Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 04.03.1960 – 4 StR 31/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
5tPü § 261 Die Beweiserwägungen des Tatrichters sind sachlichrechtlich lückenhaft, wenn er seine Überzeugung, es habe vollenäeter Beischlaf stattgefunden (an Hand eines seelenkundlichen Gutachtens), auf die entsprechende Aussage eines Mädchens stützt, ohne zu erörtern, worauf es beruht, daß eine Universitätsfrauenklinik nach späterer körverlicher Untersuchung desselben Mädchens bescheinigt hat, es habe noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Hier: Verkennung Ser möglichen Bedeutung des Zustandes der Jungfernhaut,
2160 035
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
5tPü § 261
Die Beweiserwägungen des Tatrichters sind sachlichrechtlich lückenhaft, wenn er seine Überzeugung, es habe vollenäeter Beischlaf stattgefunden (an Hand eines seelenkundlichen Gutachtens), auf die entsprechende Aussage eines Mädchens stützt, ohne zu erörtern, worauf es beruht, daß eine Universitätsfrauenklinik nach späterer körverlicher Untersuchung desselben Mädchens bescheinigt hat, es habe noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Hier: Verkennung Ser möglichen Bedeutung des Zustandes der Jungfernhaut,
BGH, Urt. v. 4. März 1960 - 4 StR 31/60 - LG Dortmund
4 StR 31/6®
Yamen des Volkes
Hi 13
In der Strafsache segen
den Kellner Alfred DB EEEp zus Deiiiip-:- geboren am EM. EEEEED EB in SED, Kreis St,
wegen Unzucht mit Abhängigen u. 2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Zundesrichter Prof. Dr. Lang-HKinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende ichter,
Oberlandesgerichtsrat WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Oktober 1959 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und in weiterer Tateinheit mit Blutschande (Verbrechen gegen § 5§ 174 Ar. 1,176 Abs. 1 Ur. 3, 173 Abs. 1, 73 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen ührenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist verspätet und daher unbeschtlich.
2. Im übrigen hat der Angeklagte nur die allgemeine Ssachrüge erhoben.
Nach den Feststellungen hat er im Jahre 1954, zu einer Zeit, in der seine Tochter Ingeborg noch nicht 14 Jahre alt war, unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen und, nachdem sie 14 Jahre alt geworden war, in der Zeit von 1954 bis ünde 1956 in mindestens 30 bis 40 Fällen den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt. Der letzte Verkehr hat etwa im Oktober 1956 stattgefunden, als die Tochter noch nicht ganz 16 Jahre alt war.
Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten, der die Tat leugnet, auf die Aussage seiner Tochter gegründet. Es hat die Bedenken in Erwägung gezogen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage sprechen könnten, wie deren sittliche Verwahrlosung, die Möglichkeit einer Racheanzeige, den durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgten Widerruf früherer belastender Aussagen, das Interesse,
nicht als Lügnerin angesehen zu werden, und insbesondere die bei einer frauenärztlichen Untersuchung vom Jahre 1957 getroffene Feststellung der Universitäts-Frauenklinik in RB, nach welcher das Mädchen bis zum
26. November 1956 (dem Tage der Untersuchung) keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Über die Glaubwürdigkeit Ingeborgs sind ein Psychiater und zwei Psychologen gehört worden. Das Landgericht ist auf Grund eigener Erwägungen und dieser Gutachten zu der Überzeugung gekommen, jaß die Bekundungen des Mädchens zutreffen.
Wie das Landgericht des näheren festgestellt hat, ist am 4. Januar 1957 eine ärztliche Bescheinigung der Universitäts-Frauenklinik in RB ausgestellt worden. sie enthält zwar kein genaues Untersuchungsergebnis, sondern besagt lediglich, daß nach dem Untersuchungsbefund vom 26. November 1956 bei dem untersuchten Mädchen ein Geschlechtsverkehr noch nicht stattgefunden habe. Das Gericht hat auch im Anschluß an das Gutachten des seelenkundlichen Sachverständigen die Bedeutung, die diese Bescheinigung für das Beweisergebnis haben könnte, geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie der Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Mädchens nicht entgegenstehe,. da mehrfacher und selbst häufiger Geschlechtsverkehr ohne Verletzung der Jungfernhaut
durchaus möglich sei, so daß der äußere Befund des Hymens
einen sicheren Rückschluß darauf nicht zulasse, ob Ge- ‚schlechtsverkehr stattgefunden habe oder nicht. Gegen diese Ausführungen ergeben sich jedoch durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken. Es ist freilich anerkannt,
daß es möglich ist, einen vollendeten Beischlaf ohne Ver-
letzung der Jungfernhaut auszuführen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Hymen von Natur aus durchgängig oder dehnbar ist (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 1957 S. 514, vgl. auch $. 216). Deshalb genügt®
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es nicht, daß sich das Landgericht mit dem Hinweis
auf die allgemeine Möglichkeit, daß ein vollendeter Verkehr ohne Verletzung des Hymens möglich ist, begenügte, vielmehr bedurfte es einer Auseinanderset-
zung mit der Frage, ob auch im vorliegenden Fall ein Verkehr ohne Verletzung der Jungfernhaut möglich war. wenn die Universitäts-Frauenklinik sich auch auf die Feststellung beschränkte, das Mädchen habe einen Verkehr noch nicht gehabt, so liegt doch die Annahme nahe, daß diese Überzeugung auf der - an sich möglichen - Feststellung beruhte, das Hymen sei unverletzt, aber von solcher Beschaffenheit gewesen, daß ein Verkehr ohne Hymenverletzung nicht möglich war. Läge dies so, dann wäre die objektive Glaubwürdigkeit der Aussage des Mädchens erschüttert. Das Landgericht hätte daher unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit eines Widerspruchs der Aussage des Mädchens zu dem Untersuchungsergebnis der Universitäts-Frauenklinik erörtern müssen, insbesondere die Frage, welcher Beweiswert jener Bescheinigung der Klinik zukommt. Die Urteilsausführungen (UA S. 8) lassen eine solche Auseinandersetzung vermissen. Sie beruhen auf der irrigen Auffassung, daß es genüge, von der allgemeinen Möglichkeit, daß Verkehr ohne Hymenverletzung stattfinden könne, auszugehen. Die Beweiserwägungen des Landgerichts sind demnach lückenhaft, weil sie eine zur Findung der ‘Wahrheit dienliche, der Prüfung zugängliche Beweistatsache, nämlich den körperlichen Befund des Mädchens, infolge unrichtiger Bewertung seiner Bedeutung nicht in die zur Überzeugungsbildung führende Abwägung der Ergebnisse der Hauptverhandlung einbeziehen. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der ebenso wie eine unklare Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3, 213; 12, 311, 314 f) die Aufhebung des Urteils zur Folge haben muß.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, auf welche Weise jene Bescheinigung zustande
gekommen ist und welcher Befund ihr zugrunde lag. ä&s wird ferner erforderlich sein, ein frauenärztliches Gutachten darüber einzuholen, welches der jetzige
Befund der Jungfernhaut ist. Hierbei ergeben sich folgende Möglichkeiten: Ist das Hymen noch jetzt unverletzt und nicht von besonderer Durchgängigkeit oder Dehnbarkeit, so würde dies gegen eine vollendete Blutschande i sprechen. Die Aussage des Mädchens würde dann sachlich | als nicht glaubwürdig anzusehen sein, Es hätte in einen solchen Fall möglicherweise nur ein sogenannter Vorhofverkehr stattgefunden, der zur Vollendung der Blut- 6): schande nicht ausreicht (vgl. 3GH 4 StR 44/59, Urteil vom 13. März 1959 in NW 1959, 1091 Nr. 17). Es käme dann nur Versuch in Frage, sofern der Angeklagte über Ä den Vorhof hinaus in die Scheide eindringen wollte. Bei der Beweiswürdigung wird noch zu berücksichtigen sein, daß es für ein geschlechtlich unerfahrenes Mädchen nicht leicht ist, auf Grund seines eigenen Eindrucks zu beurteilen, wieweit der Täter eingedrungen ist. Zs wäre
also möglich, daß die Aussage des Mädchens persönlich glaubwürdig ist, aber den Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechend wiedergibt.
0) Sollte sich bei der Untersuchung ergeben, daß die Jungfernhaut durchgängig oder dehnbar ist, so würde deren Unversehrtheit nicht gegen die Annahme Sprechen, ein vollendeter Verkehr habe stattgefunden. Sollte das Hymen bei der jetzt vorzunehmenden Untersuchung sich als verletzt herausstellen, so müßte versucht werden, aus den gegenwärtigen Zustand Schlüsse auf seine frühere Beschaffenheit zu ziehen, also festzustellen, ob es einen Verkehr ohne Verletzung gestattete. Je nach dem Ergebnis wird die Beweiskraft der Aussage des Kindes zu wür-
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digen sein.
sollte die Untersuchung nicht zu einem eindeutigen Schluß führen, so liegt es im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung, ob er der Aussage des Mädchens Glauben schenken will oder nicht, wobei Jedoch der obige Hinweis, daß das Mädchen möglicherweise nicht zutreffend beurteilen konnte, wie weit der Angeklagte bei ihm eingedrungen ist, zu berücksichtigen sein wird. Hierbei wird die Strafkammer in Betracht ziehen müssen, daß dem Angeklagten eine "Beweislast" nicht obliegt, sich also Zweifel des Gerichts zu seinen Gunsten auswirken. Zu dieser Bemerkung geben die Ausführungen, die das Land- ' gericht in anderem Zusammenhang gemacht hat, Anlaß. Es hat zu der Behauptung des Angeklagten, er sei körperlich nicht in der Lage, den Beischlaf auszuführen, ausgeführt, es handle sich um eine "nicht erwiesene" und wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit "nicht erweisbare" schutzbehauptung des Angeklagten. Dies könnte zu der Annahme Anlaß geben, als bürde die Strafkammer dem Angeklagten hinsichtlich seiner Verteiäigung eine Beweislast nicht nur in diesem Punkte, sondern auch zu der Frage der Hymenverletzung auf. Dies wäre jedoch unzutreffend.
Im übrigen erhält das Landgericht Gelegenheit, zu den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträgen erneut Stellung zu nehmen.
Die erörterten rechtlichen Bedenken richten sich nur gegen die Verurteilung wegen Biutschande. Das Urteil
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mußte jedoch im ganzen aufgehoben werden, da das Lanägericht Tateinheit zwischen ihr und den weiteren Gesetzesverstößen angenommen hat und über eine einheitliche Handlung nur einheitlich entschieden werden kann.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler