Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.11.1958 – 2 StR 481/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tunen
ji za ande 2264 085 |
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den "Kosmobiologen" Ernst Willi Hans Max M aus VD; zeroren ar ED 1599 in ;
vegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsheofs in der Sitzung vom 26. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha' Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- ‚erichts in Wiesbaden vom 2. Juni 1958 wird verworfen. Jeoch erhält der Urteilsspruch folgende Fassung;
"Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen verur-
oL s
1.) wegen fortgesstzten Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der am 4. Juni 1957 in 3 Ms 29/57 von Schöffergericht in Wiesbaden erkannten Gefängnisstrafe von drei Nonaten zu einer Gesautstrafe von einen Jahr Gefängnis;
2.) wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis.
Ferner wird dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren verboten, gegen Enigelt Lebenzberatungen zu erteilen und Koroskope jeglicher Art zu ersiellen.
Der Angeklagie trägi die Kosten des Verfahrens, soweit er verurgeiLt ist; im üÜbrigsn Fallen sie dcr Staatskasse zur
ast. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen. ? Von Rechts wegen
Der Urteilsepruch der angefochtenen satscheidung lautct:
"Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen verurteilte 1.) unter Einbeziehung der in 3 Ms 29/57 erkannten Gefängnisstrafe von 3 Monaten wegen Vergehens gegen §§ 1 - 5 des Heilpraktikergösetzes und wegen fortgesetzten Betruges in 2 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten;
2.) wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 6 Wochen Gefängnis.
Die in 3 ie 29/57 erkannte Gelängnisrtrafe kommt in Fort-La 11 o "
Ferner wird dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren verboten, gegen Eutgelt Lebensberatungen zu erteilen und Horoskope jeglicher Art zu ersiellen.
Der Angeklagte vrägt die Kosten des Verfahrens, soweit er veruortsilt ist; im übrigen fallen sie der Stsatskasse zur
Last."
wit seiner Revision rügt der Angeklagte dis Verletzung suchlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat indessen "eder zum S>huld- noch zum Strafausspruch einen durchgreifenden Acchistehler erkennen lassen.
Die Fassung Ges Urteilsausspruchs ist jedoch zu ändern.
E) Die Strafkammer hat ausgesprochen, daß die in 3 Ms 29/57 erkanırle Gefängnisstrefe in Forifall kommt. Das ist fehlerhaft.
-3._
„llerdings gehen in der Gesamtsirefe die ihr zugrunde liezenden zsinzelstrafen auf und haben von da ab keine selbständige 3edsvtung melır, solange die Gesamtstrafe besteht (vgl. R6St GN,
206. 2075; 68.° 149, 152). Damit verlieren sie aber \ksinesralls ihre Bedeutung überhaupt. Sie heben vielmehr als erkannte Strafen Tortdauernden, wenn auch in bastimnter Jinsicht goschrälerten 33etand. Sonst wären Überlegungen, wie sis RISt 74,
587, 5389 näher ausTührt, nicht denkbar. Der Yortb.stand Ger Sinzuelstrafen tritt besonders hervor, wenn nach der ersten G:sursatrafenbildung “och eine Straftat des Angeklegien zur \burtbeilung komnt, die er schon vor der ersten Verurteilung begangen hatte (vgl. RaSt 44, 302; 76, 97, 98). 3ei "Tort-Yall" der früher erkannten Einzelstrafe durch die erste Gcsamte trafenbiläung könnte sie richt mehr als- vorhanden angeschen und der neuen Gesamtstrafe nicht mehr zugrunde gelegt werien. Daher kann keine Rede davon sein, aaß die Zinzelstrafe durch die Gesemtstrafe, die sie umfaßt, in "Fortrall" horat. jur eina stwaige frühere Gesamtistrefe kenn durch Bilänng einer nouen Gesamtstrafe "in Wegfsll" kommen. Zoforn AST 2, 198, 200 etwas anderes sagen will, kann dem dar Sao nient foigen (vgl. auch BGH = Urteil 1 StR 312/58 von el Oktober 1958, dessan Abäruck in der amtlichen Senrlurng vierzpeselen ist).
b) Der Urteilsausspruch, der beı einer Gesamtstrafenbiliung gemäß § 79 St3B auch angibt, wegen welcher Straftat Ge Angeklagte früner verurteilt worden ist, kenn zu SiN- vevarandnissen rühren. „uch ist aleser Hinweis auf die Trühere Straliat über/iüssig, weil es nur darum geht, jetzt in asm neuen Urteil die Zrühsre Strafe genau zu bezeichnen. Deu
ist aber durch Neraung des erkeainenden Gerichts, seines Akteuzeichens und dem Tages der Verurteilung vollauf genügt, sa daß sich weiteres erübrigt. Daher siad im Urteilsausspruch
Il
’ n 4 n
des angefochtenen Urteils die Worte "wegen Vergehens gegen %§§ 1 - 5 des Heilpraktikergesetzes und" zumindest überflüssig
und darum ebenfalls zu streichen. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend neu gefaßt.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Schalscha Menges ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Baldus