Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 03.02.1960 – 4 StR 437/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Mittäter der Bestechlichkeit kann nur ein Beamter sein, der Geschenke oder andere Vorteile für sich selbst annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. b) Für die Mittäterschaft bei der Bestechlichkeit genügt es, wenn die Amtshandlung bei jedem der beteiligten Beamten mindestens teilweise in sein Amt einschlägt. StGB § 332 #in Beamter handelt auch dann pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB, wenn er einem noch nicht eingeweihten Dritten ein Dienstgeheimnis verrät, das er selbst nur durch den Geheimnisverrat eines anderen Beamten erfahren hat.
Nachschlagewerk: Ja 2 160 067
Amtliche Sammlung: ja
StGB § 8 331, 332, 47
a) Mittäter der Bestechlichkeit kann nur ein Beamter sein, der Geschenke oder andere Vorteile für sich selbst annimmt, fordert oder sich versprechen läßt.
b) Für die Mittäterschaft bei der Bestechlichkeit genügt es, wenn die Amtshandlung bei jedem der beteiligten Beamten mindestens teilweise in sein Amt einschlägt.
StGB § 332
#in Beamter handelt auch dann pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB, wenn er einem noch nicht eingeweihten Dritten ein Dienstgeheimnis verrät, das er selbst nur durch den Geheimnisverrat eines anderen Beamten erfahren hat.
BGH, Urt. v. 3. Februar 1960 - 4 StR 437/59 - LG Bielefeld
4_&tR 437/59
in Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Bundesbahnoberinspektor Walter GC WEEEEB aus Hei, geboren an GB. EEE> GE ir Va:
2.) den Bundesbahnobersekretär Heinrich H DB aus Houmms-DEEB, geboren an. ED ED ir CE,
wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1960 in der Sitzung vom 3. Februar 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Jang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten CB und Fiese wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5. Juni 1959 in den Fällen Sc und KB sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe;
Die Beschwerdeführer sind Bundesbahnbeamte; GEB var zuletzt als Bundesbahnoberinspektor Leiter des Bahnhofs in HeiB, I@EB als Bundesbahnobersekretär im Personalbüro der Bundesbahndirektion in Ha@- EB tätig. Sie hatten sich Anfang 1949 kennengelernt. Zwischen ihnen entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis, das sich später noch verstärkte, als GEB eine Base der Shefrau H@B heiratete.
In der Zeit von 1949 bis Ende 19553 haben die Angeklagten in mehreren Fällen — großenteils gemeinschaftlich - verschiedenen Bundesbahnbediensteten unzulässige Hilfe bei dienstlichen Laufbahnprüfungen gewährt. Die so begünstigten Prüflinge zeigten sich hierfür den Angeklagten — teils auf deren Anforderung - durch Geldgeschenke und andere Zuwendungen erkenntlich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten GEB wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit in 6 Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis und den Angeklagten He wegen schwerer Bestechlichkeit in 8 Fällen, davon 6 gemeinschaftlich begangen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Wegen zweier weiterer Taten ist das Verfahren nach dem straffreiheitsgesetz 1949 eingestellt, in einem Falle schließlich sind die Angeklagten freigesprochen worden. Bei CD wurden 85 DM und bei Ha»
510 DM dem Staate für verfallen erklärt.
Der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Bestechlichkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
a) Eall Na (VA 5 - 7)
TED kam im November 1952 zu seinem Dienststellenleiter, dem Angeklagten CE, weil ihm wegen
einer angefertigten Prüfungsarbeit Bedenken gekommen waren. CEEEEEB wanäte sich daraufhin fernmündlich an
den Mitangeklagten H@e und übermittelte dessen
- unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erteilte -— Auskunft weiter an N. Kurze Zeit später rief H@WP den Prüfling N selbst an, erteilte ihm die gleiche Auskunft und versicherte ihm, er werde seine Prüfung "hundertprozentig bestehen", Für diese Mitteilung forderte er von N@uilp eine Tafel Schokolade, die er jedoch nicht erhielt. - Anfang Februar
1953 traf sich der Prüfling Nmp mit den beiden Angeklagten auf dem Bahnhof in He@ib es wurde da-
bei über eine (andere) bevorstehende Prüfung des Ni» gesprochen. Dabei erklärte He, Np möge sich
an ihn wenden, wenn er in der Prüfung Schwierigkeiten habe. Zinige Tage nach der schriftlichen Prüfung rief Heme den Prüfling Np an, erkundigte sich nach
dem Ausgang der schriftlichen Prüfung und sicherte, NEE, 2&)s dieser in seiner Antwort einige Mängel
in seinen Arbeiten erwähnte, zu, er werde sich um die Sache kümmern. Als NE dann längere Zeit nichts mehr von He hörte, rief CD auf Bitten des iur bei HB an, um das Ergebnis dieser zweiten Prüfung zu erfahren. Die Anfrage hatte jedoch keinen Erfolg, weil die arbeiten noch nicht nachgesehen waren. Einige Zeit später teilte Hip den Prüfling N pflichtwiärig mit, daß es um seine Arbeiten schlecht stehe; er versprach ihm aber, daß er die Sache schön regeln werde. Als äntgelt hierfür forderte er bei diesem Gespräch von NG 50,-- DM mit der Begründung, er habe einige Auslagen dadurch gehabt, daß er bei seinen Kollegen ein gutes Wort für ihn eingelegt habe. Nach Bestehen der Prüfung zahlte N beiden Angeklagten für die er-
teilten Auskünfte und die gewährte Prüfungshilfe je 50,- DM; außerdem schenkte er jedem von ihnen ein Paket mit urst- und Fleischwaren im Yerte von je
10,- IM.
b) Fall Ip, CO und BEE (VA 8 und 9)
CE teilte den Prüflingen Ice, SCiimp und BED zwei ihm von H@iB pflichtwidrig bekanntgegebene Aufgaben Tür die am 9. Juli 1951 stattfindende Assistentenprüfung mit. Die Prüflinge konnten ie Aufgaben vor der Prüfung entsprechend vorbereiten. - I@WD und CO hatten am gleichen Tage auch die Arbeiten für die B-Feststellerprüfung zu schreiben. Da sie die Rechenaufgaben nicht lösen konnten, sagte ihnen Hggws auf Anfrage, sie sollten die Arbeiten ungelöst abgeben. Nach der Prüfung traf sich He mit beiden Prüflingen in einem nahegelegenen Park, wot er ihnen neue Prüfungsbogen aushändigte, auf denen die Arbeiten standen. Er wies sie an, die Arbeiten daheim zu schreiben und ihm am nächsten Tage nach Hag-GEB zu bringen; als Gegenleistung forderte er einen Betrag von 50,- DM. Weisungsgemäß brachte Ige die fertigen Arbeiten am nächsten Tage zu H@Ww und libergab ihm das geforderte Entgelt. HB gab beide Arbeiten als ordnungsmäßig an den Prüfungsausschuß weiter. — Am nächsten Tage erzählte Ip dem Beschwerdeführer GER von der Prüfungshilfe Heime. CD (raste, ob IgWw sich denn ihm gegenüber "nichts anmerken lassen wolle". Er erwartete dabei, Ip werde ihm für die unzulässige Mitteilung der Prüfungsaufgaben ein Geschenk machen Le brachte ihm daraufhin als Entgelt für seine Prüfungshilfe eine Flasche "Doornkaat" zum Preise von 5.-—- IM.
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c) Fall Schw (UA 9 und 10)
GEB rief wenige Tage vor der am 16. Februar 1950 stattfindenden Prüfung den Prüfling Sch» zu sich und teilte ihm, ohne daß SchB darum gebeten hatte, die Themen zweier Prüfungsarbeiten mit, die er zuvor von Hg erfahren hatte. Anschließend forderte GEB von SchlB 20,- DU als Sestechungsgeld für H@W>, das dieser erbeten hatte. scheltmann zahlte den Betrag an CE; üer spätere Verbleib des Geldes (GEB oder HEWW) konnte nicht aufgeklärt werden (UA 18).
d) Fall a und R (UA 11 und 12)
Auf Frage des Prüflings Ton sagte CEED seine Hilfe für eine am 5. Juni 1952 stattfindende Prüfung zu. Anschließend rief CB seinen Freund Hp an, um die Prüfungsaufgaben zu erfahren. Ha» konnte die Themen nicht mitteilen, weil er sie selbst nicht kannte, sagte aber seine Unterstützung als Aufsichthabenderı am Prüfungstage zu. Entsprechend seiner Zusagte teilte H@MB während der Prüfung eine Aufgabe VE vorzeitig mit, der sie seinerseits an FEED und Vo weitergab. Alle drei Prüflinge bereiteten sich während der Pause auf das mitgeteilte Thema vor. - Einige Wochen später teilte HB auf eine Bitte des Prüflings Vo, die dieser während der Prüfung geäußert hatte, diesem das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unbefugt mit. Auf Veranlassung Hs trafen sich bald darauf die Prüflinge VW, eiiib-EB und RB mit den Angeklagten Gi und Heime im Bahnhofshotel Heil. HeiMB teilte dabei im Beisein CB allen ärei Prüflingen unbefugt mit, daß sie ihre Aufgaben ausreichend bearbeitet hätten. Er ließ sich dafür von den Prüflingen insgesamt 20,- DM
geben, womit GEW einverstanden war. Außerdem zahlten die Prüflinge beiden Angeklagten als weitere Gegenleistung die entstandene Zeche.
e) Fall Ki (UA 12 - 14)
Sinige Tage vor der am 18. Juli 1953 stattfindenden Prüfung rief GEB sen Prüfling KB zu sich und ließ ihn ein Prüfungsthema, das er von H@B erfahren hatte, ausarbeiten. Er sprach es dann mit KB durch und teilte ihm noch eine weitere Prüfungsaufgabe mit. Nach der Prüfung verschaffte sich Ge über Hab eine Prüfungsarbeit Kl, sah sie mit ihm durch, ließ Ki einige Zeichenfehler verbessern und schaffte die Arbeitdann selbst zur Bundesbahndirektion Ha zurück. GEB foräerte von KB nichts, wußte und billigte aber, daß Hab von KB für seine Tätigkeit Geld verlangte. Ha erhielt auf Anforderung später 20,- DM von Kb zugeschickt.
f) Fall Rob (VA 14 una 15)
CEEEEED hatte von dem Bemühen des Prüflings Rob gehört, der zunächst den Betriebsratsvorsitzenden um Hilfe für eine am 11. August 1955 abzulegende Prüfung ersucht hatte. CD rief Ro einige Tage später an, bestellte ihn in das Bahnhofshotel He und "machte ihn hier mit Hg bekannt, den er vorher davon unterrichtet hatte, daß Ro ihn um Hilfe in der Prüfung gebeten habe" (UA 14). In Gegenwart CD sprachen dann HB und Ro@ip etwa eine halbe bis eine Stunde über die Prüfung; H@P sagte dabei zu, er werde Rob bei der schriftlichen Prüfung helfen.
Als Gegenleistung zahlte Rob beiden Angeklagten die Zeche, die etwa 7,- bis 8,- DM betrug. Während der schriftlichen Prüfung teilte Hp dem Prüfling mit dem Bemerken, das koste 12,50 DM, vorzeitig die nächste Prüfungsaufgabe mit, so daß Roi sich in der Pause entsprechend vorbereiten konnte. RO zahlte bei Abgabe dieser Arbeit 20,- DM an H@e und schenkte CB nach :chalt der Mitteilung, daß er die Prüfung bestanden habe, zwei Kisten Zigarren im Gesamtwerte von 20,- DM.
Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen beider Angeklagter (GB: Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO; Hab: fehlerhafte strafzumessung, § 267 Abs. 3 StPO) werden wegen ihres Zusammenhanges mit der Sachrüge ge-
meinsam behandelt.
II. Die Sachrüge.
A. Der Angeklagte G .
1. Der Beschwerdeführer GEW vertritt die Auffassung, er habe in vier Fällen (oben unter a, b, d, und f angeführt) seine Amts- oder Dienstpflicht nicht verletzt, weil die von ihm entwickelte Tätigkeit nicht eine "in sein Amt einschlagende Handlung" gewesen sei. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht falle nur dem Mitangeklagten He zur Last. Das Bekanntmachen der Prüflinge mit HP und die bloße Anwesenheit bei einem Gespräch zwischen HB und einem Prüfling stelle für ihn - CB - keine "Amtshandlung" dar.
Die Rüge greift nicht durch.
als "in das Amt einschlagende Handlung" hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGSt 50, 257; 68, 251, 255; 69, 393, 394; 70, 166, 172; 77, 75, 76; RG HRR 1942 Nr. 679) nicht nur eine Tätigkeit angesehen, die "an sich in den Kreis der dem Beamten übertragenen Obliegenheiten fällt", sondern es als ausreichend betrachtet, daß die betreffenden Handlungen "ihrer Natur nach mit dem Amt oder dem Dienst des Beamten in einer nicht nur äußerlich losen Beziehung" stehen (RGSt 68, 255), daß eine solche Handlung "nicht rein privater Natur ist und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten liegt" (RGSt 77, 76). Auch der Mißbrauch der Amtstellung, um eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht, ist keine Privattätigkeit, sondern eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung (RGSt 69, 394). Im Gegensatz dazu stehen die reinen Privathandlungen (RGSt 16, 42; 28, 424, 427; OLG Karlsruhe HRR 1928 Nr. 1953). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt (BGHSt 3, 145, 145; 4, 293; 11, 125, 127).
a) Die Bundesbahnbeanmten sind unmittelbare Bundesbeamte (§ 19 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951, BGBl. I, 955). Diese Beamten sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 61 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953, BGBl. I, 551; vorher: § 8 des Deutschen Beamtengesetzes). Das Mitteilen von Vienstgeheimnissen unter Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht und unter Mißbrauch der Antsstellung ist eine pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne des § 332 StGB (BGHSt 4, 293).
b) Hinzu kommt noch folgendes: Der Angeklagte CB war selbst an den Prüfungen
nicht beteiligt; ihm oblag aber "die Ausbildung der Assistenten- und Zugführeranwärter sowie deren Vorbe-
reitung auf die entsprechenden Prüfungen" (UA 2 und
29). Er hat sich auch "in besonderem Maße um die Ausbildung der ihm unterstehenden Laufbahnbewerber bemüht, indem er zusätzliche Unterrichtsstunden abhielt" (UA 32).
Die Betreuung der CB dienstlich unterstehenden Prüflinge gehörte zu seinem amtlichen Pflichtenkreis., Seine Handlungen waren somit keineswegs "rein privater Natur" und lagen auch nicht "völlig außerhalb des Aufgabenberei :hes des Beamten". Anstatt die Prüflinge pflichtgemäß zu ermahnen und von ihrem Vorhaben, Täuschungshandlungen bei der Prüfung vorzunehmen, abzubringen, war er ihnen nicht nur beim Anknüpfen der Verbindung mit Hg» behilflich, sondern er äeckte und bekräftigte diese Beziehung auch später noch durch seine Anwesenheit bei den gemeinsamen Besprechungen. Dieses "Dabeisein"” stellt kein strafrechtlich bedeutungsloses "passives Dulden" dar, sondern bedeutet tatsächliches Mitwirken bei der gemeinsamen Pflichtwiärigkeit (Bruch der Amtsverschwiegenheit).
Zu keinem der Prüflinge bestand eine über das Dienstliche hinausgehende persönliche Bindung des Angeklagten GEB: Seine Beziehungen beruhten nur auf der Zugehörigkeit zur gleichen Behörde. CE konnte diese Handlungen auch nur vemöge seiner amtlichen Stellung
vornehmen, weil diese ihm gestattete, die Brücke von dem bei der Bundesbahndirektion Halb beschäftigten Hei zu den - dem Angeklagten CE, nicht aber HB ut bekannten (UA 26) - Prüflingen des Bahnhofs He>
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zu schlagen, zumal GC@EEMB als Bundesbahnoberinspektor zu dem Bundesbahnobersekretär HB, von seiner Freundschaft und Verschwägerung abgesehen (UA 4), auch in dem entsprechenden kollegialen Verhältnis stand.
2, Daß Gebbert die Dienstgeheimnisse nur durch die Pflichtverletzung HD erfahren konnte und auch tatsächlich nur auf diesem Wege erfahren hat, ändert nichts an der Pflichtwidrigkeit seiner eigenen Handlungsweise. Der vorangegangene Geheimnisverrat Hg» hatte den Mitteilungen nicht ihren amtlichen Charakter genommen. sie waren wiederum in den Amtsbereich eines Beamten gelangt, zu dessen Pflichten es gehörte, diese Kenntnisse für sich zu behalten und nicht pflichtwidrig im Rahmen seiner Amtstätigkeit an amere Personen weiter zu geben, für die sie nicht bestimmt waren. Die Auffassung, ein einmal verratenes Geheimnis könne begriffsnotwendig: nicht noch einmal verraten und deshalb auch gar nicht geschützt werden, übersieht, daß der erste Verrat nicht notwendig zur allgemeinen Verbreitung eines Dienstgeheimnisses zu führen braucht. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich, Ist die geheimzuhaltende Tatsache nur Personen bekannt, die auf Grund ihres besonderen Treueverhältnisses zum Staat zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind, so hat das Dienstgeheimnis seine schutzwürdige Eigenart noch nicht verloren. Ein Beamter handelt deshalb auch dann pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB, wenn er einem noch nicht eingeweihten Dritten ein Dienstgeheimnis verrät, das er selbst nur durch den Geheimnisverrat eines enderen Beamten erfahren hat.
3; in den beiden anderen Fällen (oben unter c) und e) angeführt) weist der Beschwerdeführer CB darauf hin, daß er Geschenke für sich weder gefordert noch ange-
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nommen habe. Das bloße Wissen und die Billigung, Hp fordere ein Zntgelt für sein pflichtwidriges Handeln, reichten für die Verurteilung als Mittäter der schweren Bestechlichkeit nicht aus.
Hier hat die Revision Erfolg.
Im Falle Schiie hat CB Geschenke gefordert, allerdings nicht für sich - was die Strafkammer zu seinen Gunsten unterstellt hat - sondern für HU»: Das genügt für den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht. Sowohl im Falle des § 331 StGB als auch in dem des § 332 StGB besteht die tatbestandsmäßige Handlung nur in dem annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen eines Geschenks oder eines anderen Vorteils und nicht etwa in der Vornahme der an sich nicht pflichtwidrigen oder pflichtwidrigen Amtshandlung (RG HRR 1940 Nr. 195).
Das Zrstreben des Vorteils setzt dabei auf seiten des Beamten den Willen voraus, den Gegenstand des Geschenxkes zu behalten oder doch über ihn als eigenen, für eigene Zwecke zu verfügen (RGSt 58, 263, 266; 68, 251, 256). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn ein Beamter - hier: GEEEEEB - 1ediglich Verkzeug eines anderen Beamten - hier: H@W> - ist und für diesen den vollen Bestechungs-Aohn vom Bestecher einzieht, ohne selbst einen Anteil
davon zu erstreben.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob ein Fall der sog. "mittelbaren Bestechung" vorliegt (z. B. Zuwendung von Vorteilen an Angehörige eines Beamten; vgl. RGSt 13, 396) oder ob GEB entsprechend den in RGSt 42, 382 aufgestellten Grundsätzen als Gehilfe des Hei gemäß §§ 332, 49 StGB zu bestrafen ist. Im Falle der "mittelbaren Bestechung"
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wäre zu beachten, daß der dem Angehörigen zugewendete Vorteil mittelbar auch dem Beamten zugute kommen muß, insoweit aber kein Vermögensvorteil zu sein braucht; es genügt z. B. auch die Befriedigung des ührgeizes und der Bitelkeit (RG HRR 1940 Nr. 872; RGSt 77, 78).
Ähnlich ist die Rechtslage im Falle KB. Hier hat CGEEED keine Vorteile im Auftrage Hip von dem Prüfling gefordert, sondern sich auf die Teilnahme an der pflichtwidrigen Amtshandlung beschränkt. Die Strafkammer wird auch hier untersuchen müssen, ob CD durch seine weitgehende Unterstützung Hg diesen in dem Vorsatz, für seine Tätigkeit ein Geschenk von Kein zu fordern, bewußt und gewollt bestärkt und daäurch dessen Handlung gefördert hat, so daß das Vorliegen einer Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit zu bejahen wäre.
4. Die Revision des Beschwerdeführers CD »emängelt weiter, das Landgericht habe ihn und HP zu Unrecht als Mittäter angesehen. Er - CEEEEB - habe in seiner Dienststellung gar nicht die Möglichkeit gehabt, die von H@EMB vorgenommenen Handlungen selbst zu begehen.
Das Reichsgericht hat die Entscheidung der Frage, ob unter diesen Umständen Nittäterschaft vorliegen kann, - worauf der Beschweräeführer zutreffend hinweist - in RGSt 69, 393, 395 ausdrücklich offengelassen und erklärt, es könne "dahingestellt bleiben, ob zu dem Begriffe der Mittäterschaft bei der Bestechlichkeit gehört, daß die eigentliche pflichtwiärige Amtshandlung, wenn nur einer oder mehrere der Mittäter sie vornehmen, auch von jedem anderen der Mittäter hätte vorgenommen werden können".
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Die Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
Mittäterschaft setzt voraus
a) ein zur Verwirklichung des Tatbestandes beitragendes Handeln,
Dabei genügt es nach dem allgemein anerkannten "Grundsatz der Arbeitsteilung" (Mezger in IK
8. Aufl. § 47 Anm. '4; Schönke/Schröder 9. Aufl. § 47 Vorbem. V; Maurach Allg. Teil 3. Aufl.
3. 507), wenn der Mittäter seine persönliche Tätigkeit auf Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen beschränkt (BGH NIW 1951, 410 Nr. 23). Daß GEB mindestens derartige Handlungen vorgenommen hat, ist festgestellt und wird auch von der Revision nicht angefochten.
b) den Willen zur gemeinsamen Tatausführung,,
Für die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. 3BGHSt 8, 393) die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgebend; sie muß "derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen 1&äßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. ... Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen" (BGH aa0 S. 396). Das Vorhandensein oder Fehlen eines "eigenen Interesses" am Erfolg der Tat spielen dabei keine unbedingt entscheidende rolle.
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Nach den Feststellungen (UA 24 bis 28) bestand zwischen CD una HE ein enger Zusammenhalt, sie arbeiteten Hand in Hand. CEEED stellte in mehreren Fällen überhaupt erst die Verbindung der Prüflinge mit Hg» her (VA 27). Das Ausmaß seiner Beteiligung und seines Interesses am Taterfolg (Bestehen der Prüfungen) war beträchtlich; ohne ihn hätten die Taten nicht in der vorgesehen Art geschehen können.
c) die besondere Tätereigenschaft, wenn der Tatbestand sie erfordert.
Die schwere Bestechtlichkeit (§ 332 StGB) ist ein echtes Amtsdelikt, das die Mitwirkung eines Nichtbeamten als Täter ausschließt; dieser kann somit auch nicht Mittäter sein (RG3t 39, 193, 195). Für CD jedoch, der Beamter im Sinne des § 359 StGB ist, trifft dies nicht zu.
Der Straftatbestand fordert, daß ein Beamter für eine pflichtwidrige Handlung Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Dementsprechend ist es erforderlich, daß diese Handlung von den Mittätern gemeinschaftlich vorgenommen wird. Dagegen braucht die in Aussicht genommene oder bereits vorgenommene Amtshandlung nicht in Mittäterschaft begangen zu werden. Denn den Mittätern der Straftat der Bestechlichkeit wird nicht eine gemeinschaftlich begangene Amtshandlung, sondern das geneinschaftliche Fordern usw. eines Vorteils für eine Amtshandlung zur Last gelegt. Das Gesetz verlangt lediglich, daß diese Amtshand-
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lung bei jedem der Beteiligten in das Amt einschlägt. Damit ist jedoch nicht erfordert,! daß die durch das Zusammenwirken mehrerer zustande gekommene oder in Aussicht genommene Handlung für jeden der Mittäter eine in ihrem ganzen Umfang eine in sein Amt einschlagende Handlung ist.
Der Schwerpunkt des Tatbestandes liegt, wie ausgeführt, im Käuflichmachen einer Amtshandlung, d. h. im Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Geschenken oder anderen Vorteilen. Ist diese Tätigkeit gemeinschaftlich vorgenommen worden und fließt der Bestechungslohn nach dem Willen der gemeinschaftlich handelnden Beamten wenigstens im Ergebnis allen Teilnehmern zu oder soll dies geschehen, so genügt dies für die Verwirklichung des Tatbestandes der gemeinschaftlich begangenen Bestechlichkeit jedenfalls dann, wenn die betref-, fende Amtshandlung mindestens dergestalt teilweise in den Amtskreis jedes Mittäters fällt, daß jeder teilnehmende Beamte im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches an der Gesamthandlung mitwirken und so zum Gesamterfolg beitragen kann. Das Erfordernis, daß die Amtshandlung in das Amt einschlägt, ist bereits dann erfüllt, wenn die durch das Zusammenwirken mehrerer Beamten vorgenommene Amtshandlung zu einem Teil für jeden der beteiligten Beamten eine in sein Amt einschlagende Handlung ist.
Vorliegend überschneiden sich die Amtskreise CEEEEB und He, weil beide, wenn auch in
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unterschiedlicher Dienststellung, mit der Ausbildung der Laufbahnbewerber amtlich befaßt waren. GEW vetreute die Anwärter bis zur Prüfung und bereitete sie auf sie vor, Ha sorgte für den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfungshandlung. Die Prüfung stand aber nicht im Gegensatz zur vorangegangenen Ausbildung, sondern war deren entscheidender Abschluß.
In diesem Punkte überdeckten sich somit die sonst unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche
der beiden Angeklagten. - Die Frage, ob Mittäterschaft auch vorliegen würde, wenn sich die Amtskreise der beteiligten Beamten nicht wenigstens teilweise überschneiden würden, kann deshalb hier offenbleiben.
Würde man bei nur teilweiser Zuständigkeit der beteiligten Beamten Nebentäterschaft (vgl. dazu RGSt 68, 251, 256) annehmen, so würde man die pflichtwidrige Amtshandlung entscheidend in den Vordergrund stellen und den Tatbestand der Bestechung an den amtlichen Wirkungsbereich des einzelnen Beamten binden. Diese enge Bindung würde der Straftat sogar den Charakter eines "eigenhändigen" Delikts in dem Sinne verleihen, daß sie immer nur von dem jeweils in vollem Umfang "zuständigen" Beamten begangen werden könne. “ie jedoch bereits dargelegt, würde diese Auffassung nicht zutreffen. Die Vornahme oder die Inaussichtnahme der pflichtwidrigen Handlung gehört nicht zum Tatbestande des § 332 StGB; sie ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung (BGH GA 1959, 176). zs ist unerheblich, ob der Beamte eine solche Handlung ernstlich vornehmen will oder ob er zur Vornahme überhaupt in der Lage ist (RGSt 39, 193, 200-
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202; RG DStR 1934 /GA 78/7, 346). Die vermeintliche Bindungswirkung besteht deshalb nicht. Nicht die Dienstpflicht des einzelnen Beamten wird vor Angriffen geschützt, sondern die Reinheit der Amtsausübung schlechthin.
Das Ergebnis ist auch rechtspolitisch zu billigen. Die Behörden, die heute eine Vielzahl von Lebenssachverhalten zu regeln haben, können ihrer Aufgabe oft nur dadurch gerecht werden, daß sie im Interesse einer gleichförmigen Zrledigung der anfallenden Geschäfte mehrere Beamte jeweils auf einem Teilgebiet einsetzen, um durch deren Zusammenwirken eine Amtshandlung vorzunehmen. Dieses notwendige Ineinandergreifen schon im normalen Geschäftsablauf rechtfertigt es, den Schuldvorwurf gemeinschaftlicher Bestechlichkeit gegen mehre-
re Beamte zu erheben, wenn sie gemeinsam durch "Hand-in-Hand-Arbeiten" eine Amtshandlung käuflich machen, zu der Jeder, seiner begrenzten Zuständigkeit entsprechend, seinen Tatbeitrag geleistet hat oder leisten könnte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die teilnehmenden Beamten in gleicher Dienststellung nebeneinander arbeiten oder ob sie sich als über- und untergeordnete Beante zur Straftat verbinden.
5. Die letztlich vom Angeklagten GEB gegen die Strafzumessung erhobenen Revisionsangriffe (zu Unrecht gleich hohe Einzelstrafen für Gebbert und Heuer) sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat zwar die in den Einzelstrafen zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung beider Angeklagter nicht ausdrücklich begründet. Die umfangreichen Strafzumessungsgründe (UA 32 bis 35) machen aber deutlich, daß sich die Strafkammer aller wesentlichen Zumessungstatsachen bei der Abwägung bewußt war. Zine Verletzung des tatrichterlichen Ermessens ist nicht erkennbar.
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B. Der Angeklagte H EEE»
Die Revision des Beschwerdeführers H@W, die sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Strafzumessung und die Nichtannahme von Fortsetzungszusammenhang erschöpft, ist - abgesehen von den Fällen Schwe und Kai, bei denen die Frage der Mittäterschaft erneut zu prüfen ist -— im übrigen offensichtlich unbegründet. Das Urteil 1äßt weder in den weiteren Fällen der gemeinschaftlichen Bestechlichkeit noch in den Fällen der Alleintäterschaft (Ra, UA 15, und ie, UA 16) Rechtsfehler im Schuldoder Strafausspruch erkennen, die den Angeklagten Hg beschweren.
III. Das angefochtene Urteil ist deshalb in den Fällen SchED und KB aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Zntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur eigenen Sachentscheidung wäre der Senat, von der noch möglichen weiteren Sachaufklärung abgesehen, schon im Hinblick auf § 265 stPO nicht in der Lage.
Die Aufhebung erfaßt auch die - im übrigen rechtsfehlerfrei gebildete - Gesamtstrafe sowie die Nebenstrafe der Verfallerklärung (§ 76 StGB). Bei letzterer hat die Strafkammer zwar die Anordnung der Gesamthaftung übersehen, damit aber nur zugunsten beider Angeklagten geirrt (BGHSt 10, 237, 244). Eine nachträgliche Ausdehnung der Nebenstrafe kann im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung nicht erfolgen (§ 358 Abs. 2 StPO). Im übrigen erscheint es angezeigt, wenn die Strafkammer in der neu zu treffenden Entscheidung den Gesamtbetrag der für verfallen erklärten Bestechungsgeschenke einzeln aufgliedert und
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in Beziehung zu den einzelnen Straftaten setzt. Andernfalls ist dem Senat die rechtliche Nachprüfung mindestens erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich.
Rotberg Krunmme Martin
Lang-Hinrichsen Flitner