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BGH Entscheidung vom 08.05.1959 – 4 StR 87/59

4. Strafsenat

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‚4 StR_87/59 v

Im Namen dos Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Alwin Heinrich Georg M iD aus BED, dort geboren an &. wD EB,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen ' Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revison des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Oldenburg vom 14. November 1958 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wirä verworfen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde abgelehnt.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das angefochtene Urteil nicht von den im Geschäftsverteilungsplan eingesetzten Richtern gesprochen, sondern daß die Strafkammer nachträglich anders zusammengesetzt worden sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan hätte sie aus Landgerichtsdirektor vn DB, Landgerichtsrat Dip und Lendgerichtsrat VB vestehen müssen; mitgewirkt hätten aber die Landgerichtsräte WEB (als Vorsitzender), Dip und Digmm-

Damit rügt die Revision die Verletzung von Art. 101 GG, § 16 Satz 2 GVG, § 338 Nr. 1 StPO, jedoch zu Unrecht.

Landgerichtsdirektor v@® Die hatte nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten am Tage der Hauptverhanälung, dem 14. November 1958, Erholungsurlaub. Für ihn trat nach der erwähnten dienstlichen Äußerung Landgerichtsrat WB als nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehener Vertreter im Vorsitz ein.

An dessen Stelle hätte nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten Landgerichtsrat Sch> als nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehener Vertreter mitwirken müssen, im Falle seiner Behinderung Landgerichtsrat BIC, und zwar Landgerichtsrat SchgD als

3.

jüngster, Landgerichtsrat Dim als zweitjüngster Beisitzer der beim Landgericht gebildeten übrigen großen Strafkammern. Landgerichtsrat Schwerdt war nach seiner dienstlichen Äußerung am 14. November 1958 durch die Abfassung des Urteils in der großen Strafsache gegen IWW u.a. beansprucht und hatte dies dem Landgerichtspräsidenten angezeigt. Infolge dieser Verhinderung trat Landgerichtsrat BIENEN ohne weiteres an seine Stelle. Die erkennende Strafkaummer war demnach vorschriftsmäßig besetzt.

II. Die Sachrlige.

l. Die Darlegungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte sich einer Verletzung des Vorfahrtrechts schuldig gemacht und dadurch einen Menschen fahrlässig getötet sowie mehrere Personen fahrlässig an ihrem Körper verletzt hat, lassen keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind von der Revision im einzelnen auch nicht angegriffen worden. Gleiches gilt von den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils.

2. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen die Erwägungen des Landgerichts zur Strafaussetzung.

Diese lehnt das Landgericht, ohne zuvor die Persönlichkeit des Angeklagten zu werten, damit ab, daß das Ööffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Es legt dar, bei dem Anwachsen der Verkehrsverstöße, insbesondere der hohen Zahl von Vorfahrtverletzungen, würde sich, da der Angeklagte sich grobfahrlässig verhalten, dadurch einen Menschen getötet und sechs Personen körperlich verletzt habe, eine Strafaussetzung nachteilig auf dis allgemeine Rechtstreue der Bevölkerung auswirken und im Hinblick auf die Tatfolgen dem Gesichtspunkt der Sühne und auch der Abschreckung anderer nicht gerecht werden.

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Mit diesen Ausführungen berührt das Landgericht nur einen Teil der Gesichtspunkte, die es bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen hatte. Denn bei der Prüfung, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, dürfen die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen. Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht außer Betracht bleiben. Der Richter hat die Aufgabe, die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitunständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgsam abzuwägen (vgl. BGHSt 11, 393, 396, 397; VRS 13,

24, 28).

Die knappen Ausführungen der Strafkammer zur Strafaussetzung, in denen jede Stellungnahme zur Persönlichkeit des Angeklagten fehlt, lassen eine derartige Abwägung nicht erkennen. Sie stellen allein auf das Anwachsen der Verkehrsverstöße, den Unrechtsgehalt der Tat, den Grad des Verschuldens des Angeklagten, die Tatfolgen sowie die erforderliche allgemeine Abschreckung und das Sühnebedürfnis ab.

Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden iat. Bei erneuter Entscheidung darüber, ob das Öffentliche Interesse einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht,. wird das Landgericht unter anderem zu berücksichtigen haben, was es bei der Strafzumessung schon zu Gunsten des Angeklagten in Betracht gezogen hat, insbesondere den Umstand, daB er bisher trotz "langjähriger Pahrpraxis" einschlägig noch nicht vorbestraft ist. Deß es nicht zulässig ist, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf

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den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen, ist wieder-

holt ausgesprochen worden (vgl. BGHSt 6, 298). Die neue Be-

fassung mit der Sache gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, sich mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf die Versagung der Strafaussetzung auseinanderzusetzen.

Rotberg Seibert Bundesrichter Hoepner ist durch Urlaubsabwesen-

heit.am Unterzeichnen verhindert. . Rotberg

Lang-Hinrichsen . Flitner