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BGH Beschluss vom 12.01.1960 – 5 StR 447/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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158 062

ImNanmnen des Vo1lkes9€

In der Strafsache gegen

den früheren Rechtsanwalt Dr.jur. Ernst W iD

aus EEE, geboren am GEM 1595 in VammmEiEimEmm,

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Januar 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichterin Dr.T’offka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22.Januar 1959 aufgehoben,

Der Angeklagte wird freigesprochen,

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens fallen der Landeskasse zur Last,

- Von Rechts wegen —

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein Eröffnungsbeschluß vorhanden ist, der Voraussetzung und Grundlage der Hauptverhandlung sein durfte, Dabei ist dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses der Fall gleichzustellen, daß der Eröffnungsbeschluß derart mit unheilbaren Mängeln behaftet ist, daß er jeder rechtlichen Gültigkeit entbehrt (vgl.RGSt 31,100,104). Keiner dieser beiden Fälle liegt hier vor,

Die Strafkammer hatte durch Beschluß vom 1,Juli 1953 die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, daß Art.46 Abs.2 GG, nach dem ein Abgeoräneter des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehe, weil der Beschuldigte nach Erhebung der Anklage etwa Ende Mai/Anfang Juni 1953 Abgeordneter des Bundestages geworden sei und der Bundestag eine Genehmigung zur Strafverfolgung bisher nicht erteilt habe (vgl.Bd.I B1.170/171 d.A.). Der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluß vom 21.Juli 1953 den Beschluß der Strafkammer aufgehoben und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Er ist hierbei von der Auffassung ausgegangen, daß das Verfahrenshindernis des Art.46 Abs.2 GG der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entgegenstehe, weil es sich um ein sogenanntes mitgebrachtes Verfahren handele, daß bereits eingeleitet worden war, bevor der Angeklagte Abgeordneter

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des Bundestages wurde (vgl.Bd.I B1.178-181 d.A.).

Das Revisionsgericht braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob diese Rechtsansicht richtig ist (vgl.hierzu Bonner Kommentar zum GG Art,46 Anm.II 4;

v. Mang:1dt/Klein, Bonner Grundgesetz 2.Aufl, Art.46

IV 5 f). Selbst wenn man der Auffassung ist, daß der Eröffnungsbeschluß nicht erlassen werden durfte, weil der Angeklagte damals Abgeoräneter des Bundestages war, würde es sich hierbei nicht um einen unheilbaren Mangel handeln, der den Eröffnungsbeschluß rechtlich ungültig machte, Das Verfahrenshindernis des Art.46 Abs.2 GG ist nur ein vorläufiges Verfahrenshindernis, Es entfällt, wenn der Beschuldigte aufhört, Abgeordneter zu sein. Der Umstand, daß ein Anreklagter zur Zeit des Eröffnungsbeschlusses Abgeordneter des Bundestages war, steht daher einer Hauptverhandlung auf der Grundlage dieses Eröffnungsbeschlusses nicht entgegen, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr Abgeordneter ist. So liegt es hier, Die Hauptverhandlung hat erst ungefähr fünf Jahre nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, nämlich in der Zeit vom 28.0ktober 1958 bis zum 22,Januar 1959 stattgefunden. Zu dieser Zeit war der Angeklagte nicht mehr Abgeordneter des Bundestages,

Der Eröffnungsbeschluß vom 21,Juli 1953 ist entgegen der Meinung der Revision nicht rechtlich ungültig, weil der Strafsenat, der die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, der einzige Strafsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg war. Die §§ 116, 117 und 120 bis 122 GVG ergeben nicht, daß bei jedem Oberlandesgericht mehrere Strafsenate gebildet werden müßten. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg hat daher bei seiner Entscheidung auch ‚nicht gegen § 16 Satz 2 GVG verstoßen.

Rechtlich unbedenklich ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision, daß der Strafsenat des Oberlandesgerichts in

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Oldenburg sich nicht darauf beschränkt hat, den von der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs.2 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß der Strafkammer aufzuheben, sondern zugleich das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat. Nach § 309 Abs.2 StPO hat das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen, Das gilt auch für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nach § 210 Abs.2 StPO. Dies beweist die Vorschrift des § 210 Abs.3 StPO, die bestimmt, daß das Beschwerdegericht, das der Beschwerde stattgibt, die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, oder vor einem anderen Gericht gleicher Ordnung eröffnen kann. Diese Vorschrift ‚setzt voraus, daß das Beschwerdegericht, das der Beschwerde stattgibt, zugleich das Hauptverfahren eröffnet. Hieran ändert auch nichts, daß im vorliegenden Fall die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens nur mit der Begründung abgelehnt hatte, daß das Verfahrenshindernis des Art.46 Abs,2 GG ihr entgegenstehe, also nicht darüber entschieden hatte, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Dem Angeklagten ist dadurch, daß der Strafsenat des Oberlandesgerichts das Hauptverfahren eröffnet hat, keine Instanz genommen worden. Das Gesetz stellt ihm insoweit ohnehin nicht zwei Instanzen zur Verfügung. Nach § 210 Abs.1 StPO kann der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, von dem Angeklagten nicht angefochten werden,

Der Eröffnungsbeschluß vom 21.Juli 1953 entspricht auch seinem Inhalt nach dem Gesetz (§ 207 StPO). Er führt nicht nur die Strafgesetze an, gegen die der Angeklagte verstoßen haben soll, sondern bezeichnet auch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nach Ort und Zeit ihrer Begehung und gibt die konkreten Handlungen an, durch die der Angeklagte die Tat begangen haben soll. Daß der hinreichende

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Tatverdacht im Eröffnungsbeschluß näher begründet wird, ist nicht erforderlich.

Der Beschluß ist ausweislich der Akten am 7.August 1953 dem damaligen Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden, Der Senat ist überzeugt, daß der Angeklagte hierdurch von seinem Inhalt Kenntnis erhalten hat,

Die weiteren Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift,

Die Strafkammer hat den fahrlässigen Falscheid allein darin gesehen, daß der Angeklagte es unterließ, darauf ur hinzuweisen, daß seine Aussage eine Zusammenfassung aus eigenen Kenntnissen und Schlußfolgerungen aus Mitteilungen anderer sei, Dies hält einer Nachprüfung nicht stand, Das Landgericht hat nur noch einen sehr allgemeinen und unbestimmten Inhalt der Bekundungen des Angeklagten feststellen können, Was der Angeklagte im einzelnen darüber hinaus gesagt hat, hat sich nicht klären lassen, Das Revisionsgericht konnte daher nur von dem festgestellten Aussageteil ausgehen, Wenn “die Aussage so summarisch gefaßt war, war es, zumal sie auch innere Vorgänge, nämlich die Kenntnis Dritter von bestimmten Dingen betraf, ohne weiteres erkennbar, daß sie den Sinn hatte, der Angeklagte wisse das, was er sage, teils aus eigener Wahrnehmung, teils folgere er es aus ı\ Mitteilungen anderer, Anzugeben, für welche Einzelheiten das eine und für welche das andere gelte, ist der Angeklagte, soweit der Tatrichter noch hat feststellen können, nicht ausdrücklich aufgefordert worden; ihm ist, wie das Urteil sagt, "offenbar von keiner Seite ein entsprechender Vorhalt gemacht worden" (vg1.5.88 UA). Dann erübrigten sich ausärückliche Erklärungen des Angeklagten darüber,

Der Senat hält es, zumal seit der Eidesleistung inzwischen über acht Jahre verstrichen sind, für ausgeschlossen, daß eine erneute Verhandlung vor dem Tatrichter

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zu abweichenden Feststellungen führen kann, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen würden, Der Angeklagte muß daher freigesprochen werden,

Das Verfahren hat jedoch weder die Unschuld des An. geklagten ergeben noch dargetan, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO). Der Senat sieht auch sonst keinen Grund, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs.2 Satz 1 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Koffka Schmidt Siemer Schmitt Börker