Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 22.04.1958 – 5 StR 11/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 11/58 2220 019
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schuhmacher und Maschinenarbeiter Karl z SEEEEEEEEEENED
aus BED, dort geboren am EEB 12922,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt. als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.September 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, durch mehrere selbständige Handlungen
1.) seine im Jahre 1941 geborene Tochter Brigitte zur Unzucht mißbraucht zu haben (Verbrechen nach § 174 Abs.1 Nr.1 StGB),
2.) aus Eigennutz durch seine Vermittlung der Unzucht seiner Tochter Brigitte Vorschub geleistet zu haben (Verbrechen nach §§ 180, 181 Abs.1 Nr.?2 StGB) und
3.) unzüchtige Abbildungen von seiner Tochter zum Zwecke der Verbreitung hergestellt und verkauft zu haben (Vergehen gegen § 184 Abs.1 Nr.1 StGB).
Das Landgericht hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung jegliche Schuld bestritten hat, freigesprochen, nachdem die Tochter in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis gemäß § 52 Abs.1 Nr.3 StPO verweigert hat,
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren des Landgerichts,
Das Rechtsmittel hat aus folgenden Gründen Erfolg:
Die Strafkammer geht davon aus, die Angaben des Angeklagten, die er bei der polizeilichen Vernehmung im Vorverfahren gemacht habe "und mit denen er einen Teil der ihm vorgeworfenen Handlungen zugebe", hätten nicht verwertet werden dürfen. Fs fehle nämlich an einen oränungsgemäßen richterlichen Geständnis. Zwar sei der Angeklagte dem Richter vorgeführt worden, Die Niederschrift über die richterliche 'Vernehmung enthalte jedoch lediglich . eine Bezugnahme auf die polizeiliche Vernehmung vom Vortage ohne selbständige Sachdarstellung. "Ein solches Protokoll könne nicht verlesen werden. Damit könne auch "die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten" nicht verwertet werden,
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Das Landgericht hat nun zwar den Kriminalsekretär WOW, Ger den Angeklagten im Varverfahren vernommen hat, als Zeugen gehört. Die Strafkammer meint jedoch, seine Bekundungen seien nicht verwertbar, "weil infolge mangelhafter richterlicher Vernehmung vom 153.Juni 1957 die in der polizeilichen Vernehmung enthaltenen Angaben nicht als Beweismittel Verwendung finden könnten".
Mit Recht bekämpft die Revision diese Auffassung des Landgerichts.
Allerdings geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß ihm durch die Form des richterlichen Vernehmungsprotokolls der Urkundenbewcis über das Geständnis des Angeklagten nach § 254 Abs.1l StPO versagt war (vgl.BGHSt 7,73 mit weiteren Nachweisen),. Auf diesem Wege konnte sich der Tatrichter auch keine Kenntnis von den Angaben des Angeklagten vor der Polizei verschaffen.
Zu Unrecht folgert das Landgericht jedoch hieraus, es habe aus diesem Grunde auch nicht die Angaben des Polizeibeamten darüber verwerten dürfen, was der Angeklagte ihm gegenüber bekundet habe. Verboten war der Strafkamner gemäß § 250 StPO nur, im Wege des Urkundenbeweises das richterliche Protokoll vom 13.Juni 1957 in die Hauptverhandlung einzuführen und zur Grundlage seines Spruches zu machen, War das richterliche Protokoll nicht verwertbar, sc konnten auch die von der Polizei aufgenommenen Niederschriften nicht verwertet werden. Sie dürfen zum Zwecke des Urkundenbeweises über die in ihm enthaltenen Erklärungen des Angeklagten nur insoweit verlesen werden, als sie Teile eines richterlichen Protokolles sind.
Waren daher weder das richterliche noch das polizeiliche Vernehmungsprotokoll zum Urkundenbeweis tauglich, so entfiel damit aber nicht die Möglichkeit, die früheren Erklärungen des Angeklagten im Wege des Zeugenbeweises festzustellen, also die Verhörspersonen zu vernehmen. -4-
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Dem steht auch § 252 StPO nicht entgegen, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Angeklagten im Vorverfahren die Aussagen seiner Tochter vorgehalten worden sein sollten, die später in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis verweigert hat (vgl.hierzu BGH NJW 1955,1289 = LM StPO § 252 Nr.9).
Die Strafkammer irrte also, wenn sie meinte, es stünden ihr weitere Beweismittel nicht zur Verfügung. Sie durfte den Vernehmungsrichter und den vernehmenden Kriminalbeamten über die ihnen gegenüber vom Angeklagten abgegebenen Erklärungen als Zeugen vernehmen. Sie hätte somit auch die Bekundungen des einen vernommenen Verhörsbeamten (des Kriminalsekretärs io verwerten können und müssen.
Aus diesem Grunde muß das Urteil entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden. Der Fehler kann, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, die Entscheidung beeinflußt haben.
Auf die weiteren Rügen der Staatsanwaltschaft brauchte der Senat nicht einzugehen, Soweit die Verfahrensbeschwerde dahin geht, das Landgericht hätte weitere Zeugen hören müssen, wird die Staatsanwaltschaft entsprechende Anträge stellen oder die Zeugen von sich aus laden können. In Übrigen erscheint es erforderlich, zum weiteren Inhalt der Revisionsbegründung und im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung zu bemerken;
Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, daß die Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten -— auch wenn sie nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises taugten - diesem dennoch vorgehalten werden konnten, um Klarheit darüber zu schaffen, ob er nunmehr anerkenne, bei der damaligen Vernehmung die ihm jetzt vorgehaltenen Aussagen gemacht zu haben,
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Irrtümlich nimmt die Revisinn jedzch an, es müsse durch die Sitzungsniederschrift ausgewiesen werden, ob die Protokolle "in vollem Umfange zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und dem Angeklagten vorgehalten" worden seien. Vorhalt e brauchen im Hauptverhandlungsprotokoll nicht beurkundet zu werden, Nicht der Inhalt oder gar der Wortlaut der nur vorgehaltenen Urkunde, sondern allein die dadurch veranlaßten "rklärungen des Angeklagten (oder des Zeugen) dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das Schweigen des Protokolls ergibt daher nicht, daß der Vorsitzende dem Angeklagten die polizeilichen Protokolle nicht vorgehalten und so "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" hätte, Stünde letztere Wendung in der Sitzungsniederschrift, so würde sie übrigens nur zu einer Unklarheit des Protokolls führen; es könnten Zweifel entstehen, ob die Urkunde (zulässigerweise) vorgehalten oder (unzulässigerweise) verlesen worden ist.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich bereits, daß weder das Schweigen des Sitzungsprotokolls noch das Urteil auch den Schluß rechtfertigen, das Schreiben des Angeklagten vom 1.Juli 1957 sei ihm nicht vorgehalten worden,
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Der Vorwurf der Revision, das Sitzungsprotokoll enthalte keine Angaben darüber, ob die von dem Angeklagten gefertigten Abbildungen "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind", stellt nur eine unzulässige scgenannte Protokollrüge dar (vgl.BGHSt 7,162). Sollten diese Abbildungen jedoch in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwendet werden, so sollte nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden, sie seien "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden, sondern sie seien "in Aurenschein genommen" worden.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Hoepner