Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.01.1960 – 5 StR 584/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2158° 092°
In Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz BGB aus re,
dort geboren an EB 1915; - Sachbezeichnungs WWW u.a. -
wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei und wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben;
für Recht
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
erkannts
Auf die Revision des Angeklagten BB wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Beschwerdeführer wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei im Falle MB verurteilt worden ist,
2. im Strafausspruch, soweit der Beschwerde-
führer im Falle Sc wegen
Hehlerei verurteilt worden ist,
-— 2 m
- 2.
3. im Gesamtstrafausspruch. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtämittels - 'an das Landgericht zurückverwiesen. |
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten Hgpwesgen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei und wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die von seinem Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist.
Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, diese Begründung sei unzulässig, weil in ihr weder eine Verfahrensnoch eine Sachrüge enthalten sei (s. §§ 337, 344 Abs.2 StPO). Er hat daher beantragt, das Rechtsmittel insgesamt gemäß § 349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
1. a) Diesem Antrage vermochte der Senat nicht zu folgen, soweit es sich um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei im Falle Möller und wegen Hchlerei im Falle SC nandeıt.
In bezug auf diese beiden Verurteilungen läßt sich der Revisionsbegründung, die keine Verfahrensbeschwerde und auch nicht die sogenannte "allgemeine Sachrüge" enthält, auch weitgehend unzulässigerweise die Feststellungen des Landgerichts angreift, die Rüge entnehmen, das sachliche Recht sei deshalb nicht richtig angewendet, weil die Tatsachen, auf Grund deren der Beschwerdeführer den strafbaren Vorerwerb der Sachen "annehmen mußte", keine "Umstände" im Sinne des § 259 StGB seien. Soweit die aufgeführten beiden Straftaten in Betracht kommen, liegt somit eine zulässige Sachrüge vor. Diese bezieht sich zwar nur auf die Verurteilungen wegen Hehlerei. Sie zwingt aber, soweit es sich um die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei handelt, nicht nur zur Prüfung, ob die Hehlerei zutreffend dargetan ist, sondern auch, ob die Voraussetzungen eines Betruges fehlerfrei festgestellt worden sind.
b) Wie diese Prüfung ergibt, muß die Verurteilung
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Die Strafkammer durfte die nur mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB getroffene Feststellung, daß der Beschwerdeführer den strafbaren Vorerwerb des Fernsehgerätes gekannt habe, nicht zur alleinigen Begründung dafür verwenden, der Beschwerdeführer habe auch den gutgläubigen Erwerber vorsätzlich durch Täuschung zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, also den inneren Tatbestand des § 263 StGB erfüllt. Die Buweisregel des § 259 StGB gilt für den Betrug nicht. Der Schädigungs-. vorsatz des Beschwerdeführers, der auf der Kenntnis beruht, das Fernsehgerät sei gestohlen, mußte vielmehr - entweder als unbedingter oder als bedingter Vorsatz - auf dem gewöhnlichen Wege nach § 261 StPO festgestellt werden. Das. ist nicht geschehen. Die nur im Wege der Beweisregel des § 259 StGB dort fehlerfrei getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer sei die strafbare Herkunft des Gerätes bekannt gewesen, reicht für eine Verurteilung nach § 263 StGB nicht aus.
Die somit fehlerhafte Verurteilung wegen Betruges zwingt den Senat, auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei aufzuheben, obwohl diese an sich nicht zu beanstanden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar.
b) Soweit der Angeklagte nur wegen Hehlerei’ an den
Pelzen (Fall SEE) verurteilt worden ist, 15ßt das
Urteil keinen Rschtsfehler erkennen. Auch insoweit hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum vonder Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Die Art der Aufbewahrung der Pelze, ihrer Übergabe an den Beschwerdeführer und der niedrige Preis waren "Umstände" im Sinne des § 259 StGB.
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In diesem Falle hat der Senat nur den Strafausspruch aufgehoben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der in diesem Falle vurhängten Strafe durch die Verurteilung im Falle MB zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist.
2. Im Falle FEB wegen Hehlerei an gestohlenem Kaffee hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, der Beschwerdeführer habe gewußt, die 30 kg Kaffee, die er und der frühere Mitangeklagte WB ihres Vorteils wegen an sich gebracht haben, seien gestohlen gewesen, Hier hat das Landgericht von der Beweisregel des § 259 StGB keinen Gebrauch gemacht, sondern festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit unbedingtem Vorsatz gehandelt. Auf diesen Fall kann sich die Rüge, die von der Strafkammer festgestellten Tatsachen seien keine Umstände im Sinne des § 259 StGB, daher nicht beziehen. Da sich die Revisionsbegründung, was diesen Fall anbelangt, nur darauf beschränkt, die Feststellungen der Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht anzugreifen, ist der Senat in Übereinstimmung mit der Bundesarwaltschaft der Auffassung, daß die Revision unzulässig ist (s.§ 337 StPO).
Aus diesem Grunde kam im Falle Frielo auch eine Aufhebung im Strafausspruch nicht in Frage.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker