Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.12.1958 – 5 StR 520/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 520/58 2200 066
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Elfriede D EB zeborene Sim aus Tin: geboren am EEE 1915 in Lenin,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Dezember 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesarwalt Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EB pei der Verkündung, als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 9.Juli 1958 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 9.Juli 1958 erlittene Untersuchungs-
haft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird der Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Ihre Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Verfahrensbeschwerdenz
I.
Die Beschwerde üährerin bemängelt Verletzung des §§ 338 Nr.5 StPQ und beruft sich dabei auf folgenden Sachverhalts
Nach der Sitzungsniederschrift hatte das Schwurgericht um 13,10 Uhr des Verhandlungstages mit der Verkündung des Urteils begonnen und war bei der Mitteilung der Gründe durch die Angeklagte gestört worden.
‚ "Die Angeklagte benahm sich durch wiederholte laute Schreie -- 'nein! nein! nein!! - ordnungswidrig und wurde vom Vorsitzenden ermahnt, sich ruhig zu verhalten. Als die Angeklagte trotzden fortfuhr, laut zu schreien; 'nein! nein! nein!'! ordnete der Vorsitzende um 13.55 Uhr an, daß die Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens zeitweise aus dem Sitzungssaal zu entfernen sei. Widerspruch gegen diese Anordnung wurde von keiner Seite erhoben. - Geschah! - In Fortsetzung der Urteilsverkündung wurde die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt. Die Angeklagte wurde um 14,05 Uhr wieder hereingeführt. Die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe und damit die Urteilsverkündung- wurde in Anwesenheit der Angeklagten fortgesetzt und um 14,15 Uhr abgeschlossen."
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- 3.
Die Rüge dringt im Ergebnis nicht durch.
1. Richtig ist allerdings, daß im allgemeinen die Angeklagten auch bei der Urteilsverkündung ununterbrochen anwesend sein müssen, weil dies ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist (RGSt 63,248,249; RG JW 1938 ,1644°;
BGH 5 StR 406/55 vom 25.0ktober 1955); zur Urteilsverkündung gehört nach § 268 Abs.2 StPO die Eröffnung der Urteilsgründe.
2. Mit Recht auch weist die Revision darauf hin, daß gemäß §§ 177 GVG, 247, 33 StPO eine Durchbrechung dieses: Grundsatzes nach Anhörung der Angeklagten vom Gericht zu beschließen ist und daß sie nach Rückkehr in den Sitzungssaal vom wesentlichen Inhalt des in ihrer Abwesenheit Geschehenen zu unterrichten sind.
a) Es kann dahinstehen, ob hier der Vorschrift des § 33 StPO damit genügt war, daß die Angeklagte und ihr Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung hatten, bevor der Wachtmeister die Anordnung des Vorsitzenden durchführte (vgl.BGH 2 StR 457/54 vom 5.April 1955). Denn auch wenn das nicht der Fall wäre, könnte sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen,
Für die Frage vorheriger Anhörung eines Angeklagten bei Entfernung wegen oränungswidrigen Verhaltens gelten j andere. Grundsätze als im Falle der Anordnung nach § 247
„Abs. .l StPO, weil die Entfernung wegen Verstoßes gegen die
Ordnung. im Gerichtssaale ihrer Natur nach von anderer Art ..ist als die Zwangsentfernung. nach § 247 Abs.l StPO
. (Rest 35, 433, ‚435; Geier in 'Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. .§ 247 Ann.7; Eb.Schmidt, Lehrkomm. Teil II § 247 StPO Erl.20). Die Anhörung kann in zahlreichen Fällen der
§§ 177 GVG, 247 Abs. 2 StPO überflüssig, mitunter geradezu unzweckmäßig sein. So insbesondere dann, wenn der Ungebührwille außer Frage steht, Eine Anhörung würde in solchem
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- 4A - Falle nicht zur Xlärung des Verstoßes beitragen, sondern wäre sogar mit der dem Gericht geschuldeten Achtung nicht vereinbar, weil der Ungebührliche noch Gelegenheit zu weiteren Ausfällen hätte (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 20.Aufl. Anm.5 c zu § 178 GVG und Ann.9 zu § 177 GVG). Auch hier war die Sachlage so, wie die Revision nicht bestreitet. Die Angeklagte hatte die Urteilsverkündung durch laute Schreie gestört und sich davon durch Ermahnuugen des Vorsitzenden nicht abhalten lassen. Bei der Art dieser Störung hätte eine Zufforderung an. die Angeklagte, sich zu äußern, wahrscheinlich nur zu weiteren Ordnungswidrigkeiten geführt. Dem durfte sich der Tatrichter bei Verkündung des Urteils nicht aussetzen.
b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses stützt die Revision hier ebenfalls nicht. Zuch insoweit können nämlich die von der Rechtsprechung zu 8 247 Abs.l StPO entwickelten Grundsätze nicht uneingeschränkt auf die Fälle zwangsweiser Entfernung wegen Ordnungswidrigkeit übertragen werden.
Richtig ist allerdings, daß die ;wangsentfernung nicht durch den Vorsitzenden allein angeordnet werden darf. Hierzu bedarf es vielmehr - auch ohne besonderen Antrag des jeweiligen Angeklagten -— eines begründeten Gerichtsbeschlusses.
Jedoch begründet ein Verstoß hiergegen nicht unter allen Umständen die Revisinn. Denn der absolute Aufhebungsgrund des § 338 Nr.5 StPO ist nur gegeben, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, "deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt". Das Gesetz schreibt aber nicht vor, daß ein Angeklagter, der die Hauptverhandlung erheblich stört und auch dem Zureden des Vorsitzenden gegenüber unzugänglich bleibt, weiterhin zugegen sein muß. § 177 GYG 1äßt vielmehr in diesen Falle
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ausdrücklich seine sntfernung zu. Das allein ist der sachliche Irhalt dieser Vorschrift, § 338 Nr.5 StPO trifft daher nur zu, wenn kein Grund für die Entfemung bestanden hai. Nic bloße Verletzung von Formvorschriften beseitigt das Vorhandensein des Grundes für die Zwangsentfernung nicht (RG JW 1924, 1765 0, JW 1927,2044 9, :
HRR 1935,1361; RGSt 70,65,70).
Allerdings kann im Revisionsrechtszuge häufig unsicher sein, ob das Gericht diesalbe Entscheidung getroffen hätte wie der Vorsitzende, ob also dessen Maßnahme begründet war. In solchen Fällen wird sich der Verstoß gegen Formvorschriften zugunsten der jeweiligen Revision auswirken müssen, So ist es hier aber nicht. Die Revision bestreitet das Ordnungswidrige des Verhaltens der Angeklagten nicht. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift kann auch nicht zweifelhaft sein, daß dem Schwurgericht keine andere Wahl übriggeblieben war, als die Angeklagte für kurze Zeit (10 Minuten) aus dem Sitzungssaal zu entfernen.
c) Erfolglos bleibt schließlich auch die Bemängelung, der Angeklagten sei nach Wiederzulassung die inzwischen vorgenommene Begründung des Urteils nicht mitgeteilt worden.
Bei einer während des Verkündens von Urteilsgründen angeordneten Entfernung aus dem Sitzungssaale gemäß § 177 GVG wird sich im allgemeinen die nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten. erübrigen: (RGSt 35,433,435/436; Geier aa0 Anm.7 zu § 247; Eb.Schmidt aal Erl.22 zu.§ 247). Denn einer solchen 'Bel ehrung 'über in Abwesenheit verkündete Urteilsgründe kommt in den meisten Fällen keine entscheidende Bedeutung bei.
Hier war die Angeklagte nır verhältnismäßig kurze Zeit aus dem Sitzungssaal abgetreten (10 Minuten, bei einer Verkündungsdauer von 65 Minuten). Überdies hatte
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ihr Verhalten vor der Entfernung gezuigt, daß sie die (ohnehin geringen) Möglichkeiten, durch sachgerechtes Vorbringen (insbesondere durch neue Beweisamträge) eine nochmalige Verhandlung zu erreichen, nicht mehr nutzen wollte. Etwas Gugerteiliges wird auch von der Revision nicht behauptet.
IIe Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ablehnung der
in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge auf Vernehrung von Sachverständigen:
l. Die Verteidigung räumt selbst ein, sie habe _ keinen Schriftsachverständigen mit überlegenen Forschungsmitteln benennen können; auch nach ihrer Meinung hätte deshalb kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Anhörung eines weiteren Schriftsachverständigen bestanden. Dann aber kann der bloße Hinweis, bei der Begutachtung von Schriften müßten aus Sicherheitsgründen stets zwei Sachverständige
hinzugezogen werden, die Revision nicht stützen. Denn es gibt keine verfahrensrechtliche Bestimmung, nach der bei Schriftuntersuchungen zwei Sachverständige hinzuzuziehen sind. |
2. Auch die Ablehnung des Antrages, Professor Dr .D@EEB-teEB nit der Erstattung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
Die tatsächlichen Angriffe der Revision gegen das Gutachten des Medizinalrats Dr-WEED entziehen sich einer Nachprüfung in diesem Rechtszuge. Das gilt auch für die Behauptung, Prof.Dr. BE- FEB verfüge über Forschungsmittel, die denen des Medizinalvats Dr We überlegen seien. Das Landgericht hat mit rechtlich einwandfreier Begründung das Gegenteil festgestellt,
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B» Sachbesckwerdes
l. Die Darlegungen des Urteils über die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten weisen keinen Rechtsirrtum auf,
2. Auch die Nachprüfung auf die aligemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel erkennen lassen.
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker