Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 05.08.1958 – 5 StR 160/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei der Feststellung, ob ein Richter im Sinne von § 63 Abs.1 GVG "verhindert!" ist, kann der Landgerichtspräsident nur durch die in § 66 Abs.2 GVG genannten Richter vertreten werden.
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Gesetz; GVG § 63 Abs.l
Rechtssatz: Bei der Feststellung, ob ein Richter im Sinne von § 63 Abs.1 GVG "verhindert!" ist, kann der Landgerichtspräsident nur durch die in § 66 Abs.2 GVG genannten Richter vertreten werden.
Aktenzeichen: 5 StR 160/58 Urteil des BGH. vom 5.August 1958 LG Berlin
5_StR_160/58
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Kauffrau Ursula S ED aus ze, geboren anı ED 1917 in NEED (Mecklenburg),
wegen gemeinschaftlicher ungenehmigter Einfuhr u.a.
hat der 5.Strafsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5.August 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltcgggn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher ungenehmigter Einfuhr auf Grund der Art.8 und 1 Nr.2 (a) der VO über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 (VO Nr.500; BinVOBl I 304) in Verbindung mit § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG 1952 (BinGVBl 671) unä wegen einer Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 3.000 DM verurteilt, ferner die Ersatzeinziehung eines Geldbetrages von 5.000 DM nach § 39 wWiStG in Verbindung mit §§ 18 und 20 OWiG angeordnet.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Sie hat Erfolg, soweit sie geltend macht, die erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
l. Eine Verfehrensrüge, die sich auf Mängel der Zusammensetzung des Gerichts stützt, muß den Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO genügen (BGHSt 10, 278,280; BGH 2 StR 333/56 vom 28.9.1956). Diesem Erfordernis genügt die Revisionsrechtfertigung der Verteidiger Rechtsanwälte Dres.Elb vom 27.August 1957 nicht, in der zu diesem Punkte nur "um Nachprüfung gebeten wird, ob die Wahl des Vorsitzenden und die Auswahl der Beisitzer in der durch das Gesetz vorgeschrisbenen Form erfolgt ist oder ob eine Verletzung der §§ 63 - 66 GVG und der §§ 203,
207 StPO vorliegt".
2. Dagegen wird in zulässiger Form in der Revisionsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Am die Ansicht dieses Verteidigers, daß Landgerichtsrat Dr.BB kein
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dem Geschäftsverteilungsplan weder ordentliches Mitglied der Kammer noch zur Vertretung berufen gewesen sei.
Die hierzu angestellten Ermittlungen ergaben folgendes; Nachdem durch Beschluß gemäß §§ 27 und 30 StPO festgestellt worden war, daß der Vorsitzende und zwei ständige Mitglieder der 6.Großen Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mitwirken konnten, mußten als Beisitzer die beiden Richter aus anderen Strafkammern eintreten, die im Geschäftsverteilungsplan als regelmäßige Vertreter bestimmt waren, Nach diesem Plan waren, stets mit dem Dienstjüngeren veginnend, nacheinander die Mitglieder der 8.,3.,13.,9. und 7.Großen Strafkamner zur Vertretung berufen.
Daß hiernach Landgerichtsrat Dr .BP in der Hauptverhandlung der vorliegenden Strafsache mitzuwirken habe, weil die vor ihm zur Vertretung berufenen Beisitzer der 8.,3.,13. und 9.Großen Strafkammer verhindert seien, hat nicht der Landgerichtspräsiient, sondern Landgerichtsdirektor Berger als "Der Beauftragte des Lendgerichtspräsidenten im Geschäftsbereich Strafgerichtsbarkeit" durch Verfügung vom 18.April 1957 Zestgestellt. Das war unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof schon in mehreren Urteilen angeschlossen hat, bilden für die Frage, ob ein Richter im Sinne der §§ 63 Abs.1l, 66 Abs.1 GVG "verhindert! war, die Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten die tatsächliche Grundlage für die Entscheiüung des Revisions-
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gerichts; dieses darf nicht nachprüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen haben, sondern mıß sich auf die Prüfung beschränken, ob der Rechtsbegrif f£ der Verhinderung verkannt ist (BGH 1 StR 354/55 vom 13.Dezember 1955 = IM Nr.4 zu § 67 GVG, mit Hinweis auf weitere Ruchtsprechung). Aus dieser das Revisionsgericht im Tatsächlichen bindenden Wirkung ergibt sich, daß die Feststellung des Landgerichtspräsidenten,
ein Richter des Landgerichts sei im Sinne des § 63 Abs.l GVG verhindert,cbenso ein Akt der Rechtspflege, ein "durch dieses Gesetz bestimmtes Geschäft" des Präsidenten im
Sinne des § 66 Abs.2 GVG ist, wie dies für die Bestimmung eines zeitweiligen Vertreters durch den Präsidenten nach
§ 67 GVG von jeher anerkannt ist (vgl.zum letzteren Löwe/Rosenberg 20.Aufl.Anm.6 zu § 66 GVG). Nur für solche Geschäfte, die der Präsident als Organ der Justi2- verwaltung , 2.B. im Rahmen der Dienstaufsicht vornimmt, kann er nach § 13 Satz 2 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.März 1935 (RGBl
I 403) die seiner Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen. Wo er aber, wie es hier der Fall war, als Organ der Rechtspflege tätig ist, wird er - abgesehen von seiner Tätigkeit als Kammervorsitzender -— nach § 66 Abs.2 GVG durch seinen von der Landesjustizverwaltung gemäß § 7 Abs.l Satz 2 der genannten VO etwa bestellten ständigen Vertreter, sonst durch d en Landgerichtsdirektor vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der älteste ist. Die Landesjustizverwaltung kann. auch mehr als einen Direktor zu ständigen Vertretern des Präsidenten bestellen (BGH 1 StR 150/58 vom 8.Juli 1958)... Nach den Ermittlungen des Senats erfüllt Landgerichtsdirektor Be keine dieser Voraussetzungen.
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Es bedarf hier keiner Erörterung, ob es stets einer förmlichen Feststellung der Verhinderung eines Richters durch den Landgerichtspräsidenten bedarf, wenn ihr Grund unzweifelhaft und der erkennenden Kammer ohnehin bekannt ist, wie es z.B. bei Erkrankung, Beurlaubung oder vorübergehender Abordnung eines verhinderten Richters zu einer Beschäftigung außerhalb des Landgerichts der Fall sein kann. Denn unter allen Umständen darf da, wo eseins Ermessensfrage ist, ob ein Richter als verhindert angesehen werden kann, nur das im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehene Rechtspflegeorgan die Verhinderung feststellen oder verneinen. Der Senat hat schon in seinem Urteil NIW 1955,680 Nr.23 darauf hingewiesen, daß es sich hier um die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) handelt, die sorgfältige Beachtung erfordern. Um-Ermessensfragen handelte es sich aber bei der Feststellung, ob von den nach dem Geschäftsverteilungsplan vor landgerichtsrat Dr.BAEEED verufenen Richtern der Landgerichtsrat Dr.IMEEEMB und die beauftragte Richterin Em durch die Vorbereitung auf Termine ihrer eigenen Strafkammern und Landgerichtsrat Ne Hgg durch anderweite Dienstgeschäfte (Urteilsabsetzung oder Vorbereitung von Entscheidungen nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5.Januar 1951) an der Mitwirkung in der vorliegenden Sache verhindert waren. Diese Ermessensfragen mußten durch den Landgerichtspräsidenten selbst oder seinen in § 66 Abs.2 GVG vorgesehenen Vertreter schon vor dem ersten Hauptverhandlungstage in dieser Sache, also vor dem 25.April 1957 in einer für das Revisionsgericht rechtlich nachprüfbaren Form beantwortet sein. Insoweit liegt aber nur die erwähnte Verfügung des Landgerichtsdircektors Berger vom 18.April 1957 vor. Die notwendige
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Feststellung konnte auch nicht durch die nachträglichen, vom Generalbundesanwalt veranlaßten dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten ersetzt werden.
Da somit die erkennende Kammer nicht in einem vorschriftsmäßigen Verfahren besetzt worden war, muß das angefochtene Urteil allein schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Einer Erörterung der sonstigen Verfahrensrügen, die sämtlich unbegründet sind, bedarf es bei dieser Sachlage nicht.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Börker Hoepner