Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 04.11.1959 – 2 StR 437/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 43759
den Arbeiter Heinrich G ul
2259 085
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
aus DENE. geboren am
GER 1951 in POEEE/CER.
wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a»
hat der 2. Strafseneat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter meerri als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 8. Juli 1959 wird verwor-
fen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzuch+ mit Kindern in vier Fällen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB) und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§§ 183, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jehr Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ein ihm gehöriges Moped eingezogen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, sich durch vier selbständige Handlungen der Unzucht mit Kindern und durch neun weitere selbständige Handlungen der Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht zu haben, Hinsichtlich dieser neun Taten hat die Strafkamner am Ende der Hauptverhandlung vor der Urteilsverkündung
in sieben Fällen das Verfahren durch Beschluß abgetrennt
und nur zwei Fälle zum Gegenstand der Verurteilung gemacht. Hierdurch, so meint die Revision, sei der Angeklagte beschwert. Es bestehe die Möglichkeit, daß er die jetzt erkannte Gesamtstrafe verbüßt habe, ehe das Verfahren in
den abgetrennten sieben Fällen rechtskräftig abgeschlossen werde; damit laufe er Gefahr, zu einer weiteren Gesamtstrafe verurteilt zu werden; beide Strafen zusammen würden dann zwangsläufig höher sein als die Gesamtstrafe, die bei gleichzeitiger Aburteilung aller Verfehlungen in einem Urteil ausgesprochen worden wäre.
Die Rüge geht fehl. Daß das Landgericht an sich berechtigt war, das Verfahren in den sieben Fällen abzutren-
nen, und zwar auch noch in der Hauptverhandlung, folgt aus
der Vorschrift des § 237 StPO. Sie bejaht zwar ausdrücklich nur die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer bei einem Gericht anhängiger Strafsachen zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung, erklärt demit aber zugleich stillschweigend die Trennung mehrerer in einem Verfahren verbundener Sachen für zuläs-
sig. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum stets angenommen worden und wird auch von der Revision wohl nicht in Zweifel gezogen, welche die hier beschlossene Abtrennung vielmehr deshalb für verfahrenswidrig hält, weil dadurch
die Bildung einer Gesamtstrafe für alle Verfehlungen des Angeklagten möglicherweise verhindert werde. Die Revision verkennt dabei jedoch die Bedeutung, die der Bestimmung
des § 74 StGB zukommt. Diese sieht die Bildung einer Gesamtstrafe nur vor, wenn mehrere selbständige Straftaten in demsel-
ben Verfahren abgeurteilt werden, wobei hier unter "demselben Verfahren" zu versiehen ist, daß die Straftaten vor dem-
selben Gericht zugleich verhandelt werden und daß die Verhandlung zu einem einzigen Urteil führt. § 74 StGB schreibt also nicht vor, daß über mehrere selbständige strafbare Handlungen, die ein Angeklagterbegangen hat, stets in einem Urteil entschieden werden müsse. Infolgedessen liegt darin, daß das Landgericht hier das Verfahren hinsichtlich mehrerer dem Angeklagten zur Last gelegter Taten abgetrennt und diese nicht mit zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat, weil es sie, wie die Revision vorträgt, noch nicht äabschließend beurteilen konnte, keine Verletzung des § 74 StGB. Darauf, ob der Angeklagte durch sein Verhalten die Abtrennung veranlaßt hat oder nicht, kommt es somit nicht an.
Da auch sonst nirgendwa vorgeschrieben ist, daß alle von einem Angeklagten verübten selbständigen Taten zugleich
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abgeurteilt werden müssen, kann die Revision ebensowenig domit durchdringen, daß. wie sie meint, der Beschluß
über die Abtrennung die Feststellung erschwere, ob "wenigstens die Fälle des § 1§ 3 StGB in Fortsetzungszusammenhang zueinander stehen". Im übrigen ist die behauptete Erschwerung weder von der Revision dargetan noch sonstwie ersichtlich.
2.} Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligen-
den Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestell-
ten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Das gilt auch für die vier Fälle. in denen das Landgericht den Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB jeweils als verwirklicht angesehen hat. Was die Revision
hier einwendet, bildet im wesentlichen nichts anderes als
den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Das von der Strafkammer festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt in allen vier Fällen die Auffassung, daß er durch unzüchtige Äußerungen öder durch das Zeigen seines entblößten Geschlechtsteils die Kinder jeweils hat veranlasxen wollen. einen schamverletzenden Vorgang geflissentlich zu betrachten. Zum "Verleiten" genügt auch ein nur bedingt vorsätzliches Handeln, wie es die Strafkammer in drei der vier Fälle angenommen hat (BGHSt 4, 303).
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Die Voraussetzungen des § 1§ 3 StGB sind in den beiden Fällen der Verurteilung aus dieser Vorschrift ebenfalls hinreichend belegt. Die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Taten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, weil, wie es im Urteil heißt, "dem Anzeklagten nach seiner eigenen Einlassung stets erst beim Anblick der Frauen und Mädchen infolge geschlechtlicher Er- ’ regung der Entschluß zur Tat gekommen ist". Damit fehlt es
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5.
an dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz. Zu dem Einwand der Revision, es sei, wenn die Auffassung des Landgerichts zuträfe, praktisch unmöglich. daß Handlungen gegen § 1§ 3 StGB in Fortsetzungszusammenhang vorkommen könnten, wird auf die Ausführungen
in BGHSt 2, 163, 167 verwiesen.
5.) Ebensowenig gibt die Strafzumessung Anlaß zu Beanstandungen. Die von der Revision vermißte Prüfung, ob die Vollstreckung der erkannten Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne, war nicht geboten, weil die Strafe die in § 23 StGB vorgesehene Grenze von neun Monaten Gefännis überschreitet.
4.) Entgegen der Ansicht der Revision 1äßt auch der Ausspruch über die ‚Einziehung, des Mopeds gemäß § 40 StGB keinen Rechtsfehler erkennen. Die Behauptung, der Angeklagte habe das Moped nur gelegentlich der Taten bei sich geführt, es aber nicht zu deren Begehung gebraucht, steht mit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch und ist Gaher unbeachtlich. Der die Erörterungen zu § 40 StGB einleitende Satz: "Das dem Angeklagten gehörende Moped scooc.. 'war' nach § 40 StGB einzugiehen", könnte, für sich gesehen, allenfalls Bedenken dahin auslösen, daß die Strafkammer die
Einziehung als eine zwingend vorgeschriebene Maßnahme angesehen
hat. obwohl § 40 StGB deren Anordnung in.das Ermessen des Gerichts stellt. Die weiteren Erwägungen hierzu lassen Jedoch keinen begründeten Zweifel daran offen, daß die Strafkammer mit jener Wendung nur hat zum Ausdruck bringen wollen, daß sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit
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der Einziehung aus den von ihr angeführten Gründen Gebrauch gemacht hat.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges