Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 116

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/116#abs-1 (1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/116#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/116#abs-3 (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 115a § 117