Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 4 StR 68/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Neben dem Eidesnotstand (§ 157 StGB) ist es ein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn ein Zeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts aussagt und schwört. Dies gilt auch dann, wenn dem vernehmenden Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar war (in Fortentwicklung von BGESt 8, 186, 190, 291). | x

Nur zu S. 14 der Urt,-Gründe

mer mm nn un dm uud Wen gan mist Ki ip un mn ah dm Ypn apa anenin denn must Dame Mepnmnmnmn an an. a Sultan mn am tn mund sn man u mn nm msn ann mn ein nn D

FI: für äie-Amtliche Sammlung! 992562 082 | f d

Gesetz: SıPO § 267 Abs. 3 Satz 1

Rechtssatz: Neben dem Eidesnotstand (§ 157 StGB) ist es ein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn ein Zeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts aussagt und schwört. Dies gilt auch dann, wenn dem vernehmenden Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar war (in Fortentwicklung von BGESt 8, 186, 190,

291). | x Aktenzeichen: 4 StR 68/58 Urteil des BGH vom 22. Mai 1958 . LG Paderborn

Aufnahme in das Nachschlagewerk beschlossen am 25.September 1958

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Unternehmer Eitel-Friedrich L EB zus Lig; geboren am @&. ED ED in Low bei: Can:

wegen Meineids u.28.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der STizung vom 22. Mai. 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, | Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr: Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt u >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

ee --

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn. vom 27. November 1957

a) dahin geändert, daß die Verurtcilung wegen Begünstigung entfällt,

b) im Sirafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Meineids, begangen im Eidesnotstand, in Tateinheit mit Begünstigung zu. einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, die Verfahrens- und Sachrügen erhebt, hat teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: ur A

An einem Samstag im Mai 1956 gegen Mitiag befuhren Br

der Dachdecker Konrad I. Komme (junior) mit einem . en x . TEE Ri

Volkswagen, hinter ihn der Angeklagte mit einem Opel- a: nr

Caravan und anschließend der Naurer Adolf Sch auf rn einem NSU-Kraftrad, auf dessen Nebensitz sich der stark ” angetrunkene Maurer Mersch befand, in gleicher Fahrtrichtung eine Straße außerhalb LilB- Die Straße

ist asphaltiert, eben und in gutem Zustand, sie war zu

der angegebenen Zeit trocken. Die befentigte Fahrbahn

ist 5 m breit. Alle drei Fahrzeuge führen mit einer Stundengeschwindigkeit von etwa 70 ka/h und hielten einen Abstand von durchschnittlich 20 Keter von Fahrzeug zu Fahrzeug. Sis fuhren in dieser Weise zunächst eine Strecke von etwa einem Kilometer hintereinander her. Als sie eine dort befindliche, leichte Rechtskurve durchfahren und wieder eine freie und gerade Strecke vor sich heiten, Üüberholten sie gunächst den Bauarbeiter FT, der mit einen Fahrrad in der gleichen Richtung fuhr. Kurz darauf kamen sie an den Arbeitern KB und Ste vorbei, die sich ebenfalls auf Fahrrädern in. derselben Richtung bewegten. In Höhe eines Bauerngehöfts, das in Fahrtrichtung der Beteiligten an der rechten Seite der Straße liegt, wollte der an

der Spitze fahrende K.J. Mo nit seinem Volkswagen

-3—_

nach rechts in die Einfahrt dieses Grundstücks einbiegen. Er zsigte die beabsichtigte Faıurtrichtungsänderung nicht rochtzeitig an, sondern bremste plötzlich und zog dabei, um besser einbiegen zu können, sein Fahrzeug nach links zur Straßenmitte hin. Der ihm nachfolgende, durch dieses Fahrverhalten Ui überraschte Angeklagte riß daraufhin seinen Opel-Wagen schnell nach links herüber, um einen Zusammenstoß mit Koiip zu. vermeiden. Er geriet dabei mit den linken Rädern seines Fahrzeuges in die unmittelbare Nähe des linken unbefesiigien Fahrbahnrandes, dicht an den Süraßengraben. Der nachfolgende Kraftradfahrer Sch hatte kurz zuvor zum Überholen angesetzt und befand sich bereiis links seitlich in Höhe des Hecks des Wagens des Angeklagten. Er mußte nunmehr infolge der v»lötzlichen Sperrung seiner Fahrbahn scharf bremsen. Er wollte dann noch rechts am Angeklagten urd links an No hindurchfahren. Sein Versuch nmißlang jedoch, weil seine Kaschine ins Schleudern geriet. Er stieß dabei zit dem rechten Knie gegen den hinteren linken Kotflügel des von No zesiseuerten Volkswagers und drehte sich dann um die eigene Achse. Durch das plötzliche Bremsen stürzte der Kitfahrer MW von Motorrad, wo er besinnungsioe liegen blieb. Sch} wurde nur leicht verletgt. : nr

Der Angeklagte, der das Unfallgeräusch bemerkt hatte, brachte sein Fahrzeug zum Stehben-und kümmerte sich zunächst um den verletzten Seifahrer SW, der jedoch alsbald von einen zufällig vorbeikommenden Arzt untersucht wurde. Anschließend wandte sich der Angeklagie SEE zu und stellte ihn wegen seines Fahrverhaltens

“Er

Be

- nr.

-4-

zur Rede. Er warf ihm vor, Mol habe seine Richvungsänderung nicht angezeigt, seine Geschwindigkeit ganz plötz- r lich und unvermutet herabgemindert und sei zu weit nach

links ausgebogen. Dabei schrie er ihn an: "Deinetwegen wäre

ich beinahe in den Graben gefahren". MoiiilB wehrte , sich gegen diese Vorwürfe nicht. Der Verletzte Mersch

wurde dann von seinen vorbeikommenden Krankenwagen ‚aufge-

nommen, in dem auch Sch nitrunr.

Das Verfahren gegen deri Angeklagten wegen Beteiligung as

an diesem-Verkehrsunfall wurde von der Staatsanwalischafi . mangels Beweises eingestellt; nachdem er und ein a bei ihren verantwortlichen Vernehmungen vor der Polizei is

— insoweit —- völlig übereinstimmend angegeben hatten, daß Me seinen Winker zeitig genug nach rechts herausgelegt und daß der Angeklagte entsprechend früh genug erkannt habe, daß Mackenbrock seinen Wagen nach rechts

in die Einfahrt lenken wollte.

In den wegen dieses Unfalls angentrengten Strafverfahren vor dem Schöffengericht in Lippstadt gegen Vo. Sch una vB - 3 Ma 131/56 - sagte der Angeklagte. am 20. November 1956 als Zeuge unter Eid aus, .der ihm voran- % fahrende Mob habe seine Absicht des Rechiseinbiegens so frühzeitig, schätzungsweise 100 Meter ‚vor der Grundstückseinfahrt durch Herauslagen des rechten Winkers und Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit bekanntgegeben, © daß er, der Angeklagte, sich darauf rechtzeitig habe ein- j

siellen können. Er habe daraufhin seine Blinklichtanlage nach links betätigt und den Volkswagen No oränungsgemäß überholt. Wo sei auch nicht über die Mitte der Straße hinausgefahren, so daß für Ihn, den Angeklagten, keine Veranlassung bestanden habe, so weit nach links aus-

- mm nm nem u

5.

zuholen, daß er auf den linken Randstreifen häite konmen können. Als daraufhin dem Angeklagten vorgehalten wurde, daß er doch unmittelbar nach dem Unfall mit Yo ED wegen dessen, auch ihn gefährdender verkehrswidriger Fahrweise geschimpft habe, erklärte der Angeklagte, er habe nicht U, sondern Sch@@p gemeint gehabt. Diese beschworene Aussage des Angeklagten war falsch.

No wurde jedoch auf Grund dieser Aussage wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Sch» wurde wegen verkehrswidrigen und rücksichtslosen zu schnellen Fahrens an unübersichilicher Stelle und wegen Verkehrs- . unfallfiucht zu einer Gesamtgefängniestrafe von ‚sechs Wochen, der Beifahrer Mb wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu seiner Woche Haft verurteilt.

Gegen dieses Urieil legte Schü Berufung ein. Vor der Sirafkammer des Landgerichts in Paderborn bestätigte der Angeklagte am 26. April 1957 als Zeuge erneut unter Sid, der an der Spitze fahrende K.J. Mei habe den Winker rechtzeitig nach rechts herausgelegt; er selbst sei äurch' dessen Fahrverhalten in keiner Weise behindert worden. Im übrigen sagte er üleamal aus, er vermöge sich an eine Auseinendersetzung nit MP nicht mehr zu erinnern; müsse aber einräumen, daß er “ei die geschilderten Vorwürfe gemacht haben könne. - Auch diese, unter Berufung auf den früher geleisteten Bid erstatiete Aussage des Angeklagten (Bl. 112 R der Akten 3 Ms 131/56) war unrichtig. - Das Berufungsgericht sprech Sch ranze!.s Beweises frei, und zwar auf Grund der eidlichen Aussagen der Zeugen StB und KEEP und der uneiälichen Yekundung des Zeugen FB. Diese hatten übereinsiimmend ausgesagt, der Angeklagte habe nach dem Unfall dem Verkehrstveilnehmer

MED neftige Vorwürfe darüber gemacht, daß dieser plötzlich abgestoppt und seine Pahrtrichtungsänderung nicht angezeigt habe und /zunächst/ nach links ausgebogen sei.

II, Verfahrensrügen:

1) Die Notwendigkeit, einen Verkehrs-Sachverständigen zu hören und eine Augenscheins-Binnahme vorzunehmen, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Dazu gab auch

das von der Verteidigung vor dem Hauptverhandlungstermin mit Schutzschrift vom 15. November 1957 überreichte private Gutachten des Ingenieurs H.. Mi@ (Bi. 54, 58 d.A.) keine Veranlassung, das nach einer Besichtigung der Unfallstelle durch diesen und Rechtsanwalt Dr. Krb erstattet worden war, Das nicht übermäßig verwickelte Unfall-Geschehen konnte das Landgericht auf Grund der Vernehmung von Tat-Zeugen selbst klarstellen und beurteilen. Zudem kam es im jetzigen Verfahren nicht so sehr auf den gesamien Unfallhergang, sondern im wesentlichen darauf

an, ob der Angeklagte gleich nach dem Zusammenstoß Mo Vorwürfe wegen dessen Fahrweise gemacht,

dies jedoch als Zeuge der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt und überdies in bewußt unwahrer Weise Na GiEEEEE> Fahrverhalien als einwandfrei bezeichnet hat. Das gibt

in jener Eingabe auch der Verteidiger letztlich zu

(Bl. 55 oben d.A.). Beweisamträge in dieser Richtung

sind von ihm oder dem Angeklagten in der Heuptverhendlung nicht gestellt worden. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Rügen wird im Rahmen der sechlichrechtlichen Erörterung eingegangen.

2) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Verteidigers beschlossen, die Ärziin Dr.med. OENB

.r > ae 2 3 “run 8

- 17 -

gutachtlich zu folgendem zu hören; der Angeklagte habe zur Zeit des Unfalls und in den Monaten danach an einer Konzentrationsschwäche und Kreislaufstörungen solchen Ausmasses gelitten, daß ihm der Vorgang des Unfalltages bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung aus dem Gedächtnis entschwunder. sein könne (Bl. 64 R d.A.). Diese Ärztin wurde hierzu als Sachverständige vernommen. Das Landgericht hat dem Angeklagten den von ihm behaupteten Gedächtnisverlust nicht geglaubt. Es weist in diesen Zusammenhang darauf hin, daß ein derartiges nicht alltägliches Vorkommnis wegen seiner Besonderheit und der Zindrucks-Stärke besonders lange im Gedächtnis hafte. Dies gelte auch für den Angeklagten, der sich als "bestens orientieri" gezeigt habe. Die Strafkamer befand sich dabei in Übereinstimmung mit dem Gutachten der genannten Sachverständigen (S. 12, 13 UA). Der Hilfsamtrag der Verteidigung, einen weiteren Sachverständigen zu hören, iat rechtlich einwandfrei abgelehnt worden (S. 13 VA; '§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auch die Aufklärungspflicht. (§ 244 Abs. 2 S4PO) ist nicht verletzt. Es sei nur zusätzlich bemerkt, dsß sich der Angeklagie jetzt mit seinen Angriff gegen das Gutachten seiner eigenen langjährigen und van ihn. selbat benannten Hausärztin wendet, deren Sachkunde

er nicht in Zweifel gezogen hatte (3. 13 UA). Der Hinweis des vor dem Serat aufgetreterien Verieiöigers auf die Notwendigkeit der Anhörung des medizinischen Ordinarius einer Universität geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Tatrichter ein solches Erfordernis hätte aufdrängen sollen. In dem Hilfsamtifag war nur allgemein von einem "Sachverständigen" die Rede (Bl. 68 d.A.).

-8-

3) Die Aufklärungsrüge bezüglich der Gründe des Erbleichens und fast Ohnmächtigwerdens des 2& Jahre alven zeugen MED (jr.) ist offensichtlich unbegründer. Die Strafkammer benötigte keinen Arzt, um festzustellen, daß dieser Zeuge "in seiner Unsicherheit bei der mshrfachen Änderung seiner Aussage förmlich sein schlechtes Gewissen zur Schau getragen" hat (S. 9, 10 UA; Bl. 62, 63 R d.A.). “

4) Mit der weiteren Verfahrensbeschwerde will die Verteidigung anscheinend eine Verletzung des § 59 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Nr. 3 StPO. geltend machen. Von. der Beeidigung des als Zeugen vernommenen Vaters Mo EEE ist gemäß Beschluß wegen Verdachts der Begünstigung oder der Beteiligung abgesehen worden. Er hatte übrigens, als er vereidigi werden sollte, erklärt, daß er den Eid nicht leisten köhne und nicht leisten wolle, weil der Vorgang bereits ein Jahr zurückliege (Bl. 64 d.A.), was das Land-

gericht (S. 11 UA) als fadenscheinige Begründung bezeichnei.

Das von der Strafkammer beobachtete Verfahren ist nicht gesetzwidrig. Die wahlweise Annahme von zwei Beteiligungsarten war zulässig (RG Rspr. 9, 76; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 8 5 zu § 60 StPO). Auf welchen Tatsachen der Verdacht des. Tatrichters beruhte, brauchte .er in dem Beschluß nicht anzugeben (RGSt 12, 123). In den Urteilsgründen wird überdies dazu ausgeführt, die Aussage des Veters Me erwecke "den Verdacht, daß auch er am Zustandekommen der falschen Aussage (des Angeklagten) beteiligt ist. Hierbei ist noch zu bemerken, daß, wie der Angeklagte zugegeben hat, er mit dem Zeugen Di sen. bekannt ist und dieser Zeuge ihm nach dem Unfall die Übernahme von Dachdeckerarbeiten an seinem Hause angeboten hat!" (S. 11 UA).

r

- mn - - Mm.

Gefahr war, in den Graben zu geraten (8. 8 "UA; vergl.auch im Zu-

-9 _

5) Die Rüge schließlich, es hätten noch genauere Teststellungen über den Unfallzeitpunkt getroffen werden müssen, gent offensichtlich fehl. "

III. Sachlich-rechtliche Erörterungen:s

1) Die Verurteilung wegen fortgeseizten Meineids ist rechtlich nicht angreifbar.

Die Strafkammer hat auf Grund eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte bei seinen beiden beschworenen Aussagen von 20. November 1956 und 26. April 1957 falsche Angaben gemacht hat (S. 6 f£ UA). Zunächst hat das Landgericht zu voller Gewißheit für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte nach dem Unfall an Ort und Sielle dem Verkehrsteilnehrmer So (jr.) wegen desren vorschriftswidrigen Fahrverhaltens heftige Vorwürfe gemacht hat und daß diese auch seinem Eindruck von Vo Tahrweise entsprachen.

Die Strafkammer führt weiter aus, daß diese ins Einzelne gehenden Vorhaltungen des Angeklagten nicht aus einer durch Gas Unfallgeschehen bei ihm hervorgerufenen Erregung heraus frei erfunden sein. konnten. Die, Richtigkeit dieser Vor- - würfe des Angeklagten ist, wie das, Urteil darlegt, von verschiedenen Zeugen bestätigt worden. Diese haben säntlich wahrgenommen, daß der Angeklagte hit seinen "Taravan plötzlich und so weit nach links auswich, daß er schon in:

sanmenhang damit den bereits erwähnten Zuruf an Neu: "Deinetwegen wäre ich beinahe in den Graben gefahren! ").

Es heißt weiter in den Urteilsgründen; "Nach den gesamten Umständen kann der Angeklagte nur durch das nicht rechtzeitige Anzeigen der Absicht des Rechisabbiegens seitens Mo uni dessen unvermutetes Linksausholen zu einen

.

ER

” 7 3 an

A v D

PL Y x “ ’r * vr, w’ . P

Rt 53 ar”

EFF OEREEN »

. aRun .

SZ, ERSE" dr

wert Rn

- 10 -

so scharfen und demzufolge zu weiten Linksabbiegen veranlaßt worden sein" (S. 8 UA). Damit wollte die Strafkammer offenbar lediglich zum Ausdruck bringen, sie habe aus

allen angeführten Beweisgründen die Überzeugung gewonnen, da3 der Angeklagte nur durch das nicht rechtzeitige Hinauslegen des Winkers und das unvermutete Linkseusscheren Me zu seiner plötzlichen Ausweichbewegung veranlaßt worden ist. Daß eine andere Erklärung denkgesetzlich unmöglich ist, wollte das Iandgerichi ersichtlich

damit nicht sagen. Der vom Tatrichter gezogene Schluß

war möglich. Zwingend brauchte er nicht zu sein. Zudem

ist auch nicht ersichtlich, welch anderen Anlaß der Angeklagte zu seiner Fahrbewegung gehabt haben sollte als den vom Landgericht genannten. Er fuhr zügig in Richtung Lipperbruch (S. 2 UA). Eir anderes Fahrzeug als das Me befand sich dort nicht vor ihn. - Die Strafkammer konnte bei ihrer Würdigung dahingestellt lassen,

ob Ne seinen Winker überhaupt oder garnicht herausgelegt hat. Daß der Tatrichter diese Frage, als insoveit niont völlig sicher zu klären, unentschieden ließ, spricht gerade für seine gewissenhafte und vorsichtige Beweiswürdigung. Für ihn konnte, wie er zutreffend darlegt, die insofern einwandfrei zu treffende Feststellung genligen,

det Nom jedenfalls seinen 'Winker nicht so früh- ”. \ zeitig herausgestellt hatte, daß sich- die "nachfolgenden A Verkehrsteilnehmer darauf einrichten konnten (§§ 1, 17 Abs, 1 StVO). Ein zu spätes Zeigen des Winkers Enderie nichts an der Verkehrswidrigkeit des Verhaltens von Me. Inwiefern diese Darlegungen ägs Landgerichts - wie der vor dem Senat aufgeiretene Verteidiger meinte - rechtsirrig sein sollen, ist nicht einzusehen. ’

. rn

3

w

Pr > LE er NOTE

u

‘ Ey F < #ör . Pan a Ju zu 1 Fr . r Fi . Pr PER r u u TE E . % ae he, . “ Ki R ” fr D BERN Br Na BT (Pag

FazE, er * 2% En n

Fi Drt

f

m

ae

‚ Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Strafkammer sonst

“All-

Fehl geht auch das Vorbringen der Verteidigung in der Revisionsbegründung una vor dem Senat: die vom Landgerichi festgestellte Fahrweise Sch sei technisch, denkgesetzlich und erfahrungsmäßig nicht möglich; die garze Verkehrslage müsse eine andere gewesen sein. Wie die tägliche Erfahrung lehrt, war. die Würdigung des Verhaltens Sch angesichts der Wendigkeit solcher Motorräder auch technisch möglich. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es kam hier im übrigen nicht so sehr darauf an, wie sich Sch verhielt, sondern darauf, wie Ko > gefahren ist, in welche Lage dadurch der Angeklagte geriet, wie er UoiiiEMEB gegenüber nachher resgiert unä später dessen Fahrweise geschildert hat.

Auch der innere Tatbestand des fortgesetzien Meineids ist vom Landgericht mit aller Deutlichkei.t dargetan (S. 9, 11, 13 UA). Die Strafkammer stellt ausdrlicklich fest, daß sich der Angeklagte noch im Zeitpunkt der Üidesleistungen an den wahren Sachverhalt, wie ihn das Landgericht Tür erniesen hält, erinnert und daß &r in beiden Fällen bewußt falsch ausgesagt hat; und zwar obwohl er vor der ersten Vereidigung auf die gegen seine Aussage bestehenden Bedenken nachdrücklich hingewiesen worden war (S. 4 UA).

noch hätte ausärücken sollen, um ihre Überzeugung kundzutun. Das Landgericht war sich dabei durchaus darüber klar, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist und daß er als

verläßlicher Geschäftsmann und strebsamer Mensch geachtet

wird (S. 14 UA). Diese Umstände schloßen aber die hier ge- 2

troffene Schuldfeststellung nicht aus. Daß der Angeklagte, wie in der Revisionsverhardlung vorgebracht wurde, "tief

- 12 -

religiös" sei, steht nicht im Urteil. Im übrigen komnt es vor, daß auch sehr gläubige Menschen einmal das VIII. Gebot übertreten. - Die Strafkammer hat überdies zugunsten des Angeklagten ungeachtet seines Leugnens der lsinung Ausdruck gegeben, "daß er sich innerlich wegen seiner Tat anklagt, sie also im Grunde bereut" (S. 14 UA). Inwiefern diese Überzeugung des Tatrichters, die zudem gerade für seine sorgsame, allseitige Würdigung der Einstellung und lage des Angeklagten spricht, einen Widerspruch enthalten

soll, ist nicht zu erkennen.

Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Meineids ist nach alledem rechtlich nicht angreifbar. |

2) Die Verurteilung wegen persönlicher Begünstigung

(88 257, 73 StGB) kann allerdings nicht bestehen bleiben, und zwar aus dem vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt der miitelbaren Selbsibegünstigung (BGH NJW 1952, 754 Nr. 24; BGESt 2, 375, 378).

Wie die Feststellungen ergeben, hatte der Angeklagte bereits bei seiner ‘verantwortlichen Vernehmung vom 6. Juli 1956 bei der Polizei sowohl ve@iiB wie zugleich sich selbst begünstigt. "Erst auf Grund seiner damaligen, mit den Angaben Ya EEE übereinstimtenden Darstellung wurde das Verfahren gegen ihn (den Angeklagten) einssstellt (S. 3 UA). Hier liegt also die Selbstbegünstigung auf der Hand. Jedenfalls läßt sie sich nicht ausschließen.

Bei seinen eidlicken Aussagen vor Gericht war für den Angeklagten "der Gedanke, an die Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung wegen Begünstigung. mitbestimmend "(8. 13 unten UA). Das bedeutet, daß er auch “äurch scine gerichtlichen Aussagen nicht nur erneut, Yo EEE, sondern zu-

E “

Fr

FW x iR E,

ner in Yu

To

En Be U pr Be N a

-* um

ZI wann

- 13 -

gleich sich selbst begünstigen, das heißt der Gefahr einer Bestrafung wegen der falschen polizeilicher Aussage zu Gunsten Mo von 6. Juli 1956 entziehen wollie. Damit entfällt - wegen der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung - die Verurteilung wegen Begünsiigung (BGHSt 2, 375, 378 mit Nachweisen). Die tateinheitliche Verurteilung insoweit mußte daher von hier aus beseitigt werden (§ 354 Abs. 1 StPO); die wegen Meineids blieb dagegen unberührt.

3) Das Entfallen der Verurteilung wegen Begünstigung hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen zur Folge. In den Strafzumessungserwägungen (S. 14 UA) wird zwar die Begünstigung nicht erwähnt. Die Annahme, daB diese tateinheitliche Verurteilung die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat, liegt daher nicht sehr nahe. Sie läßt sich indes nicht völlig ausschlisßen. '

Der vor dem Serat aufgetretene Verteidiger hat noch geltend gemacht, der zweimalige (fortgesetzte) Meineid des Angeklagten wäre vermieder worden, wenn das Gericht ihn jeweils vflichtgemäß unbeeidigt gelassen bätte. ierzu ist zu sagen: Der § 60 Nr. 3 StPO kam insofern nicht in Betracht, als in dieser Vorschrift vom Verdecht der Begünstigung die Rede ist; denn es lag, wie schon dargcolegt, zugleich Selbstbegünsiigung vor (BCHSi 9, 71 ff). Ob der Angeklagte damals wegen Verdachts der Beweiligung (auch ein Fall des § 60 Nr. 3 StPO) hätte unvereidigt bleiben müssen, kann zweifelhaft sein, weil er nach dem Ergebnis der beiden Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht und der Berufungsstrafkammer einer schuldhaften Beteiligung an dem Unfaligeschehen offensichtlich nicht verdächtig erschien (BGHSt 10, 65, 70).

TREE

Der Tatrichter hat nun zwar dem Angeklagten mildernde v Umstände und die Rechtswohltat des § 157 StGB (Eidesnotstand) Ku zugebilligt, allerdings,mit Rücksicht auf die fortgesetzte Eidesverleizung (BGHSt 8, 301, 320, 321) - folgerichtig - nur wegen der vor den Falscheiden durch die Aussage bei der Polizei begengenen Begünstigung (S. 13 UA; BGH NJW 1956, 920, 921 Nr. 23). Jedenfalls schließt das Eingreifen des § 157 StGB nach BGHSt 8, 186, 190, 191 die Anerkennung weiterer mildernder Gesichtspunkte nicht aus. Diese könnien hier darin liegen, daß der Angeklagte nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. In dem Fall BGHSt 8, 186 ff waren zwar mildernde Umstände versagt worden; außerden hatte der Bundesgerichtshof dort die Nichibelehrung aus § 55 StPO als "vorschriftswidrig" bezeichnet. Aus dieser Entscheidung 1ä8t sich jedoch, auch wenn dem Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar war, der allgemeine Grundsatz ableiten, daß es, unbeschadet des § 157 StGB, einen weiteren Milderungsgrund darstellt, wenn ein Zeuge aussagt und schwört in Unkenntnis dessen, daß er die Antwort auf einzelne Fragen und gegebenenfalls demzufolge die ganze Aussage hätte verweigern können. So kann die Lage für den Angeklagten auch hier gewesen sein, Anders , wäre die Beurteilung, wollte man annehnen, der Angeklagte (Zeuge) hätte auch im Fall einer Belehrung (aus § 55 $+PO) ausgesagt (vgl. dazus S. 13 UA: "von vornherein entschlossen"). Dann würde nur ein Eidesnotstand i.5. des § 157 StGB vorgelegen haben, den die Strafkamer, wie gesagt, bereits anerkannt hat. Auf jeden Fall hat der Tatrichter schon strafmildernd berücksicktigi, der Angeklagte habe "einmal vor der Polizei die Unwahrheit gesagt und dann nicht den Yut aufgebracht, sein Fehlverhalten zu bekennen und sich so in größere Schulä verstrickt"

(S. 14 UA).

wu t

- 15 -

Da die Strafkammer erneut über die Strafbemessung zu befinden hat, wird sie Gelegenheit haben, auch zu den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

Das Landgericht hat noch darauf hingewiesen, daß der Angeklagte die unwahre Aussage zweimal mii dem Eid "unter Anrufung Gottes" bekräftigt habe (S. 14 UA). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichishofs wäre es allerdings mit Rücksicht auf § 66 c Abs. 2 StPO nicht zulässig, eine höhere Strafe deshalb auszusprechen, weil der Täter den falschen Eid in der religiösen Form geleistet habe (1 StR 515/56 vom 1. März 1957). Indes hat der Tatrichter offenbar nicht aus diesem Grund eine Strafschärfung vorgenommen. Entscheidend waren für ihn vielmehr der zweimal geleistete Meineid, sowie die durch den ersten falschen Kid bewirkte Freisprechung Mein und deren Folgen (etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens gegen diesen und dergl.). Zwar ist jeder Meineid ein "Angriff auf die dechtspflege" (BGHSt 8, 320). Auch isi dem Gesichtspunkt, daß diese Nauf die Wahrheit von Zeugenaussagen unbedingt angewiesen ist", bereits im gesetzlichen Strafrahmen des § 154 StGB Rechnung getragen. Das Landgericht beiont aber den erheb-Jichen Angriff auf die Rechtspflege. So betrachtet ist diese Erwägung rechtlich unbedenklich (Schönke/Schröder, 8. Aufl., Anm. IX 3 zu § 154 StGB).

IV. Es war sonach zu entscheiden, wie geschehen. Der Generalbundesarnwalt hatie ebenfalls Beseitigung der Verurteilung wegen Begünstigung, im übrigen aber Verwerfung

der Revision beaniragt. Er ging davon aus, daß die Strafbemessung durch die tateinheitliche Verurteilung aus

§ 257 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinträchtigt

Ex - 16 - worden und der Strafausspruch auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden sei. Rotberg Krumme Sauer Seibert Lang-Hinrichsen \ r

www unz h x

d

_ zum

Mt

7% wit tn ra Rieger oa

Anal u