Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.09.1958 – 4 StR 257/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
L 4_SiR_257/58 22E6 03€ L 5
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Staatsanwalt Dr.jur. Josef BD EEE zus KEB-VD, zevoren zu ER. En ED in ze,
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.&
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Szuer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichver Dr, Fiitner
als beisitzende Richter, Oberstaaisarwalt EB in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung ais Vertreter der Bundesamwaltschaft, Justizangestellter > els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Rechi erkannt;
i. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1958 wird verworfen.
är has die Kosten Seines Rechtsmittels zu tragen.
zz. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wiräü die Entscheidung über die Aussetzung zur Be-- währung mit den Pesistel-. et " lungen aufgehoben.
Dis Sache wird insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des F Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
m ]
nn nn mn
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ı§§ 315 a Abs. ! Nr. 2, 3!6 Abs.” 2 StGB), wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlich falschen Aussage vor Gericht und wegen Beihilfe zu einer uneidlichen Zalschen Aussage vor Gericht in Tateinheit mit Beihilfe zur Begünswigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monater unter Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheiissirafe verurteilt worden. Die Strafkamner hat dem Angeklagten dazu die Fahrerlauknis entzogen und den Führerschein eingezogen sowie angeoränet, daß die Verweltungspehörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Sirafkamner hat festgestellt: Am 27. Mai 1957 nahm der Angeklagie als Sitzungsverösreter der Staatsanwaltschaft in einer Verkehrsunfallsache einen Ortstermin an de” Unfallstelle wahr. Danach traf er mit seinen Kriegskameraden TB» und SEE zusammen und benutzte alsdann mit seinem Personenkraftwagen die Bundesstraße 55 in Richtung auf Köln zu. Hinter Bensberg-Frankevforst fuhr er den ihm auf einem Motorrad entgegenkommenien Schlosser IE in Höhe des Kilometersteins ı' en, nachdem er sein Fahrzeug von der bisher innsgehalienen Straßenmitte auf die linke Straßenseite gesteuert; hatte. IB wurde schwer verletzt; die Fahrzevge wurden heschädigt. Der Angeklagie hatte infolge zuvor genossanen Biers und Schnapses 2 %o Alkohol im Blut. Wenige Tage danach wirkte er in einem Ferngespräch auf TO ei:, saß er über die Menge des von ihm
genossenen Alkohols ihm günstige Angaben mache und dem Sieguund Übermittle, er solle nicht vergessen, was getrunken worden sei, nämlich ein großes Glas Bier
und eine Tasse Kaffee. In Wirklichkeit handelte es
sich um mindestens vier Glas Bier und vier Doornkaat. FREE bestellte Polizeimeister SD, was der Angeklagte ihm aufgetragen hatte, Beide sagten als Zeugen vor Gericht jedoch die Wahrheit. Den Kellner Bob, einen außerordentlich weichen, labilen und willensschwachen Menschen, der massiven Fremdanregungen nahezu keinen Widersiand entgegensetzen kann, beeinflußte der Angeklagte mit Erfolg dahin, über den Umfallhergang für
iha günstige Aussagen zu machen, obwohl —- wie ihm bekennt — Bob den Unfall gar nicht beobachtet hatte, Bei seiner uneidlichen richterlichen Vernehmung am
22 Juni !957 gab Beilb u.a. der Wahrheit zuwider
en. des IB eine Wackelbewegung gemacht, dadurch ins Schlingern und auf die linke Fahrbahnseite gekommen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen liegen bei Bardisch die Voraussetzungen des § 5! Abs. 2 StGB vor; das Verfahren gegen ihn wegen vorsätzlich uneidlicher falscher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung ist gemäß
§ 53 a StPN eingestellt worden. Bezüglich des Angeklagten geht Cie Sirafkammer nach Anhörung eines Sachverständigen davon aus, daß er zwar fähig sei, das Unerlaubte seiner Handlungsweise zu erkennen, daß aber die Fähigkeit, seiner Einsicht gemäß zu handeln, bei ihm infolge der
in russischer Rriegsgefangenschaft erlittenen, ihn aus dem Gleichgewicht bringenden körperlichen und seelischen Schädei so weit vermindert worden sei, daß die Vorausseizungen 5as § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen seien,
|
”. be
en en nn nn a nn un pm un m an dan arm au un m tm m rn gm
ver Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die Anwendung der §§ 153, 159, 49 a, 44, 40, 257 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ohne nähere Ausführungen.
Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Darlegungen der Strafksmmer lassen jedoch keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist die Anwendung der §§ 153, 159, 49 a, 44 StGB insoweit nicht zu beanstanden, als die Strafkammer die ‚mittelbare Beeinflussung des Polizeimeisters Siegmund über Floßbach als susreichend angesehen hat.
Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten erkennen, Im angefochtenen . Urvei, ist zwar § 44 StGB nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus ist aber noch nicht zu folgern, daß die Strafksmmer die nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mögliche Milderung gemäß § 44 StGB nicht in Betracht gezogen hat, was sie bei Bemessung der nach gg 5%, 159, 49 a, 44 StGB und der nach §§ 155, 49, 44 StGB zu verhängenden Einzelstrafen, aber ebenfalls des-Malh erwägen mußte, weil sie dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Aks. 2 StGB für alle Delikte zugute gehalten hatte. Die — verhältnismäßig geringe - Strafhöhe läßt erkennen, daß die Strafkammer diesen Rechtsfehler nicht begangen hat. "
Yithin war die Revision des Angeklagten zu verwserZen,
no.
;
IT, Die Revisicn der Staatsanwaltschaft,
nn nn m au dm mn san Due Meer GE Din wen em a Grm rm Gum ar Ga an an arena an re an Gun iR nn quiet
Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung, daß die
erkannte Freiheitsstrafe auszusetzen sei, verneint, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. In den Gründen heißt es, bei der Behandlung des § 23 Abs. 3 Nr, 1 StGB seien die Gestaltung der Tat mit all ihren Begleitumständen, der Unrechtsgehalt der Tat, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegeneinander abzuwägen, um die Frage beantworten zu können, ob die
Öffentlichkeit sozusagen an der Gerechtigkeit verzweifeln
würde, wenn sie erführe, daß dieser Angeklagte die gegen ihn festgesetzte Freiheitsstrafe nicht verbüßen müsse; Gas Gericht glaube, diese Frage verneinen zu müssen
(u S. 39). .
Mit Rechi bemängelt die Staatsanwaltschaft in. der auf die Strafaussetzung beschränkten Revision diesen rechtlichen Ausgangspunkt. .Iie Sirafkamer engt das. Aussetzungshindernis des öffentlichen Interesses an der Strafvollsireckung schon mit der wiedergegebenen Wendung zu sehr ein. Sie wird aber auch in ihren weiteren Ers=Serungen der Frage, ob das öffentliche Interesse die
srafvollstreckung erfordert, nicht in vollem Umfange. gerecht. Die Entscheidung dieser Frage hat eine allseitige Araigung von Tat und Täter unter „rwägung NIT 1958, 1307). Daran fehlt es in den Gründen des angefochtenen Urteils. Ob der anerkannte Strafzweck der allgemeinen Abschreckung nicht eine Vollstreckung
der verhängten Freiheitsstrafe erfordert, hat die Strafkaumer nicht behendeli. Dieser Gesichtspunkt
ist ater hier deswegen besonders bedeutungsvoll, weil der Angeklagte, obwohl bei der Staatsarwalischaft auch mit der Bearbeitung von Verkehrsstrafsaghen betraut, deher in weitgehendem Maße mit den Bedürfnissen des Straßenverkehrs bekannt und auf sie durch den zuvor wahrgenommenen Ortstermin eben hingelenkt, sich ein ihn sehr belastendes, folgenschweres Verkehrsvergehen hat zuschulden kommen lassen und unter Aufwendung besrächtlicher krimineller Energie durch Beeinflussung dreier Personen, darunter eines Polizeibeamten, zu seinen Gunsten gegen Strafbestimmungen verstoßen hat, die dem Schutze der Rechtspflege dienen, in der er tätig ist. (vgl. dazu BGHSt 6, i25 = NW 1954, 1453). Die Strafksmmer mußte sich die Frage stellen, ob hier dertloße Ausspruch der Strafe zum Zwecke der gebotenen Allgemeinabschreckung genügt oder ob nicht vielmehr auch bei gebührender Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters die Schwere der Geseizesverletzung und der Ernst des Richterspruchs nır dann zum Bewußtsein weiter Kreise gebracht werden können, wenn die Strafe \ollstreck; wird (BGH 4 StR 49/56 vom 5. April 1956
ın VerkMit 1956 Nr, 56 = IM Nr. 29 zu. § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB),
Dengemäß war die Entscheidung über dia Aussetzung #0? Bewährung mit den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben,
U LT nen ne
Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalis.
Bundesrichtier Dr. Sauer ist erkrankt und kann
Rotberg Krumme deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg Seibert Flitner
ER .