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BGH Urteil vom 17.11.1959 – 5 StR 454/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 454

2 794 03 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Fritz P ED zu: ram,

geboren am EEEEED 1941 in num - Sachbezeichnung: FEB u.a. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.November 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten PD wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Mai 1959, soweit es diesen Angeklagten verurteilt hat, samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen PB an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

-2.

Gründes3z

Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegen mehrerer gemeinschaftlich begangener schwerer, teils vollendeter, teils versuchter Diebstähle und eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu einer Jugenästrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die von der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge hat Erfolg, so daß auf die Verfahrensbeschwerde nicht eingegangen zu werden braucht.

Mit der Sachrüge wendet sich die Revision mit ihren Einzelausführungen nur gegen die Ausführungen der Jugendkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. In der Tat sind auch nur in dieser Beziehung Bedenken zu erheben.

Allerdings vermag der Senat der Revision insoweit nicht zu folgen, als sie sich dagegen wendet, daß die Jugendkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1l und 2 StGB verneint hat. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil die Voraussetzungen des § 3 JGG nicht ausreichend dargetan sind.

Der Angeklagte, der im Alter von fünf Jahren an Kopftyphus erkrankt war, hat ausweislich der Urteilsgründe nicht einmal das Ziel der Hilfsschule erreicht, kann kaum lesen und schreiben und ist schwachsinnig (leichten bis mittleren Grades). Er ist haltschwach und leicht beeinflußbar und fühlt sich wegen seiner dürftigen Anlagen hinter anderen Altersgenossen zurückgesetzt. Trotz dieser geistigen Defekte - so heißt es in den Urteilsgründen -— ist der Angeklagte zur Zeit seiner Straftaten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und bei Einschaltung der erforderlichen Hemmungen auch nach dieser Einsicht zu handeln. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG sei deshalb bei ihm gegeben.

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Damit ist die Verantwortlichkeit des jugendlichen Angeklagten nach § 3 JGG nicht ausreichend dargetan. Ein Jugendlicher ist nur dann verantwortlich, wenn er nach seiner sittlichen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzuschen. Sittlich reif ist ein Jugendlicher nicht schon dann, wenn er weiß, was er tut, sei verboten. Das weiß bei einem Diebstahl jeder Achtjährige. Gleichwohl ist das Strafrecht noch für lange Zeit auf ihn nicht anwendbar. Gerade bei einem derartig Zurückgebliebenen müßte dargetan werden, inwiefern er sich von einem normalen Dreizehnjährigen unterscheidet. Zur sittlichen Reife gehört, daß der Jugendliche die Verbotskenntnis gefühlsmäßig richtig verarbeitet hat, daß er den Ernst sittlicher Forderungen empfinden kann (vgl.Urteil des Senats vom 21.Februar 1956 - 5 StR 543/55 - mitgeteilt bei Herlan GA 1956,345 ‚und Dallinger/Lackner, Rechtsprechung zum Jugendgerichtsgesetz, § 53 Nr.1l und 3, ferner Urteil vom 15.Mai 1956 - 5 StR 127/56 - Entscheidungen aus dem Jugend- und Familienrecht (EJF) C I Nr.3 mit Anm.v.Kohlhaas). Dies folgt nicht schon daraus, daß er wegen früherer gleichartiger Taten bestraft oder gemaßregelt worden ist.

Das stellt das Urteil, in dem es an anderer Stelle noch heißt, der Angeklagte sei auch bei seinem dürftigen geistigen Entwicklungsstand durchaus in der Lage, bei pflichtgemäßer Anspannung seiner Willenskräfte die erforderlichen Hemmungen einzuschalten, er habe das volle Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns gehabt, nicht ausreichend fest. Bei einem geistig erheblich zurückgebliebenen Jugendlichen wie dem Angeklagten, der noch dazu bei den Straftaten offenbar immer nur Mitläufer war, hätte es jedoch einer eingehenderen Begründung der sittlichen Reife bedurft.

Das Urteil mußte daher, soweit es den Beschwerdeführer

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PO betrifft, aufschoben werden. Die Zurückverweisung

an das Jugendschöffengericht beruht auf § 354 Abs.3 StPO, §§ 40,41 JGG.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schnitt Seibert