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BGH Entscheidung vom 21.02.1956 – 5 StR 543/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Hermann D EEEEEEND

aus CD vi 1 , geboren am EENEED 1955 in EEE,

- Sachbezeichnung: AiBu.a. -

wegen schweren Diebstahls

2 799 065

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 21.Februar 1956, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EP als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten De wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4. Juni 1955 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird an das Jugendschöffengericht in Göttingen zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

) no \

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten DB wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-543-55#rd_2

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, daß der auf den Antrag der Verteidigung gehörte Sachverständige den Angeklagten nur 30 Minuten lang vor Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages untersucht habe. Sie meint, hierdurch sei der Beweisbeschluß nicht ausreichend ausgeführt, zumal im Hinblick auf den Sozialbericht vom 18.Mai 1955 (Bd I Bl 203 der Akten) und die Schulbeurteilung (Bd I Bl 204 der Akten) eine besonders sorgfältige Prüfung am Platze gewesen wäre.

Ob diese Rüge durchdringt, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil ohnehin wegen-eines sachlichen Mangels, der eng mit der Verfahrensrüge zusammenhängt, aufgehoben werden

II.

1.) Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil Bedenken, soweit es die Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 JGG bejaht.

Das Urteil prüft diese Frage zusammen mit der des § 51 StGB und führt dazu folgendes ausı

"Der Angeklagte Hermann Depping ist Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG. Bei ihm war daher gemäß

8 3 JGG zu prüfen, ob er die zur Verurteilung erforderliche strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne dieser Vorschrift besaß. Wie

der Sachverständige, Professor Dr. Jungmichel, ausgeführt hat, handelt es sich bei Hermann DOEEEEEED vn einen körperlich normal entwickelten Jungen, der nur in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben ist; so kann er kaum richtig schreiben, dagegen, wie der Sachverständige durch Befragung und entsprechen-

de Untersuchung der Intelligenz des. Angeklagten festgestellt hat, einfache Rechenaufgaben richtig lösen. Er hat auch nach Meinung des Sachverständigen gute praktische Einstellung zu den Fragen des Lebens, weiß z.B. genau

die Preise der Lebensmittel wie Margarine,

Brot usw. und auch von Zigaretten. Anhaltspunkte für Geisteskrankheit liegen nicht vor, "nicht einmal schwerer Schwachsinn ist bei dem Angeklagten erkennbar, sondern höchstens eine zum größten Teil milieubedingte intellektuelle . Unterentwicklung. Wie der Sachverständige. . hervorgehoben hat, ist dem Angeklagten. der, Unterschied zwischen schweren und leichten Eigentumsdelikten, zB; zwischen Einbruch dlebstahl und.Mundräub äurchaus bekannt.’ An " .den ‚jetzt abgeurteilten Straftaten Heteiligte” “ er sich zwar nicht immer besonders aktiv, sondern, wie erörtert, zum Teil nur durch 'Schmiere'-Stehen, nahn aber an ‚allen diesen "gemeinsamen Straftaten nicht äußsrem Zwänge .. folgend, sondern aus "eigenen Entschlusse teil. Die Strafkammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen en und verneint das’ ‚Vorliegen einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 StGB, hält vielmehr den Jugendlichen. nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung: :

für reif genug, das Unrecht seines strafbaren Verhaltens einzugehen und auch. nach dieser Ein-

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sicht zu handeln. Lediglich mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte in seiner intellektuellen Entwicklung zurückgeblieben ist und aus diesem Grunde nicht die oft anderen jungen Menschen eigene genügende Einsicht haben dürfte, das Unerlaubte seiner Straftaten voll einzusehen und sich entsprechend zu verhalten, glaubt die Strafkammer eine verminderte Zurechnungsfähigkeit dieses Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 2 StGB bejahen zu sollen, wozu auch der Sachverständige in seinem Gutachten neigt."

Diese Ausführungen lassen mindestens die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer von einer unrichtigen Auslegung des § 3 JGG ausgegangen ist.

§ 3 JGG kennt nicht, wie § 51 StGB, neben der fehlenden Verantwortlichkeit noch eine verminderte, was aber nicht ausschließt, daß der Reifegrad auch bei an sich Verantwortlichen für die Strafzumessung und die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen eine wichtige Rolle spielt. |

Wann der Jugendliche in seiner Reife so weit vorgeschritten ist, daß seine Verantwortlichkeit bejaht werden kann, ist weitgehend Tatfrage. Bei ihrer Beantwortung ist neben der geistigen auch die sittliche Reife des Jugendlichen zu prüfen.

Daß die Strafkammer dies erkannt hat, läßt sich ihren Ausführungen nicht mit Sicherheit entnehmen.

Soweit sie sich mit den praktischen Fähigkeiten des Angeklagten beschäftigt, würdigt sie diese nur unter dem Gesichtspunkt seiner geistigen Reife. Das gilt auch, soweit das Urteil davon spricht, dem Angeklagten sei der Unterschied zwischen leichten unä schweren Eigentumsdelikten bekannt, ganz abgesehen davon, daß diese Kenntnis nicht eindeutig für den Zeitpunkt der Taten des Angeklagten festgestellt wird, obgleich dieser sich zwischen den Taten und

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der Verurteilung etwa ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befunden hat.

Sittlich reif ist ein Jugendlicher nicht schon dann, wenn er weiß, daß das, was er tut, verboten ist. Das wissen, soweit es sich um Taten handelt, die eindeutig gegen. die Zehn Gebote verstoßen, auch Kinder zwischen 10 und 14 Jahren, manchmal auch noch jüngere Kinder.

zur sittlichen Reife gehört, daß der Jugendliche dies Wissen gefühlsmäßig richtig verarbeitet hat, daß er ein sicheres Gefühl für den Ernst sittlicher Forderungen, für den Unterschied zwischen Spiel und Ernst erworben :hat, u

Der Hinweis, daß der Angeklagte sich an den Straftaten nicht äußerem Zwange folgend, sondern aus. eigenem Entschluß beteiligt hat, genügt nicht, um seine. sittliche Reife‘ nach" dieser Richtung zu begründen. Zr Eee

"Wie der Bundesgerichtshof (Goita‘, Arch 1955,72) ie

gesprochen hat, ist eine besonders sorgfältige Prüfung der

sittlichen Reife bei solchen Tätern geboten, ‘deren Reifejehre in die für die Erziehung ungünstigen Kriegs- und - Nachkriegsjahre fielen. Bei dem im November 1938. geborenen Angeklagten ist dies zwar, nur in geringen ‚Umfange der Fall;- sein wichtigster Lebensabschnitt fällt in die Zeit nach

der Währungsreform, in der sich die allgemeinen sittlichen Begriffe bereits wieder gefestigt hatten. Dafür aber waren die in sittlicher Hinsicht ungünstigen Einflüsse des Elternhauses des Angeklagten besonders zu berücksichtigen. _ Wie schon das Urteil ergibt, war der Angeklagte Hilfsschüler und ist in der. Hilfsschule zweimal sitzeligeblieben. Er stammte zudem aus häuslichen. Verhältnissen; did hicht nur sozial, ‚sondern auch sittlich sehr ungliüstig waren.’

Der Vater ist mehrfach, :insbesondere wegen - Eigentums- ' delikten,. vorbestraft und hat die letzte Gefängnisstrate erst 1954 verbüßt. ur... ie ses 2 °

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Der Revision ist überdies darin zuzustimmen, daß darüber hinaus der Sosialbericht und der Schulbericht be-

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sondere Veranlassung zu sorgfältiger Prüfung und eingehender Begründung gegeben hätten. Sie lassen den Verdacht aufkommen, daß der Angeklagte von seinem kriminellen Vater

und seiner unordentlichen Mutter keinerlei Erziehung zu einem sittlichen Menschen genossen hat, und daß dies, insbesondere wenn seine mangelnde intellektuelle Reife hinzugenommen wird, sehr leicht seine sittliche Entwicklung verlangsamt haben kann.

Aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben.

2.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

a) Im Fall 7 ist der Sachverhalt widerspruchsvoll geschildert. Während zunächst davon die Rede ist, daß der An-

' geklagte und Ken diesem Einbruchsdiebstahlsversuch be-

teiligt waren, wobei KffBeinstieg, und von dem, was der Angeklagte getan hat, überhaupt nichts gesagt wird, heißt es dann, daß KPSchmiere gestanden und den Mggpäurch einen Pfiff gewarnt habe, so daß der Eindruck entstehen könnte, als ob in diesem Fall überhaupt nicht der Angeklag-

te und Kb, sondern vn und KÜWHeteiligt waren.

b) In den Fällen 5, 8 und 9 fehlt es an näheren Feststellungen darüber, daß der Angeklagte Mittäter des KB bezw des KW und AB war. In den Fällen 5 und 8 wird vom Angeklagten nur gesagt, daß er Schmiere gestanden habe, im Fall 9 ist die Art seiner Beteiligung überhaupt nicht näher dargelegt.

Schmiere stehen ist zwar häufig die Tätigkeit eines Mittäters; wer Schmiere steht, muß aber nicht Mittäter sein. Ob ein Beteiligter Mittäter oder bloß Gehilfe ist, richtet sich nach seiner inneren Einstellung zur Tat. Diese ist aus den gesamten Umständen zu ermitteln. Dabei kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der einzelne Beteiligte die Tatherrschaft hatte. Ob er sie-hatte, ergibt sich vor allen aus seinem inneren Verhältnis zu den übrigen Beteiligten. Es kommt darauf an, ob er diesen das Ob und Wie der Tat völlig

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Überläßt und seinen Willen ihrem iillen vollständig unteröränet. Hierfür kann auch ein Anzeichen sein, in welcher Weise die Beute verteilt oder was über ihre Teilung verabredet worden ist. Nach diesen Richtungen fehlt es an näheren Feststellungen.

Wenn auch der Urteilszusammenhang eine Mittäterschaft des Angeklagten nahelegt, so’ ergibt er jedoch nichts darüber, auf welche Weise die Angeklagten Aliipuna vun den Angeklagten DEE zu der Straftat veranlaßt und was sie ihm für seine Mitwirkung versprochen haben..

III. Der Senat verweist die Sache. an das Jugendschöffen- | gericht in Göttingen als Gerichtsstand des Tatorts;' "die Abgabe gemäß § 42 Abs 3 JG an das- Gericht, in” dessen: Bezirk

der Angeklagte jetzt seinen dauernden Aufenthalt hat, 'bleibt ' dem Ermessen .des Jugenäschöffengerichte vorbehalten. u

Sarstedt .Dr.Koffka., Schmidt | Schmitt . Börker |

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