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BGH Entscheidung vom 26.06.1956 – 1 StR 405/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache j gegen 1.) die Hausfrau und Gastwirtin Martha geborene F aus 5 3 geboren am 1914 in 3 2,) den Kraftfahrer Wolfgang eus SEE: c<-- boren am 1935 in ;

wegen Meineids U.A« hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Eilwangen (Jagst) vom 26. Juni 1956 mit den

Feststellungen aufgehoben

1.) hinsichtlich des Angeklagten FA im vollen Umfang,

2.) soweit es die Angeklagte IC betrifft, im Aus. spruch über den Ersatz der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2

"Gründe:

Gegen den Ehemann der Angeklagten Martha er oo N den Fuhrunternehmer. Erwin TEE , fand am 13. Juni 1955 vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmtind Hauptverhandlung in einer Verkehrsstrafsache statt. Hierbei war die Frage von Bedeutung, wo sich Erwin TEE in. den Morgenstunden des 2. Januar 1955 aufgehalten hat. Die Angeklagten Martha CE und Wolfgang FEB wurden hierüber in der damaligen Hauptverhandlung als. Zeugen vernommen und beeidigt. Nach Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung sagten die beiden Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung am 23, April 1956 wiederum als Zeugen aus; ‚sie blieben unbeeidigt.

Martha ICE behauptete bei den beiden Vernehmungen, ihr Ehemann sei um Mitternacht zu Bett gegangen und erst in der Frühe des 2, Januar 1955 wischen 5 - 1/2 6 Uhr weggegangen (1, Vernehmung) bzw, gegen 430 oder 5 Uhr aufgestanden (2. Vernehmung) « a

Wolfgang TEE wechselte mit seinen Angaben. Bei der ersten eidlichen Vernehmung "behauptete er, er sei mit Erwin TEE an 2. Januar 1955 gegen 1/2 3 Uhr in der Gastwirtschaft "Ds in SEE zusammen gewesen, wo sie je mindestens 5 - 6 Schhäpse getrunken hätten; sie hätten dann noch zwei weitere Gaststätten besucht und auch dort alkoholische Getränke zu sich genommen. In der zweiten Hauptverhandlung wollte sich Wolfgang | an die Einzelheiten der Vorgänge in jener Nacht nicht mehr erinnern; er behauptete, es sei möglich, daß er erst nach 5 Uhr in das DT U zekommen ist, er sei von 3 bis 5 Uhr spazierengegangen; er wisse nicht, was der Ehemann LO getrunken hate u

In dem Ermittlungsverfahren, das gegen die Angeklagten Martha LEE und wolfgang TED wegen des Verdachts

er

falscher Zeugenaussagen eingeleitet wurde, hielt Frau TOR ihre Aussagen aufrecht; Wolfgang FEW bezeichnete seine eidliche Aussage für zutreffend und erklärte, bei seiner zweiten Zeugenvernehmung der Wahrheit zuwider ausgesagt zu haben, daß

er sich an die einzelnen Vorgänge in jener Nacht nicht mehr erinnern könne.

Gegen beide Angeklagten hat das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet, und zwar gegen Martha ICE wegen Meineids sowie wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage; gegen wolfgang FEED wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB in Tateinheit mit Begünstigung. Die Hauptverhandlung hat zur Freisprechung: der beiden Angeklagten geführt; die Kosten des Verfahrens sowie die Martha LE erwachsenen notwendigen ‘ Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Die Staatsanwaltschaft ficht die Entscheidung hinsichtlich des Angeklagten FEB im vollen Umfang an; soweit das Urteil Martha TC Detrifft, hat die Staatsanwltschaft ihr Rechtsmittel auf den Ausspruch über den Auslagenersatz beschränkt.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat im Ergebnis Erfolg.

1.) Die Strafkammer hält es für wahrscheinlich, daß der Angeklagte FEW bei seiner eidlichen Vernehmung am 13. Juni 1955 die Unwahrheit gesagt hat; sie konnte aber nicht die volle Überzeugung hiervon gewinnen, da auch die Möglichkeit bestehe, daß die uneidliche Aussage die unrichtige sei, Da eine Wahlfeststellung zwischen Meineid und uneidlicher Falschaussage unzulässig sel, so führt der Tatrichter aus, müsse Wolfgang To mangels Beweises freigesprochen werden.

Dieser Ansicht kann der Senat nicht beitreten,

Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 8,301) ist der Meineid "eine durch die feierliche oder sakrale Bekräftigung erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage", Grundtatbestand ist das Vergehen gegen § 153 StGB (aa0 S 309). Diese Vorschrift hat der Angeklagte nach der Überzeugung ‘des Tatrichters entweder am 13. Juni 1955 oder am 23. April 1956 verletzt. Läßt sich nicht feststellen, welche von zwei sich widersprechenden Aussagen falsch ist, so ist trotzdem eine Verurteilung gemäß § 153 StGB zulässig, Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 351 für den Fall von zwei einander widersprechenden eidlichen Aussagen angeführten Gründe müssen auch für den Fall gelten, daß eine eidliche und eine uneidliche. Aussage ‚einander widersprechen. Daß. die Strafkammer im vorliegenden Fall den erschwerenden Umstand, die Beeidigung einer- falschen Aussage, nicht feststellen konnte, schließt _ die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB nicht | . aus, Steht fest, ‚daß der Grundtatbestand erfüllt ist, läßt sich jedoch nicht nachweisen, daß auch der Erschwerungsgrund vorliegt, so ist. nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten‘ ‚allein wegen des Grundtatbestands zu verurteilen,

Die Freisprechung. des Angeklagten va kann daher nicht bestehenbleiben,

. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des Eröffnungsheschlusses nur äie Aussage vom 23. April 1956, nicht aber die vom 13. Juni 1955 ist.. Beide Aussagen können nicht als. dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO. betrachtet werden. "Tat! bedeutet in diesem Zusammenhang. den vom ‚Fröffnungsbeschluß betroffenen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der. Auffassung des Lebens eine, Einheit bildet, Diese Voraussetzung. liegt hier nicht vor. Wenn auch beide - Aussagen von dem Angeklagten als Zeugen in demselben. Strafver- .fahren erstattet wurden, so bleiben sie doch zwei selbständige Lebensvorgänge; sie weichen überdies inhaltlich in einer Weise von einander ab, daß nach der Überzeugung des Tatrichters nur die eine oder die andere richtig sein kann. Um über die Strafbarkeit der Aussage vom 13. Juni 1955 entscheiden zu können, ist es erfor-

derlich, daß die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage erhebt und das Gericht puch Insoweit! über die Eröffnung des Hauptverfahrens

rymre,

5: entscheidet (BGH NJW 1955, 1240 Nr 20).

2.) Die Strafkammer geht davon aus, für eine Überführung der Frau LG sei Voraussetzung, daß dem einzigen Belastungszeugen", dem Mitangeklagten Wolfgang TORE in vollem Umfang geglaubt werden könnte, Das verneint der Tatrichter, ohne daß das Urteil insoweit einen Rechtsirrtum ersehen läßt. Das Landgericht führt sodann aus; "Bei dieser Sachlage lag gegen die Angeklagte Martha LE Kein begründeter Verdacht mehr vor, so daß sie von dem ihr zur Last gelegten Verbrechen des Meineids und von dem Vergehen der uneidlichen Falschaussage vor Gericht gemäß § 467 StPO unter Übernahme der Kosten des Verfahrens und der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen freizusprechen war."

Die Frage, ob gegen einen Angeklagten, der freigesprochen wird, kein begründeter Verdacht vorliegt, hat allerdings der Tatrichter im Rahmen der ihm vorbehaltenen ‚Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Urteilsgründe lassen es Jedoch, worauf der Ober- »undesanwalt zutreffend hingewiesen hat ‚„nöglich erscheinen, daß die Strafkammer die Frage, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, nicht erschöpfend geprüft hat. Sie erörtert lediglich die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Mitangeklagten FW sprechenden Bedenken, prüft dagegen nicht, ob nicht außerdem durch andere Umstände ein Tatverdacht gegen die Angeklagten begründet ist. Zu Bedenken gegen die Richtigkeit der. ‚Zeugenaussage der Angeklagten DB muöte insbesondere Anlaß geben, daß nach ihrer Darstellung das Verhalten ihres Mannes in der fraglichen Nacht jedenfalls recht ungewöhnlich gewesen wäre, Nach der Bekundung der Angeklägten soll ihr Mann um Mitternacht zu Bett gegangen, aber schon gegen 5 Uhr, möglicherweise sogar ‚schon um 130 Uhr, wieder aufgestanden sein. Das wäre allenfalls verständlich, wenn dazu ein triftiger Grund bestanden hätte.. Einen solchen hat aber weder die Angeklagte bei ihren Zeugenaussagen - jedenfalls soweit diese im Urteil wiedergegeben sind - mitgeteilt, noch ist er sonst in den Entscheidungsgründen festgestellt oder auch nur angedeutet. Nach den Urteilsdarlegungen ist vielmehr davon auszugehen, daß Erwin

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LU <ine Reihe von Gaststätten aufgesucht hat. Daß jemand zu einem solchen Vorhaben nach so kurzer Nachtruhe derartig frühzeitig aufgestanden sein soll, läßt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufkommen. Ferner hätte auch die Erwägung nahe gelegen, daß es der Ehefrau LEE um die Entlastung ihres Ehemannes ging, während bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Angeklagten FE an einer Be-

lastung des Erwin ICE zeiegen gewesen sein sollte, Hätte sich der Tatrichter diese gegen die Richtigkeit der Aus-

sage der Angeklagten CO sprechenden Umstände vor Augen gehalten, so hätte er, auch wenn sie zu einer Verurteilung nicht ausreichten, die Frage eines begründeten Verdachts, möglicherweise anders, als geschehen, beantwortet. ü

Die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Auslagen ist nach alledem aufzuheben, use

Dr. Hörchner Mantel Werner

Scharpenseel Dr.Hengsberger F