Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 01.03.1960 – 5 StR 22/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Amtliche Sammlune: ja StGB § 8 49, 49, Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung ist nicht strafbar. StGB 88 2, Abs. 2, 257 Bei der persönlichen Begünstigung muß die Tat des Begünstigten nicht nur zur Zeit der Begünstigungshandlung, sondern auch noch bei deren Aburteilune als Verbrechen oder Vergehen zu bestrafen sein.

Nachschlagewerk: ja 2 1 58 080

Amtliche Sammlune: ja

StGB § 8 49, 49,

Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung ist nicht strafbar.

StGB 88 2, Abs. 2, 257

Bei der persönlichen Begünstigung muß die Tat des Begünstigten nicht nur zur Zeit der Begünstigungshandlung, sondern auch noch bei deren Aburteilune als Verbrechen oder Vergehen zu bestrafen sein.

BGH, Urt. v. 1. März 1960 - 5 StR 22/60 LG Berlin

5_StR_22/60

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Redakteur und Journalisten Robert K gguiEE»

geboren am EEE 1015 :: OT,

wegen Begünstigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.März 1960, an der teilrenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr u»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Januar 1959 aufgehoben.

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Gegen den früheren Lezationsraet RB läuft ein trafverfahren wegen Beteiligung an der Tötung zahlreicher ısländischer Juden. Im August 1953 floh er ins Ausland. abei war ihm der Angeklagte behilflich. Diesen hat das andgericht daher wegen Begünstigung verurteilt. Ts sieht var den Hauptvorwurf gegen RW, zur Frschießung »n 1300 serbischen Juden in Belgrad im Oktober 1941 bei- »tragen zu haben, nicht als erwiesen an. Es stellt aber st, FEED Habe sich in einem anderen Falle einer 3jeihilfe zu dem Vergehen der schriftlichen Verbrechens- ıfforderune" nach § 49a (aF) StGB schuldig gemacht. Er ıbe einen Bericht des deutschen Gesandten in Agsram vom ?.Mai 1942 in Abschrift an das "Reichssicherheitshauptamt" .t der Bitte um Stellungnahme weitergegeben. Der Bericht ıbe erklärt, die kroatische Regierung bitte, ihr die oatischen Juden "abzunehmen", d.h. diese mindestens zu ‚rschleppen, also ihrer Freiheit länger als eine Woche ıng zu berauben (§ 239 Abs.2 StGB).

Die Sachbeschwerde der Revision hat Erfolg. Denn das :stgestellte Verhalten Rademachers ist nicht mehr straf- ır, fällt insbesondere nicht unter § 49a (nf) StGB, so ıßB beim Angeklagten auch keine Begünstigung nach § 257 StGB ırliegt.

l, Entgegen der Meinung des Schrifttums (IK 8.Aufl. 49a Anm. 4 f; Schönke-Schröder, StGB 9.Aufl. § 49a m.VI; Dreher GA 1954,11,17/18) gibt es keine Beihilfe zu ner nach § 49a (nF) StüB strafbaren Handlung. Diese stimmung steht im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. ‘otzdem mochte ihre ursprünglichefassung vom 26.2.1876 GBl 25) einen selbständigen Verbrechenstatbestand ent-.. lten. In ihrer jetzigen Form gehört sie aber auch ihrem halte nach zu den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts, e erweitert und ergänzt die §§ 48, 49 StGB. Während diese

- 3 -

voraussetzen, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist, betrifft § 49a (nF) StGB die Fälle, in denen ein Verbrechen in bestimmter Weise mit anderen vorbereitet, dann aber nicht ausgeführt wird. Eine solche "Teilnahme ohne Haupttat" ist nur insoweit nach § 49a (nF) Step strafbar, als dieser es bestimmt. Andere, entferntere Formen der Beteiligurg können nicht dadurch strafrechtlich erfaßt werden, daß sie als eine Teilnahme an einem "Verbrechen nach § 49a StGB" behandelt werden, wie es möglich wäre, wenn dieser einen selbständigen gesetzlichen Tatbestand aufstellte,

Wer allerdings einen anderen veranlaßt oder zu veranlassen sucht, in einem Dritten den Entschluß zu einem Verbrechen zu erwecken, versucht dadurch selbst durch eine mittelbare oder Kettenanstiftung (vgl. BGHSt 6,259; 7,234, 237; 8,137), den Dritten zu dem Verbrechen zu bestimmen, fällt also unter § 49a Abs.1 (nF) StGB,

Die Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung nach § 49a (nF) StGB ist jedoch nicht strafbar. Sie wäre auch nicht strefwürdiger als die versuchte Beihilfe zu einem nicht begangenen Verbrechen. Diese war zwar in § 49a Abs.3 StGB in der Fassung der Verordnung vom 29.Mai 1943 (R6Bl I 339) mit Strafe bedroht. Weil diese RegelungTzu weit ging, hat das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953 (BGBl I 735) sie nicht übernommen. Es hat den Kreis der strafbaren Vorbereitung eines Verbrechens aus rechtsstaatlichen Gründen enger gezogen.

2. Rademacher konnte also jedenfalls seit dem 1.0Oktober 1953, dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, nicht mehr wegen Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung bestraft werden. Das folgt aus § 2 Abs.2 Satz 2 StGB.

Der Angeklagte hat zwar REED schon im August 1953 bei der Flucht unterstützt. Auch ihm kommt aber zugute,

ä

- A .--

daß das fest restellte Verhalten Russ jetzt nicht mehr strafbar ist. Die Tat des Begünstigten muß - ausgenommen den Fall eines sorenannten Zeitgesstzes nach

§ 2 Abs.3 StCB - nicht nur zur Zeit der persönlichen Begünstigung, sondern auch noch bei deren Aburteilung ein Verbrechen oder Vergehen sein. Das folgt aus der "inneren Abhängigkeit" der Begünstigung von der Vortat. So wird

das Verhältnis zwischen beiden in RGSt 57,81,82 bezeichnet. Diese Abhängirkeit zeigt sich u.a. darin, daß der Strafrahmen der Begünstigung durch den des vorangegangenen Verbrechens oder Vergehens nach oben begrenzt ist (§ 257 Abs.1 Satz 2 StGB). Fällt dieses nachträglich weg, weil sich die Auffassung des Gesetzgebers über die Strafbarkeit geändert hat, so erscheint auch nicht mehr strafwürdig, wer dem Täter Beistand geleistet hat, um ihn der damals noch möglichen Bestrafung zu entziehen.

Käme es nur auf den Rechtszustand im 7eitpunkte des Begünstigens an, so müßte, wenn der Vortäter und sein Begünstiger zugleich vor Gericht ständen, dieser verurteilt und jener freigesprochen werden. Es wäre ferner für den Begünstiger vorteilhafter, wenn er dem Täter schon im voraus zugesagt hätte, ihn später zu begünstigen. Denn dann hätte er Beihilfe begangen (§ 257 Abs.3 StGB), könnte aber nicht mehr bestraft werden, weil die Haupttat, also auch die Teilnahme an ihr nicht mehr mit Strafe bedroht ist. Es würden sich also Unterschiede ergeben, die ungerecht und daher unannehmbar wären,

3. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt daher den Schuldspruch nicht. Der Senat verweist die Sache nicht an das Landgericht zurück, sondern spricht den Angeklagten frei. Denn die Strafkammer hat den Vorwurf gegen Ri», für die Erschießung von 1 300 serbischen Juden in Belgrad mitverantwortlich zu sein, bereits gründlich geprüft. Es ist nicht zu erwarten, daß eine neue Verhandlung ein anderes tatsächliches Ergebnis hätte,

-5-

Da es jedoch in diesem Punkte nur an Beweisen fehlt, brauchen die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt zu werden. Dies nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO zu tun, erscheint nicht angemessen,

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision

zu verwerfen.'

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker