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BGH Entscheidung vom 12.11.1957 – 1 StR 395/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StGB §§ 243 Abs. INT. 7, 250 Abs. 1 Nr. 4

Läßt der Gewahrsamsinhaber selbst, wenn auch auf

Grund einer Täuschung, den Täter in das bewohnte Gebäude ein, so fehlt es an dem Merkmal des Einschleiehiene. on u

Urt. des BGH vom 12. November 157° LG künchen II

im Yamenı des Volkes

In ger Strafsache e

dort gebcren [8

den Bäcker fanfred How :.: TE, vB :2:6, zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen schweren Raubes

hat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957 auf die Verhandlung vom 1, Oktober 1957,

en der teilgenchmen naben: surdlesrichter Dr. Peetz

Bindseriehter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als. beisitzende Richter,

‚Oberst vaatsanwalt 'bei dem Bundesgerichtshof m .. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiza anges tellter WB in ser Verhandlung, ustize angestellter Bei Ger Verkündung

al ‚8 Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

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r Hecht ei kannt;

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huf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lauögerichts (Jugenäkammer) München II vom 5, April 1957

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&); im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ängeklazte des Raubes (§ 249 StGB) schuldig ist;

db) im Strafausspruch mit den Feststellungen. aufgehoben.

handlung u: 'ntscheiädung, auch über die Kosten des

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Vernd Er Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Gründe§

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Die Jusnnäkeammer hat den Angeklagten des schweren Raubes (39 249, 250 abs. Nr.4 Sig schuldig gesprochen und ihn unter lelung einer rechtskräftig erkannten, aber nicht voll en Jugenäsirafe von sechs Konateı zu Jdugenästrafe von unbestinnmier Dauer, mindestens van zwei Jahren drei Honaten ns von vier Jahren verurteilt. Die im früheren Ver-

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fahren verbüßte und auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft er. Juni. bis 26. Novenber 1956) hat die Jugendkammer "auf das Höchst- und Mindestmaß" der neu erkannten Strafe angerechnet. Ver Angeklagte rügt mit seiner KRevision die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das

Rechtsmittel hat zum Teil #rfolg.

I. Die Verfahrens srüge stützt sich auf einen angeblichen Verstoß gegen § 223 StPO5 sie ist unbegründet. Der Tatrichter hat im Binverständnis mit den Verfahrensbeteiligten (vel. Bl. ‚61 deck) die Vernehmung des Verletzten Zeuge en AB durch den beauft Pagsen Richter im Krankenhaus in Bad Tölz, wo sich der Zweiundachtzigiährige zur Zeit des Beschlusses und zur Zeit der Vernehmung befand, angeordnet mit der Begründung, daß dem Zeugen im Hinbiick auf sein Alter und seine Erkrankung das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden _

könne. Denit hey das Lenägericht ersichtlich den Fall des R 2235 Abs. 1 StPO angenoumen, daß dem Erscheinen des Zeugen in der Hau uptverhandlune zür ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder beides entgegenst ehts diese Annakme ist nach Lage des Falles nicht zu beanstanden.

aß der in Untersuchungshaft befin che Angeklagte keinen Anspruch auf Teilnshne en den Buouketigen Vernehmungs-

termin heat, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 224 Ahs. 2 StRO):

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eines Diebstahls unter bewußter Anwendung von Gewalt hat der

kuch die Nichtvereidigung des Zeugen ais Verletzien entsprichs den Voreshriitca der Strafprozeßordnung (38 223 Abs: 3, 61 Nr. 2 2

Daß äle berclifiesielle Ale Reisekosten für einen Versreter des verhinderten Pflichtverteidigers im Vernehmungstermin abgelehnt haben scll, stünds ebenfalls nit dem Gesetz in Einklang

(8 150 StrO)-

Der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des zeusen AU Haven in der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift weder der Verteidiger noch der Angeklagte selhst widersprochen (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO und IGHSt 1, 284, 2865 9, 24, 26 f)5; auch haben sie eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ID oöer seine Gegenüberstellung mit dem An-

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tragt, Ein Aniaß für das Gericht, dies von ist nicht dargetan.

Nach alledem sind keine Bedenken gegen das vom Tatrichter en zu erheben.

le yı Die Herkmale des taubes nach § 219 $ StGB in der Form

Tatrichter eimwendfrei dargelegt. Da auch § 51 Abs. 1 StGB bedenk en? Frei ausgeschlossen ist, besteht der Schuldspruch wegen Raubes nach 5 249 StGB zu Recht, 2 .

2.) Ficht beizutreten ist der Jugendkarmer jedoch, soweit. sie den Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nre4 StGB verurteilt hat.

Der Angeklagte ist gegen 2.15 Uhr nachts in die Wohnung des Beraubten AB hineingelangt, inden er diesen unter dem Vorwand, er wolle Bäckerhefe holen, veranlaßte, die Wohnung?“

tür zu öffnen. Nech kurzer Unverhaltung hat er dann Geid ver-

langt und unter Gewaltanwendung gegen Albrecht entwendet, Von den verschiedenen Besehungsarien des § 250 Ks. 1 Er. 4 Ste}, kommt Sanacı nur Clejenige des Einschleichen

s in Frage. Das

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Reichsgericht unä ikm folgend der Bundesgerichtsncof haten äas

Fargl pa‘

in Fällen bejaht, in denen sich

tierkmai des binschleiahens auc der Täter Ääurch Teuschung eines anderen Hausbewohners oder des Wächters (Rast 73, 9; BGH 4 StR 501/52 vom 13. Hai 195%)oder durch Hithilfe eines ungetreuen Wächters (RG DR 1942, 1646

zu den Reumlichkeiten des Bestohlene raubten verschafft hatte. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil I§ 4St ni 155, 157 offen gelassen; ob er sich dieser äleser Frage nicht grundsätzlich Stellung zu nehmen. Der vorliegende Fal dadurch, daß hier der Gewahrsamsinhaber selbst es war, der von

l unterscheidet sich nämlich von den oben genannten

den Täter getäuscht den Zugang zu seinen Räumen öffnete, aus Genen jener dann das Geld entwendete. Der 4. Strafsenat des nn hat in seiner späteren Entscheidung 4 SiR 489/56 vom 13. Dezember 1956 bereits darauf ! hingewiesen, daß es zweifelhaft 0i, on auch ein solcher Sachverhalt das Nerkmal des BEinschleichens erfülle; er hat. die Frage offen gelassen, da er sie im Ergebnis nicht zu entscheiden brauchte. Der erkennende Senat ist der Neinung, daß ein Fall nach Art des vorliegenden nicht mehr äle Voraussetzungen erfüllt, unter denen von einem. Rinschleichen gesprochen werden kann. Dieser Begriff setst schon nach dem sprachlichen Sinn, ‚Aber auch nach dem Zweck des Gesetzes voraus, daß der Täter n indestens im Verhöltnis zum Gevahrsamsinhaber heimlich in das ihm sonst verschlossene "bewohnte Gebäude" gelangt. Der Angeklagte ist von Gem Beraubten AB aber selpst in dessen Wohnung hereingelassen worden und hat fast unmittelbar anschließend seinen Plan der Geldentwendung durchgeführt. Heimlich war also nur der Grund, aus dem er sich von Albracht öffnen ließ, alles andere geschah vor dessen Augen. Insbesondere betrat er nit dessen Wissen und - freilich auf Täuschung beruhenden - Willen die onnene und nielt sich darin auf. Er heat sich bei

Penn lliß- Da weitere tatsächliche äröriennzen iieiT in Trage

der Benat kein Bedenken, in entsprechender

kawsnsone des § 35a übe. I StPO den Schuläspruch selbst

5.} Dagexen muß der Strafausspruch aufgehoben werden; weil die Nöglichkeit besteht, deß die Jugendkammer mit Rücksicht auf den von ihr zugrundegelegten schwereren Schuldvor-

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wurf sine nöhere Strafe ausgesprochen hat, Der Beschwerdeführer hat dexit Suglelch Gelegenheit, seine Bedenken gegen ie Strafzuneseung {(§ 51 Abs. 2 StGB; § 105 Abs. 1 Nr. 1 IGG)

noch einmal den Tzvrichter vorzutragen. Es sei aber darauf

hingewiesen, daß die Tusendkauner. (0A 7) die Yoraunsehzungen

genuß bei dem kopfverletzten Angeklagten. das Hemmungsver-

mögen erheblich vermindert haben könne. Richtig ist allerdings, ‚de der Tasrichter es abgelehnt. hat, diese verminderte Vurechnungsfähigl reit des Bese hweräeführers strafmi ildernd zu berücksichtigen, da, wie es im Urteil (UA 11) heißt, "dem Angeklagten, der seit Jahren nach seinen eigenen Angaben Alkoholmißbrauch treibt, dessen Folgen bekannt waren", Zu dieser etwas. knappen Begründung ı wird die Jugendkamner noch genauere Peststellungen zu treffen haben, aus denen sich ergibt, daß der Angeklaxte mit solchen oder ähnlichen Folgen des Alkoholge-

>s,, wie sie hier ein ngetreten sind, gerechnet hat,

4.) Der Ausspruch über die Anrechnung der im rechts

kräfsig abgeschiossenen früheren Verfahren erlittenen Unter-

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shaft Neuf das Iöchst-— und lindestmaß" der jetzt er-

kannten nicht dem Urteil des Bundesgerichts-

hofs EGHSt 10, 21. Jedoch vird äle Jugenäkammer bei ihrer neusk Entscheidung 3.3 Verbot chlechterstellung ges Angeklagten

[e} nach y 355 Ala. 2 Satz 1 SO z sächten haben. Sie wird

klarstellen müssen, was sle unter

auf Höchst- und Dinicosiwnaß, vor § 89 Abs: 5 JGG. verstanden wiss

{alle von ler den ıngek! lagen Jeveiis günstig m

des Beschwerdeführers zu vermeider

Falls der Tatrichter in der nach § 52 Abs. 2 JGG für geboten Verfahren ve

neurechnon, wirä

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sätze der Entscheidung ECHSt 10,

haben.

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üßte Untersüuchungsi

Höchst- und Iindestmaß (§ 52 £bs.

der ausgesprochenen Anrechnung

allem auch im Einblick auf en woilte, and im Zwveilels-

‚sten Berecilinung

einer "Schlechterstellung"

neuen Verhandlung es erachtet, die im jetzigen

‚alt dem Angeklagten ganz oder ei der Festlegung der Aus-5 JGG) die Grundin vollem Umfange zu beachten

ei Werner

‚iengssberger