicht in den Kreis der EciB im Zahmen der Sachgebiete "Zinzelhandel und Handwerk" und "Unterbringung von Obdachlosen" übertragenen Obliegenheiten gefallen. Ordnungsamt und Yohnungsamt der Stadt MED seien "sachlich organisatorisch völlig voneinander getrennt", so daß
ihre Abgrenzung nicht nur die "Trennung bloßer Zu-. ständigkeiten" bedeute. Die Vermittlung des Dringlichkeitsformulars sei eine reine Privathandlung gewesen,
da dieses Formblatt jedermann auf Verlangen ausgehändigt werde; die anderen Handlungen habe Ep nur unter Tinsatz seines allgemeinen amtlichen Ansehens als Stadtinspektor, nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen; zu einer dienstlichen Zinflußnahme habe er gar keine Höglichkeit gehabt. Es fehle daher schon am äußeren Tatbestandsmerkmal sowohl des § 332 wie des § 331 StGB, daß der Angeklagte das Geld für eine in sein Amt einschlagende Handlung angenommen habe.
Da ZW una Sc keine schwere Bestechlichkeit nackzuweisen sei, entfalle, so folgert das Landgericht weiter, auch die Strafbarkeit der Angeklagten Erna Te wegen Bestechung nach § 333 StGB; auch hier fehle es schon am äußeren Tatbestand dieser Vorschrift; daß die Angeklagte irrtümlich das von EcliiBerwartete Tun für
eine pflichtwidrige Amtshanälung, nicht für eine nur persönliche, rein kollegiale Zinwirkung auf Beamte des “ohnungsamts gehalten habe, sei nicht erwiesen. Schließlich könne nach der Verneinung des äußeren Tatbestands der schweren Bestechlichkeit bei EcB und des der Bestechung bei Srna HB auch Weiss nicht wegen Beihilfe zu diesen Straftaten verurteilt werden.
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Kit Recht beanstandet die vom Generalbundesanwalt vertretene \ievision der Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer bei Ec3B den Begriff der Amtshandlung im Sinne der Bestechungsvorschriften verkannt habe.
1. Dem Landgericht mag zwar zuzugeben sein, daß EB auch Handlungen vorgenommen hat, die mit seinen amtlichen Obliegenheiten als Sachbearbeiter der "Unterbririgung von Obdachloseh" nichts zu tun hatten, wie etwa die Beschaffung des Formblattes für den Dringlichkeitsamtrag, das jedermann ohne weiteres bei der Stadtverwaltung holen konnte. Andere Handlungen fielen aber zweifellos in seinen amtlichen Aufgabenkreis. Das hat das Landgericht selbst mit zutreffender Begründung für den Teil der Tätigkeit Ecib angenommen, der der Beschaffung einer Wohnung für einen der vorgesehenen Ringtauschbeteiligten, nämlich den zur Räumung seiner bisherigen Wohnung verurteilten Elektromeister He, in einem Haus der Städtischen Wohnungsgesellschaft RgD-GEB nl diente (S. 9, 16/17 UA). Nach der im Urteil gegebenen Sachverhaltsschilderung steht auch fest, daß bei der Durchführung des Ringtausches zum Zwecke der Bereitstellung einer 3 1/2 Zimmerwohnung für das ihepaar Hg die Sachbearbeiter zweier städtischer Dienststellen,
nämlich Kb una SCH, dienstlich zusammenarbeiteten, Denn die von KEEP als Sachbearbeiter des Wohnungsamts bei dem Ringtausch zu erteilenden amtlichen Genehmigungen erfüllten nur dann den erstrebten Endzweck (Wohnungszuweisung an die Eheleute Hg), wenn der Angeklagte Ecn im Rahmen seiner dienstlichen Zuständigkeit mitwirkte, soveit es sich um die Unterbringung eines Obdachlosen oder einer von Obdachlosigkeit bedrohten Person (Hegww) handelte. Andererseits konnte die Teilmaßnahme, die in den Dienstbereich Eckardts fiel (Unterbringung des He), nur dann der Wohnungsbeschaffung für das Ehepaar He» nützen, wenn die übrigen Beteiligten des geplanten Ringteusches, sei es auch in Unkenntnis der Zusammenhänge, mitwirkten. Diese Mitwirkung wiederum setzte das dienstliche Eingreifen von KW voraus, der die wohnungsamtlichen Genehmigungen oder Zuweisungen zu erteilen hatte (zu solchem Zusammenwirken zweier Beamter vgl. das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil 4 StR 437/59 vom 3. Februar 1960). Wenn daher der Angeklagte EciB, wie im Urteil festgestellt ist, auf KB einwirkte, daß dieser als Sachbearbeiter des Wohnungsamts die Durchführung des Ringtausches ermöglichte und förderte, so war diese Zusammenarbeit zwischen Sc una KB nicht - wie das Landgericht unter Verkennung der gegenseitigen Abhängigkeit der Amtstätigkeit beider meint - persönlicher, sondern dienstlicher Natur. Daran ändert sich nichts dadurch, daß, wie im angefochtenen Urteil ebenfalls festgestellt ist, das Wohnungsamt (KB) und das Amt "Unterbringung von Obdachlosen" (EciiiB) "sachlich organisatorisch völlig voneinander getrennt" waren. Nicht die organisatorische Trennung der verschiedenen städtischen Ämter und auch nicht der verschiedene Gegenstand ihrer Aufgaben sind für die strafrechtliche Eeurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 332 StGB maßge-
bend, sondern das tatsächliche Zusammenwirken K(mE> und ZB zur Erreichung eines unerlaubten Zwecks unter Mißbrauch ihrer dienstlichen Befugnisse (vgl. EGH aa0).
2. ärst vom Boden dieser Betrachtungsweise aus kann zutreffend beurteilt werden, was die drei Beteiligten (EB, rauf und WW) unter der Aufgabe verstanden haben,die EC gegen das Versprechen der Zahlung von 400 DM übernommen hatte: Zu sehen, "was zu machen sei, weil bei der Stadt die Fäden zusaumen liefen", und zur Beschaffung einer Wohnung für Hi» "seine kollegialen Beziehungen bei den zuständigen städtischen Beauten einzusetzen". Die bisherige Auslegung dieser Absprache durch das Landgericht war notgedrungen unzulänglich und rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer die Art des dienstlichen Zusammenwirkens von Ec unä KB verkannt und deshalb den Kreis der in das Amt EMEEED einschlagenden Handlungen rechtsirrig zu eng gezogen hat.
53. Die Pflichtwidrigkeit der Handlungsweise des Angeklagten EcB ergipt sich schon daraus, daß das Ehepaar Hp, wie dem Angeklagten ersichtlich bekannt war, weder Anspruch auf eine Dringlichkeitsbescheinigung noch (der Personenzahl nach) auf eine 3 1/2 Zimmerwohnung hatte.
4. Bei der Prüfung des inneren Tatbestandes des § 332 StGB ist zu berücksichtigen, daß Vorstellung und sinvernehmen der Beteiligten sich zwar auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenbereich EB beziehen mußten, daß sie aber nicht die Einzelheiten der von EEEB vorzunehmenden Amtstätigkeit umfaßt zu haben trauchten ( vgl. RGSt 64, 328, 335 £ ; 77, 75, 7.
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IV.
Die Freisprechung des Angeklagten EB von den Vorwurf der schweren Bestechlichkeit im Falle Hg kann nach dem Gesagten nicht bestehenbleiben. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der Freisprüche der Angeklagten HP und VEEB. Wird nänlich ZB in der neuen Hauptverhandlung wegen schwe-
.: rer Bestechlichkeit. verurteilt, so entfällt auch die
Begründung, mit der das Landgericht diese Angeklagten freigesprochen hat.
Hinsichtlich Frau Hg» weist der Generalstaatsanwalt noch zutreffend darauf hin, daß die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe das von EB erwartete Tun nicht für eine pflichtwidrige Amtshandlung gehalten, mit der Feststellung, diese habe die 400 DM versprochen, damit EcD sehe, "was zu machen sei, weil bei der Stadt die Fäden zusammenliefen", schwerlich vereinbar ist. Wenn Frau HP - wie anzunehmen ist - wußte, daß sie auf eine Wohnuugszuweisung keinen Anspruch hatte, so kann ihr Verhalten nur von der Erwartung getragen worden sein, EC werde sich unter Verstoß gegen eine Amts- oder Dienstpflicht um eine Wohnung für sie bemühen.
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Für den Fall der Verurteilung EB in der neuen Hauptverhandlung wird auf die Vorschrift des § 335 StGB (zwingende Verfallerklärung) hingewiesen,
die das Landgericht im Falle Heß offenbar über-. sehen hat.
Erumme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler