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BGH Entscheidung vom 21.11.1958 – 5 StR 437/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 430/58 2200 074

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ehemaligen Verwaltungsangestellten Paul VW in aus BEP, geboren am EB 1916 inD

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof im als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17.April 1958 wird verworfen. .

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-2.

Gründe;

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12.Juli 1957 wegen schwerer amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen von 500 DM, zweimal 50 DM und von 20 DM verurteilt. Es hatte ihn ferner auf die Dauer von dreı Jahren für unfähig erklärt, öffentliche Ämter zu bekleiden,

Dieses Urteil ist im Schuldspruch wegen des Falles Wulff, der als eine in sich forigesetzte Handlung gewertet worden war, rechtskräftig geworden, weil der Angeklagte es insoweit nicht angefochten hat. Im übrigen, also im Schuldund Strafausspruch wegen der beiden Fälle CB und wegen des Falles Mom und in den sonstigen Strafaussprüchen, ist es gemäß dem Antrage der ersten Revision des Angeklagten vom Senat am 17.Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben worden. In diesem Umfange ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einem Jahre Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt. Sie hat jetzt in den beiden Fällen Ce und im Falle Mile nur einfache Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue angenommen.

Sie hat diese drei Fälle jedoch als unselbständige Teile der fortgesetzten Handlung im Falle WEB angesehen.

Die Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und Verletzung des sachlichen Rechts.

Sie hat keinen Erfolge.

- 3 - I.

Die Strafkamner war vorschriftsmäßig besetzt,

Ihr ordentlicher Vorsitzender, der Landgerichts-

: direktor MW, hatte am Sitzungstage an einer dienst- ‚lichen Besprechung in Celle teilzunehmen und war daher verhindert. Statt seiner führte sein regelmäßiger Vertreter, der Landgerichtsrat Ps, den Vorsitz. Landgerichtsrat RB und Assessor Dr Wow die als beisitzende Richter mitwirkten, waren nach dem Geschäftsverteilungsplan ordentliche Mitglieder der Kammer. Der Landwirt HE und der Buchhalter WB, die als Schöffen tätig waren, waren für diesen Tag ordnungsgemäß ausgelost worden. Dies alles ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 14.Juli 1958 und ihren Anlagen.

Die weitere Rüge der Revision, "daß die dem Vor-' ‚sitzun’en der Kammer zustehende Verteilung der Geschäfte innerhalb der Kammer durch andere Gerichtspersonen vorgenommen wurde", ist nicht mit tatsächlichen Angaben begründet worden und daher nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig,

II. Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

1. Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte den von Gastwirt Me erhaltenen Betrag von 24,50 DM "mit vollem Bewußtsein seiner Herkunft für eigene Zwecke verbraucht hat" (UA S.21), beruht nicht auf

einen Denkfehler, wie der Beschwerdeführer meint. Er bemängelt in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Tat- "richters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auch insoweit, als die Revision im einzelnen nichts vorbringt, rechtlich zu prüfen, Dabei stellt sich nur folgender Fehler

- UL -

heraus, der dem Rechtsrittel jedoch nicht zum Erfolge verhilft.

Im Falle WE „ar der Schuldspruch wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue rechtskräftig. Damit stand endgültig fest, daß diese Tat eine selbständige Handlung (§ 74 StGB) im Verhältnis zu den übrigen Verfehlungen des Angeklagten ist, die Gegenstand des Verfahrens sind. Diese durften daher nicht mehr als unseloständige Teile einer fortgesetzten Handlung, die auch den Fall WB unfasse, gewertet werden. Das Landgericht hätte die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue im Falle WB nit ihrem bisherigen Umfange bestehenlassen, insoweit eine Strafe aussprechen und den Angeklagten außerdem wegen einfacher Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilen müssen. Die Teilrechtskraft des ersten Urteils ließ der Strafkammer allerdings die Möglichkeit, die beiden Fälle CB una den Fa! VW nicht wieder als drei untereinander selbständige, sondern als eine in sich fortgesetzte, aber neben dem Falle WB selbständige Handlung zu beurteilen. Es wären also auf Grund des rechtskräftigen und des neuen Schuldspruches zwei Strafaussprüche zu fällen und aus den beiden Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen.

Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht ihn nicht besonders wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt und nur je eine Freiheits- und Geldstrafe verhängt hat. Dabei ist auch der § 358 Abs.2 StPO nicht verletzt worden, wie das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat. Das erste Urteil hatte allein den Fall WW nit einen Jahre Gefängnis, also mit der gleichen Freiheitsstrafe geahndet, die jetzt für alle Verfehlungen des Angeklagten festgesetzt worden ist. Daneben hatte das Landgericht dem Angeklagten

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wegen des Falles WB eine Geldstrafe von 500 DM auferlegt. Die neue Geldstrafe beträgt zwar 600 DM, ‚bleibt aber um 20 Dil hinter der Summe der früheren Geldstrafen zurück. Die Fähigkeit, Öffentliche Ämter zu bekleiden,

hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht wieder aberkannt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Schmitt Dr.Börker