Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 22.09.1959 – 1 StR 358/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 358/59 2309 093
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Iudwig IL ED aus MED: geboren om ED 1595 in va;
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bunädesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellier > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Kevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. April 1959 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Dem Angeklagten wurde im Februar 1956 die für eine Mandantin eingeklagte Geldsumme von 16.249,93 DM auf sein Konto überwiesen. Als ihn die Mandantin deshalb im Frühjahr 1957, dann im Herbst 1957 und nochmals um die Jahreswende 1957/58 aufsuchte, verschwieg er jedesmal den Eingang des Geldes und zahlte ihr den Betrag mit Zinsen erst nach Einleitung
des Strafverfahrens aus.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in einem Falle - begangen beim dritten Besuch der Mandantin - zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 1.000,-- DM verurteilt, im übrigen von der Anklage der fortgesetztien Untreue und des Beiruges freigesprochen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft,.
l. Verfahrensbeschwerdäe.
Die erhobene Aufklärungsrüge steht in engem Zusammenhang mit der Sachrüge zu § 266 StGB und wird dort behandelt.
2. Sachrüge, a) zu § 266 StGB.
Der Angeklagte, der den äußeren Geschehensablauf im wesentlichen zugibt, hat sich zur inneren Tatseite wie folgt verteidigt: Er sei wohl nachlässig und vergesslich gewesen, habe jedoch nie den Willen oder das Bewußtsein gehabt, der Mandantin Schaden zuzufügen. Er habe die Angelegenheit zunächst vergessen, nachdem die Handakten durch ein Kanzleiversehen anderen Akten unterbunden und weggelegt worden seien.
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Bei Aufdeckung dieses für ihn peinlichen Versehens anläßlich der Besuche der Mandantin habe er jeweils sofort den Entschluß gefaßt, die Sache in Ordnung zu bringen, dies jedoch infolge seiner beruflichen Überlastung und seiner krankhaften Vergesslichkeit unterlassen.
Die Strafkammer hat dieses Vorbringen, soweit es die Vorgänge bis zum dritten Besuch der Mandantin betrifft, nicht als widerlegt angesehen und daher nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte bis dahin vorsätzlich eine Vermögensbeschädigung oder Vermögensgefährdung der Mandantin herbeigeführt hat.
Sie hat ihre Überzeugung ausreichend und ohne Rechtsfehler begründet.
Sie ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte "ein todkranker Mann mit schwerstem- durchschnittlich 220 mm betragendem-Hochblutäruck, schwer geschädigtem Herzen und schwerer Arteriosklerose" ist, der in den letzten Jahren dauernd in ärztlicher Behandlung stand und seine umfangreiche Rechtsanwaltspraxis nur noch unter Aufbietung aller Kräfie ausüben konnte. Er ermüde außerordentlich schnell und infolge seines krankhaften Zustandes sei es möglich, daß er eine Angelegenheit, deren Erledigung er sich vorgenommen hate, nach kurzer Zeit wieder vergesse. Die Strafkammer hat dem Angeklagten daher, soweit er "infolge seiner krankhaften Vergesslichkeit anders als ein gesunder Mensch handelt", den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB und "im übrigen, d.h. soweit er bewußt und überlegt handelt", verminderte Zurschnungsfähigkeit zugebilligt. Sie hat sich auch ausführlich nit dem nahelisgenden Einwand auseinandergesetzt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Rechtsanwalt, auch wenn er schwerkrank und überlastet ist, einen Betrag von über 15.000,-- DM nicht einfach immer wieder vergißt.
Sie führt hierzu u.a. aus: "Vor allem aber kam das Gericht auf Grund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen
Dr. OD und des Sachverständigen Dr. Oepen zu dem Ergebnis, daß bei der Krankheit des Angeklagten ein anomaler und mit der Lebenserfahrung im Widerspruch stehender Geschehensablauf, insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite nicht so unwahrscheinlich ist, daß er schon um seiner Regelwiärigkeit Willen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Als mit nohem Blutdruck und starker Arteriosklerose behaftetem Menschen waren dem Angeklagten viele Dinge, die anderen Personen wegen ihrer Wichtigkeit unvergessen im Gedächtnis bleiben, offenbar weniger bedeutsam, zumal er bei seinem großen Geschäftsanfall immer wieder mit neuen Eindrücken und neuen Rechtsfällen belastet wurde, die ihn dazu zwangen, sich auf unaufschiebbare Termins- und Fristensachen zu werfen.
Es ist deshalb bei dem Leiden des Angeklagten nicht ganz unwahrscheinlich und deshalb nicht mit Sicherheit auszuschliesen, daß die Rechtssache SEM sowie die Tatsache, daß der Prozeß noch nicht abgerechnet war, dem Angeklagten bis zum ersten Besuch der Zeugin Sb völlig entfallen war und daß der Angeklagte seinen bei dem ersten und zweiten Besuch der Zeugin gefaßten Entschluß, die Urteilssumme sofori zur Auszahlung zu bringen, alsbald im Drange anderer Dienstgeschäfte wieder vergessen hat".
Diese Ausführungen enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen stellt. Schon das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß dies bei der weiten Fassung des äußeren Tatbestandes des § 266 StGB erforderlich ist (RGSt 68, 371, 374; 69, 15, 17; 71, 90, 92).
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Die Revision meint unter Berufung auf RGSt 73, 284, das Gericht habe verkannt, daß der Angeklagte verpflichtet war, das Geld sofort an seine Mandantin auszubezahlen. Er hätte daher sofort beim Eingang der Mitteilung von der Überweisung des Geldes in den Akten eine Verfügung treffen müssen, was mit dem Geld zu geschehen habe. Dieser Angriff geht fehl; denn die - an sich zutreffenden - rechtlichen Überlegungen der Revision vermögen die auf tatsächlichen Gründen beruhende Meinung der Strafkammer, daß dem Angeklagten für diesen Zeitpunkt ein Schädigungsvorsaiz gegenüber der Mandantin nicht nachzuweisen sei, nicht zu erschüttern.
Im Hinblick auf die Feststellungen über den krankhaften Zustand des ängeklagten und die Folgerungen, die die Strafkammer für die Beurteilung der inneren Tatseite daraus gezogen hat, brauchte sie auch die weiteren Gesichtspunkte, die die Revision vorträgt, nicht näher zu erörtern. Aus dem gleichen Grunde mußten sich ihr auch keine weiteren Beweiserhebungen über den Kanzleibetrieb des Angeklagten, seine Buch- und Aktenführung usw. aufdrängen, zumal da die Staatsanwalischaft keine entsprechenden Anträge gestellt hat. Solche Erhebungen hätten nach dem eigenen Vortrag der Revision allenfalls zusätzliche Anhaltspunkte dafür ergeben können, daß die Kanzlei mangelhaft organisiert war und der Angeklagte grobfahrlässig handelte. Solche von der Revision vermißten Feststellungen, zu denen nach ihrer Ansicht eine weitere Aufklärung geführt hätte, wären somit nicht geeignet gewesen, der Strafkammer die fehlende Überzeugung zu vermitteln, daß der Angeklagte die Mandantin bewußt geschädigt hat. Die Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts ist deshalb, wenn man annehmen wollte, daß sie in zulässiger Form erhoben ist, jedenfalls sachlich unbegründet.
b) zu § 263 StGB.
Da die Staatsanwaltschaft die allgemeine Sachrüge erhoben hat, war das angegriffene Urteil in seinem ganzen
Umfange auch daraufhin zu überprüfen, ob der Tatbestand des § 263 StGB ohne Rechtsfehler verneint wurde.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das Verhalten des Angeklagten bis zum dritten Besuch der Mandantin den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt, da eine vorsätzliche Vermögensschädigung nicht nachzuweisen ist. Sie hat es ferner bei der besonderen Lage und dem krankhaften Zustand des Angeklagten für nicht sicher erwiesen angesehen, daß er beim dritten Besuch in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Überzeugung der Strafkammer ist ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ausreichend begründet. Die rechtliche Würdigung 1äßt keinen Fehler erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
II, Die Revision des Angeklagten.
le. Die Verfahrensbeschwerden.
a) Die Strafkamner hat mit Recht den beantragten Augenschein in der Kanzlei des Angeklagten gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
abgelehnt. Die Ablehnung hätte auch auf § 244 Abs. 5 StPO ge-/ stützt werden können. § 338 Ziff. 8. StPO ist nicht verletzt. '
b) Es bedurfte keines Hinweises auf § 263 StGB gemäß § 265 Abs. 1 StPO, da der Angeklagte nicht wegen Betrugs verurteilt wurde. Ebensowenig war ein Hinweis darauf erforderlich, daß der Angeklagte wegen eines einzelnen Teilaktes der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung verurteilt werden konnte.
m.
ce) Der Angeklagte hat sich vor Beendigung der Hauptverhandlung aus dem Sitzungssaal entfernt und an der weiteren Verhandlung nicht mehr teilgenommen. Er war zu diesem Zeitpunkt über die Anklage vernommen. Außerdem erklärte der Verteidiger zu Protokoll, daß sich der Angeklagte eigenmächtig entfernt habe, daß für seine Entfernung nicht gesundheitliche Rücksichten maßgebend und veranlassend gewesen seien und daß kein Unterbrechungs- oder Aussetzungsamtrag gestellt werde. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne Bedenken weiterverhandein, da sie seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hielt. § 258 Abs. 2 und 3 StPO greifen nicht ein (BGHSt 9, 77, 79):
2, Die Sachrüge.
Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue. Die Revision erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsrechtszuge keinen Erfolg haben können.
Die von ihr behaupteten Widersprüche in den Urteilsfeststellungen bestehen nicht. Daß der Angeklagte beim dritten Besuch der Mandantin in großer Bestürzung war, hinderte die Strafkammer denkgesetzlich nicht, die Überzeugung zu gewinnen, er habe bei Abgabe seiner Erklärungen bewußt
und überlegt gehandelt. Wenn sie ausführt, es sei in Anbetracht der besonderen Umstände und angesichts des krank-
haften Zustandes des Angeklagten möglich, sogar nicht unwahrscheinlich, "daß es ihm bei Ausführung der Täuschungshandlung nur darauf ankam, Zeit zu gewinnen und hierdurch Unheil von sich abzuwenden und daß bei ihm alle anderen Überlegungen, insbesondere die Vorstellung darüber, daß die weitere Zurückhaltung des Geldes für ihn auch ein Vermögensvorieil mit sich brachte, ausgeschaltet waren",
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so konnte sie gleichwohl annehmen, daß beim Angeklagten das Bewußtsein, die Mandantin zu schädigen, vorhanden war. Es liegt kein Widerspruch darin, daß die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten beim dritten Besuch der Mandantin andere Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen hat als bei den vorangegangenen. Sie hat hierfür eine ausreichende Begründung gegeben. Bei den beiden ersten Besuchen hat die Strafkanmer die Behauptung des Angeklagten, er habe, wenn er auch den Eingang des eingeklagten Betrages verschwiegen habe, ihn doch alsbald seiner Mandantin überweisen wollen, nicht für widerlegt erachtet. Eine solche Annahme verbot sich beim letzten Besuch; denn dabei erklärte der Angeklagte, er hoffe seiner Mandantin die Hälfte des Betrages im Frühjahr, die zweite Hälfte im Herbst zuleiten zu können:
Die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keine Rechtsfehler. Die Strafkammer konnte die Höhe der vorenthaltenen Geldsumme erschwerend berücksichtigen.
Dr. Geier Werner Hübner Fischer Dr. Faller