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4 _ StR 94/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Baumeister Alfred U EEEEm zus DEEE-Rid, geboren an @: ED EB in Be@iw/0S:,
wegen Körperverletzung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichier Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ° für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. November 1958, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In-diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
I: Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen (Körperverletzung zum Nachteil Meiip) wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung in vier (jeweils in sich fortgesetzten) Fällen sowie wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe von zehn’ Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II. Der Angeklagte beschäftigt als Bauunternehmer etwa
150 Arbeitnehmer. In seinem Betrieb genießt er Achtung und Ansehen (2, 9 UA). In dem Strafverfahren gegen u.a. Horst-Dieter KB, Winfried Mei, Reinhold DEE und Jürgen SB (21 Kis 1/58 StA Bochum) wegen mißbräuchlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen war geäußert worden, daß der Angeklagte nach der Verwendung seines Kraftwagens durch junge Leute diese öfter und eigenartig mit seinem Stock geschlagen habe.
Die jetzt erkennende Strafkemmer hat dazu festgestellt:
a) Horst-Dieter KW (ger. an @. ED EB) var von
1954 bis 1957 Maurerlehrling bei dem Angeklagten. Schon während seiner Lehrzeit wurde er vom Angeklagten mit einem Rohrstock "durch die Hand geschlagen", weil er die Arbeitsberichte nicht ordentlich gemacht hatte. Der Angeklagte hatte KB vorher vor die Wahl gestellt, ob er mit Schlägen einverstanden sei, oder ob der Angeklagte die Nachlässigkeit Kp' Eltern "mitteilen lJassen wolle", KB 205 die Schläge vor. - Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, daß KEEB gern Auto fuhr, bot er ihm seinen Personenkraftwagen an, obwohl er wußte, daß der
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junge Mann keine Fahrerlaubnis besaß. Er erklärte Ki» dabei schon vorher, daß er anschließend für jede Fahrt
200 Stockschläge "durch die hohle Hand" bekommen werde.
So kam es, daß sich KB schließlich von 1956 bis
Mitte 1957 mindestens vier Mal mit ausdrücklicher Billi- &ung oder mit stillschweigender Duldung, manchmal aber auch ohne Kenntnis des Angeklagten in dessen "Opel-Kapitän" setzte und zahlreiche Ausfahrten unternahm. An diesen Ausflügen beteiligten sich u.a. im Wechsel die bereits genannten Jürgen MB, Reinhold DE, infried Non sowie der - ebenfalls minderjährige - Lehrling Kuno Koiii>.
Der Angeklagte verabreichte KB im Lauf eines Jahres für die Ausfahrten mit dem Wagen etwa 800 Schläge mit dem Stock "durch die Hände".
Außerdem erhielt Kb von 1956 bis Mitte 1957 vom Angeklagten etwa 300 Stockschläge /änscheinend ebenfalls auf die Hände) gegen Bezahlung, wobei jeder Schlag wit 1:- DM abgegoiten wurde. Ki wandte sich in diesen Fällen mit Geldwünschen an den Angeklagten. Er erhielt dann auch Beträge von 10,- vis 50,- DM, für die er entsprechend dem "Verrechnungsmodus" Stockhiebe hinnehmen mußte. . .
Verschiedentlich verfuhr Kp seine Schicht nicht. Er erhielt aber öfter vom Angeklagten trotzdem seinen vollen Lohn, und zwar ersetzte er die fehlende Arbeitsleistung dadurch, daß er sich für 1,- DM Lohn vom Angeklagien einen Stockhieb versetzen ließ.
b) Im Mai oder Juni 1957 nahm der Hilfsarbeiter Jürgen MD (gt. BOB) nit KB und ei an einer Fahrt
zur belgischen Grenze (mit dem Wagen des Angeklagten)
teil. Der Angeklagte ließ MB anschließend zu sich ins
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Geschäftszimmer kommen und erklärte ihm, der Wagen habe einen Schaden von 1.400,- DM erlitten. Für diesen müsse MB aufkommen und eine Bescheinigung über "seine Bereitschaft" ausstellen. Man könne das aber untereinander abmachen, indem MEER sich Schläge geben lasse. MED war damit einverstanden. Er erhielt vom Angeklagten an verschiedenen Tagen Schläge mit dem Stock, insgesamt
400 Schläge "durch die Hände".
ec) Der am 6. kai 1939 geborene Betonarbeiter Reinhold DEM war vom 2. Mai bis 6. Juni 1957 beim Angeklagten beschäftigt. Er nahm an einer Rundfahrt nach Wanne-Eickel und Hattingen und an einer weiteren Fahrt nach Winterberg teil. Bei der letztgenannten Fahrt ereignete sich ein Unfall wit dem
Wagen des Angeklagten. Dieser erklärte DB, die Ausbesserung des Fahrzeugs koste 900,- DM. Der Schaden könne aber durch Schläge abgetragen werden. DE war damit einverstanden.
Er erhielt insgesamt 450 Schläge /öffenbar wieder auf die Hände).
dä) Der Lehrling Kuno Ko@P hatte im Sommer oder
Herbst 1957 mit KEEP und dem Lehrling Une eine Areistündige Fahrt mit dem Wagen des Angeklagten unternommen. Als sie zurückkamen, erwartete sie der Angeklagte. Er sagte, er habe wegen des Fehlens des Wagens ein gutes Geschäft versäumt. Er wolle aber von einer Meldung bei den Sltern absehen, wenn Ko sich "Aurch die Hand schlagen" lasse. Ko@iB erhielt dann 20 Schläge.
Der Angeklagte legte in allen Fällen Wert darauf, daß die wahre Bedeutung seines Verhaltens, nämlich die Erzielung eines versönlichen Lustgewinnes, nicht von anderen erkannt werde. Er wollte Dritten gegenüber den Anschein erwecken, als ob es sich um Züchtigungen für unbefugten
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Kraftfahrzeuggebrauch und Eigentumsbeschädigungen handele. Aus diesem Grunde hat er KW und DEM je einmal geschlagen, während der Bauingenieur RW, der Polier FEED und der Zimmermann Bä@ in einem Nebenraum waren und durch halbgeöffnete Türen das Schlagen wahrnehmen konnten. Bei seinen Handlungen hielt der Angeklagte ein bestimmtes "Zeremoniell" ein. Er bestellte die jungen Leute einzein und meistens nach Dienstschluß in sein Büro, wo
er ihnen mit einem etwa 75 cm langen, dünnen Rohrstock "durch die Hände" schlug. Der Angeklagte führte eine Strichliste, in die er für je 10 Schläge einen Strich eintrug. Nach 10 Schlägen legte er jeweils eine Pause ein
und bot den Jugendlichen Rauchwaren an. KW» griff er einmal während einer solchen Pause an den Oberschenkel oberhalb des Knies. KB hielt aber die Hand des Angeklagten fest, worauf dieser von der Berührung abließ. Sonst ging er in der Pause im Zimmer auf und ab, mit einer Hand in der Hosentasche, oder er stand mit verschränkten Beinen abseits. In der Hosentasche führte seine Hand spielende Bewegungen aus.
Der Angeklagte handelte, wenn er sich auch zuweilen den Anschein gab, er strafe die jungen Leute , nicht aus Ärger oder Zorn, sondern war besonders freundlich zu ihnen. Er fragte sie in den "Pausen!" wiederholt, ob sie Schmerzen hätten. Jürgen KW fuhr er einmal nach den Schlägen mit seinen Wagen in die Nähe der elterlichen Wohnung (S, 4,
5 UA).
Die jungen Männer erlitten durch die Schläge keine erheblichen Verletzungen (S. 9 UA).
Die erforderlichen Strafanträge sind gestellt (Bl. 34 a d.A.). Außerdem hat die Staatsanwaltschaft das besondere
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öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 StGB) erklärt (Bl. 105 Rd.A.).
Zur Frage der Glaubwürdigkeit der jungen Leute hat das Landgericht Dr. Ab äls Sachverständigen gehört.
III. Verfahrensrechtliche Rügen.
1) Der § 264 StPO ist nicht verletzt. Der Eröffhungsbeschluß (Bl. 107 d.A.) erwähn:; Taten des Angeklagten aus dem Jahr 1957. Bei der Verurteilung wegen Straftaten zum Nachteil des jungen Horst-Dieter KW sind allerdings auch Vorgänge aus dem Jahr 1956 mit einbezogen worden (vgl. vorstehend zu j[a dieses Urteils). Dies war aber zulässig, weil das Landgericht auch insoweit eine im Jahre 1957 fortgesetzte Handlung (S. 8 unten UA) angenommen hat und annehmen durfte. Der § 266 Abs. 1 StPO, auf den sich der Verteidiger beruft, betrifft "weitere", also selbständige strafbare Handlungen im Sinne des § 74 StGB, nicht aber Teilvorgänge einer Fortsetzungstat (Kleinknecht/Hüller,
4. Aufl., Ann. 3 zu § 266). Hierauf hat der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen.
2) Die Revision beanstandet weiter, daß Beweismittel verwertet wurden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung
waren (§ 261 StPO). Diese Rüge greift durch. Die Straf-
kammer trifft im zweiten Absatz der Urteilsgründe (S. 2 UA)
aus den Strafakten 21 KMs 1/58 gewisse Feststellungen (wie diese eingangs zu II der Entscheidung des Senats wiedergegeben sind). Das landgericht sagt dann auf.S. 5 UA, der "vorstehende Sachverhalt" beruhe auf den Aussagen der dort angeführten Zeugen, dem Gutachten des Sachverständigen
"und den Akten 21 KMs 1/58 StsA. Bochum". Diose Akten ‚werden im Hauptverhandlungsprotokoll nicht erwähnt. Nach § 273 Abs. 1 StPO
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hat die Niederschrift auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke zu enthalten. Aus dem Schweigen des Protokolls und der Fassung des Urteils muß also geschlossen werden, daß die genannten Beiakten in. der Hauptverhandlung nicht verfahrensrechtlich einwandfrei verwertet worden sind. Danach ist anzunehmen, daß die Strafkammer Feststellungen unmittelbar aus den Akten 21 KMs 1/58 getroffen hat. Dies verstieß gegen die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und des Urkundenbeweises (§§ 249, 261 StPO). Der Senat hat zwar in 4 StR 342/53 - Urteil vom 1. Oktober 1953 in der Strafsache gegen Albert Kr@> (L5 Dortmund) einer ähnlich gearteten Rüge des Verteidigers nicht stattgegeben. Dort war aber die Verfahrenslage insofern anders, als die betreffenden Beiakten in der Niederschrift erwähnt waren. Daner konnte der Senat in jenen Fall devon ausgehen, daß die betreffenden Feststellungen auf dem beruhten, was der Angeklagte auf Yorhalte aus jenen Akten erklärt hatte (BGHSt 3, 199, 201).
Hier 1ä3t sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem erwähnten Verfahrensfehler beruht (§ 357 Abs. 1 StPO; RGSt 64, 78 if), zumal offen bleibt, ob das Landgericht . weitere - unter Umständen dem Angeklagten nachteilige - Feststellungen aus den äkten 21 KMs 1/58 getroffen hat. - Bemerkt sei noch, üaß die Bezugnahme in den Urteilsgründen auf die Hauptakten (vgl. den Hinweis S. 5 UA) ebenfalls nicht statthaft war. Die Gründe müssen aus sich heraus verständlich sein.
3) Der Zeuge Mad ist vereidigt worden (Bl. 128 R d.A.; 3. 7 UA). Es ergibt sich nun allerdings nichts dafür, daß der Tatrichter den § 61 Nr. 2 StPO übersehen hätte. Er hat den Angeklagten im Fall Meg von dem Vorwurf der Körper-
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verletzung freigesprochen (S. 7 UA). Die Revision rügt aber
ferner eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO bezüglich desselben Zeugen. Hierzu ist zu sagen: Es war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, auch Me@ilB die Benutzung seines Fahrzeugs gestattet zu haben, obwohl dieser keinen Führerschein besaß (Bl. 107 d.A.). Insofern bestand also ein Verdacht der Beteiligung Me (5 24 Abs. 1 Nr. .1 StVG)
an der Straftat des Angeklagten (§ 24 Abs. 2 StVG), und zwar in derselben Richtung (BGHSt 10, 66, 67). Im Sinne des
§ 60 Nr. 3 StPO genügt auch schon ein entfernter Verdacht (BGHSt 4, 255, 256) und es stand dem nicht entgegen, daß der Angeklagte nur bezüglich Kl aus § 24 Abs. 2 StVG verurteilt worden ist. Es liegt daher ein Verstoß gegen "§ 60 Mr. 3 StPO jedenfalls insoweit vor, als der Zeuge Me bezüglich dieser ebenfalls den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat vereidigt worden ist (wegen teilweiserNichibeeidigung vgl. Xleinknecht/Müller, Anm. 4 b zu § 59 StPO). Nach S. 7 UA hat das Ianägericht allerdings die eidliche Aussage Ma bezüglich des Tatbestandes einer zu’ seinem Nachteil begangenen Körperverletzung gerade zu Gunsten des Angeklagten verwertet. Auf S. 5 des Urteils wird aber allgemein auch auf die Aussage Mel als Grundlage des festgestellten Sachverhalts verwiesen. Das Urteil beruht daher möglicherweise auch auf einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO.
4) Da die vorstehend unter Nr. 2 und 3 erörterten Verfahrensrügen durchgreifen, kann der ferner gerügte Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens unerörtert bleiben (vgl. aber IV 6 dieses Urteils).
IV. Sachrügen.
1) Bei der Beweiswürdigung führt die Strafkammer unter anderm aus: "Der Zeuge Ki ist, worüber sich das Gericht
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in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des psychologischen Sachverständigen Dr. AB ein sicheres Bild machen konnte, auf Grund seiner geringen geistigen Fähigkeiten nicht in der lage, einen Sachverhalt zu schuldern, der nicht auf eigenem Erlebnis beruht". Zu Unrecht sieht die Verteidigung hierin einen Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung. Das Landgericht hat mit dieser Wendung ersichtlich nicht sagen wollen, Ki sei überhaupt außerstande, zu lügen. Die Strafkammer wollte vielmehr zum Ausdruck bringen, daß der Zeuge unfähig sei, solche Handlungen frei zu erfinden, wie er sie als vom Angeklagten begangen geschildert hat. Dieser Ansicht war auch der Generalbundesanwalt.
2) Der als geistig wendiger bezeichnete Zeuge NE hatte in Gespräch nit dem Maurer Klaus An in Gegenwart des Bergmanns Adolf Re@iiiib gesagt, der Angeklagte werde "ganz daneben" sein, wenn er-- WEB - und drei andere vor Gericht behaupteten, der Angeklagte habe sie ans Gesäß und an den Öberschenkel gefaßt. Nie Strafkammer hat mit Rücksicht darauf zu dem Zeugen MB bezüglich der von ihm behaupteten Schläge auf die Sitzfläche "kein volles Vertrauen" gehabt, MB. so sagt das Landgericht weiter, habe erkennen lassen, "Gaß er möglicherweise hierbei mit rein taktischen Erwägungen zu. spielen geneigt war". Im übrigen hat das Gericht aber gegen die Glaubwürdigkeit MM keine Bedenken, "da er die Handlungen des Angeklagten ruhig, sachlich und widerspruchsvoll bis in alle Einzelheiten schildern konnte!"
(S. 6 UA). -
Es liegt zwar im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO), einem Zeugen zum Teil zu glauben
und teilweise nicht. Die Begründung: "ruhig, sachlich und widerspruchsfrei"t schließt aber nicht aus, daß sich der
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Zeuge auch bei diesem Teil der Aussage von berechnenden Erwägungen leiten ließ. Insoweit enthält das Urteil einen sachlich-rechtlichen Fehler, den die Revision gerügt hat. Auf ihm kann die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil NEED und der gesamte Strafausspruch beruhen.
3) Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten"
ist nicht verletzt. Daß ein Zeuge (Mel) in der Hauptverhandlung von früheren Bekundungen abweicht, braucht
den Tatrichter nicht zu nötigen, nun die Aussagen der übrigen Tatzeugen anzuzweifeln. Daß diese "durch die Wandlung des Ma pestürzt waren" (S. 7 UA), sollte ersichtlich besagen, daß die anderen Zeugen die Wahrheit gesagt hatten und daß sie daher über das "Umfallen" Me Gi bestürzt waren, d.h. wegen dessen - nach ihrer Ansicht - unwahrer Aussage vor Gericht.
4) Das Landgericht hat die "Einwilligung" der jungen Leute in die ihnen vom Angeklagten verabreichten Stockhiebe gemäß § 226 a StGB für unbeachtlich erklärt, weil die Körperverleizung gegen die guten Sitten verstieß (S. 8 UA; BGHSt 4, 88, 90 fi). Hierzu ist zu bemerken: Dem jungen Horst-Diever KB hat Ger Angeklagte im Verlauf etwa eines Jahres, soweit die Feststellungen (S. 2, 3, 7 UA) erkennen lassen, ungefähr 1.100 Stockschläge versetzt. Ein derartiges Übermaß körperlicher Züchtigung ist auf jeden Fall als sittenwidrig anzusehen, ohne daß es für den Schuldspruch auf die Art der Beweggründe des Angeklagten ankommt. Dasselbe gilt von den Schlägen, die MP und DEE erhalten haben.
Anders liegt es dagegen im Fall des Lehrlings Kuno Kos (S. 4 UA). Dieser bekam nur 20 Schläge. Insoweit ist die Rüge des Verteidigers berechtigt, die Strafkammer habe
über die Hintergründe der Tat keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Sie hat nicht deutlich dazu Stellung
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genommen, ob es sich bei dem Angeklagten um sadistische Mißhandlungen, also um Ausflüsse einer abartigen Veranlagung gehandelt hat, bei der das Zufügen von Schmerzen seiner geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung dienen sollte (vgl. auch RGSt 67, 110 ff). Dies sagt das Landgericht zwar auf S. 8 UA; auch das Verhalten des Angeklagten bei dem von ihm beobachteten "Zeremoniell" (S. 4, 5 UA) spricht für diese Ansicht des Tatrichters; ferner der Vorwurf kraß eigensüchtiger Einstellung (S. 9 VA). Dazu steht aber in gewissen Widerspruch, daß die Strafkammer objektiv unzüchtige Handlungen verneint, weil ihnen, "selbst wenn man eine wollüstige Absicht unterstellt, die Geschlechtsbezogenheit nicht anhaftet" (S. 8 UA). Bei der Strafzumessung wird zudem u.a. gesagt, der Angeklagte scheine "geschiechtlich abartig
zu sein" (S. 9 UA). Diese nicht ganz mit einander übereinstimmenden Wertungen sind ein sachlich-rechtlicher Mangel, soweit die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil Kuno Ko und die Strafbemessung insgesamt in Betracht kommen.
Der neu erkennende Tatrichter wird der Frage, ob der Angeklagte aus Sadismus gehandelt hat, erneut nachzugehen haben. Es lieg; bei diesem ganz ungewöhnlichen Sachverhalt nahe, einen Fachpsychiater heranzuziehen, z.B. Prof. Dr.med. Giese vom Institut Tür Sexualforschung der Universität Hanmburz (Martinistr. 52).
Sollte Sadismus verneint werden, so wäre zu prüfen, ob die Einwilligung Ko@EED wirksam war. Sein genaues Alter wird zwar nicht angegeben. ür wird aber, ebenso wie die anderen Opfer, als jung und unreif bezeichnet (S. 9 UA). Die Einwilligung würde jedenfalls unbeachtlich sein, wenn der Angeklagte den jungen Mann in eine Zwangslage versetzt und diese oder seine überlegene Stellung oder beides ausgenutzt hätte.
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Dafür, daß der Angeklagte sein sehr eigenartiges, zudem "getarntes" Vorgehen wegen der "Einwilligung" für erlaubt gehalten hätte, besteht einstweilen kein Anhalt.
5) Der Gutachter wird auch dazu zu hören sein, ob der Angeklagte voll verantwortlich war (§ 51 Abs. 2 StGB). Im Fall einer Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB wäre das Erfordernis einer Unterbringung (§ 42 b Abs. 1 StGB) zu prüfen (§§ 42 b Abs. 2 StGB, 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
6) Ferner wird bei der neuen Hauptverhandlung zu beachten sein, daß für den Fall eines beabsichtigten Ausschlusses der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit durch das Gericht (§ 172 GVG) die Beteiligten zu hören sind
(§ 33 StPO; BVerfG 9, 89, 96 ). Hier hatte - ausweislich der Verbandlungsniederschrift — nicht einmal der Staatsanwalt einen Ausschluß-Antrag gestellt, wie dies in den Verfahren, die den Entscheidungen OGHSt 2, 115 und BGH IM Nr. 1 zu § 35 StPO zugrundelagen, wenigstens der Fall gewesen war. Ein - teilweiser - Ausschluß der Öffentlichkeit kann z.B. dann in Betracht kommen, wenn die Erörterung von Vorkommnissen zu erwarten ist, die das allgemeine Schamgefühl verletzen, auch wenn nicht der Vorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens Gegenstand der Verhandlung ist.
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Die Einzelstrafen werden, falls es wieder zu deren Ausverfung kommt, für jeden Fall gesondert anzuführen sein. Hier hatte die Strafkenmer in den Fällen "U und DE vier Nonate" Gefängnis angesetzt (S. 9 UA). Damit sollte offenbar gemeint sein, daß entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts (Bl. 153 d.A.), für jeden dieser Fälle vier Monate angesetzt wurden. Immerhin sind solche miäverständlichen Sammelangaben besser zu vermeiden. - Was der Tatrichter mit dem Ausdrucks "durch die Hände", "durch die hohle Hand" usw. gemeint hatte - nämlich ein Schlagen auf
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die Innenfläche der Hand bei gestreckten, geschlossenen Fingern -, konnte erst durch eine Rückfrage beim Vorsitzenden der Strafksmmer geklärt werden (die Antwort vom 15.5.1959 ist dem Verteidiger rechtzeitig in Abschrift zugestellt worden): V. Es erschien angezeigt, die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). - Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Rotberg Dr. Arndt Seibert Lang-Hinrichsen Flitner