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BGH Entscheidung vom 31.08.1955 – 2 StR 110/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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! Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen .

den Bürgermeister Dr. rer: pol. Otto ı (ER: 5 geboren am 20. Oktober 1902 in s Eu

wegen Betruges UA.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Voräitzender;

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Arnät Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GER in 3er Verhandlung, Oberstaatsanwalt u Dei der Verkündung t als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

| ‚ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, |

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fir Recht erkannts

1. Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. November 1954.wird mit den Feststellungen aufgehoben: Li 1. auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen | Untreue verurteilt und ihm Strafaussetzung ZUT Bewährung versagt worden ist; 2, auf die Revision der Staatsanwaltschaft, sowelt dem Angeklagten nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aunber aberkannt worden isto 11. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-P lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts- \ mittel, an das Landgericht zurückverwiesene {II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen:

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges, Ants unterschlagung und Untreue verurteilt. Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. TE: zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, jedoch in der Rechtfertigungsschrift erklärt, daß das Urteil hinsichtlich der Amtsunterschlagung nicht angefochten werde, Darin 128 eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels hin-

sichtlich einer sel ständigen Tat. Der Verteidiger war dazu schriftlich ausdrücklich ermächtigt (Bd I Bl 56 d.A.). Die Rücknahme ist daher wirksam und damit die spätere Anfechtung des Urteils zur Amtsunterschlagung durch einen anderen Verteidiger unzulässig. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zulässig, aber nur teilweise begründet.- Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision nur noch, daß die Strafkamner nicht auf Amtsunfähiskeit erkannt hats

I. Die Revision des Angeklagten.

ir.

h a) Zum Betru ge stellt das Urteil fest:

Der Regierungspräsident in Wiesbaden ernannte den Angeklagten 1934 auf zwölf Jahre zum Bürgermeister in KR WER An 3: April 1958 schioß der Kreisleiter der NSDAF ihn "aus der Partei kraft einstweiliger Verfügung" aus. Der Landrat beurlaubte ihn von seinem Amt. Die Verwaltungsbehörde traf keine Entscheidung über sein Verbleiben im Amt. Im Jahre 1943 verurteilte ihn ein Feldkriegsgericht wegen schwerer Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Zuwiderhanälung gegen die

‚Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu fünf Monaten Gefängris

araufhin erkannte 1944 die Dienststrafkamner gegen ihn auf

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ernung aus dem Amt als Bürgermeister

Nach dem Kriege arbeiteteder Angeklagte zunächst bei

einer Dienststelle der amerikanischen Armee. Hier stshl er

zwei Päckchen Zigaretten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Hanau vom 12. November 1946 wurde er wegen Dieb-

stahls anstelle von zehn Tagen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 100 RM verurteilte. |

Im Jahre 1949 bewarb sich der Angeklagte um die öffentlich ausgeschriebene Bürgermeist erstelle in EEE Hierbei und bei späteren Besprechungen verschwieg er seine Torstrafen. Zur Entfernung aus seinem früheren Amt gab er an, er sei am 8. April 1958 wegen "Befehlsverweigerung" aus der Partei ausgeschlossen und vom Bürgermeisteramt enthoben worden. Am 15. April 1949. wurde er zum Bürgermeister von EEE zewänit. Der Lanärat verfügte I° Antseinführung für den 5. Oktober 1949 und ersuchte den ersten Beigeorüneten ER sinen Strafregisterauszugs einzuholen. Als dieser am 4: Oktober noch nicht eingegangen War; fragte KR sen Angeklastven; ob er bestätigen könne, daß er nich vorbestraft sei. Der Angeklagte gab eine bestätigende Antwort die so bestimmt und eindeutig erschien, 8 Keinen Grund sah, die Amtseinführung aufzuschieben. Der Landrat führte ihn deshalb in sein Amt ein und händigte ihm hierbei

äie Ernennungsurkunde aus.

Am 7. Oktober 1949 ging ein Strafregisverauszuß ein, in dem nur die Verurteilung wegen Diebstahls im Jahre 1946 vermerkt war, Der Stadtrat fand nach eingehender Beratung

keinen Anlaß, gegen den Angeklagten etwas zu veranlassen Ende 1955 wurden die militärische Vorstrafe und die Entfernur aus dem Amt durch das Urteil der Dienststrafkammer bekannt.

Nunmehr befaßte sich der Stadtrat erneut mib den Vorgängen. Sr kam zu dem Ergebnis, "daß in Ansehung der geleisteten Arb und aus Gründen der Kenschlichkeit Dr» N dennoch heut

als Bürgermeister der Stadt. ve nie erscheint

b) Der Angeklagte hat den Stadtrat und Landrat über seine Persönlichkeit. getäuscht, indem er behauptete, nicht

vorbestraft zu sein. und. nur aus politischen Gründen sein früheres Amt verloren zu haben. Dieses Verhalten erfüllt das

Merkmal ‚des Vorspiegelns von Tatsachen im: Sinne des § 263 SteR.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der / Angeklagte auch ohne eine ausdrückliche Frage seine Vorstrafen hätte angeben missen. Der Stadtrat hat den Angel tlagten nur gewählt und der Landrat hat ihn nur ernannt, wie das Urteil feststellt, weil sie seinen Erklärungen. glaubten: Hierdurch ist der Stadtgemeinde ein Vermögensschaden entstanden, die die Strafkammer mit Recht in der Übernahme der beamtenrechtlichen Für-

sorge findet, für die die Stadt keinen entsprechenden Gegenwert erhielt, weil der Angel slagte infolge seiner Charakterfehler für sein Amt untauglich ist (RGSt 65, 281: OGHSt 2, 825 BcHSst 5, 358). Damit ist der Zußere Tatbestand des § 263 StGB nachgewiesen»

Der Angeklagte ist sich nach den Feststellungen der Bedeutung seiner unrichtigen Erklärungen für die Entschließung des Stadtrats und des Landrats bewußt gewesen.- Zum Vorsatz der Vermögensschädigung sagt das Urteil, der Angeklagte habe mit der Entdeckung seiner Vorstrafen und für diesen Fall mit einem Vermögensschaden der Stadt als Folge einer Beurlaubung oder Amtsenthebung gerechnet und ihn gebilligt. Damit ist offenbar der Schaden gemeint, den die Stadt durch Fortzahlung der Bezüge des Angeklagten bis zu seinen endgültigen Ausscheiden erleidet. Das ist aber nur ein Teil des Schadens, den die Strafkammer zur äußeren Seite

festgestellt hat. Indessen ergibt der Zusammenhang, daß er sich

„erst recht auch bewußt gewesen ist, der Stadt infolge seiner charakterlichen Mängel keine Dienste zu leisten, die

der Übernahne der beamtenrechtlichen Fürsorge entsprechen.

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Schließlich stellt das Urteil auch die Absicht des Angeklagten fest, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaäffer

Somit ist auch der innere Tatbestand des § 265 StGB dargetan.

ce) Die Revision meint, die Vorstrafe aus dem Jahre 1946 habe der Angeklagte nicht anzugeben brauchen, weil sie tilgungsreif gewesen sei. Das ist unrichtig, weil die Tilgungsreif

‚nach dem § 6 Abs 1 Nr 1 und § 7 Abs 1 Nr 1 StraftilgG erst zehn

Jahre nach dem Tage der Verurteilung eintritt. Irrig ist auch die Ansicht der Revision, der Strafbefehl des Amtsgerichts in Hanau sei kein Urteil eines deutschen Gerichts gewesen. Daß der Angeklagte sich bewußt ‚gewesen ist, von einem deutschen Gericht bestraft zu sein, hebt das: Urteil ausdrücklich 'hervor. Die militärische Strafe war zwar damals im Strafregisterauszug nicht vermerkt, dennoch mußte sie der Angeklagte entgexen der Ansicht der Revision auf ausdrückliches Befragen angeben. Das wußte der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, Der Vortrag der Revision, der Angeklagte habe geglaubt, die Strafe sei in eine Dis ziplinarstrafe umgewandelt, enthält ein unzues Vorbringen.

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Die Revision meint, die Straftaten des Angeklagten seien geringfügiger Natur, deshalb habe er sie nicht zu offenbaren brauchen. Das trifft nicht zu. Urkundenfälschung und Diebstahl lassen einen Bewerber für das Amt eines Bürgermeisters regelmäßig als unwürdig erscheinen, Das Urteil stellt auch fest, daß der Angeklagte die Vorstrafen nicht "als geringfügig und deshalb im Verhältnis zu seinen persönlichen Qualitäten und seiner charakterlichen Integrität unbeachtlich angesehen" hat.

Die Revision bezweifelt, ob eine Dienstentlassung eine Vorstrafe sei. Das nimmt die Strafkammer auch nicht an. Sie stellt fest, daß der Angeklagte über den Grund der Dienstentlassung bewußt eine unrichtige Erklärung abgegeben hat. Darin findet sie zutreffend eine Täuschungshandälung.

Schließlich meint die Revision, es fehle an einem Vermögensschaden der Stadt, weil sie den Angeklagten nach Aufdeckung seiner Verfehlungen im Amte bestätigt habe. Das trifft nicht | zu, Der Schaden war schon mit der & Ernennung entstanden, Es ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung, . wenn der Geschädigte später von Geltendmachung des Schadens absicht.

2 Die Verurteilung wegen Uhtreue dei dagegen nicht ausreichend begründet.

Nach den Feststellungen verzichtete der Angeklagte gegen die Zahlung von Geldbußen im Betrag von 5 bis 20 DM darauf, Anzeigen wegen Beleidigung städtischer Bediensteter. oder seiner eigenen Person zu stellen. Nachweislich vereinnahmte er hierfür im September 1952 20 DM, im Januar 1955 10 DM und im April 1954 20 DM, Von einer weiteren vereinbarten Buße von 20 DM konnte die Strafkammer nicht klären, ob der volle Betrag oder nur 15 DM an den Angeklagten gezahlt waren. Der Angeklagte verwahrte die Gelder. und die Belege in einer Zigarrenkiste. in seinem Schreib-

isch und wandte sie Armen Er

Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte der Stadt äurch den "Sonderfonäs" die Möglichkeit einer ordnungsmäßigen Überwachung in der Kassenführung genommen und hierdurch ihre Vermögensinteressen, die er als Bürgermeister wahrzunehmen hatte, gefähräet habe. Darin findet sie eine Untreuehandlung. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Vermögensge-Fährdung, die durch unordentliche Buchführung entsteht, ist bereits ein Schaden im Sinne des § 266 StGB, wenn der Treugeber keine Übersicht über seine Rechte und Pflichten, mithin über seinen Vermögensstand zu gewinnen vermag, so daß er verhindert ist, Ansprüche geltenä zu machen, weil er sie nicht erkennt (RGSt 71, 155; 73, 283, 287; 75, 227; RG IW 1935, 2936; 1936,

7, 2698; RG DR 1943, 1039; BGH 2 StR 150/55 vom 13. No-

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zZ PG 953). Das traf hier zu, wie das Urteil insbesondere mit

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dem Hinweis auf den nicht geklärten 1etzten Fall feststellt, Der äußere Tatbestand der Untreue ist deshalb nachgewiesen. In solchen Fällen sind jedoch an den inneren Matbestand strenge Anforderungen ZU stellen (RG DR 1944, 155). Vorsätzlich handelt der Buchführungspflichtise nur, wenn er weiß, daß er gegen die-ihm auferlegte Treupflicht verstößt,. und für möglich hält und billigt; daß er das ihm anvertraute Vermögen durch die unrichtige Buchführung in der angegebenen‘ Weise schädigt. Das Urteil stellt mur fest, es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, daß alle Einnahmen und Ausgaben im Gemeindehaushalt srscheinen mußten und daß ein Verstoß gegen dieses Gebot strafrechtliche Folgen haben konnte. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte den Nachteil erkannt hat, den er durch den Verstoß gegen die Buchführungspflicht der Stadt zufügte, und daß er einen solchen Schaden pilligte, zumal er die Gelder für Gemeindezwecke verwendet

nat, Die Verurteilung wegen Untreue ist daher aufzuheben.

zZ, Die Revision heanstandet es, daß die Strafkammer

das Verfahren nicht nach § 3 StFG 1954 eingestellt hat.

Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1946 Dolmetscher und n Dersonalsachbearbeiter bei einer amerikanischen Dienststelle und seit dem 1. Februar 1949 Geschäftsführer des Landesverbandes Kheinlend-Pfalz der Nahrungsmittelindu-

strie gewesen. Er hat sich also in keiner Notlage befunden.

II: Revision, der Shaatsannaltst aft;

Die Strafkammer hat nicht auf Unfähigkeit des Angeklagten zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt, weil er kein krimineller Typ sei und die Strafe ihn von einer abermaligen Bewerbung um ein so exponiertes Amt wie das eines Bürgermeisters abhalten werde. Damit hat die Strafkamner den

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Sinn des § 35 StGB verkannt. Die Aberkennung der Amtsfähigkeit ist keine Sicherungsmaßnahne, sondern eine Nebenstrafe. Ob sie auszusprechen ist, richtet sich

deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen über den Zweck staatlichen Strafens. Es kommt deshalb insbesondere darauf an, ob die Aberkennung zur gerechten Sühne der Straftaten oder zur Reinerhaltung Öffentlicher Ämter erforderlich ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Täter nach den Straftaten, die er begangen hat, als Inhaber eines öffentlichen Amtes untragbar erscheint. Diese Frage bejaht das Urteil schon, indem es annimmt, daß er sich nicht wieder um ein Amt wie das eines Bürgermeisters bewerben werde Dieser Widerspruch nötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat hierbei Gelegenheit, das weitere Vorbringen der Revision zu § 35 StGB zu berücksichtigen.

1II. Das Landgericht hat eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt. Diese Entscheidung muß auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden, weil sie möglicherweise dafür von Bedeutung ist, ob die Strafkammer

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in der neuen Verhandlung auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkennt. Glanzmann Busch Jagusch

Dr. Arndt Hoepner

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