Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 29.10.1958 – 2 StR 375/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amiliche Saumlungs ja SteB §§ 153, 154, 157, StPO § 267 Abs. 3 Kann das Gericht nicht feststellen, ob von zwei verschicdenen Aussagen die eidliche oder die uneidliche falsch ist, und verurteilt es deshalb wegen uneiälich falscher Aussage, so muß es gleichwohl für die Strafzumessung die eidliche Aussage als falsch unterstellen, wenn dies zu einer milderen Bestrafung, insbesondere wegen Eidesnotstandes, führt, . . (Ergänzung zu BÜH 1 StR 405/56 v. 22.3.1957, NIW 1955, 1886:
9264 093 ih.
Nachschlagewerk: ja Amiliche Saumlungs ja
SteB §§ 153, 154, 157, StPO § 267 Abs. 3
Kann das Gericht nicht feststellen, ob von zwei verschicdenen Aussagen die eidliche oder die uneidliche falsch
ist, und verurteilt es deshalb wegen uneiälich falscher Aussage, so muß es gleichwohl für die Strafzumessung die eidliche Aussage als falsch unterstellen, wenn dies zu einer milderen Bestrafung, insbesondere wegen Eidesnotstandes, führt, . . (Ergänzung zu BÜH 1 StR 405/56 v. 22.3.1957, NIW 1955, 1886:
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58 IG& Aachen
vm Namen des Volkes
In der Strafsache "gegen
den kaufm. Angestellten Richard 5 nn> AED: geboren an ED 1922 in Run.
wegen uneidlicher falscher Aussage
aus
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Oktober 1958 in der Sitzung vom 29. Iktnber 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. "Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter ° Dr. Totterweich
Bundesrichter . Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
els beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, > sls Vertreter der Bufndesanwaltschaft,
d ustizangestellter Em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts. in- Aachen vom 6. Mai 1958 mit den Fesistellungen aufgehoben, auch soweit es den früheren Mitangeklagten Karl GB petrifft.
Tie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmititels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. j
Von Rechvs wegen
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Die Strafkamner hat den Angeklagten und den früheren Mitengeklagten Karl co wegen einer uneidlichen falschen Aussage vor Gericht verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde., Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Tie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Gegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig, in dem ihm Rechtsanwalt Dr. Egg als Verteidiger beistand, Nach Durchführung dieses Verfahrens wurde er in der Hauptverhandlung gegen den früheren litengeklagten Sch als Zeuge vernommen. Er erklärte hierbei, Rechtsanwalt Dr. ED habe ihm in der Zeit, in der er in Unbersuchungshaft gewesen sei.stets geraien,
"die Tat zu bestreiten, weil sie auch so durchkämen, !" Hierauf wurde gegen Dr. Zu ein Strafveriahren wegen Beszünstigung eingeleitet. In diesem Verfahren bekundeie
der Anseklagte bei seiner Vernehmung durch den Ermitiwlungsrichter in Mettmann am 29. November ‘954 als Zouge, Lr. rg habe ihm trotz seiner, jeden Zweifel an seiner Schuld ausschließenden Angaben geraten, alles zu bestreiten, und sich erboten, ihn dabei zu unterstützen. Der Angeklagte wurde auf seine Aussage verceidigt. Das Strafverfahren gegen Tr. I ) wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzses 1954 eingestellt, jedoch ein Ehrongerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Anseklagte am i8, Juni 1956 wieder als Zeuge richterlich vernommen. Er gab jetzt an, er habe gegenüber Dr. ] seine Beteiligung an dem Schmuggel abgestritten und nur davon gesprochen, er wolle ein falsches Geständnis zugunsten seiner Mittäter ablegen; Tr. EB habe ihn jedoch davor
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gewarnt und nach Einsicht in die Akten zu einem vollen
Geständnis geraten, worüber er selbst ärgerlich gewesen 9e1L. Der Angeklagte wurde auf diese Aussage nichi ver-
eiüıgt Das kEhrengerichtsvrerfahren gegen Dr. ZB 18T eingestellt worden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW <957 ,„ 1886 wegen eines Vergehens der uneidlichen falschen Aussage nach § 155 StGB verurteilt, da sie glaubt, nicht feststellen zu können, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen des Angeklagten falsch ist; eine eindeutige Klärung hält sie nicht für möglich. Mit diesem Ergebnis sind aber nicht vereinbar gewisse Darlegungen zu der uneidlichen Aussage des Angeklagten vom 18. Juni 1956. Tenn, die Strafkanmer führt hierzu u.a. aus, für das Bewußtsein des Angeklagten, falsch auszusagen, spreche nach ihrer Überzeugung entscheidend, deß beide Angeklagte sich nei dieser Vernehmung nicht nur an Einzelheiten erinnert häöten, die bis dehin nicht zur Sprache gekommen seien, sondern daß sic @iese Einzelheiten ersichtlich aufeinander abgestimnv, somit nach einem vorgeflaßten Plan ihre Aussagen revidierl hätten, um Dr. Egg, bei dem SB nunnchr veschäftist war;
im Ehrengerichtsverfahren zu entlasten. Bei der Strafzuneesung ergänzt die Sirafkammer diese Ausführungen noch dahin. daß die zwischen dem Angeklagten und dem früheren Nivangeklagteun getroffene Absprache offensichtlich von sn ausgegangen sei, der als damaliger Angestellter von Dr. a] ein unmittelbares Intoresse an der weiteren Entwicklung des Verfahrens gehabt habe. Diese Erwägungen geben der Annahme Raum, daß die Strafkammer in Wahrheit iderseugt war, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung am 18. Juni 1956 vorsätzlich falsch ausgesagt, während
sie die eiäliche Bekundung vom 29. November 1954 für wahr gehalten hat, Die Strafkammer durfte aber, wenn sie dieser Üyerseugung war. den Angeklagten nur wegen einer uneid-
Eh
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lich falschen Aussage in der richterlichen Vernenmung am 18. Juni 1956 verurteilen,
Ti2 sich widersprechenden Erwägungen führen zur Aufhebung des Urteils, und zwar nach § 357 StPO auch hinsichtlich des itangeklagten cB-
Auch gegen die Strafzumessung der Strafkammer bestehen durchgreifende Bedenken. Wenn sie nicht feststellen konnie, welche der beiden Aussagen des Angeklagten falsch gewesen ist, ob also der Angeklagte einen Meincid geleistet oder uneidlich falsch ausgesagt hat, so durfte sie zwar nach den in BGH NIW 1957, 1886 entwickelten Grundsätzen nur wegen uneidlich falscher Aussage verurteilen. Damit schied aber die Möglichkeit, daß der Angeklagte falsch goschworen hai, für äie Strafirage nicht schlechthin aus. Wenn auch der Schuldspruch nur auf uneidliche falsche Aussage lauten darf, so nu doch, wie allgemein bei zulässiger Wahlfesistellung,
die Strafe dem Gesetz entnommen werden, das dio mildestce Strafe zuläßt. In Fällen der vorliegenden Art gewinni diese Regel besondere Bedeutung. Denn die Frage nach dem mildesten Gesetz iss nicht durch abstrakten Vergleich der Strafrehmen su entscheiden; vielmehr ist zu prüfen, auf welche Strafe
im gegebenen Fall zu erkennen wäre, wenn zweifolsfrei eindeutig die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre (RGSt 68, 257, 262; 69, 369, 374; 79, 281;
Dessen hätte sich die Strafkammer bei der Sirafzumessung bewußt sein müssen. Bei Unterstellung eines Meineids ist
zwar ein straferschwerender Umstand gegeben, der erheblich
ins Gewicht fällt: der bewußt unwahre Vorwurf gcgen Dr. EBD: sich einer sirafbaren .‚Bogünstigung schuldig gemacht zu
haben. Aus eben diesem Umstand könnte sich aber die Anwendbarkeit des § 15/ StGB über den kEidesnotstand ergeben,
der zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte davon ausging,
ıhn rolle wegen seiner Angaben in der vorhergehenden Hauptverhand ıung gegen den früheren Mitangeklagten Sch die Gefahr oiner gerichtlichen Bestrafung, so wegen vneidlich falscher Aussage, wegen libler Nachrede oder Verleumdung
des Tr. EB: und wenn er deshalb seine unwahre Behauptung wiederholt, erweitert und schließlich beschworen hat. Strafinilderungsgründe könnten hier weiter derin liegen, daß der Angeklagte möglicherweise nicht nach § 55 NtPN belehrt worden ist und daß er nach § 6? Nr. % S$tPN nicht hätte vereidigt werden dürfen ’vgl. BGHSt 4; 255; 8, 1*6).
Wird dagegen unterstellt, daß die uneidliche Aussage am
18, Juni i956 falsch war, so scheidet die Anwendung des
§ 57 StGB aus, weil dann die eidliche Aussage richtig gewesen ist und demgemäß der Angeklagte keine gerichtliche Bestrafung befürchten konnte, In diesem Falle sollte die unwahre Aussage ersichtlich dazu dienen, Dr, DD ) von dem auf ihm lastenden Verdacht zu befreien. ifer das Auskundi;s-- verweigerungsrecht nach § 55 StPI ist der Angeklagte am
8 uai 1956 belehrt worden.
Für eino uneidlich falsche. Aussage wäre die Hindeststrafe drei Monate Gefäugnis {§ 153 StGB). Temgegenüber könnte bei Uunterstellung eines Meineids gemäß $ '57 StGB an sich eine geringere Strafe ausgesprochen werden; ein Absehon von Strafe käme allerdings nicht in Betracht. Tie Strafkammer wird daher, wenn sie wieder zu einer Wahlf’eststellung kommt, die Strafzumessung nach diesen Gesichtspunkten auszurichten haben. Auch wenn sie dabei die Strafe auf die Annahme eines Meineides gründet, aber § 157 StGB glwendet, hat der Urteilsspruch gleichwohl auf Verurteilung wegen uneidlich falscher Aussage zu
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lauten, wcil er den Angeklagten weniger beschwert (gi. BGHSt 1, 302, 394; A, 128).
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 S. 2 StPn Gebrauch gemacht.
Baldus Dr.Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges
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