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BGH Beschluss vom 09.05.1972 – 2 StR 116/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 116/72 BESCHLUSS 55,

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Helmut KW aus EEE geboren am EEE 1930 in VE zur Zeit in Straf-

haft in anderer Sache,

wegen schweren räuberischen Diebstahls

4&

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972 beschlossen:

I. Auf den Antrag des Angeklagten wird der gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangene Beschluß des Landgerichts in Köln vom 28. Juli 1971 aufgehoben.

II, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 16. Februar 1971

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubs (§§ 43, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der in drei anderen Verfahren gegen ihn erkannten Strafen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die in einem dieser Verfahren nach § 42 m StGB angeordnete Maßregel aufrechterhalten und gemäß § 42 n StGB eine lebenslange Sperre angeordnet.

Durch Beschluß vom 28. Juli 1971 hat das Landgericht die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet. Der Angeklagte hat durch einen am 3. Juli 1971 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers die Revisionsamträge gegen das am 4. Juni 1971 zugestellte Urteil rechtzeitig eingereicht und begründet. Der Beschluß des Landgerichts vom 28. Juli 1971 muß deshalb aufgehoben werden.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge zum Teil durch. Der Angeklagte hat sich nicht eines vollendeten schweren räuberischen Diebstahls, sondern eines versuchten schweren Raubes schuldig gemacht. Die Anwendung des § 252 StGB würde voraussetzen, daß der Angeklagte erst nach Vollendung des Diebstahls Gewalt angewendet hat, um sich den Besitz des gestohlenen Kraftfahrzeugs zu erhalten. Dessen Eigentümer, der Zeuge BED, hatte nachts eine Bekannte mit dem Wagen zu ihrem Hotel gefahren. Da er von seinem Fahrzeug bis zum Hoteleingang lediglich die Straße zu überqueren brauchte, schloß er den Personenkraftwagen nicht ab und ließ den Zündschlüssel stecken. Während er die Bekannte zum Hoteleingang begleitete, stieg der Angeklagte in den Wagen, startete ihn, konnte aber nicht sofort abfahren, weil er mit dem Schalthebel der ihm unbekannten Getriebeautomatik zunächst nicht zurecht kam. Als

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-09/2-str-116-72#rd_5

der Zeuge Bil cias Zuschlagen der Wagentür und das Starten seines Autos hörte, eilte er sofort über die Straße zurück und erreichte das Fahrzeug in dem Augenblick, als der Angeklagte anfuhr., Der Zeuge öffnete die Fahrertür, lief einige Schritte neben dem schneller werdenden Auto her, sprang dann auf den unteren Türrand, wobei er sich zunächst am Dach sowie an der Türe festhielt. Er versuchte, sich auf den Fahrersitz zu drängen, und ergriff das Lenkrad. Der Angeklagte versetzte ihm mehrere Stöße. Trotzdem gelang es dem Zeugen, mit einem Fuß das Bremspedal zu erreichen und - so die Feststellungen des Schwurgerichts - den Motor abzuwürgen. Daraufhin kam der Wagen nach einer Gesanmtfahrstrecke von etwa 150 m zum Stehen.

Nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens hatte der Zeuge die tatsächliche Sachherrschaft über seinen Wagen noch nicht verloren, bevorder Angeklagte durch die Armstöße ihm gegenüber Gewalt anwandte (so auch BGH Urteil vom 27. Oktober 1959 - 5 StR 463/59 - in einem ähnlich gelagerten Fall). Im Zeitpunkt des Anfahrens befand sich der Zeuge schon bei seinem Kraftfahrzeug. Während der verhältnismäßig kurzen Fahrstrecke gelang es ihm, den Angeklagten beim Steuern des Wagens zu behindern und schließlich das Auto zum Halten zu bringen. Er verfügte also über tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten.

War danach der Diebstahl des Fahrzeugs zur Zeit der Gewaltanwendung noch nicht vollendet, so hat sich der Angeklagte lediglich eines versuchten schweren Raubes schuldig gemacht. Von diesem Versuch ist er nicht freiwillig zurückgetreten. Es kann dahingestellt bleiben,

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ob der Motor des mit einer Getriebeautomatik versehenen Fahrzeugs allein schon durch die Betätigung der Bremse abgewürgt werden konnte oder ob es hierzu zusätzlich der Wegnahme des Fusses des Angeklagten vom Gashebel bedurfte. Jedenfalls fehlt jeglicher tatsäehliche Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte freiwillig von der weiteren Verwirklichung seines Planes, das Fahrzeug zu entwenden, Abstand genommen hat.

Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung

des Strafausspruchs notwendig.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer