Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.09.1959 – 1 StR 580/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2253 068 or
im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Landwiri Wilhelm N EEE aus EEE i.0@., dort geboren am®@: ED ED,
wegen vorsätzlicher Gefangenenbefreiung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Jenuar 1960, an der teilgenomuen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho£f bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschättsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Nieratzky wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Amtsgericht Michelstadt (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 121 Abs. 1 StGB anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Tagen zu einer Geldstrafe von 40,- DM verurteilt, weil er vorsätzlich die Befreiung von Gefangenen, mit deren Beaufsichtigung er beauftragt war, befördert habe.
Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zum Erfolg.
1. Tie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt; Der Angeklagte beschäftigte in seinem landwirtschaftlichen Betrieb una dem damit verbundenen Fuhrunternehmen des Öfteren Strafgefangene, die ihm vom Amtsgerichtsgefängnis Michelstadt zugewiesen wurden. Er ist von der Gefängnisverwaltung als "Verkaufseher" verpflichtet. Die Gefangenen holte er jeweils morgens vom Gefängnis ab und bracnte sie abends wieder dorthin zurück. Am 25. März 1959 lud er mit zwei Strafgelangenen am Bahnnof EEE Schotter. Nach einiger Zeit fuhr er mit seinem Trecker zu seinem knapp 1 km entfernten Anwesen, um dort einen zweiten Anhänger zu holen. Die beiden Gefangenen ließ er unbeaufsichtigt am Bahnhof zurück, Der Angeklagte hätte bis
zur Rückkehr etwa 20 Minuten benötigt, wurde jedoch zu Hause von seinem Vater mit einer anderen Arbeit betraut. An seiner Stelle kam sein Bruder Fritz, der ebenfalls als Werkaufseher verpflichtet ist, mit 10 Minuten Verspätung zum Bahnhof. Die wefangenen hatten inzwischen fleißig weitergearbeitet. Sie hesten keine Fluchtabsichten und hatten sich von ihrem Arbeitsplatz nicht entfernt.
2. Zu Unrecht meint allerdings die Revision, daß bei diesem Sschverhalt schon der äußere Tatbestand des § 121 StGB nicht vorliege.
9, 40, 41; 26, 334, 3355 36, 402, 403; 57, 75; LZ 1919 S. 387 | Wr. 24). Die Gefangenschaft ist aufgehoben, wenn ein außerhalb des Gefängnisses beschäftigter Häftling derart ohne Aufsicht allein geiassen wird, daß er die Möglichxeit hat, sich zu entfernen, wohin er will. Daß er von dieser Höglichkeit keinen Gebrauch macht, auch gar nicht die Absicht hat, sich der Verbüßung seiner Strafe zu entziehen, ist unerheblich. (Die hiervon abweichende Ansicht in RGSt 26, 334, 335 wurde später aufgegeben, vgl. RGSt 57, 75, 76). Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob der Gefangene zum Bewußtsein seiner Freiheit gekommen ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, daß er tatsächlich in den Besitz der Freiheit gelangt ist.
Die bloße Möglichkeit des Entweichens oder der Befreiung genügt jedoch nicht. Ein Gefangener kann daher solange nicht als vefreit gelten, als er sich noch im Bereich der Gewalt des Aufsehers befindet und nicht Umstände eingetreten sind, welche diese Gewalt als aufgehoben erscheinen lassen. Vom Reichgericht wurde anerkannt, daß eine "Befreiung" noch nicht eingetreten ist, wenn der mit Bewachung von Gefangenen während der Außenarbeit betraute Aufseher sich "für kurze Zeit" von der Arbeitsstelle dergestalt entfernt hat, daß er auf die Bewegungen der Gefangenen nicht einwirken und sie auch nicht wahrnehmen konnte (RGSt 26, 334. 3355 36, 402, 403).
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Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich die Strafkammer angeschlossen hat. abzuweichen.
Im vorliegenden Falle waren die Gefangenen allerdings einem privaten Arbeitgeber zu Außenarbeiten zugewiesen worden. Dadurch wurde aber das besondere Gewaltverhältnis der Ge-Sangenschaft nicht aufgehoben, sondern allenfalls "gelockert", Dies ergibt sich schon daraus, daß der Angeklagte gemäß dem Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 9. Juni 1950 - 45333-V2690 - als "Werkaufseher" besonders verpflichtet und über den Umgang mit Gefangenen belehrt wurde. Das Gefangenschaftsverhältnis bestand in seinen wesentlichen Werkmalen unverändert fort. Deshalb kaın es auch hier entgegen der Meinung der Revision für die Tatbestandsverwirklichung des § 121 StGB nicht darauf ankommen, ob der Gefangene von der Möglichkeit der Flucht tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
Es ist ferner unerheblich, daß eine Privatperson einem etwaigen Fluchtversuch nicht mit gleich wirksamen Mitteln entgegenzuireten vermag wie ein Aufsichtsbeamter des StrafvollzsugsGienstes. Mit Recht ist die Strafkammer der Auffassung, in solchen Fällen könne von der privaten Aufsichtsperson zwar nicht verlangt werden, daß sie den Gefangenen ständig unmittelbar im Auge behalte, da sie auch ihrer eigenen Arbeit nachzugenen habe, aber sie müsse im allgemeinen in seiner Nähe bleiben und sich in angemessenen Zeitabständen davon überzeugen, daß der Gefangene noch anwesend sei.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die beiden Gefangenen auf einem offenen Bahnhofsgelände ohne Jesliche Beaufsichtigung oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zurückgeiassen und sich zu seinem ungefähr 1 km entfernten Anwesen begeben. Die Strafkammer hat ihm zwar nur zur Last gelegt, daß e r 20 Minuten abwesend war. Gleichwohl hat sie die Gefangenen in diesem Zeitraum als "befreit" angesehen.
Ob nich ein mit Außenarbeilen beschäftigter Gefangener noch im Bereich der Gewalt des Aufsehers befindet, der die
Arbeitsstelle vorübergehend verlassen hat, oder schon als
in Freikeit gesetzt zu betrachten ist, Kann nur nach den gesamten Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden
und ist im wesentlichen eine Tatfrage. Es wird hauptsächlich darauf enkommen, wielange und wieweit sich der Aufseher entfernt und wo sich der Gefangene währenddessen aufge-
halten hal. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß es
sich bei dem hier gegebenen Sıchverhalt - vor allem was die Zeitdauer der Abwesenheit des Angeklagten anbetrifft - um einen Grenzfall handeln mag, aber immerhin waren die Gesamtumstände des Falles von der Art, daß die Rechtsansicht der Strafkanner, MP die objektiven Merkmale einer "Befreiung" im Sinne des § 121 StGB hätten vorgelegen, nicht beanstandet werden kann.
3. Die Revision hat jedoch Erfolg, da die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen, die Verurteilung zu tragan.
Die Strafkammer nimmt an. der Angeklagte habe vorsätzlich gehendelts; denn er sei sich klar darüber gewesen, daß er die Gefangenen in einer auch mit seiner aufgelockerten Beobachtungspflicht nicht mehr zu vereinbarenden Weise aus seiner Aufsicht entlassen habe (TA S. 5). Diese Annahme ist jedoch nicht hin- ru reichend begründet, weil sie im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Belehrung gesehen werden muß, die dem Angeklagten in der "Verpflichtungserklärung" als Werkaufseher erteilt wurde. Dort wurde nur darauf hingewiesen, daß er gerichtlich zur Verantwortung gezogen werde, falls er die Flucht eines Gefangenen vorsätzlich begünstige oder durch seine Fahrlässigkeit oder nachlässige Aufsicht die Flucht eines Gefangenen ermöglicht oder begünstigt werde (UA S. 2). Der Hinweis bezieht sich ausschließlich auf den Fall der Flucht eines Gefangenen. Die Belehrung gibt nicht den mindesten Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte sich hätte bewußt sein müssen, durch eine
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zu weitgehende Lockerung der Aufsicht, wie sie im vorliegenden Falle festgestellt ist, die Befreiung eines Gefangenen auch dann herbeizuführen, wenn dieser seinen Arbeitsplatz nicht verläßt und keine Fluchtabsichten hegt. Bei der lockeren Form der Beaufsichtigung, die sich aus einem Arbeitseinsatz von Gefangenen bei Privatpersonen zwangsläufig ergibt, kann von einem Laien nicht erwartet werden, daß er ohne entsprechende Belehrung den Umfang seiner Aufsichtspflichten kennt. Daß der Angeklagte in einem "tatsächlich gerechtfertigten völligen Vertrauen in die Loyalität der Gefangenen" handelte, wird
UA S. 5 ausdrücklich festgestellt.
Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer auch nicht stillschweigend davon ausgehen, daß der Angeklagte die zur Schuld erforderliche Einsicht in das Unrechtmäßige seiner handlungsweise gehabt habe oder hätte haben müssen. Zu dieser Frage hätte ausdrücklich Stellung genommen werden müssen, nachdem der Angeklagte über seine Pflichten als Werkaufseher zwar ausdrücklich belehrt wurde, die Belehrung aber gerade zu dem hier festgestellten Sachverhalt nicht das Geringste enthielt. Das Unrechtsbewußtsein des Täters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestendsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35 ff). Es genügt allerdings, daß er hiervon nur eine Kenntnis nach Laienart besitzt. Aber gerade in dieser Hinsicht bleiben nach den Feststellungen des Urteils Zweifel offen; denn die von der Strafkammer angenommene Tatbestandsverwirklichung des § 121 StGB ist nicht dergestalt, daß sie von einem Laien ohne weiteres als Unrecht im strafrechtlichen Sinne empfunden wird oder empfunden werden müßte.
ts hätte daher näherer Feststellungen zur inneren Tatseite bedurfi. Aus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden.
4. In der neuen Hauptverhandlung wird zu klären sein, ob der Angeklagte trotz des mißverständlichen Hinweises in der Verpflichtungserklärung auf Grund etwaiger anderer Belehrungen oder sonstiger bisher nicht festgestellter Umstände sich bewußt war, daß er durch sein Verhalten die Befreiung eines Gefangenen befördere, und das Unrechtmäßige seiner Tat erkannte oder hätte erkennen müssen.
Es kann auch der Fahrlässigkeits-Tatbestand des § 121 Aks. 2 StGB in Betracht kommen. Nach Auffassung des Senats bezieht sich dieser Tatbestand trotz des von § 121 Abs. 1 St&@ abweichenden Wortlautes auf alle Fälle der Aufhebung der Gefangenschaft (vgl. RGSt 9, 40, 41; Schönke/Schröder StGB; 9. Aufl. Anm. IV zu § 121; Werner in IK, 8. Aufl. Anm. III zu § 121 St@B).
5. Das Urteil des Landgerichts erstreckt sich noch auf einen weiteren Angeklagten, der in gleicher Weise eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 121 StGB für schuldig befunden wurde. Der hier festgestellte Mangel liegt auch bei seiner Verurteilung vor. Die Anwendung des § 357 StPO kommt jedoch nicht in Betracht, da es an der Nämlichkeit der Straftat fehlt. Zwar besteht ein loser äußerer Zusammenhang zwischen den beiden Taten insofern als sie an demselben Tage und Orte (dem Bahnhof EB) vesangen wurden. Es handelt sich dort jedoch um die Beaufsichtigung eines anderen Gefangenen, der einem anderen Werkaufseher anvertraut und innerhalb des Bahnhofes an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt war. Die Gleichartigkeit der von mehreren Personen begangenen strafbaren Handlungen genügt nicht. um eine Rechtswirkung im Sinne des § 357 StPO herbeizu führen.
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weggefallen ist, nachdem der Angeklagte in den übrigen Fällen freigesprochen wurde und das Urteil insoweit rechtskräftig ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung entsprechend der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO an das örtlich zuständige Amtsgericht - Einzelrichter - zurückverwiesen (vgl. §§ 24, 25 Nr. 2 c GV6; R6St 65, 71, 725 BGH
2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953. mitgeteilt von Dallinger
in MDR 1953, 273, 274 und BGH 1 StR 243/57 vom 24, September 1957).
Dr. Geier Dr. Peetz willms
Fischer Dr. Faller