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BGH Entscheidung vom 18.03.1958 – 1 StR 74/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 74/58_
2316 049
Im Namen aes Volkas
In der Strafsache gegen
den Vertreter Hermann 5 NEED zus VBA zeroren am EEE 1921 in SC, zur zeit in Untersuchungs-
haft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. ?eeilz els Vorsitzender, Bundesri.chter Mantel Bundesrichter Martin _ Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundeszerichtshof ey als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. November 1957 -
a) im Schuldspruch dahin geündert, daß an die Stelle der
Worte "wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
iR. in ärei Fällen, einfachen Diebstahls i.R." die
vorte "wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
im Rückfall in zwei Fällen, einfachen Diebstahls im
Rückfall in zwei Fällen, in eincm Fall gemeinschaftlich begangen," treten,
b) im Strafausspruch zu Fall 8 und 19 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsvorbot je mit den
Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
IT. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Lardgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im .ckfall in drei Fällen, einfachen Diebstahls im Rückfall, Beugs in zehn Fällen, Sachhehlerei, Urkundenfälschung, Wwider- ‚ands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher ‚raßenverkehrsgefährdung und wegen Unterhaltspflichtverletzung ı der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, auf :lche ee die erlittene Untersuchungshaft angerechnet hat. Außerm hat es ihm dis Ausübung des Berufs als selbständiger oder selbständiger Handelsvertreier auf die Dauer von fünf Jahren ıtersagt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen
schts. Das Kechtswittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im anzen 1äßt zum Schuldspruchnur im Falle 8 der Urteilsgründe
inen Rechtsfenler zutage treten.
Dort hat das Landgerickt den Angeklagten wegen Diebstahls ittels Einschleichens (§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB) verurteilt, eil er sich (mit seinem Mittäter VW) in dem Gasthaus zur Sonne" in Weingarten nur zu dem Zweck eingenietet hatte, um ährend der Nacht aus der in einem Nebenraum der Gastwirtschaft ntergebrachten Ausstellung einige Rundfunkzeräte zu stehlen, ‚as beide dann auch eusführten. Der Senat hat in seiner Entscheiäung 1 StR 395/57 vom 12. November 1957 (BGHSt 11, 64 = IIW 1958, 30 Nr. 14) für den rechtlich gleichgelagerten Fall tes § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgesprochen, daß es an dem Llerkal des Sinschleichens fehle, falls der Gewakrsamsinhaber selbst, venn auch auf Grund einer Täuschung, den Täter in das bewohnte sebäude eingelassen hat. liier war es zwar nicht der Gastwirt 3elbst, wohl aber seine ühefrau, lie den Gastaufnalimevertrag nit den beiden Tätern abgeschlossen hat; das macht aber rechtlich keinen Unterschied, da die Ehefrau nach dem festgestellten
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Sachverhalt ersichtlich als befugte Vertreterin il.res Ehemannes
Der ängeklagte kann, da auch des Merkmal des Sichverborgenhaltens ir Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt ist, deshalb im Fall 8 der Urteilsgründe nur wegen gemeinschaftlichen einfachen Rückfalldiebstahls verurteilt werden. Der Serat trägt keine 3edenken, den Schuldspruck selbst zu berichtigen, da eine weitere Aufklärung durch Cas Gericht oder eine andere Verteidigung seitens des Angeklagten nicht in Frage kommen.
II a) Im Strafausspruch uit den Feststellungen hierzu muß des Urteil jedoch im Fall 8 aufgehoben werden. Der Senat erachtet die Mindeststrafe von einen Jahr Zuchthaus (§§ 242, 244 Abs. 1 StGB) für die zur Rede stehende Tat nicht ohne weiteres für angemessen. Diese Trage zu entecheiden muß daher dem Landgericht vorbehalten bleiben (vgl. § 354 StPO).
b), Bedenken begegnet ferner die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch im Fall 19 der Urieilsgründe (Unterhaltspflichtverletzung in der Zeit von Dezember 1955 bis Novenber 1956).
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher in allen Fällen der Verurteilung angesehen, weil sein bisheriger Lebenslauf "einen deutlichen Hang zu schweren etrafbareu Handlungen der verschiedensten Art erkennen" lasse (UA 33). An späterer Stelle heißt es zusätzlich:
Der Angeklagte hat keinerlei Verantwortungsbewußtsein. Seine 5-köpfige Tanilie ließ er rücksichtslos im Stich, als er vor der Polizei wegen seiner strafbaren Hanälungen geflüchtet ist, und lebte mit anderen Frauen zusammen. Aus diesen Umständen ergibt sich zwingend, daß der Angeklagte einen gefährlichen und starken Hang zu strafbaren Handlungen hat, der immer wieder zum Durchbruch kommt. Die Tatsache allein, daß der Angeklagte 1956, so-
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weit dies im Ermittlungsverfahrern festgestellt werden konnte, außer den Unterhaltspflichtverletzungen keine neuen strafbaren Handlungen begangen hat, widerlegt nicht die Feststellung dieses verbrecherischen Hanges, der auf Grund der bisherigen Vorstrafen und der Lebensweise des Angeklagten feststeht Bei der Festsetzung der Strafen ist aus diesen Gründen vom Strafrahmen des 8 20 a StGB auszugehen.
Wenn es auch möglich ist, daß ein Täter sich als Hangverbrecher nicht nur auf einen, sondern auf mehreren Gebieten betätigt oder sogar einen allgeneinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (RGSt 68, 149, 1565 BGH 4 StR 745,752 vom 16. April 1953 und 3 StR 599/53 vom 3. Dezember 1953; IK 8. Aufl.
Anm. II 1c zu § 20 a StGB), und es deshalb bei der gegebenen Sechlage nicht beanstandet werden kann, daß der Angeklagte als Dieb (Fälle 4, 8, 9, 18), Betrüger (Fälle 1, 5, 6, 7,
10, 11, 12, 13, 15, 17), Hehler und Urkundenfälscher (Fall 14) sowie Täter eines Vergehens nach § 113 StGB in Tateinheit mit § 315 a Nr. 1 StGB (Fall 16) unter den strafschärfenden Merkmalen des § 20 a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, so fällt dnch die Unterhaltspflichtverletzung im Fall 19 insofern aus dem Rahmen seiner Taien,. als er, wie das Landgericht als unwiderlegt angenoamen hat (UA 29), bis Kovember 1955, dem. Zeitpunkt, von dem an er von der Polizei gesucht wurde und als "Kasiner" untertauchte, an seine Familie gelegentlich seiner Wochenendbesuche regelmäßig Unterhalt geleistet und dies nach seiner Behauptung ab Dezember 1955 bis zu seiner Festnahme im November 1956 nur deshalb unterlassen hat, weil er sich vor der Polizei versteckt hielt. Diese Verteidigung steht zwar einer Verurteilung nach § 170 b StGB nicht entgegens wohl aber rechtfertigt sie die Bederken gegen eine Verurteilung nach § 20 a StGB umsomehr, als der Angeklagte sich nach dem 1. Januar 1956 nur noch (jedenfalls soweit festgestellt) des Vergehens nach § 170 b SiGB schuldig gemacht hat. Das lardgericht wird diese Zweifel auszuräumen
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haben; die Begründung, mit der es (JA 32) demgegenüber das Vorliegen eines Vergehens nach § 170 b SiGB bejaht,
er hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, seiner Fanilie Unterhaltsbeträge in Geld zu überweisen,
genügt nicht, um festzustellen, daß er auch insoweit als Hang- +äter und nicht nur als Gelegenheitstäter gehandelt hat (vgl: auch RGSt 70, 214 uni die grundsätzliche Entscheidung BGHST 1,
94).
Gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheiteverbrecher in den übrigen Fällen würden nach den Fesistellungen des Landgerichts auch dann keine Bedenken bestehen, wenn er im Falle 19 nichi als gefährlicher Gevvohnheitsverbrecher verurteil; würde (vgl. zum Fall des Ausspruchs der öicherungsvernahrung neben einer Gesamtsirafe RG DJ 1936, 1815):
c) Mit den Einzelstrafer. in den Fällen 38 und 19 der Urteilsgründe ist auch üle Gesamtstrafe, je wit den Feststellungen hierzu, aufzuheben.
Ebenso wird Über die Anrechnung äer Untersuchungshaft erneut zu entscheiden sein.
d) Bedenken bestehen schließlich gegen das vom Landgericht verhängte Berufsverbot. Dieses ist ersichtlich darauf gestützt, daß der Angeklagte wegen Taten verurteilt ist, die er unter Mißbrauch (im Urteil heißt es "bei der Ausübung", vgl. UA 37) seines Berufs oder Gewerbes begangen hat. Das trifft aber nur auf die Fälle 6, 7, 11, 13 der Urteilsgründe (Betrug nit Bettwäsche) zu; alle anderen Taten sind entweder nur bei Gelegenheit der Ausübung seines Vertreterberufes begangen oder stehen danit überhaupt nicht im Zusammenhang, können daher zur Begründung eines Berufsverbots, wie es das Landgericht ausgesprochen hat, nicht herangezogen werden
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(vgl. RGSt 68, 3975 3GHSt 2, 85, 87; IK 8. Aufl. Anm. II 2 zu § 42 1 StGB). Ob das Landgericht das Berufsverbot auch dann ausgesprochen hätte, wenn es sich lediglich auf die Fälle 6, 7, 11, 13 beschränkt hätte, erscheint zweifelhaft, da diese vier Fälle zu den weniger schweren gehören und dementsprechend sämtlich nit der Hindsststrafe geahndet
worden sird:
Das Landgericht will ferner (vgl. UA 37 £) dem Ange- \
klagten den Vertreterberuf deshalb versverren, weil diese Beschäftigung ihr die Gelegenbeit gibt, im Lande wmherzureissn und sich strafbar zu machen; dies falle weg, wenn er orteansässig und an eineu festen Arbeitsplatz gebunden sei. Wit dieser Erwägung steht es in einen gewissen widerspruch, daß das Landgericht den Beschwerdeführer aus anderem Anlaß auf die Tätigkeit als Kraftfahrer bei seinen Schwiegereltern hinweist, die er früher ausgeübt habe; denn als Kraftfahrer reist er ebenfalls im Lande umher und het die Möglichkeit zur Begehung strafbarer Handlungen in erhöhten %aße.
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Das Landgericht wird daher auch des ergangene Berufsverbot unter Berücksichtigung der obigen Bedenken nochmals zu überprüfen haben.
Dr. Peetz kantel Jartin Hübner Dr. Hengsberger