Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 13.05.1959 – 4 StR 122/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
§ 67 StGB, 88 333, 344, 352 StPO Das Revisionsgericht ist zur Prüfung, ob. die Strafverfolgung verjährt und das Verfahren einzustellen ist, auch dann verpflichtet, wenn der Angeklagte das Rechtsmittel nur insoweit eingelegt hat, als ihn die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sinds
_ 2257 081
Nachschlagewerk: Ja
Amtliche Sammlung: Ja
§ 67 StGB, 88 333, 344, 352 StPO
Das Revisionsgericht ist zur Prüfung, ob. die Strafverfolgung verjährt und das Verfahren einzustellen ist, auch dann verpflichtet, wenn der Angeklagte das Rechtsmittel nur insoweit eingelegt hat, als ihn die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt
worden sinds
BGH, Beschl. v. 13. Mai 1959 - 4 StR 122/59 IG Kassel
4_StR_ 122/59
In der Strafsache gegen
den Landwirt Wilhelm O MED aus vB, Kreis 000 dort - geboren an &. iD a,
wegen Übertretung der StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1%. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Dr. Seibert, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen:
Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Der Nebenkläger hat seine Auslagen zu tragen. j
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit Revision eingelegt, als ihm auch die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind.
Das Revisionsgericht hatte von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozeßvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob ein Verfahrenshindernis der Verfolgung entgegensteht. Dies gilt auch, wenn, wie im vorliegenden Falle, das Urteil schon teilweise rechtskräftig ist (vgl.BGHSt 6, 304 ff; Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. 1958, § 337 Anm. 3). Eine Ausnahme besteht auch denn nicht, wenn die Revision sich lediglich auf den Kostenpunkt bezieht. Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher von der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Vielmehr betreffen die bisher entschiedenen Fälle die Beschränkung des Rechtsmittels auf andere Straftaten, auf den Strafaussprüch, die Verurteilung zu Wertersatzstrafe, Einziehung usw. (vgl. RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304 ff; 8, 269; 11, 393 ff). Die Kostenentscheidung berührtim Gegensatz hierzu nicht den sachlichen Strafausspruch und seine Nebenfolgen im engeren Sinne. Dies kann jedoch im Ergebnis einen Unterschied nicht begründen. Denn die Verpflichtung des Angeklagten zur Kostentragung hängt ebenfalls davon ab, daß das Verfahren zulässig war. Im übrigen spricht für die Zulässigkeit der Nachprüfung der Prozeßvoraussetzungen auch nach Rechtskraft der gesamten Sachentscheidung, daß unzulässige Verurteilungen grundsätzlich beseitigt werden sollen, solange die Anhängigkeit des Verfahrens auch nur in einem Nebenpunkt dazu Gelegenheit gibt.
‘Den Hauptakten ist zu entnehmen, daß die Strafverfolgung wegen der Übertretung bereits verjährt war (§ 67 Abs. 3 StGB): Dem steht nicht entgegen, daß der’ Angeklagte zunächst wegen fahrlässiger Tötung angeklagt und verfolgt worden ist. Denn für die Frage der Verjährung ist nicht die Straftat entscheidend, die zunächst den Gegenstand der Untersuchung gebildet hat, sondern diejenige, die in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist.
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Zwischen der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 13. März 1958 (HA Bl. 54 R das dort vom Vorsitzenden vermerkte schriftliche Monatsdatum "Oktober" beruht offenbar auf einen Versehen) und seiner darauf als nächste Verfügung folgenden Terminsbestimmung vom 20. Juni 1958 (HA Bl. 59) liegen mehr als drei Monäte.
Die Verjährung während dieser Zeit hat auch nicht etwa auf Grund des Einstellungsbeschlusses vom 14. Februar 1958
(HA Bl. 48) geruht (§ 69 StGB), da weder die Geistesge-Störtheit des Angeklagten noch seine Einlieferung in eine Heil- und Pflegeanstalt Verfolungshandlungen kraft Gesetzes ausschlossen (vgl. RGSt 52, 37).
Die Verjährung der Strafverfolgung ergibt sich ferner im Hinblick auf den zeitlichen Zwischenraum, der zwischen der obengenannten Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 20. Juni 1958 (HA Bl. 59) und seiner Verfügung vom 6. Oktober 1958 (HA Bl. 68) liegt. Allerdings fällt in die Zwischenzeit eine weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 25. August 1958 (HA Bl. 62). Sie lautet "Vorlegen Herrn B.E. zum Termin". Hierdurch wurde sinngemäß kein Berichterstatter bestimmt. Denn dies war bereits durch die Verfügung vom &. Dezember 1957 (HA Bl. 38) geschehen. Der damals als Berichterstatter eingesetzte Landgerichtsrat COEEEEED n2t auch in der Hauptverhandlung mitgewirkt. Die Verfügung vom 25, August 1958 war also nach ihrem Inhalt nicht geeignet und ersichtlich auch nicht dazu bestimmt, das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren zu fördern.
Das Revisionsgericht war befugt, das Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluß einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO).
Die dar eidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und’’notwendigen Auslagen des Angeklagten ergibt
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sich aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO. Wie der Bundesgerichtshof (2 StR 150/57 = MIR 1957, 654) bereits entschieden hat, ist derjenige, der wegen Verjährung einer etwaigen Straftat nicht hätte verfolgt werden dürfen, hinsichtlich der Kosten unä Auslagen einem Angeklagten gleichzustellen, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat. Die Voraussetzung, daß der Angeklagte das Strafverfahren vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit ver-
“ schuldet oder daß er leicht fahrlässig den Anschein hat
entstehen lassen, er habe eine strafbare Handlung begangen, oder die sonstigen Ausschließungsgründe des § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO; vgl. OLG Hamm MDR 1957 S. 697 Nr. 55), sind hier nicht gegeben. Dem Angeklagten war eine fahrlässige Tötung zur Last gelegt worden. Er hat sich gegenüber diesem Vorwurf in sachentsprechender Weise verteidigt (HA Bl. 14 ff). Überdies hat sein Verteidiger nach Zustellung der Anklageschrift gebeten, das Hauptverfahren wegen fahrlässiger
Tötung nicht zu eröffnen, da ein Tatzeuge nicht vorhanden sei und ein Nachweis für die Schuld nicht erbracht werden könne (HA Bl. 31 ff). Das Hauptverfahren ist trotzdem wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden. Angesichts dieses Verteidigungsverhaltens liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten mußten mithin der Landeskasse auferlegt werden.
Die Auslagen der Nebenklage fallen dem Nebenkläger zur Last, da eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, die die Grundlage für die Zulässigkeit der Nebenklage war, nicht erfolgt ist (vgl. BGHSt 11, 195; Kleinknecht/Müller
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StPO 4. Aufl. § 471 Anm. 3 b, 2. Abs. S. 1227)..
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Rotberg Seibert Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. .
Rotberg Lang-Hinrichsen Flitner