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BGH Entscheidung vom 07.10.1959 – 2 StR 346/59

2. Strafsenat

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StR 346/59 2259 096

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Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Automechaniker Karlhe , dort geboren am

inz P aus TEEN 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Kraftfahrzeughandwerker Horst IL WER au: neumi s„ geboren am 1937 in sg. zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, .

wegen gemeinschaftlichen Straßenraubs u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1959,arı der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Januar 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten PB wird die seit dem 31. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

- 2.

e£ründes

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes {§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316 a Abs. 1 StGB), in Tateinheit mit Entführung (§ 236 Abs. 1 StGB) und Notzucht (§ 177 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB). begangen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, in Tateinheit mit Entführung und Notzucht, den Angeklagten PER außerdem wegen Raubes verurteilt, und zwar POEEEB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren,

LM zu einer solchen von sieben Jahren.

Ferner hat die Strafkammer beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwer-

de. jedoch ohne Erfolg.

1.) Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung aus den verschiedenen, von der Strafkammer angezogenen Strafgesetzen entspricht überall dem Gesetz. Das gilt auch für die Anwendung des § 316 a StGB, gegen die allein die Beschwerdeführer im einzelnen Einwendungen erheben. Ihre insoweit geltend gemachten Bedenken sind indessen nicht begründet.

Daß der Führer eines Kraftfahrzeuges nach § 316 a St@ strafber ist, wenn er sich als Gehilfe an dem Angriff eines Witfahrers auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit eines anderen Mitfahrers beteiligt, hat der 4. Strafsehat des Bundes-

un

gerichtshofs bereits ausgesprochen (BGHSt 13, 27 £f}. Die dt für die Bejahung der Strafbarkeit angeführten Gesichtspunkte treffen ebenso, wenn nicht in erhöhtem Maße, auf den Fall zu, daß. wie hier, der Führer und ein oder mehrere Mitfahrer gemeinschaftlich die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeuges geschaffene Gefahrenlage dazu benutzen wollen, einem anderen Mitfahrer während der Fahrt oder nach dessen Verbringen an eine dazu geeignete Stelle dort mit Gewalt Geld wegzunehmen oder ihn zu dessen Herausgabe zu zwingen. Ist schon jene Gefahrenlage, wie der 4. Strafsenat mit Recht hervorgehoben hat. für das Opfer größer, wenn der das Kraftfahrzeug beherrschende Fahrer die Ausführung des Planes eines Mitfahrers unterstützt, so gilt dies erst recht, wenn der Fahrer als Täter oder als Mittäter zu einem der in § 316 a StGB bezeichneten Zwecke einen Angriff der dort umschriebenen Art auf einen Mitfahrer unternimmt.

Soweit die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 316 a StGB im Falle MER mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, bei der Wegnahme des Unzuchtsgeldes handle es sich mehr um eine "periphere Begleiterscheinung" des eigentlichen Tatzwecks, nämlich des geschlechtlichen Mißbrauchs des Opfers, steht ihr Vorbringen mit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch. Danach waren die Angeklagten und ihre Komplicen dahin überein kommen, einer von ihnen solle sich mit einem Kraftwagen zu ein von Dirnen aufgesuchten Straße begeben, eine von ihnen ansprechen, sie gegen Zahlung von 10 DM zum Einsteigen in den Kraftwagen bewegen,in den die übrigen unterwegs zusteigen sollten, un& denn an eine einsam gelegene Stelle fahren, an der alle Beteiligten, und zwar, falls erforderlich, mit Gewalt, den

Geschlechtsverkehr mit der Dirne ausüben und ihr das zuvor’ausse”

händigte Unzuchtsgeld — ebenso, wenn es sein sollte, mit Gewalt —- wieder abnehmen wollten. [er Plan war also von vorn-

herein sowohl auf die gewaltsame Vollziehung des Geschlechtsverkehrs wie auch auf das gewaltsame Wiederansichbringen des Geldes gerichtet. Somit diente das von den Angeklagten diesem Plan entsprechend durchgeführte Unternehmen jedenfalls auch der Begehung einer räuberischen Handlung. Von einer nur "peripheren Begleiterscheinung" kann deshalb keine Rede sein.

2.) Im Strafausspruch begegnet das Urteil gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Weder die Höhe der Kinzel-

und Gesamtstrafen noch die Erwägungen, die zu ihnen ge-

führt haben, geben zu Beanstandungen Anlaß. Daß die Strafkammer die Fahrerlaubnis nicht nur dem Angeklagten IL als dem jeweiligen Führer des Kraftwagens entzogen hat sondern auch dem Angeklagten PB, entspricht der Sach- und Rechtslage (BGHSt 10, 333 ff).

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof

nn.

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