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BGH Entscheidung vom 05.07.1958 – 1 StR 495/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2310 017 h

Im Namen des Tolkes

In der Strafsache

gegen

den Ingenieur Wilhelm B PER aus So. geboren

an EEE '579 1: Sup.

wegen Meineide

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i3. Jamuar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatemäsident Dr. Geier -

‘ Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr, Pestz

Mantel

Martin

Dr. Willms

als beisibzende Richter,

Oberstaatsanwalt. br als ertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangentellt er!

für Recht, erkannt: .

als Urku kandeboaud or der Geschäftsstelle,

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Die Revision, des s Angeklagten gegen, ‚das Urteil das ‚Ienägerichte, Aogensburg vom 5. Juli 1958 wird

verwo rfan. o

Er bat die Kosten des -Rechtsmittels zu tragen.

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Von Rechte. wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision ist unbegründei.

I. Verfahrensrügen

ti.) Die Revision macht die UInzuständigkeit des landgerichts geltend. Sie meint, die Sache gehöre vor das Schöffengericht, weil ihr keine besondere Bedeutung zukoume, § 24 Abs. 1 Nr. 30%. _

Diese Rüge greift nicht durch, da die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung in schwereren Siraffällen diejenige für die minder schweren in sich schließt, R6St ‘6,

39 f. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist deshalb nur dann gegeben, wenn die strafbare ‚Handlung die Zuständigkeit des Vorderrichters überschreitet (§ 269 StPO; BGSt 16, 39 8).

, Da das Gerichteverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Landgerichts begründet, 1st auch Art. 101 Abs. 18.2 GG nicht verletzt. j "

2.) Die Heviaion beanstandet es, daB die Strafkamner das Ablehnungsgesuch ‚des Angeklagten gegen den Vorsitzenden verworfen hat. Die. ‚Bemerkungen. des Vorsitzenden, auf die es gestützt ist, sind jedoch nach dessen und des Stastsamalte dienstlichen Erklärungen durch ‚dis Art der Verteidigung des Angeklagten bedingt gewesen. Sie können bei dem Angeklagten

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bei verständiger Würdigung seiner Einlassung, die noch dazu nach den Urteilsgründen wiederholt gewechselt hat, nicht die Besorgnis begründet haben, der Vorsitzende könne ihm gegenüber kefangen sein, BGHSt ', 34 ff,

nn.»

‚ Daran ändert nichts der Hinweis der Revision auf den Satz aus der Erklärung des Staatsamwalts,: "Die Äußerungen d. H. Vorsitzenden stellen somit bloß eine subjektive Meinung : dar, die nicht auf eins objektive Grundlage gestützt ist." Es handelt sich hier offensichtlich nur um eine mißverständliche Ausdruöksweise. Denn auch der Staatsanwalt hekt hervor, daß sich die Bemerkungen des Vorsitzenden "zwangsläufig aus den unsachlichen Angaben des Angeklagten ergeben haben" und "eine Vorwegnahme der zu erwartenden Entscheidung" nicht erkennen lassen. Die Sachlage ist hier grundlegend anders als in dem vom 4. Strafisenat NW 59, 55 entschiedenen Falle, in dem der Vorsitzende dem Angeklagten in ungewöhnlich scharfer und sacwidriger Weise begegnet war.

n. a zum 2. ' < FREE

3.) Die Revision rügt die Verletzung des § 63 StPO. Die £hefrau des Angeklagten ist allerdings nicht auf ihr Recht hingewiesen worden, die Besidigung ibres Zeugnisses zu verweigern. Es liegt also ein Verstoß gegen § 63 StPO vor. Das Urteil beruht aber nicht hierauf, weil die Gründe erkennen lassen, daß die Aussage der Ehefrau für den Schuld- und Strafausspruch ohne Bedeutung gewesen ist,

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Dans,

Der Verurteilung des. Angeklagten liegt die Faststellung zugrunde, daß er in der Nacht vom 4. zum 5. September 1953 im Kronenhotel in Stuttgart in einen Doppelzimmer mit der Hausangestellten Betty AU woernachtet hat, während er bei seiner Vemehmung im Verfahren gegen diese wegen Meineids wahrheitswidrig unter Eid erklärtes er habs zwar ein

Doppelzimmer bestellt, weil die App nachkonmen sollte;

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sie sei jedoch nicht gekommen; er könne ss weder ausschließen, daß sie gekommen sel, noch, daß sie nicht gekommen sei; er glaube nicht, daß sie mit ihm in Stuttgart gewesen sei.

Die Strafkammer ist allein auf Grund der Unterlagen des Kronenhotels (Meldssachein, Rechnung, Gästebuch, Zimmerliste) und der Aussage des Empfangsportiere Bugie zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte die Nacht vom 4. zum 5. September 1953 im Kronenhotel in Stuttgart verbracht hat. Das Urteil spricht dies ausdrücklich aus. Es erwähnt zwar im Anschluß daran die Aussage der Frau Dip. der Angeklagte habe ihr ‚damals von dem Übernachten in Stuttgart eraählt, ihre Tochter sei am 5, September 1953 von Metzingen nach Ulm gefahren, söwis weitere Umstände, die im Zusammenhang nit dieser Sachfrage in der Verhandlung erörtert worden waren. Das. hat die Strafkammer jedoch ersichtlich nur in dem Bestreben getan, um klar zu stellen, daß sich auch aus den übrigen in der Verhandlung erörterten Gesichtspunkten nichts gegen ihre Überzeugung ergibt, sondern daß darin ebenfalls nur eine zusätzliche Bekräftigüng Ihrer ohnehin schon ?eststeherd en Auffassung entnommen werden könnte. Nur in "lesen Sinne ist der abschließende Satz zu verstehen, daß für das Gericht. auf Grund- "all dieser Umstände nicht mehr der geringate Zweifel daran bestehe, daß der Angeklagte in der Nacht vom 4, auf 5, Heptenher u 55 im Kronenhotel übernachtet ‚Babe. nn

Die. Festotellung;; gas ‘ger Angeklagte nit einer zueiten Person im Krohenko tei überhachtet. Ast, beruht’ ausschließlich auf. ‚don ‚Snterisgen. des Hotels ‚und der ‚Aussage Ges Koliners 3 . en

Für &e bberseugung ads Iehägerichts, daD Betty AED 3 iose zweite Person gewesen ist, sind zunächst

die Hotelunterlagen maßgebend, auf denen ihr Name angegeben ist. Außerdem folgert die Sirafkammer dies daraus, daß der Angeklagte die Nacht zuvor, wie er zugibt, mit Betty Ag in Hotel National in Fp übernachtet hat und am Morgen des 5. September 1955 mit ihr nach Nürnberg weitergefahren ist. Die Strafkammer hält es von vornherein für denkbar unwahrscheinlich, daß der Angeklagte mit einer anderen Frau die Nacht im Kronenhotel verbracht habe, weil ihm in seinem hohen Alter im Verkehr mit dem weiblichen Geschlecht immerhin gewisse Schranken gesetzt seien. Danehen führt das Urteil die Aussage der Ehefrau des Angeklagten an, sie. habe seinerzeit in Erfahrung gebracht, daß der Angeklagte in der Nacht vom 3. zum 4, September 1953 "mit seiner Tochter" im Hotel National übernachtete, sie sei in der.Nacht vom 4. zum 5. September 1953 zu Haus in Tiefenbach gewesen. Diese Aussage kann die Überzeugungsbiltung der Strafkammer nicht beeinflußt habens denn der Angeklagte räumt ein, in der Nacht vom 3. zum 4. September '95% im Hotel National übernachtet zu haben, und behaupiet gar nicht, daß er die spätere Nacht mit seiner Ehefrau

in Stuttgart verbracht habe. Auch hier führt also die Strafkammer die Bekundungen der Frau iiiBnicht als Beweisgrundlage, sondern nur der Vollständigkeit halber an.

Daß der Angeklagte sich hei der Eidesleistung bewußt war, in der Nacht vom 4. zum 5. September 1955 im Kronenhotel mit Betty Ahlpünernechtet zu haben, schließt das Lanügericht aus einer großen Zahl von Beweistatsachen. - Eine hiervon ist.äie, daß Iendgerichtsrat SEP, Rechtsanwalt Schi unä die Ehefrau des Angsklagien ühereinstimmend erklärten, sie könnten sich genau erinnern, daß Betty A Hei ihrer Vernehmung im Ehescheidungsverfahren des Angeklagten auf die Frage nach dem gemeinsamen

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Üboermachten in Stuttgart gezögert und der Angeklagte ihr zugerufen habes "Sag! doch schon, daß Du nicht in Stuttgert warst!" Tndessen lassen es die Fülle des Beweismaterials, insbesondere die Aussagen des Landgerichterats S ÜEEEB una des Rechtsamwalts Schb, als ausgeschlossen erscheinen, daß die Strafkamer zu einem anderen Ergeknis gelangt wäre, wenn es die Aussage der Ehefrau des Angeklagten überhaupt nicht berücksichtigt oder nur als uneidliche bewertet hätte (vgl. hierzu BGH NIW i953, 1193 Nr. 19).

4.) Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer nicht Marianne Schoß, die Tochter der Frau Be aus erster Ehe, darüber vernommen hat, op sie am 5. September :953 von Metzingen nach Ulm gefahren sei, Hlerzu bestand kein Anlaß, weil die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe in Stuttgart und_nicht in Metzingen übernachtet, hierauf nicht stützt.

5.) Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisamtrages. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt:

"dis ehemalige Mieterin des Kp-Hotels, Stun. Frau Lesteth Hin

darüber zu vernehmen, daß es nicht auszuschließen ist, daß das vom Angeklagten bestellte und vorausbezahlte Zimmer trotzdem an andere Gäste, inshesondere etwa Stammgäste des Hauses, weiter vorgeben wurde, wenn der Angeklagte auch erhebliche Zeit nach Mitternacht das Zimmer nicht in Benutzung genommen hatte. '

Sollte es das Gericht nicht auf die speziellen Verhältnisse des "Kronenhotels" in Stuttgart abzustellen für notwendig erachten, wird als Zeuge benannt

Hotelier Hol. Hotel. "Grüner Kranz".

Das Landgericht hat die Varnehmung des Hoteliers HB =: gs1chnt,, weil die Beweistatsache für die Mnt-

scheidung ohne Bedeutung sei, da er nur über die allgemeinen

Gepflogenheiten im Hotelgewerbe,. nicht aber über die tatsächliche Übung im Kronenhotel aussagen könne. Das ist unsoweniger zu beanstanden, als — Bruns Zür den Fall als Zeuge benannt war, daß es das Londgericht nicht auf die besonderen Verhältnisse des Kronenhotels abstellen solle, was es jedoch getan hat. Die Ansicht der Revision, die Bestätigung eines Brauchs im Hotelgewerbe hätte auch für

das Eronenhotel bedeutsam sein können, liegt neben der Sache,

weil sie sich nicht auf den Inhalt des Beweisamtrages stützen läßt.

Was dis Aeugin HD Hekunden soll, ist in den Irteilsgründen dahin als wahr witerstellt, "daß im Kronenhotel gelegentlich ein von einem Gast bereits bestelltes und bezahltes Zimmer noch an einen anderen Gast vergeben wurde, wenn der erste Gast das bestellte Zimmer erhebliche zeit nach Mitternacht noch nicht in Benützung genommen hatte", Gegen diese Form der Wahrunterstellung ist nichts einzuwenden. Sie gibt den sachlichen Gehalt des Beweisamtrags wieder, der - wie sich gerade auch aus der Benennung des

Zeugen HD ergibt - garnichts vesagen wollte und sollte. was unmittelbar auf die Übernachtung des Angeklagten

Bezug hatte, sondern lediglich auf eine allgemeine Erfahrungs-

tatsache, eine angeblich im Kronenhotel bestehende Übung, atzielte. Die als wahr unterstellte Erfahrmgstatsache hai das Landgericht seiner Beweiswürdigung auch widerspruchsfrei zu Grunde gelegt.

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Il. Sachkeschweräde

‘.) Die Revision rügt die Verletzung des § 51 StGB. Die Sirafkammer beschränkt sich allerdings auf den Satzs "Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Walz, das sich völlig mit dem Eindruck deckt, den das Gericht auch selbst von dem Angeklagten gewonnen hat, lagen bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Noch des Abs, 2 StGB vor." Es ist der Revision zuzugeben, daß dies in der Regel nicht ausreicht, Wenn sich das Gericht dem Sachverständigen anschließt, dann muß das Urteil dessen Ausführungen wisdergeben und erkennen lassen, daß ihnen richtige rechtliche Vorstellungen zu Grunde liegen, BG6HSt 7, 238 ff. Indessen fehlt hier jeder AnhaltsvYımkt dafür, dur‘ die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten zweifelhaft sein könne. Weder er noch sein Verteidiger haben in dieser Hinsicht etwas vorgetragen. Bei dieser Sachlage ist die kurze Feststellung der Zurechnungsfähigkent des Angeklagten nicht zu keanstanden.,

2.) Dis. Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte. nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er verdöchtig ist, Betty App sun Meineid angestifiet zu haben. Nach BGH NJW 1955, 1933 Nr. 22 liegt auch darin, daß jemand trotz Teilmahmeverdachts vereidigt worden ist, ein strafwildernder Umstand. Die Strafkammer hat andere Tatsachen, insbesondere das Unterlassen eines Himweises nach § 55 Abs. 2 StPO, als mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB angesehen und dessen Strafrahmen nochmals nach § 157 StGB gemildert. Die vorschriftswidrige Versidigung hat sie im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt. Sie hat jedoch an einer anderen Stelle der Urteilsgründe salbet den Verdacht ausgesprochen, daß der Angeklagte die Aubusgsr zum Meineid augestiftet habe, Angesichts der unge-

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wöhnlich niedrigen Strafe liegt es deshalb nahe, daß das Landgericht auch diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung nerücksichtigt hat. Der Senat ist jedenfalls überzeugt. daß die Strafkammer auch bei ausdrücklicher Einbeziehung der Unzulässigkeit der Vereidigung, die auf derselben tatsächlichen Grundlage wie die Unterlassung der Belehrung des Angeklagten nach § 55 StPO beruht, auf keine geringere Sirafe erkannt hätte.

3.) Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich nur gegen die einwandfreien Feststellungen des Urteils. Es ist daher im gegenwärtigen Rechtszuge unbeacht ich.

Bundesrichter Manvel

Dr. Geier Dr. Peetz ist erkranki und dadurch verhindert, das Urteil u zu unterschreiben. Dr. Geier

Martin willns