Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 06.11.1958 – 4 StR 383/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bergmann Emil-Otto N OH zus zEB-StB, geboren an @. WB EB ir: va,
wegen deineids u. 8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatepräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner - als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter .der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ib als Urkundsbeanter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineids unter Einbeziehung einer wegen Betrugs in diesem Verfahren bereits rechtskräftig verhängten Einzelstrafe zu insgesamt einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Er ist für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
Das Landgericht hatte den Angeklagten Qurch Urteil vom 3. September 1956 unter Freisprechung im übrigen wegen Neineids sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamntgefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. April 1957 (4 StR 568/56) das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineids und wegen fortgesetzten Betrugs im Falle C 1 des angefochtenen Urteils verurteilt worden war, sowie im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Damit war das erste Urteil insoweit rechtskräftig geworden, als der Angeklagte freigesprochen worden war, weiterhin im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich des zweiten Betrugsfalles (0 2 des damals angefochtenen Urteils). Soweit das Urteil wegen des Betrugsfalles C 1 aufgehoben worden war, ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vom Landgericht vorläufig eingestellt worden. Mithin hatte die Strafkammer nur noch darüber zu entscheiden, ob sich der Angeklagte eines Meineids schuldig gemacht hat, und erforderlichenfalls- eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt Tfestgestellt.
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Im Verlauf eines Offenbarungseidsverfahrens gab der Angeklagte am 20. März 1953 in seinem Vermögensverzeichnis, das keine nennenswerten Vermögenswerte enthielt und dessen Richtigkeit er versicherte, u. a. folgende Erklärung ab: "Zur Zeit keinerlei Einkommen. Schuldner ist jetzt als Graphiker beim Aufbau einer eigenen Existenz, bei der die zwei Söhne des Schuldners ....... ihn finanziell unterstützen. Er hofft, im Mai 1953 die ersten Einnahmen zu erzielen."
Am 8. Juli 1954 leistete der Angeklagte im Verlauf der Zwangsvollstreckung wegen einer anderen Forderung vor dem Amtsgericht in Herne den Offenbarungseid. Er erklärte dabei: "Mein Vermögensverzeichnis vom 20. 3. 1953 in6M 1110/53 trifft noch in allen Punkten zu. Ich habe kein weiteres Vermögen hinzuerworben. Ich bin noch heute praktisch ohne Einkommen. Meinen Beruf als Kunstmaler kann ich nicht mehr ausüben, weil ich nicht mehr über die genügende Sehkraft verfüge. Ich fertige lediglich noch hin und wieder eine Zeichnung an. Der. erzielte Gewinn ist dabei jedoch so gering, daß von einem durchschnittlichen Honatseinkommen überhaupt nicht gesprochen werden kann. ich werde von meinen beiden Söhnen unterhalten." Im Anschluß an diese Erklärung beschwor der Angeklagte, daß er nach bestem Wissen und Gewissen die von ihm verlangten Angeben richtig und vollständig gemacht habe.
Tatsächlich betrieb der Angeklagte seit dem Frühjahr 1953 einen "Versandhandel in Familiendrucksachen!, Er beschaffte sich dazu von den umliegenden Standesämtern die Aufgebotslisten und Übersandte allen aufgebotenen Paaren Angebote und Muster für Heiratsanzeigen. Die daraufhin eingehenden Bestellungen ließ er bei verschiedenen Drucke-
reien ausführen und verschickte sie dann gegen Nachnahme an die Besteller. Seine Einnahmen beliefen sich im Mai 1954 auf 824,70 DM, im Juni 1954 auf 949,60 DM, im Juli ‘954 auf rund 2.300 DM. Im August 1954 setzte eine rückläufige Bewegung ein, so daß der Angeklagte gegen Ende des Jahres 1954 den Betrieb einstellte.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sich bei der Leistung des Offenbarungseides nicht für verpflichtet gehalten, sein Geschäft und die daraus erzielten Einnahmen anzugeben. Er habe nämlich wenige Tage vorher einen "Kalkulationsfehler" entdeckt und festgestellt, daß er aus seinem Geschäft wohl Einnahmen, aber keinen Gewinn erzielt habe. Er habe daraus die Notwendigkeit erkannt, das Geschäft auf einer anderen Grundlage aufzubauen. Diesen Weg habe er erst kurze Zeit nach dem Offenbarungseidstermin gefunden. Da er in der Zwischenzeit lediglich die laufenden Aufträge abgewickelt habe, könnten die Einnahmen nicht so hoch gewesen sein.
Das Landgericht hat diese Einlassung zum Teil als Aurch die Beweisaufnahme widerlegt erachtet. Zum. anderen Teil vermag sie nach seiner Auffassung den Angeklagten nicht zu entlasten.
Der Angeklagte habe sich eines Meineids gemäß § 154 StGB schuldig gemacht. Er habe geschworen, daß er die von ihm verlangten Angaben über sein Vermögen nach bestem Wissen und Gewissen richtig gemacht habe. Er sei zwar entsprechend der in dieser Sache auf die Revision des Angeklagten ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, sein Geschäft als mögliche Erwerbsquelle anzugeben. Er habe jedoch die aus dem Geschäft
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erwachsenen Forderungen, und zwar auch die künftigen Forderungen anführen müssen. Daß solche Forderungen im Augenblick der Leistung des Offenbarungseids durch den Angeklagten tatsächlich bestanden hätten, habe die Beweisauf-- rahme eindeutig ergeben. Hierbei verweist die Strafkammer nochmals auf die Einnahmen aus seinem Geschäft im Monat Juli 1954,Der Angeklagte habe auch gewußt, daß er solche Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb gehabt habe.
Wenn sich der Angeklagte darauf berufe, er habe geglaubt, er brauche diese "Einnahmen" bei der Eidesleistung nur dann anzugeben, wenn er einen Reinverdienst gehabt habe, so vermöge ihn dies nicht zu entlasten. Es handele’ sich hierbei um einen sog. Verbotsirrtum, da der Angeklagte über den Umfang seiner Eidespflicht und damit über die "Strafbarkeit" seines Tuns geirrt habe. Dieser Irrtum sei jedoch verschuldet, Die Strafkammer hat ihn bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt.
Mit Ger Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
10 Auf die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden muß.
2o Die Offenbarung des Vermögensstandes des Schuldners soll dem Gläubiger Unterlagen für eine künftige Zwangsvollstreckung verschaffen. Zu diesem Zweck hat der Schuldner alle Gegenstände anzugeben, die zu der Zeit, zu der er den Offenbarungseid leistet, zu seinem Vermögen gehören und an sich geeignet sein könnten, dem Gläubiger als Mittel zur Befriedigung zu dienen (RGSt 71. 300; vgl. auch BGHS+ 8, 399, 400).
Dem Urteil kann nicht zuverlässig entnommen werden, welche dem Angeklagten zur Zeit der Offenbarungseidsleistung angeblich zustehenden Vermögenswerte dieser verschwiegen und in welchem Umfang er dies getan hat. Eine Verurteilung kann nur erfolgen, wenn eine eindeutige Feststellung in dieser Hinsicht erfolgt ist. In den Urteilsgründen ist mehrfach davon die Rede, welche "Einnahmen" der Angeklagte gehabt hat. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht klar, welche Vermögenswerte aus diesen Einnahmen dem Angeklagten an Bargeld, Forderungen usw. im maßgebenden Zeitpunkt zustanden. Die "Einnahmen" sind nicht Gegenstand des Offenbarungseids, da sie als solche nicht ergeben, welche dem Zugriff des Gläubigers unterliegenden Vermögenswerte im einzelnen zur Zeit der Eidesleistung noch vorhanden sind. Sie können z. B. zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise verbraucht, Forderungen können bereits eingezogen sein. Die Angabe des "Einkommens" für einen bestimmten Zeitraum verschafft daher dem Gläubiger keine Kenntnis davon, in welche Vermögenswerte (Geld, Sachen, Forderungen) und in welcher Weise er die Zwaängsvollstreckung betreiben kann.
Nun führt das Landgericht zwar aus, der Angeklagte mußte die aus dem Geschäft erwachsenen Forderungen, und zwar auch die künftigen Forderungen, angeben, und fügt hinzu: "Daß solche Forderungen im Augenblick der Leistung des Offenbarungseids durch den Angeklagten tatsächlich b:- standen haben, hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben". An keiner Stelle des Urteils wird jedoch der Inhalt des Beweisergebnisses im einzelnen mitgeteilt, also welche Außerstände der Angeklagte damals tatsächlich hatte und in weichem Umfang. Daher ist auch nicht ersichtlich, ob sich des Wort '!solche" in dem wiedergegebenen Satz nur auf künftige oder nur auf gegenwärtige oder auf beide Lrten von Forderungen bezieht. Da künftige Forderungen nur
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im Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze (RG% 138, 2825 RGSt 71, 300 £f) pfändbar sind und aur iusoweit der Offenbarungspflickt unterliegen, hätte es der Darlegung bedurft, daß diese — näher zu bezeichnenden — künftigen Forderungen jenen Voraussetzungen auch entsprechen.
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Das Revisionsgericht ist desbalb nicht in der lege zu beurieilen, ob die Strafkamter hierbei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Lagen bereits Bsstellungen vor, so handelte es sich nicht um künftige, sondern um gegenwärtige Forderungen, auch wenn sie noch nicht fällig waren und die Lieferungen der Drucksachen noch nicht
erfolgt war. Hatte der Angeklagte lediglich Lieferungsaugebote abgegeben, so waren Forderungen, auch künftige, noch nicht entstanden.
De das Landgericht durchweg von den "Einnahmen!" des Angeklagten spricht, liegt die Annahme nahe, daß es nicht zwischen Einnahmen und Forderungen unterschieden hat. Es bedarf vielmehr der Feststellung, daß der Schuläner einen bestinmten Vermögenswert, also eine nach Art und Höhe bestinmte z. Zt. der Eidesleistung bestehende Forderung, 787- schviegen hat. Um den Schuldumfang zu beurteilen, ist es notwendig, wenigstens die Mindesthöho der verschwiegenen Forderungen festzustellen.
Tas Urteil mußte daher aus dem angegebenen sachlichrechtlichen Hengel aufgehoben werden.
Sollte des Landgericht in der neuen Verhandlung festsiellen, daß dem Angeklagten zur Zeit der Leistung des Offenbarıngseiäs Forderungen zustenden, so kommt ea für die Feststellung des äußeren Tatbestender nicht darauf an, ob etwa diesen Forderungen aufrechenbare Gegenforderungen 5°” gsenüberstander, ob sie unpf?änäbar waren, ob der Angeklagsc >}
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abzudecken hatte und inwieweit dem Angeklagten aus den Forderungen ein Geschäftsgewinn zugeflossen ist. Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen RGSt 71, 300 ff verwiesen.
Was die innere Tatseite anlangt, so bedurfte es keiner abschließenden Stellungnahme zu den Ausführungen des Urteils hinsichtlich der Frage eines Irrtuns’ des Angeklagten, da diese sich auf die zum äußeren mMatbestand getroffenen, die Verurteilung nicht tragenden Feststellungen beziehen; Erst wenn ein für eine Verurteilung ausreichender Sachverhalt festgestellt werden sollte, kann die Bedeutung etwaiger Fehlvorstellungen des Angeklagten rechtlich beurteilt werden. Es sei jedoch schon jetzt folgendes bemerkts Sollte der Angeklagte den Offenbarungseid in dem Bewußtsein geleistet haben, zu diesem Zeitpunkt Gläubiger von Forderungen gewesen zu sein, jedoch die irrtümliche Auffassung gehabt haben, er brauche diese nicht zu offenbaren, weil er sein Vermögen nur insoweit anzugeben habe, als die Forderungen die Schulden überstiegen, so würde er sich, wenn er überschuldet war, in einen Tatbestandsirrtum befunden haben. Denn er würde geglaubt haben, daß sich seine Offenbarungs- und Eidespflicht auf jene Forderungen nicht erstrecke. Zum Vorsatz des Meineids gehört es, daß sich der Schwörende. darüber klar war, daß sich der Eid auch auf die von ihm nicht offenbarten natsachen erstrecke. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, schwört der Täter nicht vorsätzlich falsch, wenn er der Überzeugung ist, die verschwiegenen Tatsachen fielen nicht unter den Eid (BGHSt 1, 148 ff; 3, 235 f,240; vgl. auch Maurach, Strafrecht, Bes. meil, 2. Aufl. 1956 Ss. 568). Daß der Täter in einem solchen Fall infolge einer irvigen Rechtsauffassung zu der Meinung gekommen wäre, der
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bestandsirrtum handelt. Nach der Rechtsprechung des Bun-
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Eid umfasse nicht die von ihm verschwiegenen Vermögenswerte, schließt es nicht aus, daß es sich um einen Tai-
desgerichtshofs wird nicht mehr zwischen Irrtum über Tatsachen und Rechtsfragen, sondern zwischen Tatbestandsund Verbotsirrtum unterschieden, Der Tatbestandsirrtum kann auch auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhen (vel. BEHSt 2, 194 ££; 53, 248 ff, 255).
Ein Tatbestandsirrtum würde ebenfalls vorliegen, wenn der Angeklagte, wie die Revision meint, der Auffassung gewesen wäre, er beschwöre lediglich, daß er keinen Gewinn erzielt habe. In diesem Falle hätte er über den Inhalt des Eides geirrt und daher ebenfalls nicht vorsätzlich falsch geschwören.
Ein Verbotsirrtum käme dann in Frage, 'wenn ein Täter der Auffassung wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun, von der Wahrheit entfernen, wie dies für den besonders gelagerten Fall BGHSt 5, 111, 118 £ (vgl. auch BGHSt 10. 8, 15) erörtert worden ist.
Das Gericht wird jedoch besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ein Irrtum in den beiden erörterten Formen beim Angeklagten vorgelegen hat. Ein Tatbestandsirrtum wird grundsätzlich nur ‚dann in Betracht kommen, wenn Zweifel über den Gegenstand der Offenbarungspflicht und demit des Gegenstandes der Vereidigung naheliegend sind. Bei der eindeutigen Fassung der Eidesformel im Offenbarungseidsverfahren und der in dem Vordruck des | Vermögensverzeichnisses enthaltenen Fragen wird im allgemeinen ein Irrtum dieser Art nicht leicht unterlaufen. | Auch ein Verbotsirrtum wird nur ausnahmsweise in Betracht
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kommen. Der festgestellte Sachverhalt gibt für ihn keinen Anhalt. Auch der Angeklagte hat sich in seiner Einlassung auf ihn nicht berufen. -
Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß für § 154 bedingter Vorsatz genügt. Sollte das Landgericht nicht zur Annahme eines Vorsatzes gelangen, so hätte es zu prüfen, ob sich der Angeklagte eines fahrlässigen
Falscheides schuldig gemacht hat.
Der Senat hielt es für-angezeigt, die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2
Satz 2 StPO). - -
Rotberg . Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner
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