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BGH Entscheidung vom 25.11.1952 – 2 StR 483/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 483/52_ 2511 0°C

In Namen des Volkes

In der Strafsache . gegen

den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz B ED aus KOEEEEED: seboren am EEE 1915 in Ku

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als: Vorsitzender, Bundesrichter Dr. .Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt dr. um

als Vertreter der Bündesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkunasbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; 2 in Die Revision des 3 Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1952 wird

verworfen. _ oo. .: a

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen» u

Von Rechts wegen.

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit gemeinschaftlicher fortgesetzter Werbung nach § 4 UWG zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist un-

begründet. ’

I. Verfahrensrügen.

1. Die Revision bezeichnet die §§ 160 Abs 2 und 245 StPO ais verietzt. Sie meint offenbar § 244 Abs 6 StPO. Sie trägt nämlich vor, der Angeklagte habe vor der Hauptverhandlung Beweisamträge gestellt, die in ihr nicht durch einen Gerichtsbeschluss beschieden seien. Darin liegt jedoch kein Mangel; denn § 244 Abs 6 StPO bezieht sich nur auf Beweisamträge, die eine Prozesspartei in der Hauptverhandlung stellt (RGSt 61, 376).

2. Sodann rügt ‘die Revision, die Strafkammer lasse ausser acht, “

dass .von: . dem Gericht "zu Beginn der Hauptverhandlung unterstellt worden war, dass die Angeklagten. 50 Wohnungen an

der Hand hätten". Das könnte nur ‘durch einen Gerichtsbe-

schluss geschehen sein. Die Sitzungsniederschrift enthält jedoch hierüber nichts. Schon deshalb geht ‚ger Angriff fehl, § 274 ° StPO. wi:

3. Schliesslich beanstandet die Revision, dass das Urteil sich nicht mit allen Zeugenaussagen auseinandersetze. Das schreibt die Prozessordnung aber nicht zwingend vor, § 267 Abs 1 Satz 2 StPo. j

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II: Sachbeschwerde.

Was die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils. Auch die. weitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält,

Der Oberbundesanwalt hat allerdings ein Bedenken gegen das Urteil erhoben. Er meint, es schildere das Vorgehen des Angeklagten nur im allgemeinen, stelle jedoch dessen Tätigkeit in den einzelnen Fällen nicht ausreichend fest. Es bliebe vor allem offen, wie der Angeklagte getäuscht habe, wer getäuscht worden sei und auf welche Beträge sich der Schaden belaufe. Dieser Ansicht vermag der ‚Senat nicht zu folgen.

Nach den Feststellungen spiegelten der Angeklagte und der frühere Mi tangeklagte U Wohnungssuchenden durch irreführende' Zeitungsanzeigen, Flugblätter, Geschäftsschilder und mündliche Erklärungen vor, dass sie ein grosses,

‚solides Unternehmen betrieben, das in der Lage sei, ihnen

in kurzer Frist Wohnungen zu beschaffen, während dies, wie sie wussten, nicht zutraf. Auf Grund des in ihnen erregten Irrtums zahlten die Wohnungssuchenden an sie eine Gebühr zwischen 10 und 32 DM. Drei Wohnungssuchende zahlten ausserdem einen Provisionsvorschuss, den sie nur zum Teil zurückerhielten. Insgesamt nahmen der Angeklagte und HM GEB in der zeit.vom 15. März bis zum 10. Mai 1951’ auf diese leise 902 DM ein, die sie sich teilten. Hierbei handelt es sich, wie die Strafkammer hervorhebt, um die Fälle

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2 - 37 und 55 der Anklageschrift. Nachdem der Angeklagte

_ sich am 20. Mai 1951 von HE getrennt hatte, erzielte er in zwei Tagen auf dieselbe Weise in den Fällen 44 - 47 der Anklage noch weitere 70 DM: Die Angeklagten wussten, wie die Strafkammer ausserdem feststellt, dass die Wohnungssuchenden die Gebühren nur auf "erund des in ihnen hervorgerufenen Irrtums zahlten, und dass sie sie auf diese Weise schädigten. Es kam ihnen auch nur auf das Geld an. während sie gar nicht die Absicht hatten, eine ernsthafte Wohnungsvermittlung auszuüben.

Diese Feststellungen reichen zur äusseren und zur inneren Tatseite aus. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Mehrzahl gleichartiger Einzeltätigkeiten mit einheitlichem Vorsatz zusammengesetzt ist, unter Umständen genügen kann, nur die gemeinsamen Merkmale ausser dem einheitlichen Vorsatz festzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Vergehenstatbestand so vollständig’ enthalten, dass eine Nachprüfung "möglich ist, und wenn sie gleichzeitig so viele Einzelheiten bieten, dass zu erkennen ist, auf welche Fälle ‚sich das Urteil erstreckt, um sie von anderen Fällen zu unterscheiden (RG Soergel, Jahrbuch 1915, im). om:

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Diesen Erfordermiasen genügt das Urteil noch. Es ergibt, auf welche Weise der Angeklagte getäuscht hat; denn es stellt den Inhalt der erwähnten Täuschungsmittel genau fest. Infolge des Hinweises auf die einzelnen Fälle der Anklageschrift besteht auch kein Zweifel daran, wer getäuscht worden ist. Dass ein solcher Hinweis ausreichen

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kann, ist ebenfalls anerkannt (Recht 17 Nr 789). Das gilt hier besonders, weil infolge der engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Begrenzung des Urteilsgegenstandes ohne weiteres ersichtlich ist, ob eine Handlung in den Fortsetzungszusammenhang gehört oder ob dies nicht der Fall ist. Das Urteil führt allerdings nicht in jedem Falle an, wieviel der einzelne gezahlt hat. Das ist jedoch für den Schuldausspruch gleichgültig; denn für ihn kommt ‘ 4

es nur darauf an, dass in jedem Falle überhaupt ein Schaden entstanden ist. Für den Strafausspruch kann allerdings die Höhe des Schadens bedeutsam sein. Sie ist jedoch in ihrer Gesamtheit festgestellt. Da es sich um eine fortgesetzte Handlung, also im Rechtssinne um eine Tat handelt, ist mehr nicht zu fordern.

Das Urteil erweckt aber ein anderes Bedenken. Es sagt, zum Schaden der Wohnungssuchenden kämen noch die Unkgsten für Porti, Fahrgeld und Zeitversäumnis hinzu. Das ist rechtsirrig; ‚denn der "mittelbare Schaden ist keine Vermögensminderüng im Sinne des § 263 StGB. Für den Schuldausspruch ist dies jedoch ohne Bedeutung. Den Strafausspruch hat dieser Irrtum ersichtlich nicht beeinflusst; denn die Strafkammer rechnet dem Angeklagten strafschär- . fend nur an, dass er "arme und ärmste Menschen aufs schänd- ' lichste ausgebeutet" ‚habe. Sie berücksichtigt also nur das, was der Angeklagte durch sein betrügerisches Verhalten sich: selbst verschafft hat.

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Gegen die Verurteilung nach § 4 UWG bestehen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt sie nicht.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Sauer Dr. Ludwig

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