Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 21.07.1959 – 5 StR 188/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine einmalige flüchtige Zärtlichkeit braucht kein Vorteil im Sinne der Bestechungsvorschriften zu sein.
Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung; nein
StGB §§ 331, 332
Eine einmalige flüchtige Zärtlichkeit braucht kein Vorteil im Sinne der Bestechungsvorschriften zu sein.
BGH, Urt. v. 21, Juli 1959 - 5 StR 188/59
LG Hannover
5_StR 188/59
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberwachtmeister bei den Justizvollzugsanstalten
Fritz w EEE zu: HEEEB, geboren am EEE 1909 in RAM,
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juli 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr gEmmE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22.Januar 1959 wird verworfen.
Ihre Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch sie entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
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Gründez
Dazu mögen zwar nicht nur Zuwendungen von Vermögenswert, sondern auch gewisse immaterielle Genüsse, 2.B. der Geschlechtsverkehr und ähnliche unzüchtige Handlungen zu rechnen sein (RGSt 9,156; 64,291; 71,390,396). Um sie geht es aber hier nicht. Der Angeklagte hats sich von Frau DEE in :cherzhafter Form nur versprechen lassen, sie werde ihn "einmal in den Arm nehmen". Einige Tage. später kam es auf der Straße dazu, daß entweder er sie oder sie ihn einmal umarmte und dabei küßte. Es erscheint nicht gerechtfertigt, wegen des geringfügigen und vorübergehenden "Sinnengenusses", der mit einer solchen flüchtigen Zärtlichkeit verbunden ist, ein Amtsverbrechen (§ 332 StGB) oder auch nur ein Vergehen im Ante (§ 351 StGB) anzunehmen. Das entspräche nicht der Sinn dieser Strafbestimmungen. Ob and unter welchen Vorsussetzungen schon "die Befriedigung les Ehrgeizes, der Eitelkeit oder des Geltungsbedürfnisses" sinen solchen Vorteil ausmacht (vgl.RGSt 77,75,78; RG IRR 1940,872 a.E.), kann dahinstehen. Denn um sie war es lem Angeklagten nicht zu tun, wie aus dem Urteil deutlich ıervorgeht.
Der Generalbundesanwalt hat, allerdings aus anderen sründen, beantragt, die Revision insoweit zu verwerfen, als sjje sich gegen den Freispruch richtet.
2. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten muß die ‚andeskasse nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO tragen, weil eine jestechung nach § 331 oder § 332 StGB aus den dargelegten techtsgründen nicht in Betracht kommt und auch kein Aus- ıahmefall nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für ınschuldig erlittene Unversvchungshaft vorliegt.
Der Generalbundesanweit, der die Revision in diesem weiten Punkte vertritt, trägt vor, nach den Urteilsgründen
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könne gegen den Angeklagten der Verdacht einer Nötigung (§ 240 StGB) bestehen, weil sie die Möglichkeit nicht ausschlössen, daß er Frau PB gewaltsam gezwungen habe, sich von ihm umarmen und küssen zu lassen. Die Strafkammer habe nicht geprüft, ob ein begründeter Verdacht in dieser Richtung ausgeräumt sei.
Das Landgericht hält aber, wie aus dem Urteil (UA S.5) deutlich hervorgeht, die Einlassung des Angeklagten für nicht weniger wahrscheinlich als die Aussage der Frau PO. Bei dieser Sachlage besteht gegen ihn kein begründeter Verdacht der Nötigung. Das gilt um so mehr, als noch die dritte Möglichkeit in Betracht kommt, daß der Angeklagte die Frau PD mit ihrem Einverständnis umarmt und geküßt hat, die Wahrheit also zwischen den widersprechenden Darstellungen der beiden Beteiligten liegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 und 2 StPO.
Sarstedt Dr.Koffka Schmitt
Dr.Börker Fischer