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BGH Entscheidung vom 21.11.1958 – 1 StR 453/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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” 7 eng, Dr .

Nachschlagewerks ja u Antläche Samnlung?, je . 2517 004 StGB § 334

Die Frage, ob der Richter eine "Rechtssache" leitet, ist nicht nach den einzelnen Maßnahmen zu beurteilen, die im Rahmen eines Verfahrens zu treffen sind oder getroffen werden können, sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und seinem Endziel.

Das Strafverfahren ist eine Rechtssache. Während der Dauer der Voruntersuchung obliegt ihre Leitung dem Untersuchungsrichter, ’

Die Anregung des Untersuchungsrichters gegenüber der

Strafkammer, dem Angeschuldigten sicheres Geleit zu erteilen - auch seine Stellungnahme zu dieser Frage -,

kann eine von der Aufklärungspflicht gebotene Handlung sein, durch die das Verfahren gelenkt, "die Rechtssache geleitet" wird.

BGH, Urt.ve abe November 1958 - 1 StR 453/58 -— LG München I

InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. den Geschäftsführer Hans 3 aus VE: geboren arı NEED ' 906 in Opfo, den Bauingenieur. Anton Bun. . geboren am 1913 in I

5. den Wirtschaftsjurist Dr. Eduard, ; geboren am 1910 in R

c ,-

wegen Richterbestechung u.2»

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1958 auf die. Verhandlung vom 18. November 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Feetz ‘ Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner .Bündesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellteriiip 218 Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Re ER Dr. te

gegen das Urteil des Jandgerichts München TI vom 7. Mai 1958

werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Are) das genannte Urteil, soweit es diesen ‚Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtamittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

“ Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten Hans MM „een eines Verbrechens der Richterbestechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Anton DEE nat die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs und wegen fortgesetzten versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen den

- Angeklagten Dr. Eduard MB hat sie wegen gemeinschaftlich be-

gangenen Betrugs auf eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten erkannt. _

Alle Angeklagten haben Revision eingelegt. Das Rechts- - mittel des Angeklagten DO hat Erfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegründet.

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Der Angeklagte SEEN rüst die Verletzung des sachlichen Rechts. u BE Er

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrundes

Gegen den Sparkassendirektor | war in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen Devisenvergehens Haftbefehl erlasser n. Er flüchtete in die Schweiz. Die Angeklagten und Dr. MW und der Zeuge

hatten a eschäftlichen Gründen erhebliches Interesse daran, daß’ nach Deutschland zurückkehrte. Don-

hauser hatte von dem mit ihm befreundeten Angeklagten S

erfahren, daß di ein Jugendfreund. des mit der Voruntersuchung gegen G befaßten Untersuchungsrichiers HM in Kempten war, und bat ihn, -er.möge mit H@W über

die Möglichkeit verhandeln, entsprechend den vorliegenden Anträgen den Haftbefehl gegen REED au £zunchen oder

ihm sicheres Geleit zu erteilen. Bei einer Unyerredung

mit dem Untersuchungsrichter H@Berfuhr 5 ‚ daß dieser für die Aufhebung des Haftbefehls oder die Gewährung sicheren Geleits nicht zuständig sei. Auf die

- 3.0

Äußerung S die Strafkammer werde aber doch tu: was der SOUED; „&is Stre vorschlage, erwiderte HB

seine Stellungnahme könne nur negativ ausfallen.

Binige Monate später, etwa im März 1954, fuhr S wiedaf .. nach Kempten, um in dieser Angelegenheit einen erneuten 5 Vorstoß zu unternehmen. Über sein Verhalten hierbei hat dis Strafkammer folgende Feststellungen getroffens "Er

traf dort die damalige Preundin und jetzige Frau seines Freundes HB, mit der er durch HE seit langen bekannt war, und benutzte die Gelegenheit, in sie zu dringen, sie möge auf H einwirken. Dieser solle nicht so "stur"sein und nereinlassen". Als ihm die Zeugin HE entgegnete, er wisse doch,daß sie sich in dienstliche Angclegenheit seines Freundes nie einmische und daß dieser sich nicht beeinflussen lasse, erklärte $ ‚„ es würden damit 20.000,- oder 22.000,- oder 25.000, - -der von ihm genannte Betrag ist der Zeugin nicht mehr ganz genau erinnerlich - für sie herausschauen. Die Zeugin wies dieses Angebot entrüstet zurück, worauf 8 das Thena fallen ließ und nicht mehr darauf zurückkam. Auch HB selbst, der durch äle Zeugin noch am selben Tage von orkommnis unterrichtet wurde, wies das Ansinnen Sr: von sich",

Weiter hat die Strafkammer festgestell.ts "Daß der Angeklagte über die kEinflußmöglichkeiten im Bilde war, die ein Untersuchungsrichter auf die von der Strafkamner zu treffenden Entscheidungen besitzt, ist nicht von ihm besiritten worden, Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er angesichts des ihm bekanuten :entschieden auf eine spätere Eheschließung abzielenden Freundschaftsverhältnisses, das schon damals zwischen den jetzigen Eheleuten H bestanä, damit rechnen, daß die Zeugin sein Ängebot an H übermitteln würde - wie auch geschehen -, und er.hat nach Überzeugung Ges Gerichts damit auch gerechnet."

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Richterbestechung.

1.} Die Handlung, deren Ausführung SEM aurch sein kinwirken auf den Untersuchungsrichter hezweckte, betraf eine Rechtssache, deren Leitung dem Untersuchungsricchter oblag.

a) Der Einwand der Revision, die Erteilung sicheren Geleits sei keine Rechtssache, sondern Verwaltungsangelegenheit, weil für die Entscheidung nicht Rechtsgrundsätze sondern Rück-

sichten der Zweckmäßigkeit maßgebend seien, ist unbeachtlich,

ür geht von einer falschen Voraussetzung aus, Denn die Frage, ob Ger Richter eine "Rechtssache" leitet, ist nicht nach den einzelnen Maßnahmen zu beurteilen, die im Rahmen eines Verfahrens

zu treffen sind oder getroffen werden können (z.B. Beweisaufnahme, prozeßleitende Verfügungen usa. ), und die häufig von Überlegungen der Zweckmäßigkeit bestimmt sind, sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und in seinem Endziel. Das Gesetz spricht von der leitung oder Entscheidung" der Rechtssache. Daraus ergibt sich,daß unter "Rechtssache" das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen ist, über das der Richter zu "entscheiden" hat, und daß die "Leitung" der Rechtssache der Inbegriff aller Maßnahmen ist, die auf die Erledigung der Sache hinzielen. Es kommt also nur darauf an, ob das streitige Verhältnis in seiner Gesamtheit Rechtssache ist, nicht aber, ob die einzelnen auf die Brkedigung der Sache gerichteten Maßnahmen rechtlicher Art sind.

"Rechtssache" im Sinne des § 334 StGB war danach das gegen den Zeugen ED gerichtete Strafverfahren. Daß auch Strafverfahren zu den Rechtssachen im Sinne dieser strafrechtlichen Bestimmung gehören, ist in Rechtsprechung (RGSt 25, 276: 69; 2135 BGHSt 10, 294, 302) und Schrifttum (IK 8. Aufl. § 334 Anm, IV; Schönke, Strafgesetzbuch 8, Aufl. § 334 Anm. II 1) allgemein anerkannt.

b) Der Untersuchungsrichter ist im Rahmen des Strafverfahrens tätig. Seine Erhebungen sind dazu bestimmt, die Entscheidung vorzubereiten. Er leitet, solange das Verfahren in seinen Händen liegt, eine Rechtssache (RGSt 69, 213) und vermag durch seine Tätigkeit die künftige Entscheidung, die durch Urteil oder Beschluß ergeht, zugunsten oder zum Nachteil des Angeschuldigten zu besinflussen; er hat auch im Rahmen der Voruntersuchung selbständige Entscheidungen zu treffen.

Eine Bestechung des Untersuchungsrichters für Handlungen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, ist daher nach § 334 StGB strafbar (RG Recht 1919, Beilage Nr. 375).

c) Der Angeklagte wollte, daß der Untersuchungsrichter CHE "nereiniassen", ihn also von Haft verschonen sollte. Sein Ziel war demnach die Aufhebung des Haftbefehls oder die Erteilung sicheren Geleits>

Der Untersuchungsrichter kann in eigener Zuständigkeit den Haftbefehl aufheben, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt ($. 124 Abs. 2 Satz 1 StPO). Versagt die Staatsanwaltschaft die Zustimmung, hält der Untersuchungsrichter die Aufhebung aber für geboten, so hat er unverzüglich die Entscheidung des Gerichts nachzusuchen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 St?N).

Hebt der Untersuchungsrichter den Haftbefehl auf oder sucht er um eine Entscheidung des Gerichts nach, so wird er demnach im Rahmen seiner vom Gesetz bestimmten Zuständigkeit verfahrenalenkend tätig; er leitet damit die Rechtssache,

Für die Erteilung sicheren Geleits ist der Untersuchungsrichter allerdings nicht zuständig. Über sie hat nach § 295 Str "das Gericht" - das ist während der Dauer der Voruntersuchung die Strafkammer (§ 73 Abs. 1 GVGz; R6ät 59, 100, 191 £) - zu entscheiden. j

In der Regel wird der Untersuchungsrichter‘jedoch vor einer Entscheidung der Strafkammer über die Erteilung des sicheren Geleits um seine Stellungnahme befragt. Häufig wird er auch selbst eine solche Entscheidung anregen. Diese Einflußnahnef ist zwar im Gesetz nicht geregelt. Die Revision hält die Stel-

lungnahme des Untersuchungsrichters daher für eine mur "atmosphärische Einflußnahme", die nicht zur Leitung der Rechtssache im Sinne des § 334. StGB gehöre. Dieser Ansicht kann. nicht zugestimmt werden. Aufgabe des Untersuchungsrichters ist die Aufklärung des Sachverhalts. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann

es ihm notwendig erscheinen, bei der Strafkammer die Erteilung des sicheren Geleits anzuregen, wenn eine persönliche Vernehmung des Angeschuldigten zur Klärung des Sachverhalts erforderlich erscheint; er kann auch aus einer besonderen Kenntnis der Eigenart des Falles und der beteiligten Personen unter Hinweis auf ihm bekannte Linzelheiten, die seine Ansicht begründen, von der Erteilung den sicheren Geleitä abraten, wenn durch sie die Aufklärung gefährdet würde. Eine Stellungnahme oder Anregung des Untersuchungsrichters kann daher von seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts bestimmt sein und gehört damit in seinen Aufgabenkreis. Sie kann eine von der Aufklärungspflicht gebotene Handlung sein, durch die das Verfahren gelenkt und geleitet wird.

2.) Die Empfehlung des Untersuchungsrichters,Gässler sicheres Geleit zu erteilen oder den Haftbefehl aufzuheben, wäre eine Deitung ües Verfahrens. zugunsten Gässlers gewesen.

Daß die Aufhebung sines Haftbefehls für einen Beschuldigten vorteilhaft ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Erteilung des sicheren Geleits wird zwar nicht als eine dem Beschuldigten gewährte Rechtswohltat angesehen, sondern als eine Maßnahme, die der Erledigung anhängiger Untersuchungen dienen soll (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4 zu § 295 StPO). Tatsächlich können aber für einen Beschuldigten mit der Erteilung des sicheren Geleits in gewissem Maße die gleichen Vorteile verbunden sein wie mit der Aufhebung eines Haftbefehls.

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30) Der Angeklagte hat dem Untersuchungsrichter auch Vor... teile angeboten, um ihn zu einer dem Angeschuldigten 6 günstigen Leitung des Verfahrens zu bewegen.

Die Revision meint, ein Angebot sei nur gegenüber der Zeu.

gin HE (He) erfolgt; nur ihr habe der Angeklagte einen Vor. i

teil angeboten, und sie sollte dafür auf den Untersuchungsrichter einwirken. Würde sich der Sachverhalt darin erschöpfen, so wäre dem- Angeklagten der Vorwurf der Richterbestechung allerdings nicht zu machen, Denn will der Täter mit einem Angebot nur eine Mittelsperson beeinflussen, damit diese auf den Richter einwirke, so besteht zwischen Vorteil und Amtshandlung kein unnittelbarer Zusammenhang. Der Vorteil könnte für die Amtshandlung nicht mitbestimmend sein. Damit würde der Strafgrund der Bestechungsdelikte - die Verhinderung der Käuflichkeit von Amtshandlungen - entfallen.

Der Strafkammer ist aber zuzustimmen, daß das Angebot des Angeklagten einen Vorteil für den Untersuchungsrichter in Aussicht stellte.

Einmal konnte es für den Untersuchungsrichter, der mit der Zeugin | eng befreundet war und sie zu heiraten beabsichtigte, schon einen Vorteil darstellen, wenn seine Freundin über erhebliche Geldmittel verfügte, wenn sie - wie der Angeklagte vorschlug - "ihren Beruf aufgeben und sich ein Häuschen bauen könnte", Der Vorteil, der darin für den Zeugen He hätte liegen können, brauchte nicht materieller Art zu seing die Tatsache, daß seine Freundin durch berufliche Verpflichtungen nicht gebunden und finanziell unabhängig gewesen wäre, konnie ihm für seine persönliche Lebensgestaltung, vorteilhaft erscheinen.

Zum anderen aber bestanden zwischen dem Untersuchungsrichter

und seiner Freundin Hei feste Heiraisabsichten. Diese konnten zwar — da der Untersuchungsrichter noch verheiratet war - einstweilen nicht verwirklicht werden. Die Möglichkeit einer künftigen Ehe mit der Zeugin (He) eröffnete aber -dem Untersuchungsrichter die Aussicht, daß der ihr versprochene materielle Vorteil auch ihm - als künftigem Ehemann - zugute kommen werde (vgl: R6St 13, 396). Wenn ihm also das Angebot auch nicht umittelbaren Gewinn gebracht hätte, so hätte es doch Aussichten für die Zukunft enthalten. Auch eine solche Aussicht ist ein Vorteil,

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Zeugin den Untersuchungsrichter von den Angebot in Kenntnis gesetzt. Das Angebot konnte ‚also unmittelbaren Einfluß auf die amtliche Tätigkeit des Untersuchungsrichters nehmen. Unerheblich ist dabei, daß die Zeugin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht mit dem Willen handelte,durch die Mitteilung vom Angebot des Angeklagten den Untersuchungsrichter zu einer Amtshandlung zu beeinflussen. Das hatte nur zur Folge, daß sie selbst aus dem Kreis der strafrechtlich Verantwortlichen - als Mittäterin neben dem Angeklagten oder als seine Gehilfin - ausschied. Unerörtert kann bleiben, ob es auf die Beurteilung des Sachverhalte von Einfluß wäre, wenn der Angeklagte sein Angebot zurückgenommen hätte, ehe die Zeugin dem Untersuchungsrichier davon Mitteilung machte;sdenn nach den Urteilsfeststellungen liegt dieser Fall nicht vor.

4.) Da der- Angeklagte - wie die Strafkammer ausdrücklich pentatatlt - damit rechnete, daß die Zeugin Hp (Hei) den Untersuchungsrichter von dem Angebot Mitteilung machen werde, war er sich auch darüber im klaren, daß sein Angebot unmittelbaren Einfluß auf die Entschließungen des Untersuchungsrichters

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werde haben können. Diese Möglichkeit war daher in seinen Vor. satz einbezogen. Da er nach den Feststellungen der Strafkamner auch die Kinflußmöglichkeit des Untersuchungsrichters kannte, hat die Strafkammer ihn mit Recht der Richterbestechung für schuldig befunden.

5.) Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind rechtlich bedenkenfrei.

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Der Angeklagte Dr. WE meint, das Landgericht habe gegen ‚Bestimmungen des sachlichen Rechts und die Denkgeseize versto-Ben.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Zeuge Fritz 3 — | - veranlaßt durch die Behauptung des Zeugen ra,

das Geld sei für Franz EW: sinen Freund SB Hestinn: -

an REED 5.000, -- Dit auszahlen lassen, Diesen Betrag haben Thorndal (1.000,- DM), der Angeklagte DD (4.000,- Du) und der Angeklagte Dr. U (1.000,- DM) für sich verbraucht: Der Flan, sich von einem Freunde EEE aurch Täuschung über den Verwendungszweck Geld zum eigenen Nutzen zu verschaffen, stammte von den beiden Angeklagten; auf ihre Veranlassung hat TEEN Sie Täuschung ausgeführt.

1.) Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte Dr. MB sich üsmit des gemeinschaftlich begangenen Betrugs | ‚schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |

a) Der Angeklagte Dr. ME wendet ein, nach den Fest- | stellungen der Strafkammer sei die betrügerische Handlung auf

Anregung >» Kin De ] ausgeführt worden; er selbst

habe weder bei der Vorbereitung noch bei der Ausführung nitgewirkte ü

- 10.»

Mit diesem Vortrag löst die Revision Ausführungen der $trafkanmer aus ihrem Zusammenhang und gibt ihnen dadurch eine falsche Deutung. Die Strafkammer hat nämlich festgestellt:

"Beide Angeklagten kamen angesichts ihrer heiklen finanziellen Läge auf die Idee, sich E18 des von

geschriebenen Briefes an T zu wenden, den s i e Ende November in München trafen, und mit seiner Hilfe von anderen Freunden Geld zu be-

schaffen, S i e erzählten ihm, daß vog, ich geweigert habe, etwas zu bezahlen, und D schlug vor, eine Summe von 6.000,- DM anderweitig flüssig zu

machen. "

Der Angeklagte Dr. MED hat demnach nicht nur Kenntnis von dem Vorhaben gehabt - wie die Revision meint -, sondern er hat auch seine Durchführung gewollt und dabei mitgewirkt. Die Erzählung über den fehlgeschlagenen Versuch Dr. Ms; von dem mit CE befreundeten Industriellen von BEE Geld zu erhalten, war die Einleitung zu dem von Di or setragenen Vorschlag, "anderweitig" Geld flüssig zu machen; sie lag ebenso wie dieser Vorschlag selbst im Rahmen des von beiden Angeklagten gefaßten Gesamtplans, "sich mit seiner (TED Hilfe von anderen Freunden EEE Ce1& zu veschatden", Jeder der. beiden Angeklagten wollte die Tat als eigene. " Das ergibt sich daraus, daß beide den Plan gefaßt haben und der Erfolg - wenigstens teilweise -— jedem zugute kommen sollte. Die Strafkammer hat diesen Willen der Angeklagten zwar nicht ausdrücklich festgestellt; ihre dahingehende Überzeugung ergibt sich aber unmißverständlich aus ihren Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft und aus der Feststellung, dad sie mit Hilfe EEE sich Gelä beschaffen wollten. Da beide Angeklagten im Rahmen des Gesamtplans tätig wurden und jeder mit Täterwillen handelte, sind sie Mittäter. Wer die eine oder andere auf Verwirklichung des gemeinsamen Ziels gerichtete Handlung vorgenommen hat, ist unerheblich,

41.

Die Ausführungen der Strafkammer, daß TEE, :2115 er ” gutgläubig war, das Werkzeug der beiden Angeklagien gewesen 81, mittels dessen sie ihre Vorspiegelung, das Geld sei für cp

estiimnt, an 3 — |] herantrugen, sind rechtlich.nicht zu “ beanstanden. Ebenso richtig ist die Ansicht der Strafkamner, daß das Verhalten des Angeklagten Dr. WW rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre, wenn TEMP :n das Komplott einbezogen war unä als Mittäter oder Gehilfe anzusehen wäre; denn auch dann hätte er nur das getan,was die beiden Angeklagten selbst wolltens einen Freund EEE täuschen una schädigen. Sf:

d) Die Ansicht der Revision, nicht Fritz ED sei zeschädigt, sondern nur die Firma August SED una Söhne, weil der Betrag aus ihren Mitteln auf Anweisung Fritz zZ bezahlt wurde, ist irrig. Der Zeuge Fritz EM ist üurch äen Rückzahlungsanspruch der Firma belastet; darin liegt eine Vermögensminderung, die auch dem Vermögensvorteil der Angeklagten entspricht:

c) Frei von Rechtsirrtum-ist die Auffassung der Strafkammer, daß es ohne Bedeutung sei, ob die Angeklagten denvGeschädigten selbst zur Tatzeit kannten. Der Feststellung des hand gerichts, daß die Angeklagten "die Tat so, wie sie ausgeführt wurde, gewollt haben", ist zur Begründung des Vorsatzes nichts hinzuzufügen.

d) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkanmer auch in der Absicht ‚gehandelt, :sich und anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils wäre ausgeschlossen gewesen, wenn die Angeklagten einen Anspruch auf den von | ausbezahlten Betrag gehabt hätten; wenn sie an das Bestehen eines solchen Anspruchs geglaubt hätten, hätte ihnen die Absicht rechtswidriger Berei-

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cherung gefehlt. Beide Möglichkeiten hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Angeklagten Dr. WEB verneint.

Der Angeklagte hatte behauptet, ihm habe aus anwaltschaftlicher Tätigkeit ein Honoraranspruch gegen aM zusestanden. Da Fritz EB möglicherweise zu einer Hilfeleistung auch bereit gewesen wäre, wenn das Geld zur Zahlung des Honorars eines Zür ED tätigen Rechtsanwalts bestimmt gewesen wäre, wäre sowohl eine Täuschung TÜREN wie auch die Absicht rechtswidriger Bereicherung fraglich gewesen, wenn der Angeklagte Dr. VD einen Honoraranspruch in Höhe von 6.000,- DM gegen CD gehabt hätte, und wenn der von SED Hezanlte Betrag zu dessen Abgeltung bestimmt gewesen wäre,

Ein solcher Honoraranspruch hätte nur entstanden sein können, wenn CD sex: Angeklagten einen Auftrag zu anwaltschaftlicher Tätigkeit erteilt hätte (§ 612 BGB); seine Höhe und die Form der Geltendmachung hätte sich nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (in der damals geltenden Fassung) bestimmt.

Nach der Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte jedoch "von CE "eaer eine Vollmacht noch einen Auftrag erhalten, für ihn tätig zu werden". Die Behauptung des Angeklagten, er habe an dag Bestehen eines Honoraranspruches geglaubt, ist nach der Überzeugung der Strafkammer als "leere Ausrede! anzusehen.

Die Angriffe der Revision gegen dieses Ergebnis der Beweis-- .. würdigung des Landgerichts sind, soweit sie von im Urteil nicht genannten Tatsachen ausgehen, unbeachtlich, im übrigen nicht begründet.

- 13 -:

Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung der Strafkammer nur dahingehend prüfen, ob sie gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgeseize verstößt; im übrigen ist ihm die Nachprüfung entzogen. Daß die von der Strafkammer zur Begründung ihrer Feststellungen angeführten Beweisanzeichen zu dem von ihr gezogenen Schluß zwingen, ist nicht erforderlich; es genügt, daß sie diesen Schluß ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und die Denkgesetze zulassen. Ein solcher Verstoß ist aber in den Aus-. führungen der Strafkammer nicht ersichtlich.

Die Strafkammer hat mit Recht die Art, in der der Angeklagte sich das Geld beschaffte, beanstandet. Denn ein Honoraranspruch wäre nur unter den Voraussetzungen des § 85 RAGebQ.in der zur Tatzeit geltenden Fassung fällig gewesen und hätte nach § 86 RAGed, erst nach Bezifferung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden können. DaB der Angeklagte eine solche Bezifferung gegeunüber Gässler unterließ und sich ohne dessen Wissen Geld anderweitig - auf eine sicherlich nicht übliche Weise - beschaffte,.. konnte die Strafkammer zur Bestärkung ihrer Annahme, daß ein Honoraranspruch nicht bestand, sin Auftrag nicht erteilt war, ebehso verwerten wie das Fehlen einer Vollmacht, Die Revision meint zwar nun unter Hinweis auf § 84 RAGebO, der Angeklagte habe Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß gehabt. Daß er sich darauf schon in der Hauptverhandlung berufen habe, 1äßt das Urteil zwar nicht erkennen. Dach ist der Vorschuß Teil des Honorars, und es ist daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht mit seinen Ausführungen über angebliche Honoraransprüche auch Ansprüche auf Vorschüsse beurteilen wollte. Aber auch dann ist die Art, in der der Angeklagte sich das Geld beschaffte, für einen Rechtsanwalt so ungewöhnlich, daß sie als Beweisanzeichen für das Fehlen eines Anspruchs und eines einem Anspruch zugrunde liegenden Auftrags angesehen werden konnte, '

Die Feststellung, daß ein Auftrag nicht erteilt wurde, steht auch nicht in unvereinbarem Widerspruch zu den sonstigen Feststel"

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lungen der Strafkammer. Der Angeklagte hat zwar nach den Ausführungen der Strafkammer- MW seine Dienste angeboten und

ihm die Beschaffung eines Gutachtens vorgeschlagen (TA 9. 3); er hat sich möglicherweise auch von Frau CM "für seine Bemühungen" in dem gegen CB anhängi.gen Strafverfahren Spesenbeträge ersetzen lassen (UA S. 9). Andererseits hat die Sirafksmuer aber auch festgestellt, daß er von sich aus wiederholt CD in

der Schweiz ‚aufgesucht hat, "um seine Hilfe zur Beschaffung von Krediten in "Anspruch zu nehmen und ihm Safür seine Dienste in dem schwebenden Verfahren anzubieten! (UA 3. 3); und Gässler hat ihm seine Hilfe für den Zeitpunkt zugesagt, zu dem er wieder in Kempten sein werde (UA S. 3/4). Die Beschleunigung des gegen cu anhängigen Verfahrens lag also im eigenen Interesse

des Angeklagten. Seine "Bemühungen" brauchten nicht von einem Auftrag Gäsalers bestimmt zu’ ‚sein,

2.) Die weiteren Ausführungen der Strafkammer - auch zur Strafzumessung - sind nicht zu beanstanden und bedürfen keiner Srörterung. . j

. Der angeklagte DOREEN rügt: die Verletzung von Verfshrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Auf seine Revision ist das Urteil der Strafkanner, soweit es ihn betrifft, wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lahägericht zurückzuverweisen.

-

1. Die Revision beanstandet, daß die Strafkamer entgegen dem Antrag der Verteidigung die Hauptverhandlung. nicht unterbrochen habe, um die nicht erschienenen Zeugen TED "> und Dr. Serneut zu Iaden, daß sie ferner die Niederschriften über frühere richterliche Vernebmungen der Zeugen ÜEB una TED verlesen habe, obwohl. die gesetzlichen Voraussetzungen

einer solchen Verlesung nicht vorgelegen hätten, und daß sie schließlich über die Beeidigung dieser beiden Zeugen keine Eni- “. scheidung getroffen habe. In dieser Verfshrensweise der Straf. kammer sieht die Revision Verstöße gegen die Bestimmungen dp F.: 8§ 244 Abs, 2, 250, 251, 59 bis 64, 338 Ziff. 1 StRO.

Die Niederschriften hätten nach Ansicht der Revision auch“: u deshalb nicht verlesen werden dürfen, weil bei der Vernehmung .F\: durch den ersuchten Richter in der Schweiz der deutsche Un- . tersuchungsrichter - Landgerichtsrat zu; der übrigens gegen den Angeklagten vorsingenommen sei und die Voruntersuchung unkorrekt geleitet habe — anwesend gewesen sei. Wenn nach schweizerischem Prozeßrecht schon die:Anwesenheit der Pro-| zeßbeteiligten ausgeschlossen sei; so gelte diesauch für den I Untersuchungsrichter, der an Stelle des Staatsanwalts stehe, Jedenfalls aber verstoße die Anwesenheit des Untersuchungsrichters gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

Der Rüge liegen folgende verfahrensrechtliche Vorgänge zugrundes

Die in der Schweiz wohnhaften Zeugen WED Tem un: Dre MEB wurden im Verlaufe der Voruntersuchung auf Ersuchen des Untersuchungsrichters im Wege der Rechtshilfe durch die zuständigen Richter in der Schweiz vernommen;

T durch den Untersuchungsrichter in Thun (Kanton Bern), ROM und Dr. SEM durch den Verhörrichter in Trogen (Kanton Appenzell A.Rh.). Bei diesen Vernehmungen war der deutsche Untersuchungsrichter anwesend; die Angeschuldigten waren zur Vernehmung nicht zugelassen.

Diese drei Zeugen waren zur Hauptverhandlung geladen worde Jedoch nicht erschienen. TB telegrafisch mitgeteilt, daß er "bedaucre, unmöglich erscheinen" zu können: R ließ sich schriftlich entschuldigen, weil er sich

. augenblicklich im (Schweizerischen) Militärdienst befinde. Dr. SB teilte in seinem Enischuldigungsschreiben mit, daß er am 6. Mai 1958 - wegen einer in der Schweiz staitfindenden Verhandlung nicht erscheinen könne, und daß

er anschließend zwei Tage Militärdienst abzuleisten habe.

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Der Verteidiger des Angeklagten DOEEEEEED >ean:z2,;te darauf-

hin, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und die Zeugen nochmals auf einen neuen Termin zu laden. Der Staatsanwalt beantragte, die Niederschriften über die früheren Aussagen

der - 1 zu verlesen. Der Verteidiger des Auseklagten

D stimmte einer Verlesung der Aussagen des Zeugen Dr» zus im übrigen hielt er seine Anträge aufrecht..

Die Strafkamner beschloß, die Niederschriften über die Vernehmung der drei Zeugen zu verlesen. Sie begründete diesen Beschluß damit, daß dem Erscheinen der Zeugen in der Hauptverhandlung für eine ungewiese Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstünden: Der Zeuge ie habe Militärdienst lsisten, dessen Ende nicht abZuschen sei; der Zeuge habe mitgeteilt, daß er nicht erscheinen wolle, und sein Erscheinen könne nicht erzwungen werden. Die Zulässigkeit der Verlesung der Aussagen des Zeugen Dr. Sb beruhe auf dem Einverstänänis der Prozeßbeteiigt Ne " “ - \

Nach Verlesung der Niederschriften wurde festgestellt, daß die Zeugen nicht beeidigt waren; einen Beschluß über die Beeidigung traf die Strafkammer nicht. . j

Über den Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um die nicht erschienenen Zeugen erneut zu

laden, erging kein ausdrücklicher Beschluß. Mit der Ver-

lesung der Aussagen und Fortsetzung der Hauptverhandlung

war der Antrag jedoch als abgelehnt anzusehen.

1.) Der Revision ist zuzustimmen, daß die Strafkamer die

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Aussagen des Zeugen FE richt hätte verlesen dürfen.

Nach § 251 Abs. 1 Nr. :2 StPO dert die Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung in der Hauptverhandlung

verlesen werden, wenn dem Ärscheinen des Zeugen für längere

oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen hat die Strafkemmer bei dem Zeu-

gen Rohner rechtsirrtümlich bejaht.

Nach, dem Inhalt seines Entschuldigungsschreibens war der

Zeuge REED Aurch eine militärische Dienstleistung in der Schweiz am Srscheinen in der Hauptverbandlung verhindert.

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Bine solche Dienstleistung erstreckt sich stets über eine Lost. bestimmte Zeit, Die Sirafkammer hätte daher nur dann davon ausgehen können, daß der Zeuge auf ungewisse Zeit verhindert sei, wenn sie die Dauer der militärischen Dienstleistung nicht - oder nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten - hätte feststellen können, Solche Schwierigkeiten bestanden jedoch nicht. Denn die Stral-. kammer kannte nicht nur die Anschrift des Zeugen, sondern auch Anschrift und Telefonnummer der Krefina-Bank, bei der der Zeuge beschäftigt war und die ihn auch entschuldigt hatte. Es wäre daher durch eine Rückfrage, die sogar fernmündlich erfolgen Konnte, leicht festzustellen gewesen, für welchen Zeitraum mit einer Ver-f hinderung des Zeugen zu rechnen war.

Das Urteil kann auf diesem Fehler der Strafkamner beruhen. Denn hätte sich ergeben, daß die Verhinderung des Zeugen mur kurzfristig war, so hätte die Verhandlung unterbrochen und der Zeuge erneut geladen werden müssen, da die Strafkammer seine Vernehmung - wie die Verlesung zeigt - offenbar für erforderlich gehalten hat. Zwar ist nicht erkennbar, daß die verlesenen Aussagen des Zeugen RW äas Ergebnis der Hauptverhandlung wesentlich beeinflußt haben; es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern eine Vernehmung des Zeugen vor dem Frozeßgericht die Beweislage hätte ändern köhnen, Andererseits ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß durch eine solche Vernehmung vor dem Prozeßgericht neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt worden wären, Diese Möglichkeit 1äßt sich insbesondere deshalb nicht ausschließen, weil bei der früheren Vernehmung des Zeugen üem Angeklagten und seinem Verteidiger keine Gelegenheit zur Fragestellung geboten war.

2.) Im übrigen wären die in Ziffer I erwähnten Rügen unbegründet gewesen.

EP Sn vu? 209 SEE) 5 nun

a) Der Verlesbarkeit der Aussagen stand nicht entgegen, daß der deutsche Untersuchungsrichter an der in der Schweiz durch den dort zuständigen ersuchten Richter vorgenomnenen Vernehmung teilnahm, während den Angeschuldigten die Anwesenheit verwehrt war.

Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern regelt in einem besonderen Abschnitt das Verfahren bei Rechtshilfe und 18ßt in Art. 24 Abs. 2 ausdrücklich zu, daß der ersuchende Richter an Untersuchungshandlungen des Rechtshilfegerichts teilnimmt, mit Zustimmung des ersuchten Richters sie sogar selbst durchführt. Das Verfahrensrecht des Kantons Appenzell A-Rh. enthält keine Bestimmungen über das Verfahren bei Rechtshilfe, Aus der Strafprozeßordnung dieses Kantons ergibt sich aber nicht, daß der ersuchende Richter von der Teilnahme an einer Untersuchungshandlung des Rechtshilfegerichts ausgeschlossen sei. Die Ansicht der Revision, daß die Schweizerischen Richter .das für sie geltende Verfahrensrecht verletzt hätten, trifft also nicht zu.

Daß den Angeschuldigten. die Teilnahne an den Vernehmungen verwehrt war, ist nicht gerügt. Jedoch wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen: Art. 68 der Strafprozeßordnung des Kantons Appenzell A,.Rh. besagt ausdrücklich, daß Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen sind. Diese vom deutschen Recht abweichende Ver-

. fahrensweise muß von den deutschen Gerichten hingenommen "werden. Sie steht der. Verlesbarkeit der Niederschriften über

die Aussagen der Zeugen nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 219; 2, 3005 7, 15). Das Verfahrensrecht des Kantons Bern enthält zwar "Keine gleichartige Bestimmung, ‚gibt dem Beschuldigten Jan Untersuchungsverfahren aber kein Recht

auf Anwesenheit’ bei einer Zeugeneihvernahme,. sondern stellt es dem Richter trei, ob er in besonderen Fällen

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der Staatsanwaltschaftz; und seine Teilnahme an Unter-

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F eine Gegenüberstellung vornehmen will (Art. 110, 14% des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern), Soll aber eine Aussage in der Hauptverhandlung verwertet werden, so dürfen die Parteien der Vernehmung beiwohnen ungff sind von dem Termin in Kenntnis zu setzen (Art. 98, 244), Außerdem darf im Rechtshilfeverfahren mit Genehmigung der Strafkammer ausländisches Verfahrensrecht angewandt werden (Art 26).

Im übrigen beruht die Meinung der Revision, der Untersuchungsrichter hätte, wenn den Angeschuldigten die Anwesenheit nicht gestattetwar, nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Vernehmung ebenfalls fernbleiben müssen, auf einer irrigen Vorstellung über die Stellung des Untersuchungsrichters. Dieser steht nicht an Stelle

suchungshandlungen, von denen Angeschuldigter - wie Staatsanwalt - ausgeschlossen sind, enthält keine einseitige Bevorzugung eines Verfahrensbeteiligten (vgl. § 190 Abs. 2 StPO). |

Die Behauptung der *evision, der Untersuchungsrichter sei gegen den Angeklagten DGEEEED voreingenomnen gewesen, berührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Niederschriften über die Aussagen der Zeugen und damit auch nicht deren Verlesbarkeit. Der Angeklagte konnte seine Behauptung durch einen Antrag auf Ablehnung des Untersuchungsrichters oder im Rahmen seiner Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung geltend machen.

b) Da das Erscheinen des Zeugen ED nich: er- | zwungen werden konnte, war sein etwaiger Wille, der Ladung nicht zu folgen, ein Hindernis, das in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden konnte (§ 251 Abs- 1 Zif2. 2 8tP9). Zwar hat der Zeuge nicht mitgeteilt, daß

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er nicht erscheinen wolle, doch konnte die Strafkamner aus

den Umständen auf einen solchen Willen schließen. Tenn der Zeuge war der Beteiligung an einer strafbaren Handlung verdächtig,

und eslag daher nahe, daß er sich der Vernehmung vor einem deutschen Gericht und der damit verbundenen Gefahr einer Festnahme entziehen wollte, Diese Vermutung konnte die Strafkammer noch darin bestätigt sehen, daß der Zeuge seine an- | gebliche Verhinderung erst unmittelbar zum Termin mit einen

in Dänemark ohne Angabe seiner dortigen Anschrift aufgegebenen Telegramm mitgeteilt hat.

Damit ist auch der Vorwurf mangelnder Aufklärung unbegründet. Denn mit der Verlesung der Niederschrift über die früheren Aussagen des Zeugen hat die Strafkammer alles getan, wozu sie nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich ihr darboten, in der Lage war.

c) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß sie die Niederschrift über die frühere Aussage des Zeugen Dr. SED verlesen hat. Der Sachverhalt, über den der Zeuge Angaben gemacht hat, war verhältnismäßig einfach; die Verfahrensbeteiligten haben der Verlesung auch zugestimmt . ohne einen weiteren Beweisgegenstand zu nennen, zu dem der Zeuge noch hätte vernommen werden sollen, Danach konnte die Strafkammer davon ausgehen, üaß eine persönliche Vernehmung . des Zeugen in den entscheidenden Fragen keine weitere Aufklärung bringen werde.

Der Antrag des Verteidigers auf nochmalige Ladung des Zeugen war mit der in seinem Einverständnis durchgeführten Verlesung gegenstandslos>

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d) Über die Beeidigung des Zeugen RW Hätte die Strar. - kammer - wenn die Verlesung der Aussagen dieses Zeugen zulässig gewesen wäre — nicht zu entscheiden brauchen, weil das Verfahrensrecht des Kantons Appenzell A.Rh. weder den Eid noch die eidesähnliche Bekräftigung kennt, dierBeeidigung also nicht durchführbar gewesen wäre (§ 251 Abs. 4 Satz 3 StPO)».

e) Jedoch hätte die Strafkammer über die Beeidigung des Zeugen TEE veschiiesen müssen. Zwar ist der Rid auch dem . Rechte des Kantons Bern fremd, doch kann nach dem bereits erwähnten Art. 26 ües Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern mit Genehmigung der Strafkammer auch fremdes Verfahrensrecht angewandt werden. Die Genshmigung zur eidlichen Vernehmung wird im allgemeinen auch erteilt (Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, Art. 26 Anm. 2).

Auf diesem Fehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Denn nach § 60 Ziff. 3 StPO wäre der Zeuge nicht zu beeidigen gewesen. Daß er der Tatbeteiligung verdächtig war, hat die stwet| kammer im Urteil ausdrücklich gesagt.’ Dieser Grund der Nicht-

vereidigung lag auch für alle Beteiligten klar zutage (vgl. BGH 4 StR 247/55 vom 29. September 1955).

II, Auch die weiteren Verfahrernsrügen und die Sachrüge wären erfolglos geblieben. |

1. )Verfahrensrecht . x: a) Der Antrag der Verteidigung, die Strafakten betr. das Verfahren gegen üen Zeugen EEE Heizuzichen, war ein Beweisermittlungsamtrag (vgl. BGHSt 6, 128) und somit nur eine Anregung für die Ermittlungstätigkeit des Gerichts. Daß die Strafkamner mit der Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Ver-

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teidiger bestimmte Tatsachen, die bewiesen werden soxlten, behauptet hatte, brauchte die Strafkammer nicht anzunehmen, daß die Akten, die beigezogen werden sollten, noch weitere der Aufklärung dienliche Hinweise enthielten; die von dem Verteidiger behaupteten Tatsachen aber hat sie im wegentlichen als wahr unterstellt.

b) Aus welchen Gründen die Vernehmung des Landgerichtsrats A) als Zeugen verfahrenswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Zeuge - wie die Revision meint - die Wahrnehmungen, über die er gehört werden«söllte, nicht hätte machen dürfen, und selbst wenn er gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen wäre, hätte das einer Vernehmung als Zeugen nicht entgegengestanden, Solche Gesichtspunkte können allenfalls für die Beweiswürdigung Bedeutung haben.

c) Das Verlangen, Nachforschungen bei der Devisenüberwachungsstelle in München anzustellen, 1äßt offen, in welcher Weise die Strafkammer die Nachforschungen hätie betreiben sollen und können. Die Rüge entbehrt daher der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, da sie die Beweismittel, deren die Strafkammer sich hätte bedienen sollen, nicht einzeln benennt (B6ASt 2, 168)»

ä) Der Beweis dafür, daß ein Umstand im Sinue des § 267 _ Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung erwähnt wurde, kan grundsätzlich nur durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift geführt werden (RGSt 17, 346). Weder diese noch der sonstige Akteninhalt enthalten aber einen Hinweis für die Richtigkeit der Behauptung. Dem Revisionsgericht ist Gaher die Nschprüfung verschlossen oe

e) Die weiteren Ausführungen der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung. Soweit sie Verstöße gegen die Denk--

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gesetze behaupten, wird durch aie Verletzung des sachlichen ö Rechts gerügt.

2.) Sachliches Recht

a) Betrug zum Nachteil EM.

Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zum äußeren Tatbestand und zum Vorsatz des Angeklagten ist zuzustimmen, Insoweit kann im wesentlichen auf die Ausführungen zu der Revision des Mitangeklagten Dr. Mies verwiesen werden.

Daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils kannte, ergibt sich aus der Feststellung der Strafkammer, er sei

"ebensowenig ernstlich der Meinung" gewesen, "er dürfe

einen von ihm selbst willkürlich auf 6.000,- DM festgesetzten Betrag, der in gar keinem Verhältnis zu den ihn

ekannten gelegentlichen Bemühungen Dr. MED im Verfahren GERD =t an, bei Dritten unter dem Vorgeben einverlangen lassen, das Geld werde von benötigt;

um diese Summe dann als eine dem Dr. rechtens zustehende Honorarforderung zu behandeln und aus ihr wegen |. seiner Forderungen gegen Dr. MB teilweise Befriedigung|. zu suchen."

Der Revision kann nicht bestätigt werden, die Strafkammer habe mit dem Einfügen des Wortes "ernstlich" offenlassen wolle daß der Angeklagte vielleicht doch der Meinung gewesen sein könne, er dürfe sich auf diese Weise Geld beschaffen. Den verständigen Leser ist offenbar, daß die Strafkammer damit nur seinen Vorwand, er sei dieser Meinung gewesen, als nicht ernstlich bezeichnen wollte.

Im übrigen führt die Revision aus, daß und in welcher Weise Dr. MM zür EEE tätig gewesen seiz sie will damit dartun, daß ein Honoraranspruch bestanden habe,

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Soweit sie dabei auf den Akteninhalt verweist und neue Tatsachen anführt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich,. Daß Dr. Mi für ED zeiegentlich tätig war, steht aber - wie schon bei der Revision des Mitangeklagten Dr. Mi ausgeführt - nicht in unvereinbarem Widerspruch zu der Feststellung, daß ein Auf- | trag zu anwaltschaftlicher Tätigkeit nicht bestand. Ohne Auf- i trag konnte ein Honoraranspruch nicht entstehen. |

Der Vortrag der Revision, der Betrag von 3.000,- DM, den Dr. Mae für CE von dem Zeugen von BER vesorgen sollte, sei für Dr. ME Destimnt gewesen, steht in Widerspruch zu der , Feststellung des Urteils,üäßtdieses Geld zur Bezahlung eines von einem gewissen Aumer zu besorgenden Gutachtens verwendet werden sollte.

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Daß der Angeklagte an das Bestehen eines Honoraranspruches des Dr. MB geglaubt habe, der ihn zu seinem Vorgehen berechtigen konnte, hat die Strafkammer verneint. Tatsachen, die zwingend zu einem anderen Schluß führen mußten, sind nicht ersichtlich; ob die Strafkamner auch zu seinem anderen Schluß hätte kommen können, ist unerheblich.

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db) Betrugsversuch zum Nachtei1 ÜMW-

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des versuchten Betrugs zum Nachteil des Zeugen. ED bestehen nach den tatsächlichen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Den Rechtsausfübrungen des Landgerichte int nichts hinzuzufügen.

Ein Veretoß gegen die Denkgenetze oder Erfahrungssätze ist bei der von -der Revision angegriffenen Beweiswürdigung der Strafkammer nicht ersichtlich.

25.

Daraus, daß ein Zeuge (WM) oder Mithveschuldigter (SED ) die Unwahrheit gesagt hat, soweit sich eine Beschul. & digung gegen ihn richtete, brauchte das Gericht nicht den Schluß zu ziehen, daß er auch in Fragen, die seine Interessen nicht und. mittelbar berührten, unglaubwürdig sei. Daß die vom Landgerichf® für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ED angeführten Umstängef x sich nur für seine Unglaubwürdigkeit auslegen ließen, ist un- T.: richtige. j

Auf die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten hat die Strafkanmer daraus geschlossen, daß er in einem Brief unwahre Angaben gemacht hat, und daß er in einem Punkte die Angaben wechselte. Dieser Schluß war denkgesetzlich möglich und ist da-f:: her rechtlich nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus kann das Revisionsgsricht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht nachprüfen.

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e).Die weiteren Ausführungen der Strafkammer - auch zur und zur Bildung einer Gesamtstrafe - sind recht-

Strafzumessung lich bedenkenfrei. Dr. Geier Dr. Reetz Mantel Wernör u Br. Hengsberger

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