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BGH Urteil vom 22.10.1963 – 1 StR 397/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Dem Anstifter zum Meineid kann es nicht strafmildernd zugute kommen, daß der Vereidigung des Angestiftuten 8 60 Nr. 3 StPO entgegenstand.

Nachschlagewerk;

J Amtliche Sammlung: ja

SLCB § 154 Abs. 2; StPO §§ 60 Nr. 3, 267 Abs. 3

Dem Anstifter zum Meineid kann es nicht strafmildernd zugute kommen, daß der Vereidigung des Angestiftuten

8 60 Nr. 3 StPO entgegenstand.

BGH, Urt. v. 22. Oktober 1963 - 1 StR 397/63 - IC Kempten

Im YManmnen des Volkes

In der Stralsache

gegen

den Straßen- und Tiefbaumeister Rudolf H iD :u:

“OD, zeuoren =: ED 1911 ir Km csn. » wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Oktober 19653, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GERD als Vertröter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Mai 1963 wird verworien.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seincs Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Gegen den Angeklagten He fanä 1962 ein Strafverfahren statt, in dem ihm u.a. vorgeworfen wurde,unter Alkoholeinfluß einen Kraftfahrzeugunfall herbeigeführt und dann Fahrerflucht begangen zu haben. Um einen Freispruch zu erzielen, gewann er die späteren Mitangeklagten vg und >. ihn in der Hauptverhaendlung durch frei erfundene Aussagen zu entlasten, die er ihnen wiederholt vorerzählte und eintrichterte, Tatsächlich machten denn Ggggp und vo. die der Angeklagte zur Hauptverhandlung als Zeugen mitbrachte, diese unwahren Aussagen, Sie wurden beide darauf vereidigt. . |

Das Lendgericht hat Ge und VW dic zur Tatzeit noch Heranwachsende waren, wegen Meineids zu je sieben Monaten Gefängnis, HD vegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen der Anstifitung zum Meinceid zu einen Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat außerdem auf dauernde Eidesunfähigkeit der. drei Angeklägten und gegen HD auf üreijährigen Ehrverlust erkannt.

Gegen dieses Urteil hat nur HEEW R: vision einzelegt, die, wie dem Zusammenhang der Revisionsbegründungs entnommen werden kann, auf das Strafma3 beschränkt ist. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß ücr Angeklagte, der zur Tatzeit unter erheblichen neurotischen Störungen litt, sich bei der Begehung der Tat im Zu stand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befand. Es hat ihm deshalb mildernde Unstände nach 5 154 Abs. 2 StG zugebilligt, die Strafe jedoch dann nicht nehr zusätzlich nach Versuchsgrundsätzen semildert. Das wer zulässig. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe diese Höglichkeit überschen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Das Landgericht sah die Tat des Angeklagten, der zwei junge von ihm abhängige Menschen meineidig gemacht hatte und den, wie die Strafkammer sagt, offensichtlich jedes Mittel recht var, um scinen Führerschein zu retten, mit guten Gründen als so schwerwiegend an, daß es sich gerade noch zur Zubilligung mildernder Umstände entschließen konnte. Darin kommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es ganz bewußt von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB abgesehen hat. |

2. Die Revision meint unter Berufung auf BGHST 8, 186, das Landgericht habe die Möglichkeit der Strafinilderung übersehen, die darin gelegen habe, daß § 60 Ur. 3 StPÜ der Vereidigung G@B>s und WB: entsesenstanä.

Die Rüge ist unbegründet.

Allerdings. hätte der Richter seinerzeit beide Zeugen nicht vereidigen dürfen, wenn ihm bekannt gewesen würz, was das Landgericht jetzt festgestellt hat, oder wenn cs auch nur einen entsprechenden Verdacht gehabt hätte. Denn schon in der bloß mündlichen Vereinbarung, zu Gunsten eines Beschuldigten bei einer späteren Vernehmung s1ls Zeuge die Unwahrheit zu sagen, um diesen der Bestrafung zu entzichen, kann eine Begünstigung liegen (R6St 20, 233; RG JW 1929, 27, 30; 1936, 2806).

Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß dem Richter, der die Eide abnahm, Umstände bekannt waren, die ihn dazu nötigten, die Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen. Denn die Tatsache allein, daß er gewisse Zweilel an der Richtigkeit ihrer Angaben hatte und sie deshalb wiederholt belehrte und zur Wahrheit ermahnte, bedeutete in dieser - Hinsicht noch nichts, weil wegen des bloßen Verdachts, daß der Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstigc, die Vereidigung nicht unterbleiben darf (BGHSt 1, 360). Daraus ergibt sich, daß dem Richter, als er seinerzeit beide Zeugen vereidigte, kein Fehler bei der Handhabung des § 60 Nr, 3 StPO unterlaufen ist; denn von einem Fehler des Richters könnte nur gesprochen Werden, wenn er nach den ihn bekannten Tatsachen und Umständen von

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/1-str-397-63#rd_8

der Vereidigung der Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO hätte abschen müssen. Dice tatsächliche Beteiligung an der den Tegenstand der Untersuchung bildenden strafbaren Handlung kann für einen falsch aussagenden Zeugen, dessen Beteiligung dem Gericht nicht bekannt ist und bei dem auch kein Verdacht einer solchen Beteiligung besteht, kein möglicher Strafzur mossungsgrund unter dem Gesichtspunkt sein, daß das Gericht unwissentlich § 60 Nr. 3 StPO "verletzt" habe, Der Unstand

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kann und darf nach Ansicht des Senats nicht unter den voriap rensrechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes kegen § 60

Ir. 3 StPO, den das Gericht ja gar nicht in vorwerfbarer Weise verletzt hat, sondern nur unter den sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt des § 157 StGB berücksichtigt werden, Allerdings könnte zweifelhaft sein, ob der Senat sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zur Entscheidung des 4. Strafsenats vom 22. Mai 1958 - 4 StR 68/58 (NJW 1958, 1832 Nr. 11 = IM StPO § 267 Abs. 3 Hr, #41 - setzen würde, Dicse Entscheidung bezicht sich zwar auf § 55 StPO und spricht aus, selbst dann könne als strafmindernd berücksichtigt werden, daß ein Zeuge nicht nach dieser Vorschrift belehrt worden sei, wenn dem Gericht einc solche Pflicht nicht erkennbar gewesen sei. Es ist aber nicht recht einzuschen, daß für die §§ 55 und 60 Nr. 3 StPO insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten könnten.

Doch kann hier dahinstehen, ob den Senat jene Entscheidung gem. § 136 Abs. 1 GVG bände, Aus der Nichtbe- ‚achtung des Vereidigungsverbots kann nämlich im vorliegenden Falle schon deshalb kein Grund zur Milderung der Strafe abgeleitet werden, weil sie so oder so jedenfalls nicht dem Anstifter zugutekommen kann. Nur mit dem Zeugen, um dessen Vereidigung es geht und der durch den Eideszwang in eine besondere Konfliktslage gerät, hat es dic Vorschrift dcs § 60 Nr. 3 StPO zu tun, nicht mit dem Anstifter zur Falschaussage, der den Zeugen überhaupt erst in den Konflikt mit der Eidespflicht gebracht hat und dem an der Täuschung des Gerichts durch das falsche Zeugnis, damit aber an der. Nichtanwendung des § 60 Nr. 3 StPO in besonderem Maße gelegen ist. Es geht nicht en, ihm einen Umstand zur Milde an“ rechnen, in dem sich das Verwerfliche seines verbrecherischel

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Tuns besonders ausprägt (vgl. auch BEHSt 1, 22, 28; &

Hinzu kommt noch folgende Üborlegung: Ein Anscklagter, der cinen Zeugen dazu bestimmt, für ihn vor Gericht falsch aussagen und die falsche Aussage auch zu beschwören, schafft gerade und allein durch die Anstiftung cine Lage, die das Gericht, wenn sie ihm bekannt wäre, dazu zwingen würde, von der Vereidigung des Zeugen wegen Verdachts der Begünstigung abzusehen, Wenn es geboten oder auch nur zulässig wäre, die unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung zun Meinceid strafbare Herbeiführung eines Sachverhalts, der das Gericht zur Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO zwingt, für den Anstifter strafmildernd zu berücksichtigen, liefc das im Ergebnis auf die sinnwidrige Forderung hinaus, daß die Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes - der Anstiftung zum Meineid - für den Handelnden als Strafmilderungsgrund gerechnet werden Nüsse oder dürfe. Wie aus der Verwirklichung des der Strafzumessung zugrundeliegenden strafbaren Tatbestandes kein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden darf, kann und darf aus ihr auch kein Strafnwilderungszrund herge-

leitet werden.

3, Die Meinung der Revision, das Landgericht habe dem Angeklegten zugute halten müssen, daß Ch und ww vor ihrer Vernehmung nicht nach § 55 StPO belehrt worden sind, ist schon im Ausgangspunkt verfehlt, weil zu einer solchen Belehrung kein Anlaß bestand. Denn das Thema, über das die Acugen aussagen sollten, war einzig und allein das Unfallgeschehen und seine Vorgeschichte, mit dem sie überhaupt nichts zu tun hatten. Ihre: wahrheitsgemäße Aussage hierzu hätte einfach darin bestanden, daß sie bei dem Unfall nicht zugegen und auch vorher mit FW nicht zusammen veren. Sie

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enthieit also nichts, vas Ggp und vorm» der Gefahr sirar, rechtlicher Verfolgungen aussetzte. Zu einer Belehrung

§ 55 StPO hätte der vernehmende Richter erst Anlaß gehakt, wenn er Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Zeugen durch Dritte hatte und die Vernehmung auf diesen Punkt

nuch

erstrecken wollte,

4. Was die Revision sonst noch ausführt, geht daran vorbei, daß die Strafzumessung sich nach dem Ermessen des Tatrichters bestimmt, in das mit der Revision nicht eingegriffen werden kann, und daß das Gericht nur die bestimmenden Gründe der Strafzunessung in den Urteilsgründen anzuführen hat (§ 267 Abs, 3 StPO1..

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Sanders