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BGH Urteil vom 09.07.1959 – 1 StR 636/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sammlung: nein StsB 5 49 a Abs. 2 (neuer Fassung) Die Verbrechensverabredung ist auch dann strafbar, wenn die Täter das ausersehene Cpfer nicht vorfinden (im Anschluß an BGHSt 4, 254).

Nachschlagewerk: ja 22 “u 004 Antliche Sammlung: nein

StsB 5 49 a Abs. 2 (neuer Fassung)

Die Verbrechensverabredung ist auch dann strafbar, wenn die Täter das ausersehene Cpfer nicht vorfinden (im Anschluß an BGHSt 4, 254).

BGH, Urt.v. 29. März 1960 - 1 Sta 6536/59 LG Darmstadt

Ws

im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Hermann # En 2; a.H., geboren an MW. EB WEB in Sch Pe,

2. den Mechaniker Rudolf FEB aus St 8.N.,

geboren am IB. imm> ED in Ka \& ), beide zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Verabredung eines ‚Verbrechens

bat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. kärz 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geiler

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Sundesrichter Dr. willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EENEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1959 werden verworfen.

Jeder Seschwerdeführer hat die Kosten seines Reck ssmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Durch Yrteil des lLandgerichts Darmstadt vom 25. Juli 1958 waren die Angeklagten Tip und FEB und der Hitangeklagte SCEEED unter anderm wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes verurteilt worden. Die Strafkanner hatte damals hierzu festgestellt: Im Februar 1953 sprach se nit TB und Sin darüber, er kenne in der BEMEEMEP Straße in OEEEEm/i. einen Nann, der Dollars umwschsle. Man könne ihn überfallen und ihm sein Geld abnehgen. WED entwickelte in dieser Hinsicht folgenden Plan: Sie sollten in seinen - «En -

PXK zur hohnung des sechslers fahren. FEB una SB sollten amerikanische Uniformen anziehen. %ährend die beiden zunächst unten bleiben sollten, serie er - do %) - in die »ohnung des Geldwechelerg gehen und ihn unter dem Vorwand, amerikanische Soldaten wollten Dollars umwschseln, veranlassen, auch I» und SED in seine sohnung zu lassen. “enn der Wechsler dann das Geld bringe, sollten FD und SER ihn niederschlagen und ihm das Geld abneimen. Wille würde sie unterdessen draussen mit dem abfahrbereiten PK. erwarten. -

FED und SED 20 wurde weiter festgestellt, waren mit diesem Vorhaben einverstanden. Sie zogen amerikanischen Uniformjacken ähnelnde Pelzjacken an; FEB setzte außerdem eine smerikanische Militärmütse auf, dis WEB für solche Zwecke bereit 1!egen hatte. Sie fuhren sodann zegen

22.00 Uhr zu einem Haus in der PM Straße. "EB und SC "arteten dort, während sich Kitte in das Haus begab, um den Geldwechsler aufzusuchen. Nach etwa 5 bis 16 Sinuten kam jedoch WWEMB zurück und berichtete ärgerlich, der Geldsechsler sei nicht zu Hause. Diese Auskunft hatte er von einer Frau oder einem Mädchen an der Wohnung des Geldwechslers erhalten. Daraufhin fuhren die Angeklagten nach Hauses.

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Auf die Revision Sp hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen insoweit auf, als dieser Angeklagte und die Nitangsklagten KEEP und FEB des geweinschaftlica Degangenen versuchten Raube schuldig gesprochen waren, ferner Dezüglich der Gesamtstrafen (} StR 627/58 von 7. April 1959). In den Gründen des Senatsurteila wurde unter andern ausgeführt: das Landgericht habe nicht festgestellt, da) WED - als Kundschafter und Wegbereiter der eigentlichen Täter SigD una FEED - an der hohnungstür des Geldwechslers geläutet und danit das Notwendige getan habe, um mit dem Opfer zusammenzutreffen und es im abgesprochenen Sinne beeinflussen zu können; auch hätten Sp und FED selbst das kiaus noch garnicht betreten. Danit aber entfalle eine (wirkliche oder vermeintliche) unsittelbare Gefährdung der durch § 249 StGB geschützten Rechtsgüter in der Person des Geldwechslers und damit ein Anfang der Ausflihrung den beabeichtigten Raubes nach § 43 StGB. Am Schluß diesen Urteils hieß es: "Sollten in der neuen Hauptverhaxdlung keine weitergehenden Feststellungen als bisher getroffen werden, so sind die Angeklagıen ... wegen Verabredung eines Verbrechens des Raubes nach § 49 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß von einer freiwilligen Aufgabe des Tatplanes nicht die Rede sein kann, wenn die Angeklagten den Raub nur deshalb nicht ausgeführt haben, weil sie den Geldwechsler nicht antrafen."

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat nunnehr die Strafkammer die drei Angeklagten wegen des Vorfalls von Februar 1953 der Verabredung zum gemeinschaftlichen Raub schuldig gesprochen und sie entsprechend verurteilt.

Das Landgericht hat im wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wie im ersten Urteil, mit der “ußyabe, daß Altte nach seiner Rückkehr aus dem Haus in der Dieberer

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£traße seinen Gefährten ärgerlich berichtete, er habe den Geldwechsier nicht angetroffen, ea sei nur eine Frau oder ein Mädchen dagewesen. Spätere Versuche von zwei Polizeibeamten in dem Haus den Geidwechsler zu ermitteln, blieben erfolglos. "Es ist auch möglich, daß der nach dem ?lan der ängeklagten zu hkberfallende Geldwechsler ger nicht in jenen Haus wohnte, VW ihn aus diesen Grunde nicht gefunden hatte und deshalb die Tat unterblieb" {$. 3 UA).

II. Die Revision des Angeklagten Sp ist vom Landgericht als unzulässig verworfen worden (Bl. 4756 R, 482, Bd. III d.A.). Die Revisionen der Angeklagten Wp und FEW rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie können keinen Erfolg haben.

1.) Der Verteidiger des Angeklagten Sp hatte in der Hauptverhandlung beantragt, vorsorglich über die Behauptung der Angeklagten Sp und FEB, daß in dem fraglichen Haus zur angeblichen Tatzeit überhaupt kein Geldwechsler oder eine als solcher in Frage kommende Person gewohnt habe, Fräulein Anneliese ... als Zeugin zu vernehmen. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkamzer abgelehnt, weil er für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Bl. 407 R, 4IC R, 3d. II d.A,.; S. 5 UA). Diese Ablehnung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden. der Tatrichter ist ja, wie schon erwähnt, selbst davon ausgegangen, daB möglicherweise der zu überfallende Gelüwechsler garnicht in dem betreffenden Haus gewohnt hatte. Es kann dabei auf sich beruhen, ob überhaupt der ängeklagte We die Ablehnung des vom Verteidiger für den Angeklagten Sp gestellten Beweisamtrag rügen kann, auch wenn Sistig und WEB denselben Verteidiger hatten (Bl. 405, Bd. II d.A.) und das Landgericht S. 5 TA - wohl versehentlich — von einem vom Verteidiger TEE gestiellien Beweisamtrag spricht. — Daß der

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Geldwechsier möglicherweise in dem Haus nicht wohnte, hinderte die Feststellung nicht, daß WWW glaubte, er befinde sich darin.

Die vom Angeklagten Fe (S. 3 der Revisionsachrift) erhobene Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPC).

2.) Die Angriffe der Revisionen gegen die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters gehen fehl. Im übrigen gilt

in sachlich-rechtlicher Hinsicht folgendes: Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB wer hier die Anwendbarkeit des § 49 a StGB in

der Fassung des 3. StrÄndGes. vom 4. august 1953 zu prüfen {BGH 5 StR 22/60 vom 1. März 1960). Dies hat das Landgericht auch getan (vgl. S. 5 UA).

Was den vom Tatrichter angewendeten § 49 a Abs. 2 StGB - Verabredung einer als Verbrechen (§ 249 StGB) mit Strafe bedrohten Handlung - betrifft, so muB es sich einmal, wie keiner Ausführung bedarf, um eine ernstliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen handeln, Durch die Streichung der Begehungsform des zintretens "in eine ernsthafte Verhandlung" (Abs. 2 des 3 49 a StGB in aer Fussung der VO vom 29, Yai 1943) sollte klargestellt werden, daß nur die in Abs. 2 des § 49 a n.P, genannten Vorbereitungshandlungen selbst, nıcht auch deren blosse Vorbereitung etrafbar sınd (Dreher, GA 1954 S. 18). Daß hier eine ernsthafte Verabreäung vorlag, ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft,

Ferner muß die verabredete Tat ausreichend bestimmt sein. Auch dıes war der Fall. Der geplante Raubüberfall war, obr.onl dies nicht einmal begriffswesentlich ist, in allen sınzelheiten besprochen. Das Ziel stand fest. Dage,en brauchte das Cnpfer nicht unbedingt individuell bestimmt

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zu sein (Schönke/Schröder, 9. Aufl., Anm. IV 1 zu § 49 a stGB). So reicht es beispielsweise aus, daß die Täter planen, sich an einer Straße auf die Lauer zu legen, um zu gegebener Zeit einen ihnen geeignet erscheinenden Passamten oder Kraftfuhrer zu überfallen und zu berauben (OLG Köln, NJW 1951, 612/613 Nr. 21). In dem vom Oberlandesgericht Hamburg

(DE 1948, 368) entschiedenen Fall hatte der Verbrechensplan noch keinerlei feste Formen angenommen ("irgendwo in Hamburg"). So war ea hier aber nicht. Das Angriffsobjekt

war vorliegend gerade bestimmt ausersehen. Es kam dabei auf die Vorstellung der Täter und nicht auf die wirkliche Sachlage an. Das kichtantreffen oder Nichtvorhandensein des für den Überfall in Aussicht genomtenen Geldwechslera in dem betreffenden Haus war strafrechtlich unerheblich (so schon Kuhn, %DR 1948, 369 und BGHSt 4, 254 für die Verbrechensverabredung im Sinne des § 49 a Aba. 2 StGB a.F.). Daran

ist such für die neue - insoweit unveränderte - Fassung der Vorschrift festzuhalten. Eden der Umstand, daß mehrere Täter ernstlich verabreden, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, 1ä8t die Verabreäung für üjie Allgzemeinheit und den Rechtsfrieden bereits als gefährlich und strafwürdig erscheinen (Amtl. Begr. 5. 32 zum entwurf des

§ 439 a neuer Fassung, Bundestags-Drucksache Nr. 3713;

Dreher, 5A 1954, 17). Solche Personen, äie gemeinschaftlich verbrecherische Pläne fassen, sind zudem geneigt, später ähnliche schwere Straftaten zu begehen, wenn ihnen die zunächst in Aussicht genommene midlingt. Die Gefährlichkeit der Angeklagten ist um so augenscheinlicher, als sie — teilweise plangemäß verkleidet - sich schon an den Ort des vorgesehenen „berfalls begeben hatten. Auch haben sie un dixwselhe Zeıt oder später ähnliche Verbrechensverabredungen getroffen, bzw. Straftaten ausgeführt.

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“ie das Landgericht weiter einwandfrei darlegt, haben die Angeklagten ihren Tatplan nicht aus freien Stücken, sondern deshalb aufgegeben, weil Witte den Geldwechsler nicht vorfand.

Da das Urteil such sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen läßt, sind ihre Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

üör. Geier Seibert Willms Fischer Dr. Faller