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BGH Urteil vom 11.09.1958 – 4 StR 87/58

4. Strafsenat

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Im Namen des volikes

In der Strafsache gegen

den Architekten Dieter S t EEB aus Bad ve. geboren am: ED ED in rein (Kreis DEE) .

‚„. wegen fahrlässiger Tötung u.a.

. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 11. September 1958, an der teilgenommen haben:

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Senatispräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter äXartin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ur Oberstaaisanwalt Dr.Dr. MB in der Verhandlung, Lendgerichtsrat Dr. EMS bei üer Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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a. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanögerichts Ravensburg vom 21. November 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat ‘den Angeklagten Steg» wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährädung zu einen Jahr Gerängnis verurteilt. Dagegen hal die Stirafkammer den Angeklagten su» freigesprochen, es jedoch abgelehnt, seine Verfahrensauslagen der Tandeskasse aufzuerlogen. j

Gegen das Urteil hat der Angeklagt& St insofern Revision eingelegt, als die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht. der Landeskasse auferlegt worden sind. Das zulässige Rechtsmittel wird im wesentlichen auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Es kenn keinen Erfolg haben, .

Das Revisionsgericht hat mit Rücksicht auf die nachträgliche Revisionsrücknahme der Staatsanwaltischaft nicht zu prüfen, ob der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden (§§ 346 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO), sondern nur, ob es .das Landgericht nit rechilich einwandäfreier Begründung abge- ‚lehnt hat, die notwendigen Auslagen des Angeklegten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 337 StPO; BGESt 4, 276).

Hierzu ist zu bemerken:

Dem Beschwerdeführer StB war nach dem Erötfnungsbeschluß (Bd. II B1: 177, 177 R) zur last gelegt, als Nebentäter (neben Ste) sich tateinheitlich der fahrlässigen Tötung, Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung schuläig gemacht zu haben. pen Vorwurf der fahrlässigen Siraßenverkehrsgefährdung wie auch die Frage einer Anstiftung oder Beihilfe zu Ste@i> Vergehen nat das Landgericht aus Rechtsgründen verneint. Diesbezüglich

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hat also das Verfahren im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 stpg die Unschuld des Angeklagten ergeben (BayObLG 1956 S. 71

zu b). Dies kann sich jedoch hier nicht zu seinen Gunsien auswirken, weil nur eine Handlung (§ 73 StGB) den Gegenstand des Verfahrens gebildet hatte (Kleinknecht/Müller,

4. Aufl. S. 1214), zudem insoweit besondere, ausscheidbare notwendige MHehr-Auslagen ersichtlich nicht entstanden sind.

Bezüglich des Hauptvorwurfs - fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung - ist der Angeklagte "mangels sicheren Schulänachweises" und nicht wegen erwiesener Unschuld oder, was dem gleich käme, aus Rechis-

‚gründen .(§ 267 Abs. 5 StPO, letzter Halbsatz) freige-

sprochen worden. Dies hat der Tatrichter eingehend dar-

"gelegt. Rechtlich angreifbar im Rahmen der Auslagen-Bnt-

scheidung wäre dies nur,’wenn die revisionsmäßige Nachprüfung ergäbe, daß das festgestellte Verhalten des Angeklagten keine strafbere Handlung darstellte oder wenn das Landgericht den Begriff des begründeten Verdachts verkannt oder den § 467 Abs; 2 Satz 1 StPO übersehen hätte. Von allcdiem kann keine Rede sein.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler dyrgelegt, daß der Angeklagte durch sein Verhalten objektiv eine Gefahrenlage schuf, die ihn, sofern er den Zustand des von ihm beeinflußten und animierten Zech- und Fahrtgenossen Steiner erkannte, verpflichtet haben würde, die drohenden Folgen abzuwenden. Hiergegen isi rechtlich nichis einzuwenden (vgl. BGHSt 4, 20 £f; BGH VRS 7, 105 ff). Fehl geht das Vorbringen der Verteidigung, es habe sich um rein gesellschaftliche Lebensvorgänge außerhalb der Sphäre rechtlich bedeutsamen Verhaltens gehandelt. Step und

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StB waren nicht nur Mitzecher, sondern zugleich Führer von Kraftfahrzeugen. Auch der Hinweis der Revision auf Art. 103 Abs. 2 GG greift nicht durch. Der Verfassungsgesetzgeber.hat durch Art. 103 Abs. 2 GG die, Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte nicht beseitigen wollen.

Der Angeklagte StB ist, wie schon erwähnt, von dem Hauptvorwurf mangels des sicheren Nachweises freigesprochen worden, daß er den Zustand Sieiners erkannt hat oder hätte erkennen. können. Die Ausführungen des Landgerichts, daß dem Angeklagten die Erfolgsabwendung zumutbar und möglich war (s. 16, 17 .UA), erübrigten sich daher (BGHSt 7, 153; 156,, 157; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl.,

§ 467 StPO, Anm. 7 £ und 8 cam Ende). Der zu diesem

letzten Punkt erhobene Angrift der Revision (8. 2, 3 der ergänzenden Rechtfertigungsschrift vom 22.1. 1958) stößt somit ins Leere. Im übrigen hätte, sofern es hierauf ankäme, der die Situation beherrschende Angeklagte Sp den Angeklagten Step schon vor dem Waagplatz an weiteren Fahren hindern können, zumal da sich in den Stunden vorher wiederholt gezeigt hatte, daß sich Steii> von St ziemlich leicht beeinflussen ließ. Dies lessen die Feststellungen des Tatrichters erkennen. "

Die Annahme des Landgerichts, daß der gegen SI@> nach wie vor bestehende Verdacht nicht geringfügig, also der zweite Anwendungsfall des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, gegeben sei, ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. dazu BGH NJW 1958, 1452 Nr. 20). Desgleichen hat es der 4. Strafsenat in seinem endgültigen, freisprechenden Urteil im Fall der Vi Cestwirtin B,-4 StR 628/55 vom 8. April. 1954 = VRS 6, 447 - abgelehnt, die Auslagen des Angeklagten auf die sandeskasse zu überbürden (S. 7, 8 jenes Urteils). -

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Es kann üsher auf sich beruhen, ob die Auslagenentscheidung nicntl auch auf Grund entsprechender Anwendung von § 2 des in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO genannter: üntschädigungs. genetzes geboten gewesen wäre.

Die Strafkammer hätte zwar die von Beschwerdeführer erstrebte Auslagenanordnung nach ihrem Ermessen auf Grund des § 467 Abe. 2 Satz 1 StPO treffen können (Dallinger, MDR 1957, 529 mit Nachweisen aus der BGE-Rspr.). Das Landgericht hat indes, wie es ausdrücklich anführi, hierzu keinen Anlaß gesehen. Ein Ermessensfehler tritt darin nicht zutage.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten Si ) als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Sauer _ Scharpenssel Martin 0 Seibert .