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BGH Entscheidung vom 20.01.1960 – 2 StR 540/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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gegen

den Volksschullehrer Karl A men zus DEE; getoren mW: ED ED ir >. reis TB. ur n fi

eit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängizen u.a. + der 2. Strafsenat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Rundesrichter Prof. Dr: Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bunäesrichter Dr. “enges Bundesrichter Kirchho?

als beirivzeuas Ricnter,

Bundesanwalt EB in üer Verhandlung, Otersta: tsenwalt EEE Dei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundspeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts in Kleve vom 23. April 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels zu Tragen.

Ihn wird die seit dem 24. April 1959 erlittene Untersuchungs haft, soweit sie drei iionate übersteigt, auf die Strafe an-Serechneis

Yon Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung in übrigen - wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen (§ 17a Nr: 1 StGB) in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bür-

gerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt

Wit der Revision beanstandet der Angexlagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.

I. Verfanrensrügens

1.) Unbegründet ist der auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO gestützte Vorwurf, die Jugendkammer habe die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte dadurch unzulässig beschränkt, daß sie den Antrag des Verteidigers abgelehnt habe, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. Arntzen aufzugeben, sein Gutachten schriftlich zu erstatten. Einer der maßgeblichen Grundsätze des Strafverfahrens ist die Mündlichkeit der Hauptverhandlung. Diesem Grundsatz entsprach es, daß sich der Sachverständige, wie es geschehen ist, mündlich äußerte, Infolgedessen fehlt es für das Verlangen des verteidigers, das Gutachten außerdem in schriftlicher Form ebzugeben, an jeder gesetzlichen Grundlage. Damit gehen auch alle weiteren Erwägungen ins Leere, welche die Revision an die Ablehnung des Antrages knüpft. Im übrigen sind die von ihr in diesem Zusammenhange behaupteten Verstöße gegen die §§ 244

Abs. 2, 261 und 250 StPO nicht in einer der Vorschrift des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise dargetan.

2.; Soweit die Revision eine Verietzung des § 244 Abs. 2 StP& | daraus herleiten will, daß die Jugendkammer den Kriminalmeister : IB nicht dazu veranlaßt hat, bei seiner Vernehmung als Zeuge ‘ den Anzeigenden und die Mädchen namentlich zu benennen. deren Ge; spräch über unsittliche Handlungen des Angeklagten au Kindern } jener gehört haben soll, scheitert die Rüge jedenfalls daran.

daß das Urteil auf dem - angeblichen - Verfahrensverstoß nicht beruht. i

Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die den Angeklagten belastenden Feststellungen auf Grund der Bekun Gungen der sechs als Zeuginnen gehörten früheren Schülerinnen des Angeklagten getroffen. Bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hat es sich im Hinblick darauf, daß sich. die Wädchen während der Taizeit entweder in der sogenannten Pubertät, befanden oder der Zeit der Geschlechtsreife zumindest nahe- ; standen, der Hilfe von insgesamt drei Sachverständigen bedient, darunter je eines psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen, die von Amts wegen zugezogen waren und die beide nach Untersuchung der Belastungszeuginnen deren Glaubwürdigkeit uneingeschränkt bejaht haben. Ferner hatte es bei der Vernehmung der Mädchen hinreichend Gelegenheit, sich selbst ein Bild von deren Glaubwürdigkeit zu machen. Seine insoweit gewonnene Überzeugung wurde ihm also durch den unmittelbaren Eindruck vermittelt, den es von den Betroffenen unter Mitberücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen gewann. Deshalb ist es ausgeschlossen, daß die Kenntnis von der Person des Anzeigenden für cie Jugendkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen hätte von Bedeutung sein können. Das gilt umsomehr, als sich ausweislich des Urteils für den von dem Angeklagten geäußerten Verdacht, die Määchen seien als Werkzeuge gegen ihn mißbraucht worden, in der mehrtägigen Hauptverhandlung keine Anhalts-

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punkte ergeben haben. Ebensöowenig hat die Revision, die diesen Verdacht wiederholt, Umstände angeführt. die ihn zu rechtfer,igen geeignet wären. Daß die Mädchen ihre sexuellen Erlebnisse mit dem Angeklagten vor deren Aufdeckung weder ihren Eitern noch einem anderen Erwachsenen offenbart haben, vermag einen solchen Verdacht nicht auszuiösen und zu bekräftigen. weil.

wie im Urteil auf Grund der übereinstimmenden Äußerungen aller Sachverständigen zutreffend bemerkt ist, Kinder von solchen Erlebnissen nicht nur’ aus einem natürlichen Schamgefühl, sonder: auch aus einem Gefühl eigener Schuld in den meisten Fällen erwachsenen Personen keine Mitteilung machen.

Im übrigen hat die Jugendkammer bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Mädchen noch zusätzlich die Erklärungen herangezo;ren, die der Angeklagte selbst hierzu bei seinen

rsten Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Als ihm nämlich bei seiner ersten polizeilichen Anhörung die ihn belastenden Angaben der bis dahin vernommenen Kinder vorgehalten wurden, hat er deren Glaubwürdigkeit nicht bezweifelt, sie vielmehr ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnet und nur einschränkend erklärt, er könne sich allerdings nicht darauf besinnen, an ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, und könne es sich nur so vorstellen, daß es dazu unter Gem Einfluß von Rauschgiften gekommen sei, die er beim Auftreten von Schmerzen genommen habe. Diese Einlassung bei der Polizei hat er dann, wie er in der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt hat, uneingeschränkt aufrechterhalten, als er an demselben Tage von dem Ermittlungsrichter vernommen wurde, und hat hier nochmals hervorgehoben, er halte die Kinder für glaubwürdig und ‚habe keine Veranlassung anzunehmen, daß sie ihm Übles wollten. Daraus hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifparer Weise gefolgert, der Angeklagte würde; wenn er unschuldig wäre, die ihm vergeworfenen Taten sogleich

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- Verfahrensverstoß beanstandet.

. Liche Vernehmung und ie ihr Folgende richterliche Anhörung. de.

. werden. braucht. ‚Aus der >.bereits erwähnten - _ Wendung as ” Urteils, "wie er nicht in Äbrede stellt", ist im übrigen zu.

gegen die §§ 249, 254 StPO - war nicht ‚erforderlich, und- zwar. umsoweniger,. als die Strafkanmer die damalige. Einlassung -

energisch abgestritten und nicht die Möglichkeit ihrer Begehun in einem Rauschzustand, hervorgerufen durch Opiumgenuß, eingeräumt haben, zumal da ein solcher Zustand in Wahrheit gar nicht vorgtelegen habe. | Be |

Die Jugendkanner ist somit zu ; der Überzeugung von der. | Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen auf Grund von Umstände gelangt, bei deren Verwertung es auf die Kenntnis von der Pers des Anzeigenden und der Mäüchen, deren Gespräch er. gehört haben soll, nicht ankam. Die Angabe der ‚Namen durch den Zeugen ID “ war demnach für die Entscheidung. ohne Bedeutung, so daß das Urteil nicht auf der Unterlassung beruht, welche die Revision al

3.) Der Einwand, das Up eedeleng habe unter Verletzung des -_ § 244 Abs. 2 StPQ die Niederschriften: über die erste polizei-:

Angeklagten diesem nicht vorgehalten. und. ihm. keine ‚Relegenhei t, zur. Stellungfiahme. gegeben, ist. nicht. dargetans. Das. ‚Schweigen. .

der. gerichtlichen Niederschrift liefert ‚insoweit: "keinen ‚Be- u weis, weil ein Vorhalt nieht in das Protokoll. aufgenommen. zu ir

aulnähen,; ‚daß ein entsprächender Torhait genacht pen ist, e “R

"Bin. solcher genügte. auch. Die Verlesung ‘der Niederschrif-. ten - in der Nichtverlesung sieht. die- Revision einen Verstoß des Angeklagten nicht. als Geständnis‘ gewertet. hat...

do) Daß die Jugendkammer, wie die Revision behauptet, es unter! lassen hat, dem Zeugen vo > einen von diesem im Ermitt-

lungsverfahren erstatteten Bericht vorzuhalten, vermag die

auf eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge nicht zu rechtfertigen. Damit, daß einem in der Hauptverhandlung ver- BR nommenen Zeugen bestimute Fragen nicht gestellt oder bestimate i Vorhalte nicht gemacht worden seien, kann der Vorwurf mangelnder’ }} Aufklärung nicht gerechtfertigt werden (vgl. Beust 4, 125, 126)». B

Abgesehen davon lassen die Urteilsgründe mit hinreichender E Deutlichkeit erkennen, daß die Strafkammer den Äußerungen, welche,5 die an dem Schulausflug nach Münstereifel beteiligten Jungen e ‘über das Beisammensein oder Nichtbeisammensein des Angeklagten

mit der Zeugin VeriENiD dem Zeugen ve Tan gegenüber gemacht - haben; keine Bedeutung‘ für die Urteilsfindung beigemessen hat.-

‚II Sachbeschwerdes

Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtiicher Hinsicht, & hat keinen den. Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler er- E: ‚geben, Die Anwendung der von dem Landgericht angezogenen Stref- # vorschriften auf- den: festgestellten Sachverhalt. entspricht über all dem Gesetz. Die Einwendungen. der Revision sind offensicht- M lich unbegründet. „Das. Urteil weist. weder die'von ihr behaupteten Denkfehler noch. ale von ihr. geltend gemachten Verstöße ‚gegen‘ - den Grundsatz "in dubio pro. reo‘ auf. Ebensowenig sind die. Ausführungen zur "Glaubwürdigkeit der Zeugin‘ J zn - Ton als, rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. BE Be rn

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Auch sonst begegnet das Urteil zum Schuld- und Strafausspruch keinen sachlichrechtlichen Bedenken.

Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof