Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 29.09.1964 – 5 StR 335/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_335/64 | BUNDESGERICHTSHOF 97
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Polizeimeister Heinz S uuHHED zu: CU (GE) , geboren am EEE 924 ir. KE EE (Pommern),
wegen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts in Oldenburg vom 25.Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit die Strafkammer es unter Berufung auf § 23 Abs.3 Nr.1 StGB abgelehnt hat, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen. Sie rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß es unzulässig und daher rechtsirrig ist, § 23 Abs.3 Nr.1 StGB derart anzuwenden, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung für bestimmte Gruppen von Straftaten allgemein, das heißt unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles entfällt (vgl. BGHSt 6,298,300, BGH NIW 1958,1100; ebenso .4 StR 257/58 vom 25.September 1958). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer hier einem solchen Rechtsirrtum erlegen ist; denn die Begründung, die das Urteil für die Anwendung der Vorschrift gibt, erschöpft sich in Darlegungen, die als Auffassung der Strafkammer ergeben, daß ein Polizeibeamter, der ihm anvertraute, aus gebührenpflichtigen Verwarnungen herrührende Gelder veruntreut, eine Freiheitsstrafe, die gegen ihn verhängt wird, in jedem Fall verbüßen muß. Daß die Strafkammer etwa von einer anderen Auffassung ausgegangen wäre, kann auch nicht dem Zusamnmenhange des Urteils entnommen werden. Dieser läßt insbesondere nicht erkennen, daß die Taten des Angeklagten sich durch ihren Unrechtsgehalt, die Schwere der Schuld des Angeklagten oder sonstwie von anderen Straftaten der gekennzeichneten “ Art zum Nachteil des Angeklagten wesentlich unterscheiden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Kersting