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BGH Entscheidung vom 27.10.1959 – 5 StR 463/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 stR_463/59
Im Namen des Volkes,
Ind Straf h 79, Od gegen I
1. den Arbeiter Hans-Peter Tr EEEEEEEEED
aus H Kreis S , geboren am 19358 in PB (Pommern),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Werner W erg ET KW, geboren am EB 1937 in über KB,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof euuiie als Vertreter der Bundasanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Gessehäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten TE wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 9.Juni 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Beschwerdeführer wegen Straßenraubes in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führer-
schein und der Mitangeklagte WB wegen Diebstahls verurteilt worden sind,
b) in allen Strafaussprüchen. Die weitergehende Rewision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie sen.
- Von Rechts wegen -
-2.-.
Gründe§
Der Angeklagte TB ist wegen Straßenraubes in mateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte WEB ist wegen Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte FB in vollem Umfange Revision eingelegt. Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilungen beider Angeklagter im Falle HB uni zur Aufhebung der gegen sie verhängten Strafen. Das weitergehende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
l. Zur Verurteilung wegen Raubes eines Mercedes-Personenkraftwagens stellt das angefochtene Urteil im wesentlichen folgendes fest:
Der Angeklagte TB hatte dem Mitangeklagten we vorgeschlagen, eine Taxe des Unternehmers Hi zu entwenden
und damit nach dem Rheinland zu fahren. Der Kraftwagen sollte dort irgendwo abgestellt werden. FEB ließ telefonisch eine Taxe in eine Gaststätte kommen, in der er sich nicht aufhielt. Der Fuhrunternehmer HgBzing, um den Fahrgast zu suchen, in die Gastwirtschaft hinein. Der Zündschlüssel blieb im Zündschloß des Kraftwagens. TED setzte sich
- ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein - hinter das Lenkrad der Taxe und versuchte, den Wagen zu starten.
WED pezab sich entsprechend seiner vorherigen Zusage zur Eingangstür der Gaststätte, um HWB iurch Zuhalten der Tür am Heraustreten zu hindern. Das gelang ihm jedoch nicht,
weil HWW, der durch das Startgeräusch alarmiert worden war, die Tür vorher schon aufriß und an WEB vorbei zu seinem Kraftwagen stürzte. WEB hielt sich jetzt aus der Sache heraus. Bevor TEE den Motor anlassen konnte, erreichte H@B bereits die Taxe. Die rechte Wagentür war aber verriegelt, so daß er vorn um das Auto herumlaufen mußte. "Als er sich
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gerade vor dem kühler seines Kraftwagens befand, fuhr FEED, dem inzwischen das Anlassen des Motors gelungen war, auf der etwas abschüssigen Straße an. Um nicht von seinem eigenen Kraftwagen überrolli; zu werden, sprang His in plötzlichem Entschluß, nur von dem Gedanken beseelt, die Wegnahme seines Fahrzeuges zu verhindern, auf dessen Stoßstange und hielt sich mit den Händen an der Kühlerfigur, dem Mercedesstern, fest. Ohne Rücksicht auf den
auf der Stoßstange stehenden Ep nana TEEEEB nit dem Kraftwagen forsche Fahrt auf. Um nicht herunterzufallen, schob HB sich mit seinem Oberkörper schräg über den Kühler und klammerte sich mit den Fingern an den Scheibenwischerhalterungen fest, nur von dem Gedanken beseelt, den Plan des Angeklagten FEED zu vereiteln. ... FEED steuerte ohne Rücksicht darauf, daß sich der Eigentümer des Fahrzeuges vor ihm auf der Kühlerhaube befand, den Kraftwagen durch die Straßen von Bad Bramstedt, fuhr auf der Straße nach rechts und nach links und überfuhr auch mehrfach die Bordsteinkante. Er rechnete damit, daß Hg» entweder herunterfallen oder abspringen würde. Das von FEED Gewünschte trat jedoch nicht ein." Hg blieb auf dem Wagen, rief laut um Hilfe und legte sich schließlich quer vor die Windschutzscheibe, um FEW die. Sicht zu nehmen. FEED konnte die Fahrbahn nur noch überblicken, indem er durch das Fenster der linken Vordertür. hinaussah. Auch durch Steigerung der Geschwindigkeit auf etwa 70-90 km/h gelang es ihm nicht, HB 1osiwerden. Selbst die Benutzung schlechter Wald- und Sommerwege blieb insoweit erfolglos. Ham bat FE rieserholt, anzuhalten und ihm seinen Wagen wieder zu überlassen. Als Gegenleistung bot er Geld en. "Er nahm während der Fehrt Geldscheine - es handelte sich um einen Betrag von 250 DM - aus der hinteren Hosentasche und warf sie mit der linken Hani durch das rechte, etwas geöffnete Wagenfenster auf den leeren Sitz neben dem Fahrer. TEE nahın im Fahren die Gelädscheine an sich,
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blätterte sie durch, steckte sie ein und brachte den Wagen zum Halten." Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er etwa 23 km zurückgelegt. FEB stieg aus und gab sich den Anschein, als halte er eine Pistole in der Hand. Auf diese Weise zwang er H@B, ihn nach Bad Bramstedt zurückzufahren.
Zur rechtlichen Würdigung führt das angefochtene Urteil u.a. folgendes aus: "Die Tat des Angeklagten TB am 16.Dezember 1958 ist Straßenraub im Sinne der §§ 249,250 Abs.1 Nr.3 StGB. ..TÜEEEEB hat eine fremde bewegliche Säche, nämlich den Diesel des Zeugen HM, diesem weggenommen. Es handelte sich auch nicht um einen Diebstahlsversuch, sondern um vollendeten Diebstahl. Denn die Wegnahme der Sache war in dem Augenblick vollendet, in dem der Angeklagte den Kraftwagen in Bewegung setzte und der vor dem Kraftwagen befindliche Zeuge HB auf den Kühler sprang. In diesen Augenblick hatte der Angeklagte FEW die Herrschaft über den Wagen derart erlangt, daß er sie, ohne von Hi behindert ‘zu werden, verwirklichen konnte. Auf dem Kühler liegend war der Zeuge HB richt mehr in der Lage, über seinen Kraftwagen zu verfügen. ..„" "Der Angeklagte What sich durch seine Tat in der Nacht Zum 17.Dezember 1958 eines Diebstahls gemäß § 242 StGB, begangen in Mittäterschaft (§ 47 StGB) mit dem Mitangeklagten FW, schuldig gemacht. ... Wenn auch der Mitangeklagte FEED sen Kraftwagen tatsächlich weggenommen hat, so ist doch WEM diese Handlungsweise FEW: als eigene Tat zuzurechnen, denn er hat sich als Mittäter insoweit des Angeklagten FEW ls Werkzeug bedient. WWW hat die Wegnahme der Autotaxe durch vorherige Planung und durch seine persönliche Anwesenheit während der Tat erleichtert und gefördert. Hier aber endet die Verantwortlichkeit des
Angeklagten vB. ..." ,
2. Zunächst ist schon bedenklich, daß der Tatrichter § 249 StGB unmittelbar anwendet. Wenn die Wegnahme nämlich
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vollendet gewesen wäre, als der Kraftwagen anfuhr, hätte eine Bestrafung nur gemäß § 252 StGB erfolgen können. Denn
eine Gewaltanwendung des Angeklagten ist erst in seiner Fahrweise zu finden, mit der er versuchte, den Eigentümer
HEEB vom Kraftwagen herunterzubringen.
3. Hierauf kommt es aber nicht an, weil die Strafkammr mit Unrecht vollendeten Raub annimmt.
a) Bei der rechtlichen Würdigung meint das Landgericht zwar, H@Wsei nicht mehr in der Lage gewesen, über seinen Kraftwagen zu verfügen. Diese Auffassung ist aber mit den allgeme inen Feststellungen zum Geschehensablauf unvereinbar. Danach hatte sich der Eigentümer trotz längerer Fahrt auf dem Kühler des Fahrzeuges festgehalten und dem Beschwerdeführer sogar die Sicht auf die Fahrbahn versperrt. Dieser konnte den Wagen zwar bewegen, aber wegen der Sichtbehinderung nicht sicher fahren, weil er sich links aus dem Wagen hinausbeugen mußte. Hinzu kam, daß HB allein schon wegen seiner Anwesenheit auf dem Kühler jederzeit mit einer Unterstützung der (inzwischen benachrichtigten) Polizei und anderer Autofahrer rechnen, notfalls Dritte durch Hilferufe alarmieren konnte. Allein aus seiner besonderen Gefährdetheit auf dem Kühler des Wagens ergibt sich also noch nichts Entscheidendes dafür, daß er "nicht mehr in der Lage war, über seinen Kraftwagen zu verfügen", Seiner scheinbaren Hilflosigkeit stand die erhebliche Behinderung und Gefährdung des Beschwerdeführers gegenüber, die dieser beenden mußte; das konnte er offenbar nur tun, indem er anhielt.
b) Die wiedergegebenen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung vertragen sich also nicht mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen. Hierdurch allein würde der angefochtenen Entscheidung die tatsächliche Grundlage zwar noch nicht entzogen werden, weil die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung ersichtlich keine neuen Feststellungen treffen, sondern nur den bereits festgestellten Sachverhalt rechtlich einordnen will. Eine Änderung des
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Schuldspruchs durch den Senat war jedoch nicht möglich,
weil der Angeklagte noch nicht gemäß § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen versuchten schweren Raubes hingewiesen worden ist. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß er sich bei entsprechendem Hinweis anders verteidigt hätte.
Il.
Da die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt und das Urteil sich insoweit auch auf den Mitangeklagten WB erstreckt, der keine Revision eingelegt hat, mußte dessen Verurteilung ebenfalls aufgehoben werden (§ 357 StPO).
IIl.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers FB wegen des Diebstahls von 60 DU ließ keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen. Insoweit war die offensichtlich unbegründete Revision daher zu verwerfen.
Die Jugendkammer des Landgerichts wird also gegen
WERE in vollem Umfange und gegen FE in Falle Hugn sowie über die aus beiden Taten zu bildende Einheitsstrafe neu verhandeln und entscheiden müssen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker