Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 18.09.1959 – 4 StR 208/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Belastungstatsachen, die der Sachverständige durch Befragen des zu Untersuchenden (oder anderer Personen) außerhalb der Hauptverhandlung ermittelt hat, darf der Richter ohne Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen auch dann nicht zur Überzeugungsbildung heranziehen, wenn es sich um keine "zusätzlichen" Tatsachen handelt (Fortbildung von BGHSt 13, 1). v
37 Nachschlagewerk: ja ?2 283 007
Amtliche Sammlung: ja
stpo §§ 78, 80, 250, 232, 261
Belastungstatsachen, die der Sachverständige durch Befragen des zu Untersuchenden (oder anderer Personen) außerhalb der Hauptverhandlung ermittelt hat, darf der Richter ohne Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen auch dann nicht zur Überzeugungsbildung heranziehen, wenn es sich um keine "zusätzlichen" Tatsachen handelt (Fortbildung von BGHSt 13, 1).
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BGH, Urt. v. 18. September 1959 - 4 StR 208/59 - LG Dortmund
4_StR_298/59
Im Naaen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Johann 2 EEMD zu: van: geboren am W. NEED ED in va,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenau des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Fiitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Oktober 1958
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit (fortgesetztem) Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde nach den § 5 174 Nr. 1,
176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu einem Jahr neun Mona-
ten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrerrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkennt.
Nach den Feststellungen der Strafkaumer mißbrauchte der Angeklagte das während seiner ersten Ehe am !6 November 194? geborene Kind Rosemarie REED von Anfang 1952 bis Frühjahr 1955 und im Jahre 1957 laufend zur Unzucht.Seit Ende 1952 übte er mit ihm auch den Geschlechtsverkehr aus. Anfang 1958 gebar Rosemarie ein Kind, als dessen Vater der Angeklagte in Anspruch genommen wurde,
Von der Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Blutschande hat das Landgericht abgesehen, weil Rosemarie nicht die leibliche Tochter des Angeklagten ist und weil dieser unwiderlegt nicht an seine Vaterschaft giaubdte. _
Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet,
I. Verfahrensrügen
1.‘ In der Hauptverhandlung wurde, nachdem
die Verletzte Rosemarie REP trotz Ladung nicht
erschienen war und auf fernmündliche Rückfrage erklärt katie, das Zeugnis zu verweigern, Amisgerichts-
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rat POEEEED. der Rosemarie RED im Vorverlahren vernommen hatte, als Zeuge über die damalige Aussage der Verletzten gehört. Dabei wurde ihm ausweıslich der Sitzungsniederschrift “sur Stützung seines Gedächtnisses" das Protokoll über jene Aussage "auszugsweise bekanntgegeben".
Dıe Revision beanstandet das als Verstoß gegen die §§ 250, 252 StPO; jedoch zu Unrecht. Daß der Inhalt der Aussage, die ein in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernder Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung im Vorverfahren - nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsreii - gemachi hat, durch Vernehmung des Ermittlungsrichters fesigestellt werden darf. ist seit dem Urteil BGHSt 2, 99 feststehende Rechtsprechung. Nach dem Urteil BGHSt 1i, 338, dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat (NIW 1959, 828 Nr. 21 insoweit in BGHSt 15, i nicht abgedruckt/), ist es auch zulässig, daß dem Ermittlungsrichter zur Stützung seines Gedächtnisses die on ihm aufgenommene Niederschrift vorgehalten oder vorgelesen wird (vgl. auch RGSt 72, 221). Verboten ist es nur, die Vernehmungsniederschrift als solche dem Urteil zugrunde zu legen. Daß das im vorliegenden Felle geshshen sei, behauptet die Revision selbst nicht; sie wendet sich vielmehr dagegen, daß’dem Amtsgerichtsrat TEE das von ihm aufgenommene Protokoll vorgehalten wurde und "er dessen Inhalt als Zeuge bekundet" hat. Im übrigen beseitigt der in den Urteilsgründen sinngemäß wiedergegebene Inhalt der Aussage des Zeugen jeden Zweifel darüber, daß dieser nach der auszugsweisen Bekanntgabe der Vernehmungsniederschrift aus eigener Erinnerung ausgesagt hat.
2.) Im Anschluß an die vorerörterte Rüge wird in der Revisionspegründungsschrift ausgeführt. daß "dasselbe" für die Vernehmung des psychologischen Sachverständigen gelte. Was der Beschwerdeführer damit sagen will. ist nicht klar. Es bestehen daher insoweit Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge [§ 314 Abs 2 Satz 2 StPO). Indes können diese auf sich be-
ruhen- Es ist nämlich weder der Sitzungsniederschrif; noch
den ÜUrteilsgründen zu entnehmen, daß dem in der Hauptverhandlung vernommenen psychologischen Sachverständigen Dr. Dr. Friedrichs irgendein Protokoll oder sonstiges Schriftstück zur Auffrischung seines Gedächtnisses vorgehalten oder vorgelesen worden ist. Die Rüge ist daher auf jeden Pali unbegründet.
3.) Die Revision beanstandet weiter, daß die Strafkammer ausweislich der üUrteilsgründe die Bekundungen des genannten Sachverständigen "im wesentlichen auch als Zeugenaussage gewertet hat". Der Sachverständige, so folgert sie, sei daher in Wirklichkeit sachverständiger Zeuge gewesen, ohne daß ein Beschluß über seine Vereidigung ergangen sei. Dadurch seien die §§ 59, 60, 6°, 72, § 5 StPO verletzt worden.
Hierzu ist in tatsächlicher Ninsicht aus der
Ssitzungsniederschrift festzustellen, daß der "2, Sach-
verständige" Dr. Dr. Friedrichs "sein Gutachten" erstattete und deß er nach dem Bidesverzicht von Staatsanwalt und Verteidiger "gemäß §§ 79 StPO" unvereidigt geblieben ist. In den Urteilsgründen heißt es im Anschluß an die inhaltliche Wiedergabe der Aussage des Zeugen Amtsgerichtarat TEE :
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"Der Sachverständige Dr. Dr. Friedrichs versicherte ebenfalls, daß die Zeugin ihm bei seiner Exploration nach der richterlichen Vernehmung durch den Zeugen Amtsgerichtsrat den oben festgestellten Sachverhalt geschildert habe. Der Sachverständige ist
der Überzeugung. daß sich die Tat auch wirklich so zugetragen hat, wie ihm die Zeugin darlegte. Er hält es für ausgeschlossen, daß die erst fünfzehn Jahre alte und nur durchschnitilich begabte Zeugin eine so widerspruchslose und lebensnahe Tatgeschichie erfinden konnte. Ihre Angaben erschienen ihm auch deshalb besonders glaubwürdig, weil in ihnen jede Schutzbehauptung fehlt. die gerade jugendliche Zeugen oft vorbringen, um sich selbst in ein gutes Licht zu setzen."
Abschließend ist gesagt, daß sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt erfahrenen Sachverständigen angeschlossen habe.
Die hierzu von der Revision vorgetragene Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Ihrem Erfolg swünde zwar nicht entgegen, daß der Sachverständige Dr.
Dr. Friedrichs bei der Wiedergabe der ihm von Rosemarie BED gegebenen Schilderung des Tatgeschehens keine Zusätglichen Belastungstatsachen bekundet hat, die nicht schon durch die Aussage des Amtsgerichtsrats TED in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren. Bekundungen eines Sachverständigen über das, was ihm der zu begutachtende Zeuge (oder Angeklagte) oder eine dritte Auskunftsperson auf Befragen außerhalb der Hauptverhandlung über das Tatgeschehen mitgeteilt hat. dürfen in jedem Falle, also auch dann, wenn sie keine neuen oder anderen Aussagen widersprechenden Tatsachen zum Gegenstand haben. nur dann der Urteilsfindung zugrunde gelegt weraen, wenn der Sachverständige insoweit -— falls zulässig (vgl. BGNSt 13, ° Rechtssaiz 2) — als Zeuge
gehört und vereidigt worden ist. Entscheidend für
die Notwendigkeit der Vernehmung des Sachverständigen als Zeuge ist nur, ob er (vom Hörensagen); Beweiserhebliches zum Tatgeschehen bekundet. Das kann nicht nvr dann der Fall sein, wenn seine Aussage neue,
von anderen Zeugen nicht oder anders bekundete Einzelheiter enthält, sondern auch dann. wenn sie
mit deren Aussagen übereinstimmt, gleichwohl aber
vom Richter mit zur Überzeugungspildung herangezogen wird. Soweit dem Urteil BGHSt :3, 1 anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.
Im vorliegenden Falle beruhen die UrteilsTeststellungen zum äußeren Tatgeschehen ersichtlich Friedrichs über das ihm hierüber von der Verletzten bei der Untersuchung Berichtete. Denn zur Schilderung des Tatgeschehens durch Rosemarie im Vorverfahren ist der Ermittlungsrichter Antsgerichtsrat TED 215 Zeugs gehört worden. Seine Glaubwürüigkeit stand für das Landgericht. wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben wird. außer Zweifel. Hinzu kommt, daß der Angeklagte teilweise geständig war; er hav zugegeben, im Jahre i957 an der Rosemarie 4 bis 6inzüchtige Handlungen vorgenommen und mit ihr den Geschiechtsverkehr vollgogen zu haben.
Unter diesen Umständen ist mit Sicherheit auszuschließen. daß die Bekundung des Sachverständigen, die Verletzte habe ihm bei der Explora;ion das Tatsescheken in gleicher Weise geschilder; wie dem Zeugen Amssgerichtsrat TED im Yorverfakren, von Gerich‘ zur Feststellung des Inhalts der friiheren Aus-
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sage der Rosemarie verwertet worden ist; vielmehr diente sie dem Sachverständigen zur Erläuterung und Begründung des Gutachtens über die Glaubhaftigkeit dieser Aussage, und ist vom Landgericht auch nur so verstanden worden. Die Übereinstimmung der mehreren Tatschilderungen durch die Verletzte war für den Sachverständigen ein Anzeichen für deren Glaubwürdigkeit; sie war daher eine sog. Befundtatsache die er im Rahmen seiner gutachtlichen Äußerung verwerten durfte und mußte, ohne deshalb die Eigenschaft eines (sachverständigen) Zeugen anzunehmen. Nach BGHSt 1i: 97; 13. 1, 5 stand dem auch die Zeugnisverweigsrung der Rosemarie in der Hauptiverhandlung nicht entgegen. ein Gesichtspunkt, au? den die Revision nicht eingegangen ist.
II. Die Sachbeschwerde
1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird durch die Peststellungen getragen. Insoweit erhebt auch die Revision keine besonderen Angriffe.
2.) Auch der Strefausspruch 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die besondere Jugend der Verletzten zu Beginn der Unzuchtshandlungen - das Mädchen war damals i0 Jahre alt — durfte das landgericht strafschärfend berücksichtigen, weil sie weder im § 74 Nr. 1 StGB noch im § 176 Abs. 1 Nr. 3 StgB Tatbestandsmerkmal ist.
Der Hınweis des Landgerichts, Rosemarie RW sei von der Fürsorge in ein Waisenhaus eingewiesen
worden. damit sie vor den schädlichen Einflüssen der Familie des Angeklagten bewahrt würde, bedurfte angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen keiner näheren Erläuterung.
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht unterzeichnen.
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Martin Flitner
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