Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 5 StR 740/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 740/53 2294 029
ImNanmen des Volkes:
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Günter L um zu: HE, geboren am WED WW in stem,
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantnann > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
A. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.April 1953, soweit es den Angeklagten verurteilt hat,
I. dahin berichtigt, daß der Angeklagte
1.) wegen betrügerischen Bankrotts,
2.) wegen Untreue zum Nachteile der Kunden in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) und übermäßigen Aufwand (§ 240 Abs 1 Nr 1 KO),
3.) wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) unter Fortfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil Natschack,
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4.) wegen Betruges zum Nachteil der Kunden, 5.) wegen Verstrickungsbruches verurteilt ist;
II. nebst den Feststellungen aufgshoben,
1.) soweit. der Angeklagte weiter wegen Betruges zum Nachteile des Finanzamtes
verurteilt worden ist, 2.) im Straf- und Gesamtstrafausspruch. B. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. C. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurück-
verwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe B
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Untreue in zwei Fällen - davon in einem Fall teilweise in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung und mit über-
mäßigem Aufwand, im anderen Palle in Tateinheit nit Gläubigerbegünstigung -, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Verstrickungsbrüches zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis und zu 2 Geldstrafen von 1.000 DM, eventuell 50 Tagen Gefängnis, und 200 DM, evtl. 10 Tagen Gefängnis, verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
A. Die Verfahrensrüge. .
. 1 .). Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht
sei ‚seiner Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, nicht nachgekommen (Verletzung des § 244 Abs 2 ' 8tPO), ist die Rüge nicht in rechter Form erhoben (§ 344 Abs 2 StPO) und daher unzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren Benutzung sich nach Auffassung der Revision dem Landgericht zusätzlich hätte ‚aufdrängen müssen (vgl BGHSt 2,168).
2.) Auch soweit die Revision behauptet, äte Stratkammer habe sich ihre Überzeugung nicht nur auf Grund der in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel gebildet, entspricht die Rüge nicht der Form des § 344 Abs 2 StPO. Es fehlt die Angabe, welche einzelnen Beweismittel nicht : Gegenstand: der Hauptverhandlung gewesen und demnach un= zulässigerweise benutzt worden sein sollen.
3,) Entgegen der: Auffassung der Revision entsprechen. die Urteilögründe den Anforderungen des § 267 StPO. Richtig ist'allerdinge, daß die Geschädigten'nicht alle namentlich aufgeführt worden sind, auch nicht für jeden Einzel-
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fall der Schaden ziffernmäßig festgestellt worden ist, Dies war in einem Falle, wie dem vorliegenden, bei der Vielzahl der in der gleichen Weise Geschädigten nicht erforderlich. Aus der Darstellung des Sachverhalts geht,
in Zusämmenhange gelesen, jedenfalls mit genügender Deutlichkeit hervor, daß der Angeklagte durch seine Untreue eine sehr große Zahl seiner Kunden geschädigt hat und daß der Schaden nach den Umsätzen des Angeklagten sehr hoch war (vgl hierzu 3 StR 464/53 vom 17.12. 1953). Das gleiche gilt hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges zum Nachteile der Kunden, die zwar der Zahl nach, aber nicht. namentlich aufgeführt sind und deren Schaden nicht einzeln, sondern nur insgesamt und nur in ungefährer Höhe angegeben worden ist.
4.) Was im übrigen an verfahrensrechtlichen Beanstandungen vorgetragen: wörden ist, ist in Wirklichkeit ein. unzulässiger .Angriff gegen die Beweiswürdigung, geht von anderen, als den im. Urteil festgestellten Tatsachen aus, oder erweist sich in Wahrheit als sachlichrechtliche Beanstandung. oo“ oo f B. Die PR u
1.) Die Verurteilung wegen Untreue -zum Nachteile
.. „ger Kunden.
a): ‚Soweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteile der Kunden verurteilt worden ist, weil er unter Verletzung seiner Treupflicht an die Merkur-Bank oder an seine Lieferanten Wechsel weitergegeben hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte gegenüber seinen Kunden im Rahmen des mit ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes eine Treupflicht hinsichtlich. der ihm übergebenen Wechsel übernommen habe, die er selbst nur als "Sicherheitswechsel" von "formeller
Bedeutung", die "niemals präsentiert würden", bezeichnet hatte. Schon hieraus ergab sich für den Angeklagten aus
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dem ihm v‘n den Kunden entgegengebrachten besonderen Vertrauen die Pflicht, den Kunden, die vertragstreu ihre Raten an ihn abführten, Wechselansprüche von der Hand zu halten. Insbesondere mußte dies aber gelten, weil er nicht nur den Erstwechsel der Kunden, sondern auch die um die inzwischen gezahlten Raten verminderten Verlängerungswechsel zu seiner eigenen Finanzierung benutzte. Die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Eretwechsel begründet regelmäßig eine Treupflicht des Wechselnehmers, dafür zu sorgen, daß der Wechselgeber nicht aus dem Erstwechsel in Anspruch genommen wird (vgl hierzu
BGH in NJW 1953,457). Daß der Angeklagte gegen diese Pflicht verstoßen hat, ist in allen Fällen festgestellt, ebenfalls, daß den Kunden hierdurch ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt ist. Dieser lag schon in der Gefahr einer wechselrechtlichen Inanspruchnahne für den von ihnen nicht mehr geschuldeten Betrag, mit anschließender‘ Klage im Wechselprogeß, in dem durch die Beschränkung der Beweismittel eine besondere Gefahr lag.
Zu Unrecht wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Hauptverhandlung, daß die Merkur-Bank die Wechsel nioht habe geltend machen können, weil ihr das Geschäftsgebaren des Angeklagten bekannt gewesen sei und daher ihren Ansprüchen der Art 17 WG entgegengestanden habe. Ob das zutraf, mag dahingestellt bleiben; wenigstens wer die Sach- und Rechtslage insoweit unklar. Die Gefahr ' einer wechselrechtlichen und gerichtlichen Inanspruchnahme, die schon als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen ist, lag jedenfalls vor. Im übrigen hatte der Angeklagte die Wechsel nicht nur an die Merkur-Bank, sondern auch an Lieferanten weitergegeben.
Auch hinsichtlich der inneren Tatseite sind Bedenken nicht vorhanden. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte sich hinsichtlich der ab April 1950 an die Merkur-Bank und der ab Juni 1950 an seine Lieferenten weitergegebenen Kundenwechsel der Gefahr für die Kunden
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bewußt war. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt zum größten Teil auf tatsächlichem Gebiet; insoweit kann hierauf nicht eingegangen werden, Im übrigen liegen entgegen der Auffassung der Revision Widersprüche und Denkfehler nicht vor. Insbesondere wehrt sich die Revision vergebens dagegen, daß die Strafkammer bei der Erörterung der Vermögenslage des Angeklagten von der Überleitungsbilanz anläßlich der Währungsreform ausgegangen ist, Es kommt hier nicht, wie die Revision meint, darauf an, cb der Angeklagte die Aktiven im Verhältnis 1:1 ansetgen durfte oder nicht. Ihm ist nicht vorgeworfen, daß diese allerdings nur steuerlichen Zwecken dienende Bilanz nicht den Vorschriften entsprochen habe, Die Strafkamer ist nur von den Zahlen zu der Überleitungsbilanz ausgegangen und hat auf Grund von außerhalb derselben liegenden Erwägungen festgestellt, daß von diesen Zahlen für das vorliegende Verfahren nicht ausgegangen werden könne. Im übrigen hat die Revision hier nicht beachtet, daß die Erörterungen über die Zeit vor April 1950 für die Entscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung sind. Die Treupflicht des Angeklagten, deren Verletzung und der Vorsatz des Angeklagten sind auf Grund weiterer Tatsachen über die schlechte Wirtschaftslage des Angeklagten festgestellt worden. Was hiergegen vorgebracht worden ist, steht im Widerspruch zum Urtett saar liegt neben der Sache. |
b) Die Strafkammer hat die Untreue weiterhin darin gesehen, daß der Angeklagte im Jahre 1950 26.000 DM für sich entnommen hat. Insoweit wendet sich die Revision mit Recht gegen die Verurteilung wegen Untreue. Denn die Strafkammer sieht, wie schon ausgeführt ist, die Untreue mit : Recht darin, daß der Angeklagte die Wechsel weitergegeben hat, ohne dafür zu sorgen, daß sie rechtzeitig abgedeckt wurden. Dies hätte, wie auch das Landgericht annimmt, auch dadurch geschehen müssen, daß die von den Kunden eingezahlten Raten an die Bank überwiesen wurden. Somit wurde der Tatbestand der Untreue schon dadurch erfüllt, daß der An-
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geklagte das von den Kunden erhaltene Geld behielt. Verwendete er nunmehr das einbehaltene Geld noch für sich, so liegt hierin keine erneute Schädigung zum Nachteil der Kunden,
Da die Strafkammer den Verbrauch der 26.000 IM nur als einen Teilakt der von April bis Ende 1950 gegenüber den Kunden begangenen Untreue angesehen hat, wird durch den Wegfall dieses Teiles der Schuldspruch nicht berührt. Dagegen kann durch die fehlerhafte Annahme einer Untreue der Strafausspruch beeinflußt sein.
2.) Die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung.
Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO ist zu Recht erfolgt. Im Urteil werden fünf Fälle der unordentlichen Buchführung untersucht (Rp, Sei», Kundenwechsel, GEW, Lagerkartei). Die Revision, die sich 2.B. auch eingehend mit dem Fall BEEEEEB befaßt, übersieht, daß eine Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nur wegen der Unübersichtlichkeit hinsichtlich der Konten REED una GEB erfolgt ist (vgl UA S 113), wobei zutreffend (vgl BGHSt 3,23) die beiden festgestellten Einzelverstöße als einheitliche Straftat angesehen worden sind. Was die Revision zu den Fällen ZB und CE vorträgt, ist offensichtlich unbegründet, zum größten Teil als bloßer katsachenangriff unzulässig.
3.) Die Verurteilung wegen übermäßigen Aufwandes.
Mit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO verurteilt. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben klar, daß die vom Angeklagten verbrauchten Summen im Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermäßig gewesen sind, d.h. das Übliche und Notwendige überstiesgen haben.
Die Ausführungen der Strafkammer lassen einen Rechtsirrtum weder hinsichtlich der Privatentnahmen - in dieser Beziehung sind auch die Ausführungen in Bezug auf den Ankauf einer Motorjacht nicht zu beanstanden -, noch hinsicht-
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lich der Ausgaben für Reklame und Fernsprechgebühren erkennen. Daß auch übermäßige Ausgaben zu Geschäftszwecken als Aufwand angesehen werden können, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 12.3.1953 (5 StR 352/52, vgl Herlan Goltd Arch 1953,74). entschieden.
4.) Das Urteil geht davon aus, daß die Untreue zum Nachteil der Kunden und die Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und Nr 1 KO als eine Handlung im Sinne des § 73 StGB anzusehen sind. Ob dieses in allen Punkten zutrifft, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls ist der Angeklagte nicht t dadurch beschwert, daß er insoweit nur wegen einer Tat verurteilt worden ist.
Es muß daher bei der‘ Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Kunden in Tateinheit nit. unordentlicher Buchführung, (Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO) und übermäßigen Aufwand .(§ 240 Abs 1 Nr 1 KO) verbleiben, jedoch ist aus den unter ‘1 b) erörterten Gründen der Strafausspruch aufzuheben. |
II. Die Verurteilung wegen Betruges zum Machteil der Kunden,
1. ) Die Verurteilung des Angeklagten zum Nachteil der auf 3 77/78 UA unter a) bis. e) aufgeführten Gruppen von Kunden läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteile des Arigeklagten erkennen. Der Angeklagte hat ab Jahreswechsel 1950/51 in allen Fällen seine Kunden getäuscht, und zwar entweder darüber, er werde die ihm nunnehr noch übergebenen Wechsel gegen die gezahlten Raten. einlösen, sei es aus den Ratenzahlungen selbst, sei es auf dem Wege über das Bankhaus KEEP, oder er werde ihnen Möbel liefern. Durch diese Täuschung wurde in den Kunden der Irrtum erregt, sie könnten aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werden. Auß ARCeKER 7. Grunde akzeptierten die Kunden die Erst- oder Prolongationswechsel und zahlten die Raten weiter an ihn oder über die Treuhandstelle an das Bankhaus KB. In allen Fällen trat hierdurch ein Vermögensschaden der Kunden 1
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ein. Er lag entweder - wie schon bei den Erörterungen über die Untreue des Angeklagten ausgeführt ist -— in der Unterzeiohnung des Wechsels oder in der Ratenzahlung, die der Angeklagte entgegennahm, ohne ab 1951 noch den Willen zu haben, die Kunden von den Wechselverpflichtungen freizuhalten, bezw. ihnen Möbel zu liefern. Damit ist auch die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ausreichend festgestellt.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zu Fall zu bringen. 'Soweit sie sich darauf beruft, ein Schaden sei durch die Annahme der Wechsel wegen der Möglichkeit, der Merkur-Bank gegenüber gemäß Art 17 WG die kinrede der Arglist zu erheben, nicht entstanden, so ist hierauf schon oben zu B I 1 a) eingegangen. Auf die Ausführungen daselbst wird verwiesen..
Soweit die Revision vorträgt, die den Kunden entstandenen Unkosten und Anwaltskosten könnten nicht als Schaden im Sinne des § 263 StGB ang,sehen werden, ist das en sich richtig. Diese Kosten entsprechen nicht dem rechtswidrigen Vermögensvorteil, den sich der Angeklagte verschaffen wollte. Wie die Ausführungen der Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung zeigen, ist sie aber auch keinem kechtsirrtum in dieser Hinsicht erlegen. Wenn bei’ der Schilderung des Sachverhalts auch von diesen Unkoeaten die kede ist, so sollten damit im Hinblick auf das Strafmaß die weiteren Folgen zum Nachteil der Kunden festgestellt werden.
Soweit die Revision in Bezug auf die Gruppe zu c) auf Seite 78 UA meint, daß insofern ein „iderspruch vorhanden sei, als zunächst von einer Zahl von 95 Kunden die Rede ist, denen keine Möbel geliefert worden sind { UA S 11), während nur in 41 Fällen der Betrugstatbestand bejaht worden ist, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Strafkaumer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß in den übrigen
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Fällen die Nichtlieferung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Angeklagte nicht vorhergesehen hat. In übrigen mag eg zweifelhaft sein, ob nicht auch insoweit mindestens ein versuchter Betrug vorliegt. Dadurch, daß er nur wegen der 41 Fälle verurteilt ist, ist aber der Angeklagte nicht beschwert.
Die Revisionsangriffe gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unzulässig, sie wenden sioh gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil seiner Kunden ab Jahreswechsel 1950/51 ist daher im Schuldspruch nicht zu beanstanden. Jedoch muß auch insoweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, Es ist nicht völlig auszuschließen, daß die Strafhöhe durch den zu BI 1 b) aufgezeigten Mangel und die noch weiter zu den übrigen Verurteilungen aufzuzeigenden Reohtsfehler beeinflußt worden ist.
III.
Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteile des Finanzamts.
Dagegen mußte die Verurteilung des Angeklagten wegen Scheckbetruges zum Nachteile des Finanzamtes aus folgenden Gründen aufgehoben werden;
Der Angeklagte hat das Finanzamt durch Übersendung eines ungedeckten Schecks veranlaßt, von Vollstreckungs-Maßnahmen abzusehen. Die Strafkammer hat schon hierin einen Vermögensschaden gesehen. Das ist. jedoch rechtsirrig. EB fehlt die Feststellung, daß bei Ausstellung des Sohecke trotz der anscheinend hoffnungslosen Vermögenslage des Aneklagten Vollstreckungsmaßnahmen noch Erfolg gehabt haben ' würden. Nur dann würde ein Vernögensschaden und damit ein vollendeter Betrug vorliegen.
Aber auch eine’ Verurteilung wegen versuchten Betruges würde voraussetzen, daß der Angeklagte die Vorstellung ge-
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habt hat, der in Wirklichkeit nicht eingetretene Schaden werde doch eintreten (vgl RGSt 74,318). Auch in dieser Richtung wird die Strafkammer den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Zu diesem Punkte war daher das Urteil in vollem Umfange aufzuheben.
IV. Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruches. .
Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruches läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision hat hierzu Ausführungen nicht gemacht. Jedoch ist auch in diesem Falle der Strafausspruch aus den oben zu B II 2) angeführten Gründen aufgehoben worden.
v Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts.
Insoweit ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch hier hat die Revision nur Ausführungen zum Strafausspruch vorgetragen. Insoweit ist das Urteil aus den im vorigen Falle aufgezeigten Gründen aufgehoben worden.-
VI. 1.) Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil 2
In diesem Falle hatte der Angeklagte mit GB einen Vertrag über die Lieferung von 100 Couches geschlossen. Diese wurden gemeinsam von NED und dem Angeklagten hergestellt. Um die Mittel hierfür in die Hand zu bekommen, hatte NED ein Dariehn in Höhe von 5.000 DM aufgenonmen. Nach Lieferung der Möbel, so war zwischen Neiii> und dem Angeklagten ausgemacht worden, sollte der Angeklagte jeweils die Hälfte des von GW erhaltenen Erlöses an Ne abführen. Dem kam der Angeklagte nicht nach, verrechnete vielmehr rund 3.000 DM mit Glanz zur Abdeckung eigener Schulden.
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Zu Unrecht geht hier die Strafkammer davon aus, es habe zwischen dem Angeklagten und NE cin Treuverhältnis bestanden, das der Angeklagte verletzt habe. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es sich bei der Verpflichtung, die Hälfte des Erlöses abzuführen, lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung handelte, aus der eine zusätzliche Treupflicht nicht entnommen werden kann. Etwas anderes wäre es, wenn vereinbart worden wäre, daß der Erlös auf ein Sonderkonto auf den Namen des Angeklagten als Treuhänder auch für N@iilD gezahlt werden sollte. Das war aber nach den Feststellungen der Strafkammer nicht der Fall. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil NEE kann daher nicht bestehenbleiben. Eines Freispruches insoweit bedarf es nicht, weil der Angeklagte wegen dieser Untreue in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist.
2.) Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung.
Der Schuläspruch insoweit ist im Ergebnis frei vor Rechtsirrtum. Im Strafmaß muß die Verurteilung in diesem Falle aber schon aufgehoben werden, weil die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Überbundesanwalts. , Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt