Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 15.05.1959 – 4 StR 4/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

2257 032 |

4 StR 4/59

ne

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Sparkassenangesteliten Franz_$S t SE og aus Schloß Sa. geboren an @. in LEE (Krs. VeEREEEEED

E)

2. den Br Josei G FT Schloß 4 geboren am & in He

(Krso Y ) >»

wegen Untreue U.2as

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichtier Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichier Dr. Mitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23, April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. '

Es werden freigesprochen:

ir sm nr an ab am Gm du An m en

der Anklage der Untreue zum Nachteil der Eheleute Vi (Nr. II, 8 des Eröffnungsbeschlusses), des Betruges zum Nachteil des Geflügelzüchters Her (Nr. IV, 3), des Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB durch Entwertung des Sparbuchs der Gast. wirtin Lucie We (Nr. V, 6) und der schweren Bestechlichkeit im Falle der Firma Be (Nr.vı, 2),

die Angeklagten St und Cu von

der Angeklagte StB ferner von der Anklage der Untreue zum Nachteil des Pfarrers Wilhelm SC (Nr. 1, 2), des Betruges zum Nachteil von Josef Hö@WWe (Nr. IV, 2), der fortgesetzten Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Konto MB (Nr. III, 3), des Vergehens nach § 348 Abs.2 StGB durch Entfernung mehrerer Sparbücher aus seine

Diensträumen (Nr. V, 7),

. ge der Untreue zum Nachteil der Firma Ernst Du (Nr, II, 7) und des Betruges zum Nachteil des Vieh-

händlers Dress (Nr. IV, 1).

In übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Berichtigungsbeschluß siehe am Ende des Urteils!

Gründe§

run a m var an mu an we sur mean ah

Das Landgericht hat beide Angeklagte . wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung, fortgesetzien Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB und schwerer Bestechlichkeit zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die hevision der Staatsanwaltschaft macht nur die Verletzung strafrechtlicher Normen geltend. j

Alle Revisionen haben Erfolg. I. Die _kevisicren der. Angeklagten,

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten StEEEENEED> ist nicht eusgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPÜ).

Der Angeklagte CB rügt die Verletzung der §§ 74 und 265 StPO. Diese Rügen brauchen nicht erörtert zu werden, da das Urteil auf die Sachrüge beider Angeklagten aufgehoben werden muß.

2. Diese Sachrüge greift das Urteil in vollem Umfange an. Die erforderliche Prüfung der sachlichrechtlichen Urteilsbegründung ergibt, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) rechtlich fehlerhaft

ni IStve

Der Angeklagte Stmiiw war seit 1940 Leiter der Hauptzweigstelle Schloß Ho der Kreissparkasse WENN, der ängeklagte CB seit 1953 Kassierer bei dieser Zweigstelle.

um

Km .

Pr: = Zur

mu ®

ee ER

Im August 1956 befürchteten die Angeklagten, daß bei der Prüfung des Jahresabschlusses ungedeckte Schecks im Betrage von etwa 40 000 DM auffallen würden, die sie zur Verschleierung von Fehlbeträgen benutzt hatten, welche durch die unbefugte Kreditgewährung an den Schneider Be) und den Viehhändler Albert Dr entstanden waren.

Sie beschlossen, sich diesen Betrag von zahlungsfähigen Bekannten zu verschaffen. Daraufhin bestellte Stuuiiiiiump

im Einverständnis mit CEEEEED an 24. August 1956 den Geflügelzüchter AUEEEND fernmündlich in die Hauptzweigstelle. Hier empfing ihn CE und wies ihn an Stu vweiter. Dieser bat AED, 30 000 DM zur Verfügung zu stellen. Debei brachte er "nicht eindeutig zum Ausdruck, daß er das Geld für sich persönlich und privat haben wollte", so daß ACEEED z1aubte, er solle den Betrag der Kreis- und Stadtsparkasse zur Verfügung stellen. ARE» erklärte, er habe höchsten 22 000 DM. Zur Hergabe dieses Geldes war er bereit, weil er glaubte, daß er dann von der Sparkasse auch Kredit für einen beabsichtigten Bau bekommen würde. Als das Gespr#" auf den erhofften Baukredit kam, erklärten beide Angeklagten, sie würden sehen, daß er den Kredit bekomme, und ein gutes Wort einlegen. Hierdurch wurde AB - für die Angeklagten erkennbar - wit bestimmt, der Sparkasse die 22 000 DM zur Verfügung zu stellen. Als Sicherheit gaben die Angeklagten AU einen zu Lasten der Sparkasse lautenden Scheck auf die Landeszentralbank über 22 000 DM. Sie benutzten die 22 0W DM noch am selben Tage zu Bareinzahlungen zugunsten der Konten von Hu und Albert Dr. In anderem Zusemmenhange (UA 61) stellt die Strafkammer fest, daß angesichts dieser Sachlage davon ausgehen konnte, er stelle Gas Geld der Sparkasse zur Verfügung und diese sei sine Darlehensnehmerin; es ließ sich nicht mit Sicherheit feststelien, daß die Angeklagten sich bewußt waren oder erkannt hättet:

AU betrachte die Sparkasse als Darlehensnehmerin, wenngleich nach Meinung des Tatrichters viel dafür spricht, daß sie AB bewußt nicht über den wahren Sachverhalt unterrichtet haben,

Die Strafkammer sieht in der Annahme der 22 000 DM das Annehmen von Vorteilen für eine Handlung, welche eine Verletzung ihrer Dienstpflicht enthält, nämlich dafür, daß sie die Befürwortung des Baukredits versprachen und damit der Zuwendung AB einen Einfiuß auf ihre Ermessensentscheidung einräumten, und hält daher beide Angeklagten nach § 332 StGB für schuldig. Dabei verkennt sie die rechtliche Bedeutung der Tatsache, daß Bestechlichkeit in der Form des Annehmens nur dann vorliegt, wenn auch der Wille des Bestechenden dahin geht, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine anmtliche Tätigkeit oder eine Unterlassung im Amte sein solle (ReSt 77, 755 BGHSt 10, 237, 240 f). Davon kann keine Rede sein, wenn AB, wie die Strafkammer feststellt, von erkannte, daß er damit den Angeklagten persönlich irgendeinen Vorteil. verschaffte.

Nun hält es die Rechtsprechung allerdings für die - hier an sich in Betracht kommende - Begehungsform des Forderns von Vorteilen nicht für erforderlich, daß dem Gebenden der Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung bewußt oder auch nur erkennbar sei. Notwendig ist aber, daß der Beamte will, daß der von ihm mit der Forderung Angesprochene diesen Zusammenheng durchschaut (vgl. die Entscheidung des BCH zu dem aa0 S. 238 unter a) dargestellten Sachverhalt auf S. 244 Abs. 2). Gerade einen solchen Willen der Angeklagten hält das Landgericht für unwahrscheinlich, indem es ausführt, es spreche vieles dafür, daß die Angeklagten Ab bewußt °

nicht über den wahren Sachverhalt unterrichtet hätten. Wenn die Angeklagten wollten, daß AED sein Darlehen für ein solches an die Kreissparkasse halte und nicht erkenne; daß sie selbst damit einen persönlichen Vorteil erstrebten, fehli es an jenem Willen der Angeklagten. Umgekehrt ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts auch nicht, daß die Angeklagten jenen Willen n i c ht hatten. Daher besteht für das Revisionsgericht keine Möglichkeit, den Schuldspruch wegen Bestechlichkeit unter rein rechtlichen Gesichtspunkten abzuändern. Es muß ihn vielmehr aufheben.

Andererseits: ist die Übereignung von Barbeträgen an Hug-GERD nicht, wie die Revisionen der Angeklagten geltend machen, schon durch die Verurteilung wegen Untreue abgegolten worden (sog. mitbestrafte Nachtat). Das träfe nur zu, wem der Nachteil, den die Angeklagten durch ihre Untreuehandlungen der Kreissparkasse zufügten und für den sie nach § 266 StGB besiraft worden sind, notwendig den hier in der Zueignung für die Angeklagten liegenden Vorteil mitumfaßte. Das ist aber bei einer Untreue, die ihrem Wesen nach keine auf Bereicherung gerichiete Straftat ist, nicht der Fall. Ihr tateinheitliches Zusammentreffen mit Amtsunterschlagung ist rechtlich möglich.

Die Strafkammer hat angenommen, daß die schwere Bestechlichkeit mit der fortgesetzten Untreue in Tateinheit stehe, und diese wiederum mit den anderen sirafbaren Handlungen, deren sie die Angeklagten für schuldig befunden hat. Das zwingt zur Aufhebung des ganzen Urteils gegen beide Angeklagten, da es sich um einen einheitlichen Schuldspruch handelt.

m.

11. Die Revision, der Staatsanwaltschaft.

Die Revision rügt zutreffend die Verletzung der Vorschrift gegen schwere Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) durch Nichtanwendung im Falle Huiiiiin.

Die Angeklagten haben dem Schneider Ku in den Jahren 1954 bis 1956 vielfach bewußt bestimmungswidrig Barbeiräse aus der Kasse der Kreissparkasse übereignet. Zugleich erstrebten sie demit wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen Beziehungen zu AuEB mindestens mittelbar einen persönlichen Nutzen. Darum hat die Strafkammer mit Recht eine rechtswidrige Zueignung jener Welder, die der Sparkasse gehörten und die Angeklagten im gemeinschaftlichen Alleingewahrsam hatten, bejaht (BGHSt 4, ). Auch die 5 000 DM, die der Angeklagte SCHE auf die Bitte der Kontoinhaberin VeiiB von ihrem Konto abgehoben und in seinem Schreibtisch verwahrt hatte, um sie für die Auszahlung an Frau Weiii> bereitzuhalten, haben beide Angeklagte. sich zugeeignet. Sie zahlien dieses Geld nämlich entgegen der Weisung der Frau Ve nicht wieder auf: deren Sparkonto ein, sondern verwandten es, um damit Pehlbeträge zu decken, die bei anderen Konten aus der Kreditgewährung an Hui entstanden waren. Darin liegt eine rechtswidrige Zueignung des nach wie vor der Sparkasse gehörenden beldes (BGHSt 9, 348). Bloße Buchungsvorgänge jedoch, wie sie bei den Konten Hi (UA 11) und Therese SC (UA 14 bis 15) vorgenommen wurden, würden zur Annahme einer Amtsunterschlagung nicht. genügen, weil diese sich auf Sachen beziehen muß.

Die Strafkammer glaubt die erschwerenden Voraussetzungen des § 351 StGB trotz Vorliegens seiner sonstigen Tatbestandsmerkmale nicht feststellen zu können, weil sich nicht ausschließen lasse, daß die von dem Angeklagten insoweit ge-

#

troffenen Maßnahmen ausschließlich dem Zweck dienen sollten, der Sparkasse die Gelder auf eine Weise wieder zuzuführen, die es ihnen ersparte, die Unterschlagung zu offenbaren und sich dadurch einer Strafverfolgung auszusetzen. Sie beruft sich dafür auf BGEHSt 10, 6. Jenes Urteil betraf aber einen wesentlich anderen Sachverhalt, der mit dem Vorgehen der Angeklagten nicht verglichen werden kann. Damals handelte es sich um einen sehr niedrigen Betrag, zu dessen Erstattung aus jeder Zeit bereiten Mitteln der Beamte offensichtlich in der Lage war, die verschleiernden Buchungsmaßnahmen sollten nur für einen ganz kurzen Zeitraum wirken und der Täter erstattete damals in unmittelbarem Anschluß an die Buchung

den unterschlagenen Betrag, ohne dadurch erneut in strafbarer Weise fremdes Vermögen anzurühren. Hier dagegen erstreckten sich die versdleiernden Maßnahmen über mehrere Jahre, betrafen Fehlbeträge von vielen tausend Mark und die Angeklagten hatten keine Mittel, um die hohen unterschlagenen Summen ohne Begehung neuer strafbarer Handlungen zurückerstatten zu können.

Im übrigen steht die Feststellung des von vornherein bestehenden einheitlichen Gesamtvorsatzes, "zum eigenen wirtschafilichen Vorteil fortlaufend HB auf jede Weise Barmnitiel zukommen zu lassen", in unvereinbarem Widerspruch zu der Annahme der Strafkammer, es lasse sich nicht ausschließen, daß die Angeklagten ihre Verschleierungsmaßnahmen nur getroffen hätten, um der Sparkasse die Gelder unauffällig wieder zuzuführen. Der Gesamtvorsatz umfaßte den Willen, den rechtswidrigen Zustand für längere Zeit aufrechtzuerhalten. Daher waren die Verschleierungsmaßnahmen "in Beziehung auf die Unterschlagung" begangen worden.

u.

Somit muß das Urteil auch auf die Revision der Staatsanwalischaft hin aufgehoben werden.

Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO insoweit freizusprechen, als sie im Eröffnungsbeschluß als hinreichend verdächtig bezeichnet worden sind, weitere selbständige strafbare Handlungen begangen zu haben, die Strafkammer aber in Bezug hierauf den Nachweis nicht für erbracht ansieht (UA 52 bis 60 Abs. 1). Diesem knirage war zu entsprechen. Insoweit hätte schon die Strafkammer die Angeklagten freisprechen müssen, da ihr Schuldspruch sich nur auf eine fortgesetzte Handlung bezog (BGH NJW 1952, 432 Nr. 29). °

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer prüfen

KPE.er SET Pr ze

one

müssen, ob dıe Angeklagten tatsächlich schon vor oder spätestens

bei ihrer ersten Untreuehandlung einen alles Spätere umfassenden Gesamtvorsatz im Sinne der in der Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 aufgestellten Grundsätze hatten. Das ist hier bei der vielfach wechselnden Art ihrer Verschleierungshandlungen keineswegs selbstverständlich, zumal da die Gelegenheit zu solchen Maßnahmen sich dem Angeklagten manchmal ganz unerwartet bot (z.B. im Falle Weib, UA 15/16) und die Angeklagten nach empfang des Rundschreibens der Hauptzweigstelle vom 530. Juni 1955 "nach neuen Wegen suchen mußten", ungedeckte Schecks sofort gutzuschreiben und seitdem auch ihr: Verfahren änderten (UA 21 und 31). Es ist auch schwer vorstellbar, daß die Angeklagten die mit Her und AB-GEB zun Nachteil der Sparkasse vorgenommenen Darlehens-

- 10 -

geschäfte, zu denen sie die befürchtete Prüfung des Jahresabschlusses veranlaßte, schon Anfang 1954 in ihren Vorsatz aufgenommen hätten.

Rotberg Seibert Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner