Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 21.10.1958 – 1 StR 312/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Sinzelstirafen einer Gesamtstrafe, die unter deren Auflösung in eihe neue Gesamtstrafe einbezogen werden, bestehen in dieser fort. Daher kann nicht ausgesprochen werden, dass sie "in Wegfall kommen". Nur die aufgelöste Gesamtstrafe fällt weg.
Nachschlagewerke: ja
Amtliche Sammlung: ja . . 2318 094 StGB § 79
Sinzelstirafen einer Gesamtstrafe, die unter deren Auflösung in eihe neue Gesamtstrafe einbezogen werden, bestehen in dieser fort. Daher kann nicht ausgesprochen werden, dass sie "in Wegfall kommen". Nur die aufgelöste Gesamtstrafe fällt weg.
BGH, Urt. vom 21. Oktober 1958 - 1 StR 312/58 Ie Tübingen
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hugo CHEN =: 7 AED 2: . geboren am MED :3 0 ir TREE:
wegen Konkursvergehens u.a.
hat der 1. Strafsenat dss Bundesgerichishofe in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Rengsberger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertrever der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäfisstelle,
für Recht erkannt s Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Dezember '957 mit gen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosven des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückve:uiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einlzchen Bankrotts (§ 240 Abs. ! Nr. 3 KO), wegen Gläutigerbegünstı- gung (§ 24: 0) und wegen fortgesetzien Beirugs .§ 26% StCB) unter Einbeziehung anderer Strafen zur Gesamisirafe on neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ursprünglich haite sie ihn, durch Urteil vom 7. August !956, von diesen Ansenuidigungen freigesprochen; die Entscheidung hat jsdoch der Ferienstrafsenat auf die Revision der Staatsanwalischart durch das Erkenntnis vom i3, September 1957 - i StR "62,57 - aufgehoben. Nunmehr hat die Revision des Angeklagien gleichfalls Erfolg.
I. Unordentliche Buchführung ,
Das Landgericht sieht die Buchführung des Angeklagten deswegen als unordentlich an, weil er Schulden an !5 Giäutlger mit einer Gesamtsumme von etwa 16,000 Di unrichiig ode” überhaupt nicht gebucht hatte, "so daß" bei Eröffnung des Konkursverfahrens keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewährleistet war.
1) Dis Sirafkammer hat jedoch in den ersten 10 Fälle nichts über die Gründe der fehlerhaften oder unverbiistcnen Buchungen festgestellt. Ohne eine solche Nachprüfung läßt sich indes nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer, wie der Tatrichtsr meint, fahrlässig handslie, Daß sr den rechtlichen Bestand der Schulden kannte, begründei enigegen der Annahme des Landgerichts für sich allein nicht diesen Forwurf, Die Buchführung besorgte für den Angeklagten die Buchhalierin SW. Hastc etwa sie ohne sein Zuiun die Buchungen unrichtig ausgeführt oder fehlerhaft unierlassen,
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so ist er dafür nur dann verantwortlich, wenn er es bei der Auswahl und bei der Beaufsichtigung der Buchhalierin an &ehörigor Sorgfalt hatte fehlen lassen {RGS% 58, >04, 305), Darüber 1äßt sich das Urteil nicht aus,
2) Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht der Strafkammer, die Buchungsfehler hätten die Übersicht; über den Vermögsnsstand des Angeklagten im Zeitpunkt der Konkurs. eröffnung verhindert. Die allgemeine Urteilswendung, daß "selbst ein Fachmann" vrotz sorgfältigen Studiums der Geschäfisbücher keinen Überblick gewinnen konnte, ist nicht mit Tatsachen belegt. Es wird im Urteil nicht mitgeieilt, wie lange Zeit eiwa der Konkursverwalter oder ein von ihn beaufiragter Buchprüfer benötigte, um Klarheit über die Vermögenslage des Angeklagten bei Konkurseröffnung zu erlangen, oder ob ihm dies überhaupt nicht gelang. Immerhin war für die fehlenden Buchungen "der eine oder andere Beleg noch vorhanden", so z.B. augenscheinlich die Urteilc, die gegen den Angeklagiön in den Fällen IILBi £ !1 und 17 auf Zahlung erheblicher Beiräge ergangen waren. Zwar hat das Landgericht mit Rechi angenommen, daß Belege, auch wem sie geordnet aufbewahrt-werden, die Buchführung nich; ersetzen (RGSt 50, 131; BGH 4 StR 330/54 vom 25. November !05&} Sind aber nur einzelne Geschäfisvorfälle nich; gebucht, Jedoch Belege dafür vorhanden, so wird ein sachkundiger Kaufmann in der Regel ohne besonderen Aufwand an Zeit und Mühe die Buchungen nachholen und sich so einen Überklick über den Vermögensstand des Gemeinschuldners verschaffen können (BGH ! StR 226/56 vom 30. August 1956 S. 14/15),
In den Fällen III B1! £f 5 und 6 haette der Beschwerdeführer äie Schulden mit dem richtigen Betrag in die seinem Vergleichsanirag beigefügte Vermögensaufstellung (@läubigerliste) aufgenommen, also - wiedas Landgericht in anderen
gleichliegenden Buchungsfällen zutreffond angenommen hat -- noch vor Konkurseröffnung nachgebucht. Diese Fälle scheideu schon aus diesem Grunde für § 240 Abs. ! Nr. 53 MD aus (siehe das erste Senatsurteil in dieser Sache).
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II. Gläubigerbegünstigung (Fall Berta Op: -
Der Beschwerdeführer zahlte, obwohl er bereits zahlungsunfähig geworden war, wenige Tage bevor er die Exröffnung des Vergleichsverfahrens beantragie, seiner shelrau einen ursprünglich als eingebrachtes Gwi, später als Darlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) geschuldeten Betrag von 4.000 —— DM vor dessen Fälligkeit zurück, Er hatte sich zuvor bei seinem Steuerberater erkundigt, ob er das dürfe; dabei hatte er jedoch seine geschäftliche lage verschwiegen. Daraus entuimmt das landgsricht, daß er damit rechneise und in Kauf nahm, er werde "eine inkengruente Befriedigung vornehmen".
öine solche Vorstellung genügt jedoch nicht für deu inneren Tatbestand des § 24? Ko. Dazu ist vielmehr erforderlich, daß der Schuldner die Absicht, also den bestimmten Willen (RGSt 39, 136, 138; BGH IM Nr. 2 zu § 24i KO) hat, cinen Gläubiger durch bevorzugie Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Wer nicht klar erkenni, daß der Gläubiger zuf die Sicherung oder Befriedigung, die sr ihm gewährt, zur Zeit oder.in der Art oder überhaupt keinen Anspruch halt, sondern sich dies nur als möglich, aber nicht als gewiß vorstellt, dem fehlt eine solche Absicht. Nicht verkannt, wenn auch auf den ersten Blick nicht unmißversiändlich dargesiellt. hat die Strafksmmer, daß die Äbsicht, einen Gläubiger vor den anderen zu begünstigen, notwenöig den
bestimmten Willen in sich schließt, diese durch die Bevorzy. gung des einen Gläubigers zu benachteiligen (KGSt 24, 255; BGHSt 8, 55, 56; BEH I Nr. 2 zu § 241 KO).
Der Tatrichter wird daher der bisher ungeprüfien Frage nachgehen müssen, ob dem Beschwerdeführer gegenwärtig war, daß die Geläforderung seiner Frau in sin Darlehen umgewandelt worden war und deshalb erst drei Monate nach Kündigung fällig wurde (§ 609 Abs. 2 BGB), oder ob er sie noch als eingebrachtes Gut zu schulden meinie, desscntwegen seine Frau zwar keine Befriedigung, aber möglichcrweise Sicherheitsleistung verlangen konnte (§ 139! Abs. 2 BGB a:F., §§ 232 ff BGB). Dazu wird notwendig sein, im einzelnen festzustellen, was er seinem Steuerberater über den Rechtsgrund dieser Forderung erklärt hat, wie dessen Auskunft lauteve und ferner, ob diesem,wenn nicht tatsächlich, so doch nach der Vorstellung des Angeklagten dessen Vermögensverfall bekannt war. Nahm der Beschwerdeführer avf Grund Ger Auskunft an, seine Frau sei zur Kückforderung des Geldes berechtigt, so befand er sich in einem Taihe-Standsirrtum (§ 59 StGB). Meinte er, mindestens zur Sicherheitsleistung verpflichtet zu sein, so kann ihm die Ansicht geTlehli haben, die anderen Gläubiger zu benachveiligen: wrkannts er den wirklichen Sachverhalt, hielt er sich aber auf Grund der Auskunft des Steuerberaters — etwa gemäß § 609 Abs. 3 BGB - zur vorzeitigen Rückzahlung der Forderung fir befugt, so befand er sich in einem = möglicherweise enischuldbaren — Verbotsirrtum.
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Der Angeklagte gab unier Zusicherung fristgemäßer Zahlung in teträchtlichem Umfange Werenbestellungen auf,
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ohne den Kaufpreis entrichten zu können. Mit dieser MöR- lichkeit rechnete er von vornherein. Die Strafkammer schließt das daraus, daß er, wie sie annimmt, "spätestens am 31. Dezember 1952 zahlungsunfähig" geworden war und dies alsbald erkannt hatte. Dieser Annahme steht zwar nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß er sich noch später größere Nittel darlshensweise beschaffen konnte; denn
das geschah auf betrügerische Weise. Wohl aber ist folgender Umstand mit jener Annahme nicht ohne weiteres zu V2T- einbarens Das Landgericht hat den Beschwerdeführer zum
5, Dezember 1952 noch nicht als <erweislich zahlungsunfähig angesehen. Dem Urteil ist jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht zu entnehmen, welche Ereignisse den Eintritt der Zahlungswnfähigkeit schon kurze Zeit darauf, zum 51. Dezemker 1952, bewirkt unä dem Angeklagien erkembar gemacht haben. Die Feststellung, daß sein Fabrikgrundstück Ende November 1952 Belastungen in Höhe von 74.000.-- DM und önde Februar 1955 solche im Betrage-von 100:000..-- DM aufwies, läßt als möglich erscheinen, daß er sich für den Unterschiedsbetrag äurch Beleihungen neue flüssige Mittel verschafft hatte, sei _€s vor oder nach dem 31. Dezember 1952. Träfe dies zu,
so wäre er damals möglicherweise noch nicht zahlungsunfähig gewesen, mochte er auch schon überschuldet sein.
Ob er sich vorstellie, die Waren begleichen zu können, dafür komi; es nicht auf seine Überschuldung, sondern
auf seine Zahlungsunfähigkeit an.
IT. Ta das Urteil hiernach aus sachlichrechtlichen 'Tründen aufgehoten werden mu3, brauchen die Terfahrensrügen nicht erörtert zu werden.
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Mit dem Fall Berta CME (11) stehen nach &en. Bröffnungsbeschluß in Fortsetzungszusammenhang die Fälle iD 7 Co und Jakob CE (Vater), in denen der Beschwerdeführer ebenfalls der Glävkigerbegünstigung una ferner des betrügerischen Bankrotts nach § 259 Abs. !
Nr. 1 KO angeschuldigt ist. In dem ersten Urteil hatte das Landgericht den Angeklagten in allen drei Fällen nichi für schuldig befunden und deswegen freigesprochen, dies aber im Fall Jakob OB (Vater) nochmals eigens
in den Urteilsgründen ausgesprochen. Das hat der Jena damals als unzulässig beanstandet. Der Freispruch von
der Anklage wegen einer fortgesetzten strafbaren Tat erfaßt alle Einzelhandlungen, die in den Fortsctzungszusammenhang fallen. Wegen einzelner Teilbandlungen kenn asshalb nicht nochmals, gesondert, freigesprochen werden. Nunmehr hat die Strafkauner den Beschwerdeführer allein in dem Falle Berta Ci verurteilt, in den beiden anderen damit nach dem äSröffnungsbeschluß in Forisctzuneszusammenhang stehenden Fällen dsgegen nicht schuldig gesprochen; sie hai es aber - unter Berufung auf das ersts Urteil des Senats — unterlassen, den Angeklagten insoweit freizusprechen. Wird jsdoch der einer fortigeseizien strafbaren Handlung beschuldigte Angeklagte nur wagen
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freigesprochen werden, da sonst der Eröffnungsbeschluß wicht erschöpft wird (BGH NW. 1951, 411 Nr. 25 a.E.).
Autreffend hat das Landgericht die in dem ersten Urteil ausgesprochene Gesamtsirafe aufgelöst und aus den ihr zugrunde liegenden und den jetzi besiimmten #inzslstrafen eine neue Gesamtstrafe gebildet. Indes ist der (sich wohl an RGSt 2, 198, 2C0 und an Scmarz SiGB 2'. Aufl. § 79, 2 A anlehnende) Urteilsausspruch vunrichtig oder doch
mißverständlich, daß die früheren Einzelstrafen "in Wegall kommen". Sie sind in die neue Gesamtstrafe einbe-- zogen, bleiben also gerade bestehen. Anderenfalls wären sie als deren Grundlage und auch sonst, falls eiwa infolge einer später hinzutretenden Verurteilung die Neubildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen notwendig würde, überhaupt richt verfügbar. Daher fällt nur die aufgelöste Cesamtsirafe weg; ihre Kinzelstrafen bestehen fort. Diese ändern lediglich ihre Zugehörigkeit zu der Gessmtstrafe, Freilich kommen sie im allgemeinen nicht mehr als Grundlage der Strafvollstreckung in Betracht, Aber das versteht sich ohne besonderen Ausspruck ebenso von selbst, wie wenn mehrere Einzelstrafen alsbald in eine Gesamistrafe zusammengefaßt werden.
Dem hier vertretenen Kechtsstandpunkt haben alle anderen Strafsenats zugestimmt. Aus dem Urteil des 2, Sirafsenais vom 5. April 1955 - 2 StR 457/54 - (mitgeteilt bei Herlan MIR 1955, 527) ergibt sich nichts Gegentsiliges. üs empfiehlt zwar, bei der neuen Bildung der Gesamisürafe hervorzuheben, daß die frühere Strafe "wegfällt"; diese war jedoch dort ebenfalls eine Gesamtstrafe, so daß die Kmofchiung. sich ersichtlich auf sie beziehen soll. Auch die erwähnte intscheidung R@St 2, 198 besagt nichts anderes. . Sie betrifft den Sonderfall, daß eine ursprüngliche (sfängnissirafe infolge Einbezishung in eine Gesamtzucht-
haussirafe selbst erst in Zuchthaus umgewandelt werden mußte und deswegen, als Gefängnisstrafe, wegfiel.
Dr. Geier Dr. Peetz kKanvel
Hübner Dr. Hengsberger