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BGH Beschluss vom 21.06.1960 – 1 StR 204/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Buchsachverständigen Heinrich T HEEEEEEE> zus SED, zeboren an & En ED :r Dan.

wegen Beihilfe zum Betrug u.a. (hier: wegen der notwendigen Auslagen)

hat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter “Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Beschwerdeführers FERN wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom

22. Dezember 1959 zur Kostenentscheidung dahin abgeändert: Die ausscheidbaren Auslagen, die ihm we.en des Vorwurfs der Beihilfe zum Konkursvergehen notwendig erwachsen sind, werden der Staatskasse auferlegt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Kkevisionsverfiahren um ein Drittel ermäßigt.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

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I. Der angeklagte Es wurde durch Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 1959, unter Freisprechung im übrigen, wegen ‚Betrugs in 52 Fällen und außerdem wegen zwei sacnlich zusa:mentreffender Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1

Nr. 1 und 3 KO) verurteilt. Seine Revision hat der Senat

durch Beschluß vom 10. Mai 1960 verworfen.

Den Beschwerdeführer FREIE war zur Last gelegt, Lee bei der Unterlassung der gebotenen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) Hilfe geleistet zu haben und an zwei Betrügereien FB zum Nachteil des Bankhauses von IB (5. 11 - 14, 39 UA) beteiligt gewesen zu sein (S. 45 UA). Ihn hat die Strafkamner freigesprochen, und zwar von der Anklage der Beihilfe zum Konkursvergehen wegen erwiesener Unschuld, im übrigen - Vorwurf der Beteiligung an den beiden Betrugshandlungen - mangels Beweises. - Das Landgericht hat es (in den Urteilsgründen) abgelehnt, die dem Angeklagten Fe erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, "weil nach wie vor nicht nur ein begründeter, sondern sogar ein erheblicher Tatverdac:.t bezüglich der feilnanne am Betrug zum Nachteil der Firma EEE geseben ist, der es angemessen erscheinen ließ, ihn die eigenen Kosten selbst tragen zu lassen" (S. 46, 47 UA).

Il. Hiergegen wendet sich die Revision dieses Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig (BGilSt 4, 275 ff), jedoch nur teilweise begründet.

a) Schuldvorwurf der Beteiligung an kgermanns 3etrügereien in den Fällen von Es:

FEB var früher in verschiedenen Stellungen als Buchhalter und Kassenleiter tätig gewesen. Nach dem letzten

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Krieg war er Helfer in Steuersachen und trat im Januar 1952 mit Es in Geschäftsverbindung. Er erhielt von diesen den Auftrag, die Eröffnungsbilanz per 1.10.1951 und die Bilanz per 31.12.1951 zu erstellen und übernahm dann auch die Buchführung für die Firma Eee (S. : UA). Freiiii> führte die Bücher bis zum 31.3.1953. Von diesem Zeitpunkt

ab führte er sie nicht mehr, weil ihn Es nicht alle Belege zur Verfügung stellte (S. 9 UA). Die Entwicklung der Firma N führte im Lauf des Jat:res 1953 zu einer iumer nehr anwachsenden Überschuldung. Diese hatte schon zum 31.12.1952 rd. 100.000.- DM betragen; zum 31.3.1953 belief sie sich auf etwa 150.000.- DM und stieg bis zum Jahresende 1953 ® auf rd. 360.000.- DM an (S. 5, 7 Uli). Am 28. Dezember 1953 nußte Eg@b Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen (S. 3 oben UA).

Mit dem schon genannten Bankhaus von IB stand Es seit Anfang 1953 in Geschäfteverbindung. Im Sommer 1953 teilte diese Bank Ess nit, daß ein am 26.0.1953 fälliger Wechsel von ihr nicht eingelöst werden könne. Eile erschien daraufhin sofort mit dem Angeklagten TB in üer Bank und legte den Vermögensstatus per 25.6.1953 vor, den EB im Auftrag Eco und an Hand von dessen Angaben und Belegen gefertigt hatte. - Eine Zwischenbilanz naite Eee nicht erstellen lassen, weil die Geschäftsbücher nicht auf dem Laufenden waren. - Dieser Status war falsch, wie Eg@ilb bekannt war. Die Aufstellung erwähnt in angebliches Kapital von über 75.000.- DM, während die Firma Eee damals in Wirklichkeit schon mit wehr als 150.000.- DM überschuldet war.

Nit dem falschen Status bezweckte ke, die Bank zu weiterer Kreditgewährung zu veranlassen und deren Bedenken auszuräumen. FREE nahn er zu der Besprechung mit, um seinen

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(EB) - falschen - Angaben durch das seriöse Auftreten dieses Buchsachverständigen den Anschein der Vertrauenswürdigkeit zu geben. FEB erklärte bei dieser Unterredung, er prüfe die Bücher der- Firme Eee nicht nur, sondern er führe sie auch. Er erweckte bei der Bankfirma gen Eindruck, als entspräche der vorgelegte Status der wirklichen Vermögenslage der Firma Eee (S. 45 UA). Er erreichte gegenüber dem Bankhaus denn auch sein ziel (S. 11, 12, 39 U).

Im November 1953 legte die Bank EB nahe, den ihn gewährten Kredit abzudecken. Egermann erschien daraufhin - diesmal ohne FEED - bei der Bank mit einem Status per 23.11.1953 und erreichte, daß die Bank weiteres Stillhalten zusagte. Auch diese Aufstellung hatte sich ExiiiD von TB fertigen lassen, dem er dazu Rechnungen, Bankbelege und Eintragungen in einem Wechselvormerk-Kalender vorgelegt hatte. Dieser Status war ebenfalls falsch. Die Außenstände waren darin um mehr als das Doppelte zu hoch angegeben, dagegen die Verbindlichkeiten mit nur ca. 140.000.- DM, während sie fast 420.000.- DM betrugen (S. 13/14, 39 UA).

FORD konnte nicht widerlegt werden, daß er auf Grund der (ihm) von Egermanh vorgelegten Belege die beiden Vermögensaufstellungen (vom 25.6. und 23.11.1953) als ordnungsmäßig angesehen hat. Es war ihm daher auch nicht zu widerlegen, daß er nicht merkte, daß Eos bei der Unterredung im Bankhaus von Fb den Status (v. 25.6.1953) zu Täuschungszwecken benutzte und ihn, FEW. debei als sutgläubiges Werkzeug verwendete. Deshalb ist er insoweit mangels Beweises freisesprochen worden (5. 45 oben, 46 UA).

Zur Darlegung eines in beiden Fällen gegen "in nach wie vor bestehenden erheblichen Verdachts der Teilnahme

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an Ee@B Betrugshandlungen hat das Landgericht u.a. ausgeführt;

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_ Frerichs besaß die Unterlagen, aus denen er die Bilanz per 31.12.1952 gefertigt hatte. Daraus war ersichtlich, daß seinerzeit Eg@w nur seringe Bunkverbindlichkeiten, aber hohe Wechsel- und Lieferantenschulden hatte. Wenn Eee» nun (für die Vermögensaufstiellmgen) Bankauszüge vorlegte, nach denen die Bankschulden über 71.000.- bzw. 57.000.- DM betrugen, während die übrigen Verbindlichkeiten nur rd. 38.000.- Dh bzw. etwa 82.000.- DM ausmachen sollten, so nußte dies jeden Sachverständigen stutzig machen. Denn kein Kaufuann nimmt hochverzinsliche Bankschulden auf und hält die übrigen Schulden gering, während er es vorher gerade umgekehrt und daher für ihn billiger eingerichtet hatte. Danach, so legt die Strafkammer weiter dar, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß Frerichs die Unrichtigkeit der Angaben sc erkannt und somit an dein Betrug gegenüber der Firma von EB teilgenommen hat. Dieser Schluß wird dadurch bestärkt, daß der Angestellte CB a1s Zeuge auf Vorhalt des status vom 23.11.1953 spontan erklärte, er habe diesen seinerzeit sofort als falsch angesenen (wird weiter ausgeführt). Es kommt hinzu, daß FREE» schon von dem Angestellten (der Firna Egiiip) ’EERENED Ende 1952 auf eine Überschuldung von über 60.000.- DM hingewiesen worden war und Frerichs aus den Verhandlungen mit dem Finanzamt wußte, daß seine Anfangsbilanzen zu günstig waren. Endlich hat Frerichs auch gegenüber dem Bankier von SED verschwiegen, daß er die Bücher nur bis 31.3.1953 nachgetragen hatte, seitdem aber mit der Buchführung bereits nahezu drei Monate im nückstand war, daß die Vermögensaufstellung daher nicht auf einer vollständigen

Buchführung basierte.

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Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe gehen fehl. Nach § 467 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 StPO sind die einem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, uaaß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Hier könnte nur die zweite Voraussetzung in Betracht kommen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, daß der Freispruch einen solchen wegen erwiesener Unschuld nahc kommt (BGHSt 11, 383 ff). Davon kann hier keine itede sein. Dies gilt nicht nur von dem ersten Vorkommnis, wo Frericı:s bei der Unterredung mit dem Bankier kesentliches verschwiegen und üverdies -— teilweise bewußt wahrheitswidrig - erklärt hat, er arüfe und führe die Bücher, obwohl er diese nur bis zum 31.3.1953 nachgetragen hatte (S. 45, 46 UA). Das Fortbestehen eines starken - jedenfalls nicht bloß geringfügigen - Tatverdachts ist auch für den zweiten Fall (Ytatus vom 23.11.1953) rechtlich unangreifbar dargetan. Wenn Frerichs die Bücher auch nicht mehr führte, so besaß er äoch s.2t. die Unterlagen, aus denen er später die Bilanz erstellte (S. 47 oben UA). Anderseits wußte er, daß die Vermögensauistellung nicht auf einer vollständigen Buchführnng basierte. Auch war er für Er nicht nur als Steuerhelfer t2tig. Die von der Verteidigung gerügten „idersprüche oder Erfahrungswiärigkeiten sind nicht ersichtlich. Kypothetische „Ausführungen zur inneren Tatseite brauchte das Landgericht nicht zu machen (BGHSt 7, 153, 156/157).

Aus den Darlegungen des Tatrichters zu VlIi (S. 46 unten VA) ergibt sicn, daß er auch keinen Anlaß gesehen hat, von der Ermessensvorschrift des 3 467 Abs. 2 Satz 1 StpC Gebrauch zu machen. Dagegen läßt sich gleichfalls rechtlich nichts einwenden.

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b) Von der Anklage der Beihilfe zum Konkursvergehen ist FO dagegen, wie schon erwähnt, wegen erwiesener Unschuld freigeprochen worden. Insoweit hat die Revision Erfolg. Denn insofern mußten die dem Beschwerdeführer FB erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden (Kleinknecht/Hüller, Anm. 4 e zu § 467 StPO, S. 1214; so jetzt auch BGH NJW 1960,

878 Nr. 15), da es sich insoweit um den Vorwurf einer selbständigen Tat (§ 74 StGB) gehandelt hat (im Fall BGH 4 StR 87/58 vom 11. September 1958, S. 3 war es rechtlich eine Handlung gewesen. Der Ausnahmefall des lialbsatzes 2 des Absatzes 2, Satz 2 des § 467 StPO liegt hier ersichtlich nicht vor. Ob EB durch die Verteidigung gegen diesen Schuldvorwurf

der Beihilfe zum Konkursvergehen wirklich besondere Auslagen erwachsen sind, hat das Gericht in diesem Stadium des Verfahrens nicht zu prüfen (§ 464 Abs. 2 StPO).

ec) Das angefochtene Urteil ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß der Staatskasse die ausscheidbaren Auslagen auferlegt werden, die dem Beschwerdeführer Fo vegen des Yorwurfs der Beihilfe zum Konkursvergehen notwendig erwachsen sind. Seine weitergehende Revision ist dagegen als unbegründet zu verwerien.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner Seibert Fischer