Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 28.09.1956 – 2 StR 333/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2244 065
ImNamen des Volikes
In der Strafsache gegen
den Aufseher Franz Josef S
mr HOEEEEB., zeborer arı EEE 1910 in Au:
wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
haben:
‚Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen
Senatspräsident Nr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesriehter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreier der Bundesanwalitschaft.,
Justizangestellter aıs Urkundsbeamter äer Geschäftsstelle.
für Recht erkannt :
Die Rewision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Aachen vom 12. Dezember 1955 wird verworfen:
Der Angeklagte hat die Kosten des Reehtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten und zwei Trühere Mitangeklagte wegen Meineides zu Gefängnisstrafen verurteilt- j
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts...
I» Die Verfahrensrügen.
;, Wenn das Urteii wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten wird, muß die Revisionsbe-. gründung nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tat sachen angeben: Diesem Erfordernis wird hier nicht dadurch genügt, daß die Revısionsbegründung für die vermeintiich vorsehriftswidrige Besetzung der am ?!2. Dezember 1955 erkennenden 1. (grossen! Strafkammer des Landgerichts Aachen auf das Urteil des Senats vom ;3. März 1956 -- 2 StR 361/55 - (BGHSt 9. 107) hinweist und hinzufügt, dem Senat sei die Richter-- iage und die Handhabung der Kammerbesetzung des Landge-- richts Aachen durch dienstliche Auskunft in jener und anderen Strafsachen hinlänglich bekannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche ailgemeine Bezugnahme in einer Revisionsbegründung überhaupt zulässig ist (vgl BGHSt 3, 2:3). Denn jedenfalls betraf das Urteii vom 13, März 1956 nur die Zusammensetzung der Strafkamer im ersten Vierteljahr 1955. Die veröffentlichten Urteilsgründe (BGHSt 9, 107, 109) enthalten die Festsvellung, daß die Rickterplanstellen vom 1. April 1955 ab von 32 auf 35 erhöht worden waren. Dafür, daß trotzdem noch am 12, Dezember 1955 die für die dauernd vorhandenen richteriishen - Aufgaben erforderlichen 3% planmäßigen Richter nicht eingesetzt worden seien, werden in der Hevwisionsbegründung keinerlei Tatsachen angeführts
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- Taher handelte es sich mur um einen Beweisermittlungsan-
‚ richt hat festgestellt, daß das Kraftrad des früheren
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rn.
2. Die Strafkammer hat den Antrag des Vertveidigers des früheren Mitangeklagten KW auf Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand dieses Angeklagten abgelehnt. Auch wenn sich der Angeklagte diesen Antrag in der Hauptverhandälung zu eigen gemacht haben sollte, ist seine Ablehnung nicht geeignet, eine Verfahrensrüge zu begründen. Wie das Sitzungsprotokoll ausweist, fehlte dem Antrag die Behauptung bestimmter Tatsachen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erweckten,
trag (BGH IM 2 zu § 244 Abs 2 StPO). Umstände, die dem Tatrichter die Notwendigkeit hätten aufdrängen müssen, gemäß § 244 Abs 2 StPO von Emts wegen Ermittlungen über Klemms Geisteszustand anzustellen, sind richt erkennbar.
3. Offensichtlich unbegründet ist ängesichts der stän- | digen Rechtsprechung des Reichsgerichts, 6er sich der Senat anschließt, die Rüge der Verletzung des § 52 Lbs 1 Nr 2 StPO (vgl R6St 25, 2635 IW 928 S 1306).
Witangeklagien. RED im Augenblick des Unfails quer zur Fahrbahn gestanden hat und daß die gegenteilige Aussage des Angeklagten unrichtig war, Sie war nach seiner Überzeugung auch bewußt unwahr. Daß sich die eidliche Aussage des Angeklagten vor dem Schöffengericht in Geilen-- kirchen auf den Zeitpunkt des Unfalls und nicht auf den Standort des Kraftrades zu einer früheren Zeit beziehen sollte, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler aus einer Reihe von Tatsachen geschlossen: Als solche führt es an, daß der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten ME una KEREB :n jenem Verfahren ausdrücklich
gerade zu diesem entscheidenden Streitpunk:z als Zeugen
kenann; worden waren und daß mE vr SHE
auch wie die übrigen früheren Mitangeklagten die Behauptung dieses Streitpunktes für die Frage, wer die Schuld an dem Unfall trug, genau kannten. Nach der Feststellung des Landgerichts haben Sn, „ii , KEEM una Kö üner jenes Strafverfahren gegen RB gesprochen und gerade den Standort des Motorrades im Zeitpunkt des Unfalls mehrfach erörtert.. Aueh bei ihrer richterlichen Vernehmung in dem jetzigen Meineidsverfahren haben SEM una EEE an 10. August 1955 zunächst beide angegeben, ihre fragliche Aussage sei so zu verstehen, daß RB" s Motorrad in dem Zeitpunkt, in
dem der Unfall geschah, in Richt tung Bahnhof gestanden habe; das haben sie damals noeh ausdrücklich als richtig bezeichnet. .
Allerdings führt das Landgericht für seine Auslegung
des Sinnes jerer Aussagen des Angeklagten und des frü-- heren Mitangeklagten ME zusätziich noch eine Protokollierung in der Sitzungsniederschrift des Schöffengerichts vom 13° Dezember 1954 an und weist darauf hin, EETVARRREE Feststellung, die beiden Motorräder seien zusammengestoßen, die weitere Angabe foige: "Das Kraftrad stand nicht quer zur Straße." Gegen eine solche Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Dezember 1954 ohne Angabe ihres Wortiauts bestehen grundsätzliche Bedenken, weil sie es dem Revisionsgericht nicht ermöglicht, allein aus den Urteilsgründen die Folgerung nachzuprüfen, die das Landgericht aus dem Sinnzu-- sammenhang der protokollierten Aussage zieht. Das aber ist hier unschädlich, weil diese Bezugnahme au? den Wort-- laut der Aussage ersichtlich nur eine Hilfserwägung neben den sehon angeführten Gründen darstellt, aus denen das Landgericht seine Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte vor dem Schöffengericht über den Standort dcs
Motorrades zur Zeit des Unfalls bewußt die Unwahrheit ge--
-5.
sagt hat. Diese tatsächlichen Erwägunger bleiben be
stehen, auch wenn die Bezugnahme des Urteils auf den Wortlaut der Aussage nicht berücksichtigt wird. Gleich- ‚falls um eine bioße Hilfserwägung, die den Feststellungen zur. inneren Tatseite nicht entgegensteht, handelt es sich bei ‚den Ausführungen der Strafkammer zur Einlassung des ‚Angeklagten, er habe den eigentlichen Unfall nicht beobachtete E
. kuch‘ ‚sonst ergibt die dureh die allgemeine Sachrüge gebötene“ ‘Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten « des Angeklagten. 2:
Baldus on Dr. Dotterweich Dr. 'Schalscha
xy.:. Menges Hoepner -