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BGH Entscheidung vom 05.04.1956 – 4 StR 49/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR _49/56

In Namen des Volkes

In der Strafsache

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1956, an der teilgenommen haben:

ö Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert. Bundesrichter Dr. "lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsamwalt Dr. Dr. «>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts. in Düsseldorf ‚vom 17. Oktober 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtemittels zu ‚tragen.

Von-techts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Erlauknis zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine einjährige Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Der von der Strafkammer beurteilte,- nach ihrer Auffassung vom Angeklagten fahrlässig verursachte Verkehrsunfall war bereits Gegenstand einer früheren landgerichtlichen Verurteilung: des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten. Gefängnis, die aber auf seine Revision hin vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden war.

Mit seiner. jetzigen Revision wirft der Angeklagte dem Landgericht ang bliche verfahrensrechtliche und sachrechtliche Verstöße vor;'Sie kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie keine Tatsachen angibt, die ‚einen Verfahrensmangel enthalten könnten § 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Im Rahmen der Sachrüge beanstandet der Angeklagte insbesondere die Strafzumessung der Strafkamner; sie habe ferner |

mit falscher Begründung das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und ihm demgemäß Strafaussetzung zur Bewährung versagt; sie habe ihm schließlich zu unrecht die Fahrerlaubnis entzogen. |

Dem Urteil des Landgerichts liegt folgender | Sachverhalt zugrunde:

Am 19, August 1952 abends war der Angeklagte in Begleitung von Fräulein ii ] und noch einer Dame mit seinem Volkswagen vcn Düsseldorf nach Lank gefahren und dort in einer Wirtschaft eingekehrt, wo er zu Abend aß und 1 1/2 Flaschen französischen Rotwein trank. Nach Düsseldorf zurück-

gekehrt, hatte er mit seinen Begleiterinnen ein weiteres Lokal besucht und innerhalb von 10 Kinuten 4 1/2 Wacholderschnäpse getrunken. Gegen 23.15 Uhr führ er mit Fräulein a ) auf der 12 m breiten Cecilienallee in Richtung zur Rheinbrücke in Düsseldorf. Kurz nach Fahrtbeginn prallte er mit seinem PKW auf einen Schaustellerwagen, der von seinem Eigentümer hart am rechten Bürgersteig abgestellt und durch eine rote Sturmlaternebeleuchtet war. Die Lampe hing an der linken Seite des Wagens 1,50 m vor dessen rückwärtigem Ende und 1,50 m über der Fahrbahn. Der Angeklagte, der das rote Licht schon von weitem gesehen und es für das Rücklicht eines weit vor ihm fahrenden Radlers gehalten hatte, fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/St auf der rechten Straßenseite, und zwar mit abgeblendeten Scheinwerfern, weil ihm einige Wagen entgegen kamen. Als er bald darauf das rote Licht nicht mehr sah; glaubte er, der vermeintliche Radfahrerisei von der Straße abgebogen. Plötzlich nahm. er vor sich die Hinterfront des Schaustellerwagens wahr, Zog ohne Verringerung seiner Geschwindigkeit sein Fahrzeug scharf nach links, kam aber nicht mehr am Schaustellerwagen vorbei. Beim Zusammenstoß kam Fräulein TB, die rechts neben dem Angeklagten saß, ums Leben.

Die Strafkammer sieht die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er sich durch Alkoholgenuß in einen sein Sehvermögen beeinträchtigenden Zustand der Fahruntüchtigkeit versetzt und deshalb in der Entfernung des roten Lichts verschätzt habe: er habe es, obwohl es noch in einer Entfernung von 8 m innerhalb ‚seines Blickfeldes gewesen sei, nur bis zu einer Entfernung von etwa 30 m wahrgenommen. Diese Feststellungen, die das Ergebnis einer mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung sind, tragen den Schuldspruch. Gegen ihn erhebt selbst die Revision keine Einwände,

l:. Das Strafmaß beanstandet der Angeklagte, weil. die Strafkammer die strengeren Strafmaßstäbe, die erst in den letzten Jahren nach dem ihm zur Last liegenden Unfall in Verkehrsstrafsachen zu beobachten seien, unzulässigerweise auch auf ihn angewandt habe.

Hierfür‘ "bieten. indes die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keinerlei Anhalt. Es hat im Gegenteil den zeitlichen Abstand. von der Tat des Angeklagten ausdrücklich zu seinen Gunsten. berücksichtigt:

Im: Gegensatz zur Behauptung der Revision hat die Strafkammer auch, sowohl in der Schuld- wie in der Straffrage, ausdrücklich außer Betracht gelassen, (daß der An-. geklagte nach” dem Genuß des Rotweins kurz vor Antritt der Unfallfahrt noch 4 1/2. Schnäpse trank. Sie ist nämlich zu. seinen Gunsten davon ‚ausgegangen, daß er die letzte Alkoholmenge zur Unfallzeit noch nicht resorbiert hatte und. diese deshalb ohne, Einfluß auf seine Fahrtüchtigkeit geblieben sei. Demgemäß hat sie bei Prüfung der Frage, ob er fahrlässig gehandelt habe, nur. ‚den Genuß des Rotweins berücksichtigt. sie durfte allerdings auf seine, ‚Fahruntlichtigkeit und seine "typisch alkoholbedingte: Enthemmung" U.8: auch aus dem. Umstand schließen, daß er. später "ohne jeden vernünftigen Anlaß in 10 Minuten 4 1/2 Glas Schnaps hinuntergoß". Der Vorwurf der, Revision des Angeklagten, die Strafkammer habe MYallig ‚unberücksichtigt" gelassen, daß er. sieh. bis zum Unfall ‚als Mensch und: als Kraftfahrer. stets einwandfrei geführt habe, ist unbegreiflich. Denn, das Landgericht berücksichtigt: an erster Stelle ‚der Strafzumessungserwägungen zu seinen Gunsten, "daß er bisher nicht vorbestraft, auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht noch nicht auffällig geworden | ist und .nach seinem Vorleben und dem Eindruck

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in der Hauptverhandlung im übrigen ein untadeliger Mensch sein mag".

Ein Mitverschulden des Besitzers des Schaustellerwagens am Unfall verneint die Strafkammer deshalb, weil sein Wagen mit wenn auch nur einer, so doch für jeden Verkehrsteilnehmer weithin sichtbaren Sturmlaterne versehen war; sie habe deshalb ihren Zweck, andere Verkehrs- ' teilnehmer auf einen Gefahrenpunkt aufmerksam zu machen, erfüllt. Die Strafkamer stellt auf Grund genauer Berechnungen mit Hilfe von Sachverständigen fest, daß der Angeklagte die Lampe, obwohl sie nicht an der hinteren Begrenzungswand des Wagens, sondern 1,50 m seitlich davor hing, noch bis auf 8 m hätte sehen können. Sie hat demgemäß dem Umstand, daß die Lampe nicht hinten am

Wagen hing, keine ursächliche Bedeutung ' für den Unfall beigelegt. Diese Erwägungen sind das Ergebnis einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die denkgesetzlich nöglich, von Widersprüchen frei und deshalb rechtlich unangreifbar ist. Dengenäß ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Unfall. allein verschuldet, rechtlich fehlerfrei.

2. Das Lanadersamt hat das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und deshalb, Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, weil der Angeklagte "grobfahrlässig" "durch unangemessenen Alkoholgenuß" den Tod eines Menschen verursacht. ‚habe. Darin liege Hein SO schwerer Unrechts- und Schuldgehalt, ‚daß es in. den Augen der Öffentlichkeit ein Versagen der Rechtspflege bedeuten. würde, wenn diese Tat nicht. durch tatsächliche Verbüßung der Strafe gesühnt würde." Sie ]äßt dabei 'den "vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck" und. seine bisherige Untadeligkeit nicht außer Betracht. Sie berücksichtigt schließlich den Gedanken der allgemeinen j Abschreckung, die ihre Wirkung i auf "weite Kreise, die

Trunkenheit am Steuer als ein: ' Kavaliersdelikt ansahen und ansehen" bei Aussetzung der Strafe zur Bewährung verfehlen würde; das müßte nach Auffassung der Strafkammer den Bevölkerungskreisen unverständlich sein, die wegen des sbehigen Ansteigens der Unfallziffer besorgt sind.

.sätzen, welche. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Frage entwickelt hat, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung: ‚einer Strafe erfordert.

Es wäre freilich rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht.

das öffentliche Interesse an der Strafvollstrecküng. nur

“ unter Berufung auf den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung bejaht hätte (4 StR, 115/55 vom 12.5.1955 in:

NIW 1955, 996:Nr 15). Denn das Gesetz hat in § 23 Abs ,- Nr 1 StGB die Fälle im Kuge, in denen das Rechtsgefühl

der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder

. um des Verletzten willen Sühne durch ‚Vollstreckung verlangt. Be

Entscheidend sind daher die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihr‘ Unrechtsgehalt, ihre Folgen

für den Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Kechtsüberzeugung ebenso. wie die Persönlichkeit des Täters. Alle diese Umstände hat. die Strafkammer im vorliegenden Fall berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Sie du durfte dabei u. a, auch den Gedanken der allgemeinen Abschreckung verwerten. ‘Denn zu den’ anerkannten Strafzwecken gehört

es, die Rechtstreue der Bevölkerung oder bestimmter Volksteile zu stärken. Es gibt Fälle, in denen hierfür nicht

der bloße Ausspruch der Strafe genügt, sondern die Schwere der Gesetzesverletzung und der Ernst des Richterspruchos nur dann genügend zum Bewußtsein ‚weiter-. Kreise ‚gebracht “werden können, wenn die Strafe vollstreckt wirds ob sie

die nötige Wirkung auf die Allgemeinheit 'orreicht, ist freilich nicht ausschließlich nach Umständen zu beurteilen,

die au3erhalb der Person des Angeklagten liegen. Denn auch insoweit ist die Schwere der Gesetzesverletzung maßgebend. Sie aber richtet sich auch nach dem Grad des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Auch das hat die Strafkamner beachtet.

Daß sie bei. ihren Erwägungen zu § 23 Abs 3 Nr 1 StGB, soweit sie dem Abschreckungsgedanken Raum gibt, die Verkehrsgefahr zur Zeit ihrer Entscheidung, nicht aber die zur Zeit der Tat ‚berücksichtigt; .. ist rechtlich nicht zu beanstanden. es tat, bei Be-Tatzeit zugrunde \ e, der Strafaussetzung zur Bewährung. aber konnte sie, soweit hierfür der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung in Betracht kam, sinnvollerweise nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse treffen, wie sie zur Zeit ihrer Entscheidung gegeben waren. | | 0

Zwar mußte. =

3, Dies gilt ebenso für die Entscheidung nach $_ 42m Abs I StGB. Sie ist davon abhängig, ob. ‚der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen eines Kraftfabrzeuges erwiesen hat oder nicht: Der Tatrichter kann , und darf diese Frage nur danach beurteilen, ob die Ungeeignetheit des Angeklagten in diesem Sinne noch zur Zeit der Entscheidung besteht oder nicht (BGHSt 7, 165). Die Strafkammer hat die Ungeeignetheit des Angeklagten’ unter. ‚Berücksichtigung. aller insoweit beachtenswerten _ Umstände bejaht. Sie führt nämlich aus, er habe durch seine Tat bewiegen, daß er nicht das nötige Terantwortungsbewußtsein und die nötige Selbstkritik besitzt, die für einen Kraftfahrer im heutigen Verkehr unerläßlich sind. Gerade "das unsinnige Hinunterstürzen von A 1/2 Glas Schnäpsen binnen kaum 10 Minuten habe gezeigt, daß er beim Genuß von Alkohol von einer Enthemmntheit und Be-

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denkenlosigkeit sein kann, die ihn zu einer Gefahr für

den Verkehr macht".

Krumne Dr. Augustin Dr, Sauer Seibert Lang-Hinrichsen

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